Eine Honorierung von Leistungen des Rechtsanwaltes nach RATG und AHR kommt nur bei einem entsprechenden Auftrag des Klienten und anwaltlicher Tätigkeit in Betracht. Damit scheiden Tätigkeiten aus, die der Anwalt ohne solchen Auftrag in eigenem Interesse, etwa als Gesellschafter, vornimmt.
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