Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch MMag. Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei B*, **, vertreten durch Dr. Klaus Gossi, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) EUR 52.613,14 s.A. und Feststellung (EUR 4.500,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 54.257,14) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 2.5.2025, **–51, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien kletterten am 6.12.2022 in der Kletterhalle in **. Sie verwendeten dabei das Sicherungsgerät **. Beide kletterten etwa zwei Stunden lang mehrere Routen abwechselnd im Vorstieg. Die Bremswirkung des ** ist abhängig von der Handkraft und der Handposition, was den Parteien bewusst war. Das Sicherungsgerät blockiert nicht automatisch das Seil. Der Sichernde muss das Seil aktiv festhalten. Das verwendete Sicherungsgerät ist grundsätzlich geeignet, einen Kletterer sowohl im Vorstieg, als auch im Nachstieg zu sichern. Beim Vorstieg muss insbesondere das Bremshandprinzip durchgängig strikt eingehalten werden, das heißt dass der Seilstrang unterhalb des Sicherungsgeräts stets festgehalten werden muss. Beim Ausgeben des Seils darf die Bremshand außerdem nicht zu weit nach oben zur Gerätelinie hingeführt werden, sodass das Bremshandprinzip verletzt wird. Die Gerätelinie bezeichnet die Oberkante des Sicherungsgerätes unter Belastung. In der Bedienungsanleitung des Sicherungsgerätes wird darauf hingewiesen. Wesentlich ist im Zusammenhang mit dem Sichern, dass die Aufmerksamkeit sowohl dem Kletterer als auch der Partnersicherung gewährt wird.
Als letzte Route des Tages wollte der Kläger am 6.12.2022 eine Route der Schwierigkeit 6b+ versuchen. Es war die schwierigste Route des Tages, er rechnete damit, dass er es nicht bis zum TOP schaffen würde und kommunizierte dies auch dem Beklagten. Der Kläger stieg die Route ein und kam zunächst rasch weiter. Beim wiederholten Versuch, das Seil in die 6. Expressschlinge einzuhängen, verließ ihn jedoch die Kraft, er verlor den Halt und stürzte ungebremst zu Boden.
Der Beklagte hatte während des Sicherns die rechte Hand am Bremsseil, die Linke verwendete er zum Seilausgeben. Er sicherte dynamisch mit etwas Schlappseil. Als der Kläger die sechste Expressschlinge einhängen wollte, gab der Beklagte das erste Mal Seil aus. Dabei hielt er das Bremsseil weiter fest, jedoch hielt er die Hand nicht unterhalb der Gerätelinie, sondern leicht über der Gerätelinie, wodurch die Bremskraft des verwendeten Sicherungsgerätes deutlich vermindert wird. Der Beklagte spürte einen Ruck am ausgegebenen Seil, als der Kläger das erste Mal versuchte, die sechste Expressschlinge einzuhängen, und gab nochmals Seil aus, in der Annahme, der Kläger brauche zum Einhängen noch mehr Seil. Dabei blickte und konzentrierte er sich auf das Ausgeben des Seils, nicht auf den Kläger. In diesem Augenblick des Seilausgebens geschah der Sturz. Der Beklagte wollte den Sturz noch halten, indem er die Bremshand nach unten riss und das Seil mit der Handfläche der rechten Hand umschloss, jedoch lief das Seil zu diesem Zeitpunkt bereits und die Seilreibung sowie dadurch verursachte heftige Schmerzen der Handfläche waren so stark, dass der Beklagte den Sturz nicht mehr bremsen konnte.
Der Unfall ereignete sich wegen der Verletzung des Bremshandprinzips durch den Beklagten. Er hielt die rechte Bremshand beim Seilnachgeben nicht unterhalb der Gerätelinie und widmete seine Aufmerksamkeit nicht ausreichend dem Kletterer, wodurch es zur Reaktionsverspätung kam. Durch Einhaltung des Bremshandprinzips und entsprechender Aufmerksamkeit hätte der Sturz des Klägers auf den Boden vermieden werden können.
Der Kläger erlitt bei dem Sturz Trümmerbrüche beider Fersenbeine und dadurch insgesamt gerafft auf den 24-Stundentag vier Tage starke Schmerzen, dreizehn Tage mittelstarke Schmerzen und zweiundneunzig Tage leichte Schmerzen. Einen weiteren unkomplizierten Verlauf vorausgesetzt sind insgesamt gemessen an der voraussichtlichen Lebensdauer des Klägers weitere vierzig Tage leichte Schmerzen anzunehmen. Unfallbedingte Spätfolgen sind nicht auszuschließen.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von (zuletzt) EUR 52.613,14 s.A. (EUR 30.000,-- Schmerzensgeld, EUR 7.782,50 Haushalts- und Kinderbetreuungskosten für den Zeitraum 14.12.2022 bis 8.5.2023, EUR 14.456,-- Kinderbetreuungskosten ab 8.5.2023 und EUR 374,64 Fahrtkosten) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Vorfall vom 6.12.2022. Der Beklagte habe ihn nachlässigerweise nicht ordnungsgemäß gesichert und daher den Sturz nicht rechtzeitig bremsen können, wodurch der Kläger die Verletzungen erlitten habe. Spät- und Dauerfolgen seien nicht ausgeschlossen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete ein, ihm sei kein Fehler vorzuwerfen, er sei weder unaufmerksam gewesen noch habe er das Sicherungsgerät falsch bedient. Der Vorfall sei schicksalshaft gewesen, den Kläger treffe ein Mitverschulden, da er in Folge Unaufmerksamkeit gestürzt sei und nicht auf sich aufmerksam gemacht habe. Auch sei er sich des höheren Risikos bei Verwendung eines dynamischen Sicherungsgerätes bewusst gewesen, sei damit einverstanden gewesen und habe auf eigene Gefahr gehandelt. Die einzelnen Positionen des Klagebegehrens seien überhöht.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren mit EUR 49.757,14 s.A. (EUR 30.000,-- Schmerzensgeld, EUR 374,64 Fahrtkosten, EUR 7.782,50 Haushalts- und Betreuungsleistungen bis 8.5.2023 und EUR 11.600,-- Kinderbetreuungsleistungen ab 8.5.2023) und dem Feststellungsbegehren statt und wies ein Mehrbegehren von EUR 2.856,-- s.A. ab. Die Kostenentscheidung behielt es bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.
Es traf die auf den Seiten 1 und 2 bis 7 der UA ersichtlichen Feststellungen, die eingangs teilweise wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird. Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass der Beklagte die übernommenen Pflichten des ordnungsgemäßen Sicherns rechtswidrig nicht erfüllt habe, weil er das Bremshandprinzip verletzt und seine Aufmerksamkeit nicht ständig dem kletternden Kläger zugewandt habe, sodass er auf dessen Sturz nicht rechtzeitig habe reagieren können. Diese Rechtswidrigkeit sei auch kausal für den Unfall gewesen. Der Rechtfertigungsgrund des Handelns auf eigene Gefahr liege nicht vor, weil das Stürzen zwar ein dem Sportklettern immanentes Risiko sei, das der Kläger als solches aber nicht hingenommen habe, sondern eben durch das Sichern des Beklagten hätte eliminiert werden sollen. Die korrekte Sicherung wäre bei entsprechend sorgfältigem Handeln durch den Beklagten auch möglich gewesen. Der Pflichtenverstoß sei dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbar. Der Beklagte habe mit dem Sicherungsgerät grundsätzlich umgehen können. Er sei aufgrund seines Ausbildungsstandes, seiner Fähigkeiten und Kenntnisse in der Lage gewesen sei, den Kläger ordnungsgemäß zu sichern, sodass ihn ein Verschulden treffe.
Dem Kläger sei hingegen kein Mitverschulden im Sinne einer Sorgfaltswidrigkeit in eigenen Angelegenheiten nicht anzulasten. Dem Risiko des Stürzens hätte eben durch ein ordnungsgemäßes Sichern begegnet werden sollen. Den Stürzenden würden dabei keine besonderen Pflichten treffen, etwa dass er durch Rufen auf sich aufmerksam machen müsste, weil ihm dies in der Stresssituation nicht zumutbar wäre und der Sichernde ohnehin ständig seine Aufmerksamkeit auf den Kletterer richten müsse. Den Beklagten treffe daher die Haftung für die Folgen des Unfalls.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Erstgericht, dass der äußerst sportliche Kläger, der Klettern, Skitouren und Bergtouren als seinen Lebensinhalt bezeichnet habe, geliebte Hobbys habe aufgeben müssen und bestimmte Tätigkeiten nie wieder ausüben könne, dass er auch in den Freizeitmöglichkeiten mit seiner kleinen Tochter eingeschränkt sei, weil er nicht mehr laufen könne, und dass er erst 34 Jahre alt und seine zu erwartende Restlebensdauer damit doppelt so hoch sei wie in einem vergleichbaren Fall, in dem das OLG Graz ein Schmerzengeld von EUR 24.180,-- zugesprochen habe. Den Stundensatz für die Beeinträchtigung der Haushaltsführung, worunter auch die Kinderbetreuung verstanden werde, legte das Erstgericht nach § 273 ZPO mit EUR 20,-- fest, wobei es dabei auf den nach dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich zu zahlenden Bruttostundenlohn für eine Ersatzkraft inkl. Nebenkosten abstellte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Berufung abzuweisen.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Verfahrensrüge:
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Berufungswerber die Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht bei Festsetzung des Ersatzbetrages für Haushalts- und Betreuungsleistungen bis 8.5.2023 mit EUR 7.782,50. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 Abs 1 oder Abs 2 ZPO lägen nicht vor, da der Beweis eines konkreten Bedarfs leicht möglich gewesen wäre und es sich nicht um einen verhältnismäßig geringen Betrag handle.
Die Anwendung des § 273 ZPO trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen dafür stellt einen Verfahrensmangel dar und ist mit Verfahrensrüge geltend zu machen, während die Betragsfestsetzung selbst als unrichtige rechtliche Beurteilung qualifiziert wird ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5 § 273 ZPO Rz 3, 5).
Die Verfahrensrüge erweist sich aber nicht als gesetzmäßig ausgeführt, weil der Berufungswerber nicht darlegt, welche für ihn günstigeren Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der vermeintliche Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre, und damit die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzeigt. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist aber nur dann erfüllt, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern ( Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 496 ZPO Rz 6; RS0043049, RS0043027). Dies ist vom Rechtsmittelwerber darzutun. Er muss daher in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]).
Der bloße Hinweis, dass der Kläger den Beweis des Bedarfs an Haushalts- und Betreuungsleistungen nicht erbringen habe können, reicht dafür nicht. Er trifft im Übrigen auch nicht zu. Den diesbezüglichen Bedarf hat das Erstgericht auch nicht nach § 273 ZPO festgesetzt, sondern aufgrund des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens festgestellt (S. 7 der UA). Die Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht erfolgte hier nur zur Bemessung des angemessenen Stundensatzes, die nach ständiger Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf die Bruttokosten einschließlich der Lohnnebenkosten einer Ersatzkraft nach § 273 ZPO vorzunehmen ist (RS0031691; dazu noch bei Behandlung der Rechtsrüge).
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt damit nicht vor.
2. Tatsachenrüge:
Als unrichtig und aktenwidrig bekämpft der Berufungswerber die erstgerichtlichen Feststellungen:
„Nach dem 8.5.2023 bis Mitte Juni 2024 (Gutachtens erörterung vom 17.3.2025) bestanden für Haushaltsführungstätigkeiten keine wesentlichen Einschränkungen und kein spezieller Unterstützungsbedarf mehr. Spazieren gehen im Ausmaß von zehn Stunden wöchentlich war jedoch nicht möglich, weil Gehstrecken mit maximal einem Kilometer am Stück absolviert werden konnten und danach eine zehnminütige Erholungspause notwendig war, und Stehen nicht länger als eine Stunde ohne Unterbrechungspause möglich war. Erholungspausen in der Dauer von etwa zehn Minuten mussten auch hier eingeplant werden (SV, ON 46.6 S. 5; ON 34.1, 17). Der Kläger konnte daher seine Spaziergänge mit seiner Tochter noch nicht wieder aufnehmen.“
Begehrt wird die Ersatzfeststellung:
„Nach dem 8.5.2023 bestanden keine wesentlichen Einschränkungen und kein spezieller Unterstützungsbedarf mehr.“
Der Kläger hat sich nach den Feststellungen vor dem Unfall an der Kinderbetreuung seiner im ** geborenen Tochter dadurch beteiligt, dass er täglich etwa ein bis eineinhalb Stunden, insgesamt etwa zehn Stunden pro Woche, mit dieser spazieren ging. Nach den Ausführungen des Sachverständigen C* ergaben sich zwar nach dem 8.5.2023 für Einkaufen, Müll hinaustragen, Essen kochen, Bügeln, Aufwaschen, mit der einjährigen Tochter spazieren gehen keine wesentlichen Einschränkungen und kein spezieller Unterstützungsbedarf mehr. Gehstrecken und Zeitraum für stehende Tätigkeiten waren aber sicher noch eingeschränkt, nämlich auf maximal einen Kilometer am Stück mit einer danach zumindest zehnminütigen Unterbrechungspause, um das Schmerzgefühl abklingen zu lassen, und Stehen nicht länger als eine Stunde ohne Unterbrechungspause (SV C*, ON 34.1, 17 und ON 46.6, 5). Die Einschränkungen hätten bis Mitte Juni 2024, das heißt bis zumindest zwei Wochen nach der Implantatentfernung in diesem Ausmaß bestanden, weil auch aus den medizinischen Unterlagen zu erheben sei, dass immer wieder die Implantate als schmerzhaft und einschränkend angegeben worden seien und dies eben auch nachvollziehbar sei. Die Kinderbetreuung sei aus medizinischer Sicht ab Mitte Juni 2024 wieder möglich gewesen (ON 46.4, 5).
Die bekämpften Feststellungen, wonach dem Kläger die Kinderbetreuung in Form von Spaziergängen im Ausmaß von zehn Stunden wöchentlich nach dem 8.5.2023 bis Mitte Juni 2024 nicht möglich war, findet in diesen gutachterlichen Äußerungen Deckung und sind daher unbedenklich.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Rechtsrüge:
3.1. Die Berufung wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach der Beklagte für die Folgen des Unfalls wegen rechtswidriger Nichterfüllung der von ihm übernommenen Pflichten des ordnungsgemäßen Sicherns hafte. Begehrt werden ergänzende Feststellungen dahin, dass der Kläger das Risiko des Absturzes vor dem Hintergrund, dass er mit einer Sicherung durch ein dynamisches Sicherungsgerät einverstanden gewesen sei, in Kauf genommen habe. Dies stelle ein Handeln auf eigene Gefahr dar, weil sich ein Risiko verwirklicht habe, dass dem Klettersport immanent sei und welches der Kläger durch die Verwendung eines dynamischen Sicherungsgerätes in Kauf genommen habe.
Insoweit kann auf die zutreffenden Überlegungen des Erstgerichts verwiesen werden, dass zwar das Stürzen ein dem Sportklettern immanentes Risiko sei, dieses aber vom Kläger, der nicht frei und ungesichert kletterte, eben gerade nicht hingenommen worden sei, sondern durch das (ordnungsgemäße) Sichern durch den Beklagten hätte eliminiert werden sollen. Daraus, dass sich der Kläger vom Beklagten sichern ließ, ergibt sich eben gerade, dass er die Folgen eines Sturzes nicht in Kauf nehmen wollte.
Ob der Kläger aufgrund der Tatsache, dass er mit einer Sicherung durch ein dynamisches Sicherungsgerät einverstanden war und nicht auf eine Verwendung eines Halbautomaten (**) bestand, der bei starkem Zug automatisch blockiert und daher mögliche Verletzungen des Bremshandprinzips verzeiht, das Risiko eines Absturzes in Kauf genommen hat, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und keine feststellungsfähige Tatsache. Dies ist aber mit dem Erstgericht klar zu verneinen, zumal bei entsprechend sorgfältigem Handeln durch den Beklagten auch mit dem dynamischen Sicherungsgerät eine korrekte Sicherung möglich gewesen wäre.
3.2. Die Berufung meint, dem Kläger sei der Nachweis der Kausalität seines allfälligen Fehlverhaltens nicht gelungen, da keine Feststellung getroffen wurde, dass die Einhaltung des Bremshandprinzips und der entsprechenden Aufmerksamkeit den Unfall auch tatsächlich verhindert hätte.
Fest steht, dass der Sturz des Klägers auf den Boden durch Einhaltung des Bremshandprinzips und entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (S. 5 der UA). Damit steht aber auch die Kausalität des sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beklagten für den Sturz des Klägers fest. Wenn die Berufung weiters meint, dass der Vorfall zwar bedauerlich, jedoch für den Beklagten nicht zu verhindern gewesen sei, weil mehrere „unglückliche“ und unvorhersehbare Ereignisse (Ausgeben von Seil unter gleichzeitigem Abrutschen des Klägers) zusammengetroffen seien, sodass eine Sicherung schlichtweg nicht möglich gewesen wäre, so entfernen sich diese Berufungsausführungen vom festgestellten Sachverhalt, wonach sich der Unfall wegen Verletzung des auch beim Ausgeben des Seils strikt einzuhaltenden Bremshandprinzips durch den Beklagten ereignete, der die rechte Bremshand beim Seilnachgeben nicht unterhalb der Gerätelinie hielt und dabei auch seine Aufmerksamkeit nicht ausreichend dem Kletterer widmete, wodurch es zur Reaktionsverspätung und zum Sturz des Klägers auf den Boden kam. Insoweit erweist sich die Rechtsrüge daher nicht als gesetzmäßig ausgeführt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.3. Wenn der Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Linz, 4 R 31/24t, geltend macht, dass von einem weitaus überwiegenden Mitverschulden des Klägers und einer bloß entschuldbaren Fehlleistung des Beklagten auszugehen sei, sodass das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen gewesen wäre, so bezieht er sich mit seinen Berufungsausführungen weder auf den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt noch legt er dar, worin konkret ein (weit überwiegendes) Mitverschulden des Klägers hätte liegen sollen. Das Berufungsgericht teilt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte für ein dem Kläger anzulastendes Mitverschulden bietet.
3.4. Die Berufung wendet sich auch gegen die Ausmessung des Schmerzengeldes mit EUR 30.000,--. Bei Zugrundelegung der festgestellten Schmerzperioden und der Schmerzengeldtagessätze von EUR 120,-- für leichte Schmerzen, EUR 240,-- für mittelstarke Schmerzen und EUR 360,-- für starke Schmerzen und unter Berücksichtigung der vorhersehbaren künftigen Schmerzen würde sich ein Schmerzengeld von rund EUR 20.400,-- ergeben, das angesichts des Schmerzengeldzuspruchs in dem vom Erstgericht herangezogenen Vergleichsfall des OLG Graz zu 3 R 1/22z von (nur) EUR 20.000,-- keiner weiteren „Korrektur“ bedürfe. Das Argument des Erstgerichts, dass der Kläger in der Entscheidung des OLG Graz doppelt so alt gewesen sei wie der Kläger im gegenständlichen Verfahren, sei verfehlt, da dadurch das Alter des Klägers zu dessen Gunsten doppelt berücksichtigt werde, weil die zukünftigen Schmerzen bereits berücksichtigt worden seien.
3.4.1. Das Schmerzensgeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, dass der Geschädigte in Folge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es hat die Aufgabe, eine Globalentschädigung für alle durch die eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu gewähren, um den Geschädigten als Abgeltung für entgangene und allenfalls noch entgehende Lebensfreude die Möglichkeit gewisser, die Lebensqualität erhöhender Anschaffungen zu eröffnen; es ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung und das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands festzulegen; auch auf das Bewusstsein eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung ist dabei Bedacht zu nehmen (RS0031040, RS0031054, RS0031055, RS0031307, RS0031175 uva). Da bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes auch das Ungemach, das der Verletzte voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, zu berücksichtigen ist, ist zudem auf das Alter des Verletzten Bedacht zu nehmen (7 Ob 281/92b).
Weiters ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075).
Nach ständiger Rechtsprechung (RS0125618) hat die Schmerzensgeldbemessung nicht nach starren Regeln zu erfolgen, sodass es nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann. Schmerzperioden können lediglich zur Orientierung als Bemessungs- oder Berechnungshilfe herangezogen werden (RS0125618 [T3], RS0122794 [T4]).
3.4.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Bemessung des Schmerzensgeldes mit EUR 30.000,-- im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat dabei neben den festgestellten erlittenen und künftig zu erwartenden Schmerzen, die Dauerfolgen und vor allem die seelische Beeinträchtigung des sehr sportlichen Klägers berücksichtigt, der vor dem Unfall ein- bis zweimal pro Woche klettern ging, längere Radtouren, größere alpine Bergtouren und Skitouren absolvierte und der die sportlichen Aktivitäten, die sein „Lebensinhalt“ waren, nun nicht mehr ausüben kann und dadurch auch in den Freizeitmöglichkeiten mit seiner kleinen Tochter eingeschränkt ist. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Graz, 3 R 1/22z, der ein vergleichbarer Sachverhalt mit komplexen Fersenbeintrümmerbrüchen an beiden Beinen zugrunde lag, hat das Erstgericht den von der Judikatur gezogenen Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht überschritten. Dort erfolgte zwar ein geringerer Schmerzensgeldzuspruch von (valorisiert auf März 2025) EUR 24.180,--, allerdings lagen dieser Entscheidung geringere Schmerzperioden (fünf Tage starke Schmerzen, fünfzehn Tage mittelstarke Schmerzen und neunundsechzig Tage leichte Schmerzen) zugrunde.
Auch die Berücksichtigung des Alters des Klägers bei Bedachtnahme auf die Beeinträchtigung seiner Lebensfreude durch das Erstgericht ist nicht verfehlt, weil die festgestellten Schmerzperioden für zukünftige Schmerzen nur die körperlichen Schmerzen, nicht aber die seelischen Beeinträchtigungen, einschließlich des Bewusstseins eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens berücksichtigen.
In Anbetracht der hier konkret vom Kläger erlittenen Schmerzen, der Dauerfolgen und der erheblichen seelischen Komponente erachtet das Berufungsgericht den Schmerzengeldzuspruch durch das Erstgericht in Höhe von EUR 30.000,-- daher nicht als korrekturbedürftig.
3.5. Auch mit der Rechtsrüge macht der Beklagte geltend, dass die Festsetzung des Ersatzbetrages für Haushalts- und Betreuungsleistungen keinen Anwendungsfall des § 273 ZPO darstelle. Diesbezüglich ist auf die Erledigung der Verfahrensrüge durch das Berufungsgericht zu verweisen.
3.5.1. Wenn die Berufung im Rahmen der Rechtsrüge kritisiert, dass das Erstgericht seiner Schadensbemessung eine Aufgaben- und Betreuungssituation des Klägers zugrunde lege, die mit seinen sonstigen Lebensumständen, insbesondere auch seiner beruflichen Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung nicht in Einklang zu bringen sei, so entfernen sich diese Berufungsausführungen vom erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt. Die Berufungsausführungen im Rahmen der Rechtsrüge müssen sich aber strikt am festgestellten Sachverhalt orientieren und dürfen keine feststellungsfremden Elemente, insbesondere keinen Wunschsachverhalt einführen. Insoweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzeskonform ausgeführt und kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden ( Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 503 ZPO Rz 134 mwN; RS0043603).
3.5.2. Der Beklagte bekämpft auch den vom Erstgericht für den Ersatz der Haushalts- und Kinderbetreuungskosten mit EUR 20,-- bemessenen Stundensatz als überhöht. Das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass es diesen Stundensatz auch für „Spazieren gehen“ und andere Tätigkeiten heranziehe, die nicht unter die zitierten Gesetzesstellen fallen würden. Es seien auch die Dienstgeberbeiträge nicht zu berücksichtigen und auch nicht diverse Zuschläge.
Bei Verletzung des Haushaltsführers wird die Beeinträchtigung der Haushaltsführung für den Verletzten als Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse qualifiziert ( Huber in Schwimann/Neumayr , ABGB Taschenkommentar 6 § 1325 ABGB Rz 86). Aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse steht nicht nur ein Anspruch auf Ersatz von Pflegeaufwendungen, sondern auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe zu (RS0087380; 2 Ob 83/24f). Unter Haushaltsführung wird neben klassischer Haushaltsarbeit auch die Betreuung von Kindern verstanden ( Huber, aaO Rz 93). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch auf Ersatz von Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Haushaltshilfe in der Regel unter Bedachtnahme auf die Bruttokosten einschließlich der Lohnnebenkosten eine Ersatzkraft nach § 273 ZPO zu bemessen (RS0031691; 2 Ob 83/24f). Davon ist das Erstgericht nicht abgewichen. Es hat die Bruttomindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, die auch Ansprüche auf ein 13. und 14. Monatsgehalt vorsehen (2 Ob 63/21k), als Orientierungshilfe herangezogen und ausgehend davon nach § 273 ZPO einen angemessenen Stundensatz von etwa EUR 20,-- ausgemittelt. Dass es dabei sein ihm nach dieser Gesetzesstelle zukommendes Ermessen überschritten hätte, vermag die Berufung nicht darzustellen.
3.5.3. Der Berufungswerber meint weiters, dass der Kläger kein schlüssiges Vorbringen zum geltend gemachten Pflege- und Betreuungsaufwand erstattet hat.
Der Kläger begehrte (zuletzt) den Ersatz von Pflege- und Betreuungsaufwand für den Zeitraum 14.12.2022 bis 8.5.2023 für angenommene (und in ON 8, 5 aufgeschlüsselte) neunzehn Wochenstunden für den Zeitraum 14.12.2022 bis 8.5.2023 von insgesamt EUR 7.782,50 und von Betreuungsaufwand für seine Tochter für zehn Wochenstunden ab 8.5.2023 bis einschließlich Oktober 2024 in Höhe von insgesamt EUR 14.456,-- (ON 38, 2). Damit hat er aber ein ausreichend schlüssiges Vorbringen zum Begehren auf Ersatz von Haushaltshilfe und Betreuungsleistungen erbracht.
3.5.4. Schließlich moniert die Berufung, dass sich aus den vom Erstgericht festgestellten Stunden nicht der von diesem zugesprochene Betrag von insgesamt EUR 19.382,50 ergebe. In der dritten Phase würden 57 Wochen zu je 10 Stunden nur 570 Stunden ergeben.
Richtig ist, dass das Erstgericht davon ausging, dass der Zeitraum vom 8.5.2023 bis Mitte Juni 2024 (in dem der Kläger die vor dem Unfall wöchentlich von ihm geleisteten zehn Stunden Kinderbetreuung nicht bewerkstelligen konnte) 57 Wochen zu je zehn Stunden entsprechen würden, wobei es dafür 580 Stunden zu je EUR 20,-- und damit EUR 11.600,-- zusprach. Tatsächlich entspricht der Zeitraum vom 8.5.2023 bis 15.6.2024 aber einem Zeitraum von 58 Wochen und einem Tag, sodass der Zuspruch von 580 Stunden zu je EUR 20,-- und damit EUR 11.600,-- im Ergebnis nicht zu bestanden ist.
Der unberechtigten Berufung war damit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO.
Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden