Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Mag. Sabine Herold in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Daniel Kirch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12.8.2025, **-46, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 2.4.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 27.9.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass auch vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitatsionsgeld, medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, aufgrund seiner Leidenszustände sei der Kläger nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Berufstätigkeit auszuüben.
Die Beklagte entgegnete, der Kläger habe im Beobachtungszeitraum nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf gearbeitet. Er sei nicht außerstande, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete, zumutbare Tätigkeit auszuüben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ebenso wie das auf Rehabilitationsgeld und Rehabilitationsmaßnahmen gerichtete Eventualbegehren ab und wiederholte den angefochtenen Bescheid.
Es traf folgende Feststellungen:
„Der am ** geborene Kläger weist fünf Beitragsmonate der Pflichtversicherung–Teilversicherung APG, 399 Beitragsmonate der Pflichtversicherung–Erwerbstätigkeit, sohin gesamt 404 Versicherungsmonate auf.
Vom 15.06.2015 bis 31.05.2024 war der Kläger als Maschinenmontagearbeiter in der Abteilung Kunststofffertigung bei der B* Gesellschaft m.b.H. tätig. Diese Tätigkeit setzte keine Qualifikation voraus und hatte eine Anlernzeit bis zu drei Monaten. Der Kläger war dort als Fabriksarbeiter in der Waffen- und Messerproduktion tätig. Davor arbeitete er von 14.06.1999 bis 24.04.2015 bei der C* GmbH als Arbeiter (Staplerfahrer, Maschinen nachfüllen mit Material). Sohin arbeitete er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Versicherungsmonaten in einem erlernten oder angelernten Beruf.
Aufgrund seiner Leidenszustände ist der Kläger nur mehr geeignet für leichte körperliche Arbeiten mit dem Ausschluss von Arbeiten unter dauernder Staubbelastung und anderen reizenden Substanzen sowie Arbeiten in dauernder Nässe und Kälte und für Arbeiten mit dem Ausbildungsniveau entsprechendem geistigen und leichten psychischen Anforderungsprofil, ohne Arbeiten bei großen Menschenansammlungen, ohne Arbeiten bei alkoholexponierten Stellen, mit Arbeiten mit normalem bis zehn Prozent forciertem Zeitdruck, ohne Nacht- und Schichtarbeiten zu den üblichen Arbeitszeiten und -pausen. Anlernbarkeit und Anweisbarkeit sind gegeben, Unterweisbarkeit und Teamfähigkeit sind gegeben. Mengenleistungen sind dem Kalkül entsprechend zumutbar. Der Weg zur Arbeit ist im städtischen Bereich nicht eingeschränkt. Der Zustand besteht seit Antragstellung ohne wechselseitige Leidensbeeinflussung und -potenzierung. Vermehrte Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht vorhersehbar. [bekämpfte Feststellung 1]
Mit diesem Leistungskalkül ist der Kläger nach wie vor in der Lage, Berufstätigkeiten als Tagportier oder einfache Aufsichtstätigkeiten im Liefereingangsbereich von beispielsweise Produktionsstätten auszuüben. Dabei handelt es sich um leichte körperliche Arbeiten im Stehen, Sitzen und Gehen, ohne Arbeiten bei großen Menschenansammlungen, ohne Arbeiten bei alkoholexponierten Stellen, mit Arbeiten mit dem Ausbildungsnviveau entsprechendem geistigen und leichten psychischen Anforderungsprofil, mit Arbeiten bei normalem/durchschnittlichem Zeitdruck, ohne Nacht- und Schichtarbeiten, zu den üblichen Arbeitszeiten und -pausen. [bekämpfte Feststellung 2]
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind die angeführten Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden. Freie Arbeitsplätze sind aber nicht berücksichtigt. “
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Voraussetzung einer Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG lägen beim Kläger nicht vor, weil er noch in der Lage sei, mit über 100 Dienstposten ausgestattete Verweisungstätigkeiten auszuüben.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1. Wenn der Kläger unter dem Titel „Begründungsmängel des erstinstanzlichen Urteils“ festhält, „dass ohne Feststellungen zum medizinischen Zustand des Klägers und auch insbesondere zu seinen Krankenständen in der Vergangenheit es nicht möglich ist, sein Leistungskalkül sowie in weiterer Folge auch seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bzw. die in Zukunft zu erwartenden Krankenstände zu beurteilen“, macht er inhaltlich sekundäre Feststellungsmängel geltend, die der Rechtsrüge zuzuordnen sind und dort behandelt werden.
1.2.Gemäß § 272 Abs 3 ZPO hat das Gericht in der Begründung der Entscheidung die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, anzugeben. Dabei ist in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen, warum das Gericht auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteiles überprüfen können (RS0040122 [T1]).
Wie der Kläger selbst anführt, hat das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass es dem von ihm eingeholten und mehrfach ergänzten und erörterten psychiatrischen Sachverständigengutachten folgt. Abweichungen zu einem Gutachten, das in einem arbeitsrechtlichen Verfahren des Klägers eingeholt worden ist, würden sich dadurch erklären, das inhaltlich unterschiedliche Gutachtensaufträge erteilt worden seien.
Darin liegt eine logisch einwandfreie und durch das Berufungsgericht sowie die Parteien nachprüfbare Begründung. Wenngleich der Kläger diese Begründung nicht für überzeugend hält, liegt kein Verstoß gegen das Verfahrensrecht vor.
1.3. Der Kläger rügt auch, dass das Erstgericht kein Obergutachten aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie eingeholt hat. Ein solches wäre erforderlich, weil sich die Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie nicht ausreichend mit der Krankengeschichte des Klägers auseinandergesetzt habe. Es bestehe ein Widerspruch zwischen der von ihr erstellten Krankenstandsprognose und jener, die ein anderer Sachverständiger in einem arbeitsrechtlichen Verfahren des Klägers (** des Landesgerichts Korneuburg) erstellt habe.
1.3.1. Tatsächlich wurde im Verfahren kein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie eingeholt, weil die psychiatrische Sachverständige darlegte, dass – unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen – beim Kläger keine neurologische Grunderkrankung bestehe (vgl ON 21.2, S 1; ON 22.1, S 6).
Bei medizinischen Fachfragen kann es im Allgemeinen dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben zu beurteilen, welche Untersuchungen erforderlich sind. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Eine weitere Begutachtung kann somit unterbleiben, wenn ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger ausdrücklich ausführt, dass diese aus einem anderen medizinischen Fachgebiet nicht erforderlich ist. Das Gericht darf davon ausgehen, dass ein Sachverständiger über so weitreichende Kenntnisse verfügt, um beurteilen zu können, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Beiziehung von weiteren Sachverständigen notwendig ist. Werden daher aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens eines Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst, so liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9; Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 87 ASGG Rz 20; RI0100128; OLG Wien 9 Rs 72/24k, 7 Rs 11/24f uva).
1.3.2.Nach § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht von Amtswegen oder auf Antrag die neuerliche Begutachtung – hier aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - unter anderem dann anordnen, wenn sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist oder von mehreren Sachverständigen widersprüchliche Ansichten geäußert wurden. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht bereits dann erfüllt, wenn das eingeholte Gutachten nicht zum vom Anspruchswerber gewünschten Ergebnis führt (SVSlg 50.082). Ein Sachverständigengutachten ist, wenn es frei von Widersprüchen oder sonstigen Verstößen gegen die Denkgesetze ist, nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (2 Ob 208/20g). Hält das Gericht ein Sachverständigengutachten für schlüssig und überzeugend, ist es nicht gezwungen, ein Kontrollgutachten einzuholen ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9). Das Gericht ist auch dann, wenn zwei Sachverständigengutachten einander widersprechen, nicht gezwungen einen dritten Sachverständigen zu bestellen, sondern kann sich einem der beiden vorliegenden Gutachten anschließen (10 ObS 316/02x mwN; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6 §§ 360-362 Rz 5).
Dass sich das Erstgericht dem ihm überzeugend scheinenden Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie angeschlossen und kein weiteres Gutachten aus demselben Fachgebiet eingeholt hat, begründet daher keinen Verfahrensmangel. Selbst wenn man – wie der Kläger – davon ausgeht, dass widersprüchliche Gutachten vorliegen, durfte das Erstgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung einem davon folgen, ohne ein weiters Gutachten einholen zu müssen.
Hingegen fällt die Beurteilung, ob ein Gutachten vollständig und schlüssig ist, ebenso in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643 [T7]; RS0043320 [T12]) wie die Fragen, ob ein Gutachten die Feststellungen rechtfertigt (RS0043163; RS0043320 [T21]) oder ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RS0043320; RS0043414 [T6, T17, T18]). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten hat daher grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels, sondern im Rahmen einer Beweisrüge zu erfolgen, weil damit inhaltlich die Beweiswürdigung bekämpft wird (RS0113643, RS0043168, RS0043163, RS0043414; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO
Die inhaltliche Kritik des Klägers am Sachverständigengutachten wird daher im Zuge der Beweisrüge behandelt.
1.4. Schließlich soll eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin liegen, dass das Erstgericht den Akt ** des Landesgerichts Korneuburg nicht beigeschafft habe.
Damit entfernt sich die Berufung jedoch vom Akteninhalt. Demnach wurde der genannte Akt durch elektronische Freischaltung beigeschafft (vgl ON 27, 28) und in der Verhandlung vom 13.5.2025 in Anwesenheit beider Parteienvertreter und des Klägers verlesen (vgl ON 37.2, S 1). Soweit die Berufung an dieser Stelle Feststellungen des Erstgerichts zu den Krankenständen des Klägers vermisst, werden damit neuerlich rechtliche Feststellungsmängel geltend gemacht, worauf bei Behandlung der Rechtsrüge einzugehen ist.
2. Zur Beweisrüge:
Der Kläger wendet sich gegen die oben durch Unterstreichen hervorgehobenen Feststellungen.
2.1. Anstelle der bekämpften Feststellung [1] über die Krankenstandsprognose wird die Ersatzfeststellung begehrt, dass selbst bei Kalkülseinhaltung Krankenstände im Ausmaß von sieben Wochen pro Jahr vorhersehbar seien (Berufung, S 6).
2.1.1. Voranzustellen ist, dass die bekämpfte Feststellung [1] hier eindeutig dahin zu verstehen ist, dass bei Einhaltung des Leistungskalküls keine leidensbedingten Krankenstände zu erwarten sind; also keine Krankenstände, die über die üblichen Krankenstände, beispielsweise aufgrund grippaler Infekte (vgl Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 255 ASVG Rz 65), hinausgehen.
Das ergibt sich zunächst sowohl aus dem psychiatrischen (vgl ON 10.1, S 20) als auch aus dem internistischen Sachverständigengutachten (vgl ON 40.1, S 4), die beide zu diesem Ergebnis kommen und die zur Auslegung der Feststellung herangezogen werden können. Vor allem aber geht das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung erkennbar davon aus, dass bei Kalkülseinhaltung keine leidensbedingten Krankenstände zu erwarten sind, wenn es ausführt: „Sie [Anm: die Sachverständige] begründete schlüssig und nachvollziehbar, weshalb bei Einhaltung des Leistungskalküls Krankenstände nicht zur erwarten sind […]“ (vgl ON 46, S 4).
Unter Berücksichtigung der gesamten Entscheidungsgründe und der zugrundeliegenden Beweisergebnisse sind die Feststellungen des Erstgerichts daher dahin auszulegen, dass bei Kalkülseinhaltung keine Krankenstände zu erwarten sind.
2.1.2. Der Kläger moniert in der Beweisrüge, das Erstgericht hätte sich nicht auf das Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie stützen dürfen, weil sich die Sachverständige nicht mit den medizinischen Unterlagen des Klägers und seinen bisherigen Krankenständen auseinandergesetzt habe. Demgegenüber habe der Sachverständige, der im Arbeitsrechtsprozess des Klägers bestellt worden sei, in seinem Gutachten festgehalten, dass in Zukunft Krankenstände im Ausmaß von sieben Wochen pro Jahr möglich seien.
2.1.3. Private ärztliche Befunde sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, damit er dazu überprüfbar Stellung nehmen kann; gleiches gilt für Befunde und Gutachten aus gerichtlichen Vorverfahren oder im Verfahren vor dem Versicherungsträger eingeholte Gutachten ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8 mwN).
Der Vorwurf, die Sachverständige hätte sich mit den medizinischen Befunden und den behaupteten vergangenen Krankenständen des Klägers nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Der Sachverständigen wurden sowohl das Gutachten aus dem Parallelprozess (./B) als auch die vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen (zuletzt ./F) zur Stellungnahme vorgelegt. Insbesondere im schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 3.4.2025 (ON 32.1) legte sie nachvollziehbar dar, aus welchem Grund ihre Krankenstandsprognose von jener im arbeitsgerichtlichen Verfahren abweicht. Sie gab auch an, dass sie die Krankenstände des Klägers, die in der Vergangenheit bei seinem bisherigen Arbeitgeber aufgetreten sind, berücksichtigt habe. Entgegen der Berufung ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass eine Änderung der Medikation oder der psychiatrischen Behandlung notwendig wäre, um Krankenstände zu verhindern. Vielmehr führte die Sachverständige lediglich aus, dass im Fall des weiteren Auftretens von psychiatrischen Symptomen an eine Adaptierung der Medikation zu denken wäre, und dass dem Kläger eine regelmäßige Psychotherapie anzuraten wäre (vgl ON 32.1 S 10f).
2.1.4. Die vermeintlichen Abweichungen zwischen der Krankenstandsprognose des in diesem Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens und jener des Gutachtens im arbeitsgerichtlichen Verfahren können – wie bereits die Sachverständige und das Erstgericht dargelegt haben – im Wesentlichen durch zwei Gründe erklärt werden. Zum einen gehen die Beurteilungen von unterschiedlichen Arbeitsplätzen und Anforderungen aus, zum anderen wird ein unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsgrad für zukünftig zu prognostizierende Krankenstände herangezogen.
Im Verfahren zu ** des Landegerichts Korneuburg macht der Arbeitgeber als personenbezogenen Rechtfertigungsgrund für die Kündigung des Klägers geltend, dass auch in Zukunft mit weit überdurchschnittlichen Krankenständen zu rechnen sei bzw überhaupt Arbeitsunfähigkeit vorliege. Daraufhin wurde ein nervenfachärztliches Gutachten zu den gesundheitsbedingten Einschränkungen der Fähigkeit des Kläger „zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei einem waffenproduzierenden Betrieb“ beauftragt. Demgemäß liegt der Krankenstandsprognose im arbeitsrechtlichen Verfahren die Annahme zugrunde, dass der Kläger mit seinem Gesundheitszustand weiterhin als Fabriksarbeiter, nämlich Maschinenmontagearbeiter in der Abteilung Kunststofffertigung, an seinem bisherigen Arbeitsplatz tätig sein müsste (vgl ./B). Demgegenüber sind für die Krankenstandsprognose im sozialgerichtlichen Verfahren ausschließlich die Anforderungen in den Verweisungsberufen maßgeblich. Dementsprechend ging die Sachverständige in diesem Verfahren bei ihrer Einschätzung von der Ausübung einer dem medizinischen Leistungskalkül entsprechenden Verweisungstätigkeit aus (vgl ON 10.1, S 20; ON 32.1, S 10). Ein Widerspruch zwischen den Gutachtensergebnissen ist also schon deshalb nicht anzunehmen, weil diese unterschiedliche Arbeitsanforderungen zugrunde legen.
Darüber hinaus kam der Sachverständige im Verfahren ** des Landegerichts Korneuburg zum Ergebnis, dass „in Zukunft Krankenstände von mehr als sieben Wochen pro Jahr durchaus möglich sind“ (vgl ./B, S 12). Die bloße Möglichkeit von Krankenständen ist jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, ob die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen jährlich oder mehr beträgt. Wenn auch eine absolut sichere Aussage zur Frage künftiger Krankenstände medizinisch oft nicht möglich ist, muss dennoch ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit gefordert werden. Die (objektive) Beweislast trifft den Versicherten (vgl 10 ObS 159/03k mwN). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Sachverständige im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass leidensbedingte Krankenstände der Klägers zwar selbst bei Einhaltung des Leistungskalküls nicht völlig auszuschließen sind, jedoch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden können (ON 10.1, S 20; ON 22.1, S 6; ON 32.1, S 10). Somit liegt auch unter diesem Aspekt kein Widerspruch zwischen den Gutachtensergebnissen vor. Den Krankenstandsprognosen liegen schlicht unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeiten zugrunde.
2.2. Außerdem bekämpft der Kläger die oben unterstrichenen Feststellungen zum Anforderungsprofil der Verweisungstätigkeiten [bekämpfte Feststellung 2].
An deren Stelle werden folgende Ersatzfeststellungen begehrt: „ Mit diesem Leistungskalkül ist der Kläger nicht in der Lage, Berufstätigkeiten als Tagportier oder einfache Aufsichtstätigkeiten im Liefereingangsbereich von beispielsweise Produktionsstätten zu verrichten. Dabei handelt es sich um leichte bis schwere körperliche Arbeiten im Stehen, Sitzen und Gehen, mit Arbeiten bei großen Menschenansammlungen, teilweise mit Arbeiten bei alkoholexponierten Stellen, mit Arbeiten mit dem Ausbildungsniveau entsprechendem geistigen und anspruchsvollerem psychischen Anforderungsprofil, mit Arbeiten bei normalem/durchschnittlichem bis überdurchschnittlichem Zeitdruck, ohne Nacht- und Schichtarbeiten, zu den üblichen Arbeitszeiten und -pausen. “
2.2.1. Der Kläger meint, das Erstgericht hätte den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen nicht folgen dürfen, sondern anhand der vorgelegten Stelleninserate und anhand – offenbar als allgemein bekannt vorausgesetzter – weiterer Anforderungen an die Tätigkeit von Tagportieren, die Ersatzfeststellungen treffen müssen.
2.2.2. Das Erstgericht gründete seine Feststellungen zum Anforderungsprofil der Verweisungsberufe hauptsächlich auf das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen. Dieses wurde im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegten Stelleninserate und die daran angeknüpften Fragen (vgl ON 18) schriftlich ergänzt, wobei der Sachverständige ausführlich auf die aufgeworfenen Fragestellungen einging (vgl ON 20).
Das Gericht ist auf das Fachwissen des gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen. Es muss sich darauf beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen im Zug der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (vgl RI0100818). Aufgrund der die gerichtlichen Sachverständigen treffenden Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht kann das Gericht davon ausgehen, dass gutachterliche Schlussfolgerungen auf der Basis vorhandener Erkenntnisse und vorhandenen Wissens erfolgen. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen (OLG Wien 7 Rs 11/25a; 7 Rs 18/24d uva).
Die Argumente der Berufung erwecken keine Zweifel an der Richtigkeit des berufskundlichen Sachverständigengutachtens:
Die vom Kläger vorgelegten Stelleninserate sind in diesem Zusammenhang nur bedingt aussagekräftig. Bei der Fähigkeit, einen Verweisungsberuf auszuüben, ist nämlich nach der Rechtsprechung darauf abzustellen, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Varianten der Verweisungsberufe mit einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen gibt. Ob freie Arbeitsplätze mit einer genauen Beschreibung der Anforderungen - sei es durch die Arbeitsmarktverwaltung oder in Inseraten - angeboten werden, ist dabei ohne Bedeutung, weil die im jeweiligen Betrieb gestellten Anforderungen im Rahmen des Einstellungsgespräches geklärt werden können (RS0084584). Ist der Versicherte im Hinblick auf das erhobene Leistungskalkül imstande, eine Tätigkeit zu verrichten, für die am Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, ist er jedoch nicht in der Lage, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, so ist der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, nicht jedoch jener der Invalidität gegeben (RS0084863).
Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger, insbesondere im Hinblick auf gewünschte Zusatzqualifikationen oder Sprachkenntnisse bzw im Hinblick auf sein Alter, in der Lage ist, eine auf dem Arbeitsmarkt derzeit freie Stelle zu erlangen. Ausschlaggebend ist, dass es auf dem Arbeitsmarkt ausreichend Varianten der Veweisungsberufe gibt, für die das medizinische Leistungskalkül ausreicht.
Die weiteren Ausführungen der Berufung gehen einerseits vom hier nicht einschlägigen Berufsbild eines Hotel-Rezeptionisten aus. Andererseits wird damit auf angeblich erforderliche Kommunikationsfähigkeit hingewiesen, die jedoch beim Kläger ohnedies nicht eingeschränkt ist. Dafür, dass in den Verweisungsberufen nur „körperlich und geistig fitte Personen mit einem gewissen Grad an Attraktivität“ eingesetzt würden, gibt es keine Beweisergebnisse.
Insgesamt begegnet es daher keinen Bedenken, dass das Erstgericht bei der Feststellung des in den genannten Verweisungsberufen erforderlichen Minimalanforderungsprofils dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen gefolgt ist.
2.3.Das Berufungsgericht übernimmt somit die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO).
3.1. In der Rechtsrüge wendet sich der Kläger inhaltlich neuerlich gegen die Feststellungen des Minimalanforderungsprofils der Verweisungsberufe.
Tatsachenfeststellungen, die auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RS0043503 [T4]; RS0043521 [T2]; RS0118604 [T10]) liegen jedoch in diesem Zusammenhang nicht vor.
Dass es – nach den Feststellungen - ausreichend Varianten der Verweisungstätigkeiten gibt, bei denen keine Arbeiten bei großen Menschenansammlungen oder an „alkoholexponierten Stellen“ erforderlich sind und die nicht bei (mehr als 10 %) überdurchschnittlichem Zeitdruck verrichtet werden, steht in keinem Widerspruch zu allgemeinen Erfahrungssätzen oder den Gesetzen der Logik. Es ist als allgemein bekannt anzusehen, dass die Tätigkeit von Tagportieren ebenso wie Aufsichtstätigkeiten im Liefereingangsbereich nicht in ständiger Nässe und Kälte ausgeübt werden (vgl RS0084528).
3.2. Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor:
3.2.1.In welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit Krankenstände konsumierte, ist für die Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil diese, selbst wenn sie berechtigt waren, immer nur im Zusammenhang mit der konkret verrichteten Tätigkeit zu sehen sind. Wesentlich ist ausschließlich die Krankenstandsprognose, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen. In der Vergangenheit liegende Krankenstände können daher allenfalls ein Beweiswürdigungsindiz für die Prognose abgeben, brauchen aber nicht näher festgestellt zu werden. Feststellungsmängel liegen daher in diesem Zusammenhang nicht vor (10 ObS 159/03k mwN; vgl RS0084364).
3.2.2.Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
Das Erstgericht hat ausreichende Feststellungen zum Anforderungsprofil der Verweisungsberufe getroffen. Wie bereits dargelegt (oben 2.2.2.) ist auch nicht entscheidend, welche Qualifikationen und Fähigkeiten darüber hinaus in einer Stichprobe aktueller Stellenanzeigen verlangt werden.
Auch in diesen Zusammenhang bedarf die Feststellungsgrundlage daher keiner Ergänzung.
4. Aus diesen Erwägungen war der Berufung nicht Folge zu geben.
Für die Voraussetzungen eines Kostenzuspruchs nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG finden sich im Akt keine Anhaltspunkte.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen, zumal der Schwerpunkt der Entscheidung auf den relevierten Verfahrens- und Tatsachenfragen liegt.
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