Erfahrungssätze sind dann, wenn sie ein Weg sind, um erfahrungsgemäß auf das Vorgefallensein von Ereignissen zu schließen, den Rechtssätzen nicht gleichzuhalten und können daher in dritter Instanz nicht überprüft werden.
…Beweisfrage, wenn sie der Weg ist, mit dem aus einem vorliegenden Tatsachensubstrat weitere Tatsachen erschlossen werden (vgl 3 Ob 241/13g; RIS Justiz RS0043503). Tatfragen sind in dritter Instanz unbekämpfbar (RIS Justiz RS0042903 [T5, T7]). Ausgehend – von dem vom Berufungsgericht festgestellten und durch das Vorbringen der Beklagten gedeckten…
…können Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RIS Justiz RS0043356; RS0043503 [T4]). Ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn die logische oder sprachliche Operation des Gerichts zur Gewinnung seiner Beweiswürdigung bereits in abstracto logisch oder…
…§ 503 Z 4 ZPO zugänglich sind, wenn sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind ( RS0043503 [T4]; RS0043521 [T2]; RS0118604 [T10]), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Annahme der Vorinstanzen, dass der Kläger den festgestellten Verweisungstätigkeiten unter den aktuellen…
…Auch die Anwendung von Erfahrungssätzen ist Beweisfrage, wenn sie der Weg ist, aus dem aus einem vorliegenden Tatbestand weitere Tatsachen erschlossen werden sollen (RIS-Justiz RS0043503 [T1]). Tatfragen sind jedoch in dritter Instanz unbekämpfbar (RIS Justiz RS0042903 [T5, T7] ua). I.3. Nur die Beantwortung der Frage auf der Grundlage der…
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