Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Marchel in der Rechtssache der Klägerin A* B*, geb. am **, **, vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner Partner Rechtsanwälte OG in Wien wider die Beklagten 1. C* D*, geb. am **, 2. E* D*, geb. am **, beide **, beide vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien und 3. F* GmbH, FN **, **, vertreten durch Bachmann Bachmann Rechtsanwälte in Wien, wegen zuletzt EUR 53.354,63 sA, Feststellung (EUR 20.000), Beseitigung und Unterlassung (EUR 15.500), über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse EUR 59.936) gegen das Teilurteil des Landesgerichts für ZRS Wien vom 7.8.2025, GZ **–60, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Erst- und dem Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand die mit EUR 4.125,82 (darin EUR 687,64 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ G*, KG ** mit der GST-NR 265/4. Die Erst- sowie der Zweitbeklagte sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ H*, KG **, mit der GST-NR 265/5. Auf ihrer Liegenschaft haben die Erst- und der Zweitbeklagte ein Einfamilienhaus errichtet. Mit den Bauarbeiten wurde ua die Drittbeklagte beauftragt. Das Verfahren gegen diese ruht.
Bei der Klägerin handelt es sich um die ehemalige Eigentümerin beider Liegenschaften. Mit Kaufvertrag vom 14.01.2010 verkaufte sie die Liegenschaft EZ H*, KG **, mit der GST-NR 265/5 zunächst an die I*, FN **, welche diese schließlich im Jahr 2020 an die Erst- und den Zweitbeklagten (idF die Beklagten) weiterveräußerte. Die Grundstücke Nr. 265/4 und 265/5 sind beide als Fahnengrundstücke angelegt. Dies bedeutet, dass die beiden Grundstücke nicht direkt über die darunter liegende öffentliche Waldrandweg Straße, sondern jeweils nur über die schmälere, längliche Zufahrtsstraße (in weiterer Folge den sogenannten „Fahnenstiel“) erreichbar sind. Die näheren Gegebenheiten sowie die Örtlichkeit der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ergeben sich aus der Beil./O, die einen Bestandteil der Feststellungen bildet. Der Kaufvertrag vom 14.01.2010 enthielt hinsichtlich der gemeinsamen Zufahrt unter Punkt 7. folgende Regelung:
„7.2 Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine gemeinsame Zufahrt und die Errichtung von Parkplätzen entlang dieser Zufahrt sowohl der besseren Nutzung des Grundstücks Nr. 265/4 inneliegend EZ G* als auch des Grundstücks Nr. 265/5 inneliegend EZ H* jeweils Grundbuch ** dienen. Die von beiden Vertragsparteien beabsichtigte Errichtung der gemeinsamen Auffahrt ist der einen integrierten Bestandteil des Kaufvertrages bildenden Planskizze, Beilage ./1, zu entnehmen.
7.3 Die Verkäuferin räumt sohin für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Nr. 265/4 inneliegend EZ G* Grundbuch ** der Käuferin und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Nr. 265/5 inneliegend EZ H* Grundbuch ** die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Kraftfahrzeugen über den in der einen integrierten Bestandteil dieses Kaufvertrages bildenden Planskizze Beilage ./1 schraffiert eingezeichneten Teilen des Grundstücks 265/5 inneliegend EZ H* Grundbuch ** ein.
7.4 Die Verkäuferin behält sich für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks 265/4 inneliegend EZ G* Grundbuch ** gegenüber der Käuferin und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Nr. 265/5 inneliegend EZ H* Grundbuch ** die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Kraftfahrzeugen über den in der einen integrierten Bestandteil dieses Kaufvertrages bildenden Planskizze, Beilage ./1, schraffiert eingezeichneten Teilen des Grundstücks Nr. 265/5 inneliegend EZ H* Grundbuch ** vor, wozu die Käuferin ihre Zustimmung erteilt.“
Ausgehend von dieser vertraglichen Regelung ist im Grundbuch betreffend das Grundstück der Klägerin Nr. 265/4 unter A2-LNR 3 das Recht des Gehens und Fahrens über das GST-NR 265/5 für das GST-NR 265/4 und korrespondierend unter C-LNR 2 das Recht des Gehens und Fahrens über das GST-NR 265/4 für das GST-NR 265/5 einverleibt. Betreffend das Grundstück der Beklagten Nr. 265/5 ist wiederum unter A2-LNR 4 das Recht des Gehens und Fahrens über das GST-NR 265/4 für das GST-NR 265/5 und korrespondierend unter C-LNR 3 das Recht des Gehens und Fahrens über das GST-NR 265/5 für das GST-NR 265/4 eingetragen.
Das Grundstück der Klägerin GST-NR 265/4 weist eine Gesamtfläche von 557 m² auf, wobei der Fahnenstiel hiervon eine Fläche von etwa 103,29 m² einnimmt.
Nach dem Erwerb ihres Grundstücks Nr. 265/5 beabsichtigten die Beklagten zeitnah ihr Einfamilienhaus auf diesem zu errichten und trafen sich bereits gegen Ende der Kaufvertragsverhandlungen im Oktober 2020 zum ersten Mal mit der Klägerin im J* in **, um das geplante Bauvorhaben zu besprechen. Nachdem die Klägerin noch keine konkreten Baupläne hatte, wurde im Zuge dieser ersten Besprechung unter anderem festgehalten, dass die Beklagten den Servitutsweg auf ihre Kosten abgraben und roden werden, sodass der Klägerin hierfür keine Kosten entstehen würden. Ebenfalls wurde die Errichtung eines Bauzauns zur klaren Abgrenzung der beiden klagsgegenständlichen Liegenschaften thematisiert und sollte dieser bei Baubeginn durch die beigezogene Baufirma errichtet werden.
Mit den Bauarbeiten wurde in weiterer Folge die Drittbeklagte beauftragt, sodass der Baustart im Oktober 2021 erfolgen konnte. Wenige Tage vor Baubeginn, nämlich am 15.10.2021, trafen sich die Klägerin sowie die Beklagten abermals im J*, da die Klägerin nochmals die Baupläne der Beklagten sehen wollte. Auf Anraten des beauftragten Architekten schlugen die Beklagten der Klägerin zudem vor, den Kanal des klägerischen Grundstücks in den geplanten Servitutsweg zu integrieren und die Leerverrohrung für das klägerische Grundstück auf Kosten der Beklagten sogleich im Zuge ihres bevorstehenden Bauvorhabens mitzuverlegen. Neben einer Kostenersparnis für die Klägerin sollte dadurch ein erneutes Aufgraben des Servitutsweges in naher Zukunft vermieden werden. Die mitgebrachten Pläne beinhalteten den Verlauf des Kanals, der rechts am Fahnenstiel eingezeichnet war. In den ursprünglichen Plänen war der Kanalanschluss noch auf der Seite der Beklagten am Servitutsweg eingezeichnet, da ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, dass am Anfang des Fahnenstiels (von der Straße aus gesehen) bereits ein Kanalanschluss vorhanden war. Die Beklagten teilten der Klägerin auch mit, dass es zur Befahrung des Servitutsweges durch Baufahrzeuge kommen wird. Die Klägerin stimmte der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu und zeigte sich dankbar für die Mitverlegung der Leerrohrleitung betreffend ihren eigenen Kanal.
Als die Klägerin sodann Ende November 2021 ihr Grundstück besichtigte, stellte sie fest, dass der ursprünglich zwischen den Streitteilen besprochene Bauzaun zu Beginn der Bauarbeiten nicht errichtet worden war. Stattdessen lagerte die Drittbeklagte das im Zuge der Abgrabungsarbeiten anfallende Aushubmaterial auf der Liegenschaft der Klägerin. Darüber hinaus wurde auch weiteres Baumaterial auf Teilen der Liegenschaft der Klägerin gelagert, wobei auch hier nichts Genaueres zur Größe der dadurch am klägerischen Grundstück beanspruchten Fläche festgestellt werden kann.
Die Klägerin war über diese Vorgehensweise empört und forderte die Erst- und den Zweitbeklagten mit E-Mail vom 29.11.2021 prompt auf, den Erdhügel sofort von ihrem Grundstück zu entfernen. Diese waren bemüht, der Aufforderung rasch nachzukommen und boten der Klägerin auch ein Benützungsentgelt in Höhe von EUR 1.500 an. Dieses Angebot lehnte die Klägerin jedoch ab.
Am 07.12.2021 hatte die Drittbeklagte bereits einen Teil des Aushubmaterials vom Grundstück der Klägerin entfernt.
Ebenso kam es im Zeitraum November 2021 bis November 2022 immer wieder zur Ablagerung von kleinerem Baumaterial, Geräten und Maschinen auf der Liegenschaft der Klägerin.
Für die Nutzung der Liegenschaft der Klägerin ist von einem Mietwert auszugehen, der sich zwischen EUR 2,50 pro m² pro Monat für einen brach liegenden „Top Baugrund“ und EUR 0,50 pro m² pro Monat für ein brach liegendes, verwildertes und ungepflegtes Grundstück bewegt.
Zu einer Erleichterung der Bauführung durch die Nutzung der Liegenschaft der Klägerin ist es nicht gekommen. Bei einer besseren Organisation der Baustelle wäre es nicht notwendig gewesen, das Grundstück der Klägerin für die Bauarbeiten zu nutzen, weshalb es hierdurch zu keinem wirtschaftlichem Vorteil der Erst- und des Zweitbeklagten kam.
Durch die Bauarbeiten der Drittbeklagten kam es weiters zu Flurschäden und mehrere Bäume wurden auf der Liegenschaft der Klägerin in Mitleidenschaft gezogen. Seitens der Bauherrenhaftpflichtversicherung der Erst- und des Zweitbeklagten wurden im Dezember 2022 insgesamt EUR 15.813 an die Klägerin zur Überweisung gebracht. Dies gewidmet auf den geltend gemachten Flurschaden und die Devastierung der Liegenschaft in Höhe von EUR 14.813 sowie der pauschalen Unkosten in Höhe von EUR 1.000.
Es folgten mehrere Anwaltsschreiben durch die Rechtsvertreterin der Klägerin. Die Beklagten waren stets um eine außergerichtlichen Lösung bemüht.
Am 07.03.2022 kam es schließlich zu einer Begehung der Liegenschaften, an welcher neben der Klägerin und dem Zweitbeklagten auch die jeweils beauftragten Anwälte teilnahmen. Da der Bauzaun bis dato lediglich von den Grenzpunkten X3 zu X2 errichtet und das Grundstück der Klägerin sohin in Richtung des „Fahnenstiels“ nach wie vor unbegrenzt war, wurde im Zuge der gemeinsamen Begehung festgelegt, dass die Liegenschaft der Klägerin ebenfalls mit einem Bauzaun von X2 zu X geschlossen wird. Hierdurch entstand eine dreiecksförmige Fläche auf der Liegenschaft der Klägerin von rund 11,62 m², welche von den Beklagten im Zuge ihrer Bauarbeiten im Einvernehmen mit der Klägerin genutzt werden durfte. Dass sich die Klägerin mit einer unentgeltlichen Nutzung dieser etwa 11,62 m² großen Fläche einverstanden zeigte, konnte nicht festgestellt werden.
Die Vergleichsgespräche zwischen den Streitteilen wurden auch im Sommer 2022 im Wege der Anwaltskorrespondenz fortgeführt. Mit Schreiben vom 19.07.2022 teilten die Beklagten, respektive ihr Rechtsvertreter mit, dass sie zur Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von EUR 22.000 bereit wären. Diesem Schreiben war unter anderem auch der Polierplan angeschlossen, welcher den genauen Verlauf der Leerverrohrung betreffend den Kanal sowie die planliche Ausgestaltung des gemeinsamen Einfahrtstores enthielt. Die Kanalverrohrung war in diesem Polierplan bereits so eingezeichnet, dass sie in den Kanalschacht am Grundstück der Klägerin eingebunden wird. Grund hierfür war die Mitteilung des Kanalamtes, wonach bereits ein bestehender Kanalanschluss für die Liegenschaften ** vorhanden war.
Der Klägerin waren die Pläne rund um die Leerverrohrung sowie den Anschluss am bestehenden Kanalschacht im südlichen Bereich des Servitutsweges auf ihrem Liegenschaftanteil sohin bereits im Juli 2022 umfassend bekannt.
Am 26.09.2022 trafen sich die Klägerin und die Erstbeklagte zufällig auf der Baustelle. Im Zuge dieser Begegnung monierte die Klägerin, dass der Bauzaun von den Grenzpunkten X2 zu X und nicht exakt entlang der Grundstücksgrenze verlief. Dies ungeachtet des Umstands, dass dieser Verlauf ein halbes Jahr zuvor einvernehmlich im Beisein der Klägerin und deren Anwalt festgelegt wurde. Die Erstbeklagte schlug der Klägerin dennoch vor, dass sie für den Zeitraum ihrer zukünftigen eigenen Bauarbeiten die gleiche Fläche gespiegelt um die Achse der Grundstücksgrenze auf der Liegenschaft der Beklagten in Anspruch nehmen dürfe. Damit war die Klägerin einverstanden. Ebenfalls thematisiert wurde abermals die Leerverrohrung sowie der Anschluss am bestehenden Kanalschacht auf der südlichen Seite des Fahnenstiels auf dem Liegenschaftsanteil der Klägerin. Die Erstbeklagte veranschaulichte der Klägerin nochmals den genauen Verlauf der verlegten Rohre auf den klagsgegenständlichen Grundstücken sowie den Endpunkt der Leerverrohrung. Die Klägerin teilte in diesem Zusammenhang mit, dass sie die auf Kosten der Beklagten verlegte Leerverrohrung am oberen Ende des Fahnenstiels gerne noch auf ihre Seite hinübergezogen hätte. (1) Ansonsten war sie mit der verlegten Verrohrung und dem Anschluss an den bestehenden Kanalschacht auf ihrer Seite am unteren Ende des Fahnenstiels einverstanden.
Am 01.11.2022 teilte die Klägerin der Erstbeklagten sodann überraschend per E-Mail mit, dass keine Rohrleitungen zu ihrem Grundstück verlegt werden sollen. Mit Schreiben vom 04.11.2022 hielt der damalige Rechtsvertreters der Klägerin darüber hinaus fest, dass angeblich ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin die Anbindung an ihren Kanal erfolgte.
Am 08.11.2023 nahm ** Kanal eine Überprüfung des Kanalschachtes sowie des Anschlusses vor. Dabei wurde festgestellt, dass der Kanalanschluss der Erst- und des Zweitbeklagten technisch ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
Infolge der Herstellung der Zufahrt durch Abgraben entstand auf der Seite des Fahnenstiels der Klägerin eine Böschung, welche die Drittbeklagte nachträglich durch das Einspannen eines Netzes im Bereich des Kanalschachtes sicherte, um ein Abrutschen der Böschung zu verhindern. Aus bautechnischer Sicht war das Netz im Bereich des Kanalschachtes nicht zur Hangsicherung der Böschung geeignet, sodass die Kosten für die Freilegung des Kanalschachtdeckels und die ordnungsgemäße Herstellung des natürlichen Böschungswinkels samt geringfügiger Verdichtung des Erdreichs in diesem Böschungsbereich rund EUR 200 brutto (inkl. An- und Abfahrt sowie erforderlicher Arbeitsgeräte) betragen werden.
Die Beklagten bezogen im September 2022 ihr neu errichtetes Einfamilienhaus. Im Jänner 2023 errichteten sie noch ein Einfahrtstor, wodurch ihre Liegenschaft am oberen Ende des Fahnenstiels begrenzt wurde. Die Bautätigkeiten der Beklagten sind abgeschlossen und es sind auch keine weiteren, bis dato unbekannten Schäden aus der damaligen Bauführung zu erwarten.
Im Jahr 2021 bekundete der Schweizer Staatsbürger K* Interesse am Kauf der Liegenschaft der Klägerin. Eine Schätzung aus dem Jahr 2017 ergab einen Grundstückswert von rund EUR 560.000. Die Klägerin hatte zunächst eine Preisvorstellung von EUR 1,1 Mio geäußert. (2) Nach Erhalt eines Exposés sowie der genannten Schätzung teilte K* der Klägerin sein grundsätzliches Interesse am Kauf der Liegenschaft um EUR 1,020.000 mit, wollte aber jedenfalls die Liegenschaft vor einem Kaufvertragsabschluss besichtigen. Die Klägerin stellte einen Kaufpreis von rund EUR 1 Mio in Aussicht. Im November teilte die Klägerin K* mit, dass eine Besichtigung erst im Jänner möglich sei, weil es eine Baustelle gäbe und ihr Grund durch Geräte etc beansprucht werde. Anlässlich der gemeinsamen Besichtigung der Liegenschaft Ende Jänner 2022 teilte die Klägerin K* mit, dass die Beklagten die klägerische Liegenschaft im Zuge ihrer Bautätigkeiten ohne ihre Bewilligung beansprucht hätten und auf seine Nachfrage, ob dieser Streit beendet werden könne, meinte, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich wäre. Aufgrund dieser Angaben der Klägerin war K* am Kauf der Liegenschaft nicht mehr interessiert.
Hätte die Klägerin keine völlig überzogenen und sich laufend steigernden Vorstellungen betreffend die Höhe der ihr zustehenden Abgeltung gehabt, wäre es nach dem üblichen Lauf der Dinge und der steten Kompromiss- und Vergleichsbereitschaft der Erst- und Zweitbeklagten zu einer zeitnahen Einigung gekommen, ohne dass es eines Gerichtsverfahrens bedurft hätte.
Die Klägerin hat am 15.5.2006 einen bis 30.6.2031 rückführbaren Kredit über EUR 220.000 aufgenommen, der auch in Schweizer Franken abrufbar war, was sie vornahm. Diesfalls war eine variable Verzinsung und Endfälligkeit vereinbart. Im Zeitraum 10.1.2022 bis 12.2.2024 zahlte die Klägerin auf diese Kreditschuld EUR 18.436. (3) Nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin aus einem Verkaufserlös ihrer Liegenschaft diesen Kredit zurückgezahlt hätte.
Die Klägerin begehrt zuletzt (ON 54, 3)
I.
1. festzustellen, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand, die Drittbeklagte jedoch nur im Ausmaß der Quote von 20 %, gegenüber der Klägerin für sämtliche, von ihnen im Zuge des 2021/2022 auf dem Grundstück Nr. 265/5 inneliegend der Liegenschaft EZ H*, KG ** zur Errichtung eines Einfamilienhauses durchgeführten Bauvorhabens der Klägerin verursachten, derzeit nicht näher bekannten und derzeit der Höhe nach nicht näher bezifferbaren künftigen Schäden zu haften haben, insbesondere für die Kosten einer im Grenzbereich zwischen den beiden Liegenschaften allenfalls erforderlich werdenden neuen Grenzvermarkung sowie für Schäden aus einem allfälligen Wertverlust oder allenfalls erzielenden Mindererlös aus dem von der Klägerin beabsichtigten Verkauf der im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft EZ G*, KG ** mit der GST-Nr. 265/4 Gärten, sowie für Schäden im Zusammenhang mit einer verzögerten Tilgung des von der Klägerin bei der L* zu IBAN: ** aufgenommenen Kredites;
2.1. es werde mit Wirksamkeit zwischen der Klägerin einerseits und der Erst- und dem Zweitbeklagten andererseits festgestellt, dass der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten keine Berechtigung zusteht, von der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ H*, KG **, den Kanalabfluss in den über die im Eigentum der Klägerin stehende Liegenschaft EZ G*, KG **, führenden Kanalstrang einzuleiten;
2.2. die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte seien schuldig, die von der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft EZ H*, KG **, erfolgte Einleitung des Kanalabflusses in den über die im Eigentum der Klägerin stehende Liegenschaft EZ G*, KG **, führenden Kanalstrang zu beseitigen und
2.3. die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte seien schuldig, jede zukünftige Störung des Eigentums der Klägerin an der Liegenschaft EZ G*, KG **, durch Einleitung des Kanalabflusses in den über die im Eigentum der Klägerin stehende Liegenschaft EZ G*, KG **, laufenden Kanalstrang zu unterlassen.
II. die Beklagten seien zur ungeteilten Hand, die Drittbeklagte jedoch nur im Ausmaß der Quote von 20 %, schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 53.354,63 sA zu zahlen.
Das Leistungsbegehren schlüsselte die Klägerin wie folgt auf (ON 33,4):
1. EUR 20.000: Anspruch auf Vergütung der Klägerin für die Inanspruchnahme deren Grundstücks für die Durchführung von Bauarbeiten auf der Liegenschaft der Beklagten;
2. EUR 18.436: Ersatz der von der Klägerin von Jänner 2022 bis einschließlich Februar 2024 aufzuwenden gewesenen Zinsen sowie
3. EUR 14.918,63: Kosten für die Beseitigung der Schuttablagerung sowie für die Wiederherstellung des unbeschädigten Zustandes des Putzkanals und der Baumaßnahmen zur Verhinderung des Abrutsches des Hanges auf dem westlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Nachbargrundstück im Bereich des Putzschachts.
Sie bringt zusammengefasst und soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz vor:
Zu I.1. sowie II.2. ( Wertverlust, Mindererlös, Zinsschaden ):
Ende 2021 habe K* die Liegenschaft der Klägerin um EUR 1.020.000 kaufen wollen. Man habe sich basierend auf den Kaufunterlagen und der Lage über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis geeinigt. Bei der Besichtigung vor Ort habe K* jedoch festgestellt, dass die Liegenschaft durch Bauarbeiten der Beklagten in Anspruch genommen und devastiert worden sei und Servitutsstreitigkeiten zwischen den Streitteilen bestünden. K* habe daher vom Kauf Abstand genommen. Ein Verkauf an einen anderen Käufer sei bis dato nicht möglich gewesen. Ein dadurch bedingter Wertverlust bzw Minderverkauf um weniger als EUR 1.020.000 sei nicht ausgeschlossen.
Durch den unterbliebenen Verkauf sei der Klägerin auch ein Schaden entstanden, da sie aus dem Verkaufserlös nicht den von ihr für die gegenständliche Liegenschaft aufgenommenen CHF-Kredit bei der L* habe tilgen können. Von Jänner 2022 bis einschließlich Februar 2024 seien daher weitere Zinsen für diesen Kredit in Höhe von EUR 18.436 angefallen.
Zu Pkt. I.2.1. bis 2.3. ( Kanal ):
Im Herbst 2022 habe die Klägerin festgestellt, dass die Beklagten ohne ihre Zustimmung und somit rechtswidrig Leitungen auf ihrem Grundstück verlegt und bei einem auf ihrem Grundstück gelegenen Kanalschacht eine Rohrleitung vom Grundstück der Beklagten kommend angeschlossen hätten. Die Klägerin sei nicht gewillt, die von den Beklagten eigenmächtig und rechtswidrig vorgenommene Einleitung deren Kanalabflusses in den über die Liegenschaft der Klägerin verlaufenden Kanalstrang zu dulden.
Das Klagebegehren stützt die Klägerin auf § 523 ABGB.
Zu Pkt. II.1. ( Benützungsentgelt ):
Für die Durchführung der Bauarbeiten hätten die Beklagten im Zeitraum von November 2021 bis November 2022 die Liegenschaft der Klägerin in Anspruch genommen, wofür ein Benützungsentgelt in Höhe von EUR 20.000 angemessen sei.
Die Beklagten bestreiten das Klagebegehren und beantragen Klagsabweisung. Sie wenden zusammengefasst und soweit für das Rechtsmittelverfahren wesentlich ein:
Zu I.1. sowie II.2. ( Wertverlust, Mindererlös, Zinsschaden ):
Es liege offenbar kein schriftliches Kaufanbot vor. Überdies hätten im Oktober 2021 noch keine Bauarbeiten vor Ort stattgefunden und der behauptete Kaufpreis von EUR 1.020.000 sei niemals erzielbar gewesen. Der Zinsschaden sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten.
Zu Pkt. I.2.1. bis 2.3. ( Kanal ):
Für die Herstellung der Rohrverlegung und den Anschluss am Kanal gäbe es eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Beklagten. Die Beklagte hätten vereinbarungsgemäß auf ihre Kosten und auf ihrer Seite des Servitutsweges ein Kanalrohr sowie die Leerverrohrung für Strom errichtet und der Schacht sei am Grundstücksende an den öffentlichen Kanal angeschlossen worden. Der Rückbau und die Neuerrichtung würde Kosten in Höhe EUR 11.152 verursachen, die die Beklagten kompensando entgegenhielten.
Zu Pkt. II.1. ( Benützungsentgelt ): Es seien nicht rund 200 m² der Liegenschaft der Klägerin in Anspruch genommen worden, sondern vielmehr bloß ein kleines Teilstück im Bereich der Zufahrt. Bezüglich dieser Fläche sei vereinbart worden, dass sie von den Streitteilen für ihre Baustelle verwendet werden könnten.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus:
„I. Das Klagebegehren des Inhalts,
1. es werde festgestellt, dass die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand gegenüber der Klägerin für sämtliche, von ihnen im Zuge des in den Jahren 2021/2022 auf dem Grundstück Nr. 265/5 inneliegend der Liegenschaft EZ H*, KG ** zur Errichtung eines Einfamilienhauses durchgeführten Bauvorhabens der Klägerin verursachten, derzeit nicht näher bekannten und derzeit der Höhe nach nicht näher bezifferbaren künftigen Schäden zu haften hätten, insbesondere für die Kosten einer im Grenzbereich zwischen den beiden Liegenschaften allenfalls erforderlich werdenden neuen Grenzvermarkung sowie für Schäden aus einem allfälligen Wertverlust oder allenfalls erzielenden Mindererlös aus dem von der Klägerin beabsichtigten Verkauf der im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft EZ G*, KG ** mit der GST-NR 265/4 Gärten, sowie für Schäden im Zusammenhang mit einer verzögerten Tilgung des von der Klägerin bei der L* zu IBAN: ** aufgenommenen Kredites,
2.1. es werde mit der Wirksamkeit zwischen der Klägerin einerseits und der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten andererseits festgestellt, dass der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten keine Berechtigung zustehe, von der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ H*, KG **, den Kanalabfluss in den über die im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft EZ G*, KG **, führenden Kanalstrang einzuleiten,
2.2. die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte seien schuldig, die von der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft EZ H*, KG **, erfolgte Einleitung des Kanalabflusses in den über die im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft EZ G*, KG **, führenden Kanalstrang zu beseitigen,
2.3. die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte seien schuldig, jede zukünftige Störung des Eigentums der Klägerin an der Liegenschaft EZ G*, KG **, durch Einleitung eines Kanalabflusses in den über die im Eigentum der Klägerin stehende Liegenschaft EZ G*, KG **, laufenden Kanalstrang zu unterlassen, wird abgewiesen.
II. Die Klagsforderung besteht gegenüber der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand mit EUR 3.700,-- zu Recht.
III. Die Gegenforderung besteht bis zur Höhe der Klagsforderung nicht zu Recht.
IV. Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin EUR 3.700,-- samt 4% Zinsen aus EUR 3.500,-- seit 12.01.2023 sowie 4% Zinsen aus EUR 200,-- seit 12.09.2023 zu bezahlen.
V. Das Mehrbegehren, die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 49.654,63 zu zahlen, sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen. [...]“
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den Seiten 7 bis 14 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der eingangs auszugsweise wiedergegeben und auf den im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zu den im Rechtsmittelverfahren noch strittigen Punkten wie folgt:
Da nicht festgestellt werden könne, dass es sich bei der Summe von EUR 1.020.000 bereits um den endgültig vereinbarten Kaufpreis gehandelt habe, habe die Klägerin noch keinen Schadenersatzanspruch aus einem allenfalls zu erzielenden Mindererlös aus dem zukünftigen Verkauf der Liegenschaft oder für Schäden aus der verzögerten Tilgung ihres Kredites . Im Übrigen habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Klägerin den Kauferlös für eine Kredittilgung verwendet hätte.
Voraussetzung der actio negatoria sei eine Handlung, mit der ein ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentum oder andere geschützte Rechtspositionen verbunden seien. Hier könne jedoch nicht von einem unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin ausgegangen werden, da keine unerlaubte Eigenmacht der Beklagten hinsichtlich der durchgeführten Verrohrung und der Einleitung des Kanalabflusses in den über die im Eigentum der Klägerin stehende Liegenschaft vorgelegen habe.
Zum Leistungsbegehren führte das Erstgericht aus, der unredliche Bereicherungsschuldner müsse dem Verkürzten entsprechend § 417 ABGB das höchste erzielbare Benützungsentgelt zahlen. Die Beklagten seien als unredlich zu qualifizieren, da sie seit November 2021 gewusst hätten, dass es durch die Bautätigkeit der Drittbeklagten, die ihnen anzurechnen sei, zu einer Inanspruchnahme der Liegenschaft der Klägerin gekommen sei. Der Klägerin stehe für die unerlaubte Nutzung ihres Grundstückes im Ausmaß von 150 m² im Zeitraum November 2021 bis Dezember 2021 ein Benützungsentgelt in Höhe von EUR 750 zu. Für die Benützung einer Fläche von 100 m² für den Zeitraum Jänner 2022 bis November 2022 betrage das Benützungsentgelt unter Heranziehung des höchst erzielbaren Benützungsentgeltes von EUR 2,50/m²/Monat EUR 2.750. Insgesamt sei das Benützungsentgelt daher mit EUR 3.500 zu bemessen.
Der geltend gemachte Zinsschaden in Höhe von EUR 18.436 stehe der Klägerin nicht zu. Es sei zu keinem rechtsverbindlichen Vertrag über den Kauf der klägerischen Liegenschaft gekommen. Selbst wenn man unterstelle, dass die Klägerin und K* eine Einigung über den Kaufpreis gefunden hätten, wäre die Abstandnahme von K* vom Kauf allein auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen, weshalb auch aus diesem Grund ein Schadenersatzanspruch ausscheide.
Von den geltend gemachten EUR 14.918,36 an Wiederherstellungs- und sonstigen Baukosten sprach das Erstgericht (unbekämpft) EUR 200 zu.
Gegen die Spruchpunkte I. sowie V. im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens in Höhe von EUR 34.936 (EUR 16.500 Benützungsentgelt und EUR 18.436 Zinsschaden) richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, „die Entscheidung des Erstgerichts dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren, soweit dessen Abweisung nicht in Rechtskraft erwachsen ist, Folge gegeben wird“ ; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit folgt das Berufungsgericht der Themenreihung der Klägerin in ihrer Berufung.
I. Abweisung der actio negatoria – Kanal (Spruchpunkt I.2.1. bis I.2.3.- Berufungsinteresse EUR 15.000):
1. Die Klägerin wendet sich in ihrer Beweisrüge gegen die bei auszugsweise Wiedergabe des Sachverhalts mit (1) hervorgehobene Feststellung.
Sie strebt nachstehende Ersatzfeststellung an:
„Die Klägerin war mit der verlegten Verrohrung, nicht aber mit dem Anschluss an den bestehenden Kanalschacht auf ihrer Seite am unteren Ende des Fahnenstiels einverstanden.“
Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung ausschließlich auf die Aussage der Erstbeklagten, aus der sich jedoch nicht ergebe, dass die Klägerin einem Anschluss des Kanals vom Grundstück der Beklagten auf dem Grundstück der Klägerin die Einwilligung erteilt hätte.
Die Klägerin habe jede Art der Zustimmung dazu, dass die Beklagten den Kanal von deren Grundstück über das Grundstück der Klägerin verlegen können, in ihrer Einvernahme vehement in Abrede gestellt. Auch dem Schreiben des damaligen Klagevertreters vom 21.10.2022, Beilage ./11, sei eine derartige, vom Erstgericht festgestellte Vereinbarung nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ergäbe sich dies aus dem E-Mail der Klägerin vom 1.11.2022, Beilage ./K, in dem sie sich gegen die Verlegung der Leitungen zu ihrem Grundstück ausgesprochen habe. Letztlich sei auch dem Schreiben des damaligen Klagevertreters an den ehemaligen Beklagtenvertreter vom 11.4.2022, Beilage ./L, in dem er mitgeteilt habe, dass die Beklagten ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin ein Abflussrohr in den Kanal der Klägerin eingebaut hätten, seitens der Beklagtenvertretung widersprochen worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre aber zu erwarten gewesen, dass die damalige Rechtsvertretung der Beklagten auf die angebliche Zustimmung der Klägerin hinweist.
Diese Argumentation überzeugt nicht.
Nach der Aussage der Erstbeklagten sei bereits bei einem Treffen vor Baubeginn der Kanal thematisiert worden, insbesondere wie dieser verlaufen soll. Sie habe angeboten, die Leerverrohrung auf ihrem Grundstück für die Klägerin mitzumachen, womit sie einverstanden gewesen sei, da sie sich dadurch etwas erspare (ON 44.2, 10).
Richtig ist, dass aus dieser Aussage (noch) nicht hervorgeht, dass die Klägerin auch mit einem Anschluss an den bestehenden Kanalschacht auf ihrer Grundstücksseite einverstanden war.
Zum Treffen am 26.9.2022 führte die Erstbeklagte aus, sie hätte der Klägerin vor Ort gezeigt, wo die Rohre verlegt worden sind. Sie habe der Klägerin auch erzählt, dass die Kanalrohre in den bestehenden Schacht auf ihrer Seite angeschlossen seien. Die Klägerin habe nichts dazu gesagt, sie habe sich bedankt, dass alles so gemacht worden sei und gesagt, dass sie die Rohre noch gerne auf ihre Seite hinüber gelegt hätte (ON 44.2, 11), wie auch auf dem Polierplan Beilage ./10 eingezeichnet war. Nach den diesbezüglich unbekämpften Feststellungen waren der Klägerin auch die Pläne rund um die Leerverrohrung sowie den Anschluss an den bestehenden Kanalschacht im südlichen Bereich des Servitutswegs auf ihrem Liegenschaftsanteil bereits im Juli 2022, sohin auch bei der Besprechung vor Ort im September 2022 bekannt (S. 12 UA).
Zusammengefasst ergibt sich aus der Aussage der Erstbeklagten und der zitierten Feststellung auf S. 12 der UA, dass der Klägerin sehr wohl bekannt war, dass der Kanalschacht auf ihrer Seite des Grundstücks lag und die Beklagten beabsichtigen, ihre Rohre daran anzuschließen. Sie nahm das Angebot, dass eine Leerverrohrung auch für sie auf Kosten und am Fahnenstiel der Beklagten verlegt werde (und auch wurde) an, ebenso, dass die Rohre noch auf ihre Seite hinüber gelegt werden (vgl Polierplan Beilage ./10). Dies ist nachvollziehbar und lebensnah, ersparte sich die Klägerin doch auf diese Weise eine Rohrverlegung.
Nicht nachvollziehbar wäre es jedoch, dass die Beklagten die Kosten der Rohrverlegung zu Gunsten der Klägerin, um ihr einen Kanalanschluss zu ermöglichen, übernahmen, ohne auch einen Vorteil daraus zu ziehen, der eben darin bestand, dass die Klägerin sich nicht gegen den Anschluss an ihren Kanal aussprach, dessen Lage – wie bereits dargestellt – aus dem der Klägerin bereits bekannten Polierplan Beilage ./10 hervorgeht und vor Ort am 26.9.2022 neuerlich besprochen wurde.
Dass sich die Klägerin – wie das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung hervorhebt – nicht immer an Vereinbarungen gebunden fühlte, um Verbesserungen „herauszuschlagen“ zeigt auch ihre an die Erstbeklagte gerichtete Mail vom 1.11.2022, Beilage ./K, in der sie auf Ersuchen der Erstbeklagten, die Vereinbarung betreffend des Kanals in einen Servitutsvertrag zu kleiden, mitteilte, dass die Leitungen (nun doch) nicht über ihr Grundstück verlegt werden sollen, obgleich sie sich – selbst nach der angestrebten Ersatzfeststellung – mit der Verlegung der Rohre auf ihrer Seite am unteren Ende des Fahnenstiels (zuvor) einverstanden erklärt hatte.
Dass der Vertreter der Beklagten auf das Schreiben des damaligen Vertreters der Klägerin vom 4.11.2022, Beilage ./L, nicht mehr reagierte und insbesondere nicht replizierte, dass die Klägerin am 26.9.2022 die Zustimmung zur Einleitung des Kanals in den Schacht auf ihrem Grundstück erteilt habe, kann – insbesondere bei einem laufenden Gerichtsverfahren – vielerlei Gründe haben und bedeutet nicht zwingend, dass eine derartige Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Letztlich konnte sich das Erstgericht von der Glaubwürdigkeit der Vernommenen einen persönlichen Eindruck machen und begründete ausführlich und nachvollziehbar, warum es den Ausführungen der Klägerin in diesem Punkt nicht folgte. Eine bedenkliche Beweiswürdigung vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen.
2. In ihrer Rechtsrüge moniert die Klägerin als sekundären Verfahrensmangel, dass das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass ob der Liegenschaft der Klägerin zu C-LNr 1a ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten ihres Sohnes M* B* einverleibt sei. Diese Feststellung sei wesentlich, da ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB der Begründung von Dienstbarkeiten und Reallasten entgegenstehe.
2.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
2.2. Zwar ergibt sich aus dem Grundbuchsauszug, dass am Grundstück der Klägerin zu C-LNr 1a ein Veräußerungs- und Belastungsverbot für M* B* eingetragen ist (Beilage ./C), ein entsprechendes Vorbringen wurde jedoch von der Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, zumal der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, nicht bedeutet, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind (RS0110714 [T1; T3; T5]). Die Vorlage von Urkunden kann ein fehlendes Vorbringen auch nicht ersetzen (RS0037915).
2.3. Letztlich wäre auch die Relevanz zu verneinen.
Ein nach § 364c ABGB eingetragenes Belastungsverbot verbietet nur die Beschwerung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten, es wirkt nur als Hindernis gegen eine grundbücherliche Durchführung, während jedoch die obligatorische Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes davon unberührt bleibt (RS0010739 [T2]; RS0010751 [T5]; 6 Ob 97/21i).
3. Weiters moniert die Klägerin, das Erstgericht habe unzulässigerweise überschießende Feststellungen getroffen. Die Feststellung, dass die Klägerin ihre Einwilligung dazu gegeben habe, dass die Beklagten von deren Grundstück eine Kanalleitung über das Grundstück der Klägerin führe, sei vom Vorbringen der Beklagten nicht gedeckt.
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Rechtssache unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt werden (RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12]; RS0037972 [T11], uvm). Das Gericht darf grundsätzlich die bei einer Beweisaufnahme hervorgekommenen Umstände nur soweit berücksichtigen, als sie im Parteienvorbringen Deckung findet. Darüber hinausgehende „überschießende“ Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0037972 [T9]; RS0036933 [T7]). Dies ist hier der Fall.
Die Beklagten brachten in der Verhandlung am 20.4.2023 vor, ursprünglich sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass auf Kosten der Beklagten für beide Liegenschaften ein Kanal hergestellt werde. Die Beklagten hätten daher auf ihre Kosten und auch auf ihrer Seite des Servitutswegs eine Leerverrohrung, welche für das Grundstück der Klägerin vorgesehen sei, bereits errichtet und sei aus diesem Grund der Schacht am Grundstücksende an den öffentlichen Kanal angeschlossen worden, wofür auch die Beklagten die Kosten übernommen hätten. Die Idee dahinter sei gewesen, dass mit dieser Vereinbarung und mit diesen Maßnahmen das Thema Kanal für beide Grundstücke technisch und baulich umgesetzt worden sei. Es habe diesbezüglich eine Vereinbarung zwischen den Parteien gegeben, die von den Beklagten baulich umgesetzt worden sei (ON 22.1, 3).
In der Verhandlung am 7.3.2024 replizierten die Beklagten auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23.2.2024 betreffend die Herstellung einer Leerverrohrung für den Kanal der Klägerin und den Anschluss am Kanal gäbe es eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien, wofür die Beklagten erhebliche Bauleistungen erbracht hätten (ON 34.2., 3).
Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienvorbringen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen der erhobenen Einwendungen halten (RS0037972 [T22]), was zu bejahen ist. Dass jedes Sachverhaltsdetail, das sich aus einer Beweisaufnahme ergibt, auch vorgebracht werden muss, ist nicht vorgesehen ( Rassi in Fasching/Konecny 3 §§ 182, 182 a ZPO Rz 46).
Zusammengefasst hat das Erstgericht das Feststellungs-, Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren betreffend des Kanals (Spruchpunkt I.2.1. bis 2.3.) zu Recht abgewiesen.
II. Die Klägerin bekämpft die Abweisung des Mehrbegehrens auf Leistung eines Benützungsentgelts für die Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft während der Bauführung auf der Liegenschaft der Beklagten im Umfang von EUR 16.500 aus dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Das Erstgericht habe das von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Immobilienwesen/Liegenschaftsverwertung, insbesondere Mietzins und Nutzungsentgelt (FG 94.60) zum Beweis für die Höhe des von den Beklagten für die Inanspruchnahme der Liegenschaft der Klägerin zu entrichtenden Entgelts nicht eingeholt.
In ihrer Äußerung vom 15.4.2025 habe die Klägerin die Beurteilung der Höhe des Benützungsentgelts mangels spezifischer Fachkunde des Sachverständigen DI N* gerügt, da sie nur für das Fachgebiet 72.01 Hochbau, Architektur und nicht für das für die Beurteilung der zentralen Frage des Benutzungsentgelts maßgebliche Fachgebiet Immobilien, insbesondere Mietzins und Nutzungsentgelt, qualifiziert und zertifiziert sei.
Die mangelhafte Qualifikation belege auch der Umstand, dass die vom Erstgericht bestellte Sachverständige DI N* zur Beurteilung der Frage nach der Höhe des zu entrichtenden Entgelts mit dem für das Fachgebiet Immobilien, ua Mietzins und Nutzungsentgelt, zertifizierten Sachverständigen Mag. O* Rücksprache habe halten müssen.
Der Antrag der Klägerin vom 15.4.2025 sei auch nicht – wie vom Erstgericht angenommen – verspätet gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren bereits seit rund 31 Monaten anhängig gewesen. Die Bestellung des von der Klägerin beantragten Sachverständigen aus dem für das Beweisthema richtigen Fachgebiet mit dem Auftrag, Befund und Gutachten innerhalb von acht Wochen zu erstatten, hätte nur zu einer geringfügigen Verzögerung des Verfahrens geführt und sei daher keinesfalls verspätet gewesen. Darüber hinaus habe sich erst nach Vorliegen des beantragten Gutachtens herausgestellt, dass die vom Erstgericht beauftragte Sachverständige für die Beantwortung des Beweisthemas nicht qualifiziert gewesen sei.
1. Mit Schriftsatz vom 23.2.2024 (ON 33) legte die Klägerin zum Beweis für die Höhe des Benützungsentgelts ein Kurzgutachten des Sachverständigen Dr. DI P* vor (Beilage ./AA) und beantragte, wie auch im Schriftsatz vom 14.6.2024, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet des Bauwesens, der Kalkulation und Bauabwicklung, zum Beweis dafür, dass der von ihr begehrte Betrag von EUR 20.000 ein angemessenes Benützungsentgelt sei (ON 36, 7; ebenso ON 39, 7).
Das Erstgericht erörterte in der Verhandlung am 7.11.2024 diesen Beweisantrag (ON 44.2, 19) und teilte den Parteien mit Beschluss vom 23.11.2024 mit, dass es beabsichtige, die Sachverständige DI N*, Baumeisterin, zu bestellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen Einwendungen gegen die Person der Sachverständigen zu erheben (ON 45).
Mangels Einwendungen bestellte das Erstgericht die genannte Sachverständige und beauftragte sie ua ein Gutachten über die Höhe des Benützungsentgelts (pro Quadratmeter und Monat) für die Inanspruchnahme der Liegenschaft der Klägerin durch die Beklagten zu erstellen (ON 47, 2).
In ihrem Gutachten ON 49 kam die Sachverständige zu einem Mittelwert zwischen EUR 2,50 und EUR 0,50/m²/ Monat.
In ihrer Äußerung zum Sachverständigengutachten, ON 52, monierte die Klägerin (erstmals!) eine mangelnde spezifische Fachkunde der Sachverständigen, da sie für das Fachgebiet Hochbau, Architektur zertifiziert sei und nicht über die spezielle Fachkunde im Bereich Immobilienbewertung, insbesondere Mietzins und Nutzungsentgelt, verfüge. Sie beantragte die Einholung eines neuen Gutachtens durch einen anderen, für das Fachgebiet Immobilienwesen, Liegenschaftsbewertung, insbesondere Mietzins- und Nutzungsentgelt zertifizierten Sachverständigen; in eventu die Erörterung und Ergänzung des Gutachtens anhand näher gestellter Fragen (ON 52, 5).
In der letzten Verhandlung am 26.5.2025 konkretisierte die Klägerin (wiederum erstmals!) die Höhe des von ihr begehrten Benützungsentgelts mit EUR 3,33/m² und beantragte die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Fachgebiet der Immobilienbewertung, insbesondere Mietzins- und Nutzungsentgelt.
Auf die Frage der Erstrichterin, warum ein derartiger Antrag in der letzten Tagsatzung gestellt werde und selbst das vorgelegte Privatgutachten nicht aus dem nunmehr genannten Fachgebiet stamme, antwortete der Klagevertreter, zum damaligen Zeitpunkt sei ihm die Entscheidung 4 Ob 57/24x, nach der der unredliche Benützer das höchste erzielbare Benützungsentgelt zu leisten habe, noch nicht bekannt gewesen (ON 56.4, 4).
Den Beweisantrag wies das Erstgericht als verspätet und unbegründet ab (S 26 der UA).
2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kompetenz des Sachverständigen und die Qualität seiner Tätigkeit vom Richter im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu beurteilen ist ( Schneider in Fasching/Konecny 3 §§ 355, 356 ZPO Rz 9).
Ebenso fallen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643). Inhaltliche Bedenken gegen die gutachterliche Tätigkeit der Sachverständigen DI N* hätten daher nur mit Beweisrüge geltend gemacht werden können, die dazu jedoch nichts ausführt.
3. Hinzu kommt, dass der Beweisantrag verspätet gestellt wurde.
3.1. Gemäß § 179 ZPO können die Parteien bis zum Schluss der Verhandlung neue auf den Gegenstand der Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a ZPO), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Dies gilt auch für Anträge von Parteien auf Aufnahme zusätzlicher Beweise, ohne dass neues tatsächliches Vorbringen erstattet wird (vgl dazu Rechberger / Klicka in Rechberger / Klicka 5 § 275 ZPO Rz 3 mwN; Annerl in Fasching/Konecny 3 § 179 ZPO Rz 51 f).
3.2. Voraussetzung der Zurückweisung ist ein grobes Verschulden der Partei, die die Aufnahme von Beweismitteln beantragt. Verschulden bedeutet, dass dem Handelnden ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann. Pflichtverletzung ist die Verletzung der Prozessförderungspflicht (vgl dazu ausführlich Annerl aaO Rz 66 f). Es ist zunächst allein auf Grund der Aktenlage zu prüfen, ob eine objektiv grobe Verletzung der Prozessförderungspflicht anzunehmen ist, bei deren Vorliegen das grobe Verschulden an der Verletzung zu vermuten ist; es liegt dann an der Partei, Gründe darzutun, die ihr Verhalten lediglich leicht fahrlässig (oder überhaupt nicht schuldhaft) erscheinen lassen ( Annerl aaO Rz 70 mwN).
3.3. Wie der dargestellte Verfahrensverlauf zeigt, begehrte die Klägerin ursprünglich EUR 20.000 pauschal als Benützungsentgelt und bezog sich dabei auf das Privatgutachten Dr. DI P* (Beilage ./AA), bei dem es sich nicht um einen Sachverständigen für Immobilienwesen, insbesondere Mietzins und Nutzungsentgelt, handelt. Ein derartiges Gutachten wurde auch nicht mit den Schriftsätzen vom 23.2. bzw. 14.6.2024 beantragt.
Der Klägerin waren die beabsichtigte Bestellung der Sachverständigen DI N* und damit wohl auch ihr Fachgebiet sowie der konkrete Gutachtensauftrag bekannt (vgl. ON 45 und ON 47).
Erst in der letzten Verhandlung, nachdem das Sachverständigengutachten erstattet worden war, legte die Klägerin konkret dar, wie sie das Benützungsentgelt berechne und verwies auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die ihr erst jetzt bekannt geworden sei (was insoweit verwundert, als der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung 3 Ob 190/04v aussprach, dass der Unredliche das höchste erzielbare Benützungsentgelt schuldet [vgl RS0020150 insb T6]) und beantragte zum Beweis hierfür die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Immobilienverwertung, insbesondere Miet- und Nutzungsentgelt.
Es ist der Klägerin als grobe Verletzung der Prozessförderungspflicht anzulasten, dass sie nicht schon früher den ihrer Ansicht nach „richtigen“ Sachverständigen beantragte.
3.4. Richtig ist, dass die Zurückweisung nur im Fall einer sich daraus ergebenden erheblichen Verzögerung der Verfahrens erfolgen darf. Diese ist jedoch bei Einholung eines weiteren Gutachtens jedenfalls anzunehmen, zumal dies auch eine zusätzliche Tagsatzung erforderlich machen würde (vgl Annerl, aaO Rz 78 mwN).
Die behauptete Mangelhaftigkeit ist daher zu verneinen.
III. Wenn auch die Klägerin erklärt, den Spruchpunkt I. des Ersturteils zur Gänze anzufechten (ON 61, 1) beschränken sich ihre Berufungsausführungen auf die Feststellung der Haftung der Beklagten für den Zinsschadens und den Mindererlös (Berufungsinteresse je EUR 5.000, sohin EUR 10.000) aus einem zukünftigen Verkauf der Liegenschaft gegenüber dem im Fall des durchgeführten Verkaufs der Liegenschaft an K* erzielten Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft (ON 61,19). In diesem Zusammenhang wendet sich die Klägerin auch gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens auf Ersatz des Zinsschadens in Höhe von EUR 18.436 aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung .
1. So wären anstelle der bei auszugsweiser Wiedergabe des Sachverhalts mit (2) hervorgehobenen Feststellungen nachstehende Feststellungen zu treffen gewesen:
„Nach Besichtigung der Liegenschaft im August 2021 anlässlich eines Besuchs bei in der Nähe der Liegenschaft wohnenden Freunden und Erhalt des Exposés kam es zu einer Einigung über den Kaufpreis in der Höhe von EUR 1.020.000,--. K* und die Klägerin haben sich preislich dahingehend abgesprochen, dass K* die Liegenschaft um EUR 1.020.000,-- kauft. K* und die Klägerin haben sich über diesen Preis geeinigt. Basis für K* war das Exposé und die im August 2021 vorgenommene Besichtigung der Liegenschaft. Das Datum für einen Termin bei einem Notar musste noch fixiert werden. Anlässlich der gemeinsamen Besichtigung der Liegenschaft Ende Jänner 2022 hat K* die mündliche Zusage aufgrund der Probleme mit dem Nachbarn zurückgezogen, weil er davon ausgegangen ist, dass es längere Zeit dauern werde, bis die Sache gelöst sei.“
Die begehrte Feststellung folge aus der Aussage des Zeugen K*. Weshalb sich dieser bemühen sollte, einen Vertragsabschluss zu behaupten, den es gar nicht gegeben habe, lasse das Erstgericht nicht erkennen, viel- mehr würde er sich diesfalls der Gefahr eines Erfüllungs- bzw Nichterfüllungsanspruches aussetzen.
K* habe das Zustandekommen des Vertragsabschlusses geradezu lehrbuchartig geschildert und entspreche seine Aussage auch jener der Klägerin vom 7.11.2024.
Richtig ist, dass die Klägerin, nachdem sie die Aussage des Zeugen K* gehört hatte, ausführte, sie seien sich im August über den Preis einig geworden (ON 44.2, 17).
Bei ihrer ersten Einvernahme zu dieser Thematik gab die Klägerin jedoch an, sie hätte K* die Liegenschaft um EUR 1,1 Millionen angeboten, das sei ihm aber zu viel gewesen... Er habe gemeint, er müsse sich die Liegenschaft unbedingt vorher anschauen. Gefragt, ob es eine Einigung über den Preis gegeben habe, antwortete die Klägerin, sie hätten über EUR 1.020.000 gesprochen, aber ganz konkret sei es nicht gewesen (ON 34.2, 13).
Diese „erste“ Aussage der Klägerin, die ohne Kenntnis der Aussage des Zeugen K* abgegeben wurde, ist auch wesentlich näher der Lebenserfahrung als die spätere der Klägerin und jene des Zeugen K*. Es ist nämlich kaum nachvollziehbar, sich verbindlich zum Kauf einer Liegenschaft zu verpflichten, ohne diese vorher näher – und nicht bloß von der Straße aus, ohne dieses zu betreten (vgl K* ON 44.2, 13) -, zu besichtigen, insbesondere wenn sich der Kaufpreis bei rund 1 Million Euro bewegt.
In der E-Mail von K* vom 4.10.2022, Beilage ./N, teilt dieser auch mit, die „Kaufgespräche“ nicht weiter zu verfolgen. Diese Textierung spricht wiederum für die „erste“ Aussage der Klägerin, dass der Preis noch nicht ganz konkret gewesen sei (da sich K* die Liegenschaft – nachvollziehbarer Weise – vorher anschauen wollte, bevor er sich zu einer Zahlung von über eine Million Euro verpflichtet) und von einem verbindlichen Kaufvertrag (von dem K* „lehrbuchhaft“ [vgl die Diktion der Klägerin in der Berufung auf Seite 16] zurücktreten hätte müssen) noch keine Rede war.
2. Anstelle der eingangs mit (3) markierten Feststellung begehrt die Klägerin die Ersatzfeststellung, sie hätte diesen Kredit aus dem Verkaufserlös ihrer Liegenschaft zurückbezahlt.
Das Erstgericht stütze die angefochtene Feststellung auf die Beilage ./11. Allerdings hätten die Beklagten die Tilgung des Kredits ob der im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft mit dem Verkaufserlös nie substanziiert bestritten.
Hätte das Erstgericht bei Schluss der Verhandlung Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die Klägerin im Falle des Verkaufs ihrer Liegenschaft den ob dieser pfandrechtlich gesicherten Kredit zurückbezahlen müsse, hätte es dies mit den Parteien im Sinne des § 182 ZPO zu erörtern gehabt, um die Klägerin nicht zu überraschen. Die Entscheidung sei daher auch mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens behaftet. Hätte das Erstgericht seine nicht erkennbaren bestehenden Zweifel mit den Parteien erörtert, hätte die Klägerin Gelegenheit gehabt, eine Bestätigung der kreditierenden Bank beizuschaffen, dass der ob der Liegenschaft der Klägerin pfandrechtlich gesicherte Kredit aus dem Erlös des Verkaufs der Liegenschaft selbstverständlich zu tilgen sei. Nach Tilgung des Kredites wäre überdies ausreichend Geld für eine Renovierung der Häuser der Klägerin in ** verblieben.
2.1. Die Beklagten bestritten den Zinsschaden mehrfach (vgl ON 34.2, 4; ON 56.4, 3). Auch fand hinsichtlich des Zinsschadens eine Erörterung statt (ON 44.2, 20).
2.2. Darüber hinaus geht die – grundsätzlich auch im Anwaltsprozess bestehende – Prozessleitungspflicht nicht soweit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht und dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte (RS0036896).
2.3. Laut dem Schreiben der damaligen Rechtsvertretung der Klägerin vom 21.10.2022, Beilage ./11, hätte die Klägerin mit dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft ihre Häuser in ** renoviert (./11, 2).
Dem Klagevertreter wäre es frei gestanden, die Klägerin zur Verwendung des Verkaufserlöses zu befragen.
Der Kreditvertrag bzw die Pfandurkunde (Beilagen ./BH sowie ./BI) belegen bloß, dass die Liegenschaft der Klägerin belastet ist, nicht jedoch, ob sie mit dem Verkaufserlös diesen Kredit getilgt hätte. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass dies eine durchaus übliche Vorgangsweise wäre, die Beilage ./11 spricht jedoch dagegen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die monierte Negativfeststellung traf, da die Beweisergebnisse nach dessen Überzeugung (offenbar) zu einer positiven Feststellung nicht ausreichten (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5 Vor § 276 ZPO Rz 8).
2.4. Letztlich bleibt noch zu betonen, dass es nach den übernommenen Feststellungen gar nicht zu einer Einigung über den Kaufpreis der Liegenschaft zwischen der Klägerin und K* kam, sohin die „essentialia negotii“ für einen Kaufvertrag nicht vorlagen.
Darüber hinaus wurde auch die (unbekämpfte) Feststellung getroffen, dass es nach dem üblichen Lauf der Dinge und der steten Kompromiss- und Vergleichsbereitschaft der Beklagten zu einer zeitnahen Einigung gekommen wäre, ohne dass es eines Gerichtsverfahrens bedurft hätte, hätte die Klägerin keine völlig überzogenen und sich laufend steigernden Vorstellungen betreffend der Höhe der ihr zustehenden Abgeltung gehabt (UA S 14). Der behauptete Schadenersatzanspruch würde daher auch am Verschulden der Beklagten scheitern.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Rechtsrüge wurde zu diesem Themenkreis (Zinsschaden und Mindererlös) nicht erhoben. Ebensowenig beanstandet die Klägerin den Zuspruch von EUR 200 für Sicherungsmaßnahmen.
Der unberechtigten Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
IV. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus den §§ 41, 50 ZPO.
V. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO, wobei die Bewertung der Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren durch die Klägerin unbedenklich war.
VI. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Insbesondere, ob sogenannte "überschießende" Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes oder der Einwendungen fallen und daher nach der stRsp zu berücksichtigen sind, ist eine Frage des Einzelfalles (RS0037972 [T15]).
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