Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.
Rückverweise
UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz
§ 1 Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke
…d) Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (§§ 1070 und 1073 ABGB); e) Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 364c ABGB); 2. durch Einreihung a) Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den §§ 91 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die…