Wenn beide Vertragsteile zum Zwecke einer Vertragserrichtung in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes oder Notars erscheinen, ist, sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, anzunehmen, daß beide Vertragsteile den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilen wollen, und zwar gegebenenfalls selbst dann, wenn nur ein Teil den Rechtsanwalt oder Notar informiert und ausdrücklich beauftragt, weil eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung auch konkludent abgegeben und angenommen werden kann.
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