Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter DI Heinrich Weber und HR Mag. Kurt Höllmüller in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Alexander Wolf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, ** , wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.3.2025, GZ **-16, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die mit der Berufung vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 11.9.2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 12.7.2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege. Weiters sprach sie aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und weder Anspruch auf medizinische noch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
In ihrer dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass sie dauerhaft nicht mehr imstande sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beklagte wandte ein, dass die Klägerin nicht berufsunfähig sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das (im Zusammenhalt mit dem Klagevorbringen erkennbar) auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.8.2024, [gemeint] in eventu auf Zuerkennung von Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, in eventu auf Zuerkennung der gesetzlich vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahmen gerichtete Klagebegehren ab.
Es traf die auf den Seiten 2 bis 4 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte es zusammengefasst aus: Die Klägerin verfüge zwar über eine kaufmännische Ausbildung, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag sei sie aber weniger als 90 Pflichtversicherungsmonate als Angestellte tätig gewesen, weswegen ihr kein (Angestellten-)Berufsschutz zukomme und sie gemäß § 273 Abs 2 ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Auf diesem gebe es noch Berufstätigkeiten, die sie trotz ihres eingeschränkten medizinischen Kalküls ausüben könne. Das festgestellte medizinische Leistungskalkül reiche aus, um Berufstätigkeiten im Hilfskraftbereich, wie etwa in der industriellen Serienfertigung bzw in der Textilbranche oder als (Hilfs-)Portierin, auszuüben. Eine Anwendung der Härtefallklausel (§ 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 3a ASVG) scheide bereits aufgrund des Alters der Klägerin aus. Da bei der Klägerin weder eine Berufsunfähigkeit iSd § 273 ASVG vorliege noch in absehbarer Zeit zu erwarten sei, bestehe auch kein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, weswegen sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren abzuweisen seien.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
I. Die auf eine Erweiterung der Beweisgrundlage abzielende und daher nicht bloß zur erlaubten Dartuung eines Rechtsmittelgrundes (vgl RS0041812; RS0105484) mit der Berufung erfolgte Urkundenvorlage verstößt gegen das auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende (vgl RS0042049) Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO. Die Urkunden waren daher zurückzuweisen.
II. Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge :
1.1 Die Klägerin betrachtet die vom Erstgericht eingeholten medizinischen Gutachten als grob mangelhaft und ungenügend iSd § 362 Abs 2 ZPO. Das Urteil leide daher an einem Stoffsammlungsmangel.
Der Klägerin sei mehrfach die Diagnose Long-Covid bzw PEM (Post-Exertional Malaise) gestellt worden. Die Diagnose PEM sei allerdings in keinem der vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten als ärztliche Schlussfolgerung erwähnt, geschweige denn ins Kalkül gezogen worden. Es gebe auch Untersuchungen, mit denen PEM erhoben werden könne, solche seien aber nicht durchgeführt worden. Hätte sich das Erstgericht mit der gerügten Mangelhaftigkeit der Gutachten auseinandergesetzt und diese entsprechend erörtert bzw ergänzen lassen bzw erforderlichenfalls neue Gutachten eingeholt, so hätte sich nach Ansicht der Klägerin ergeben, dass sie berufsunfähig sei.
Eine neuerliche Begutachtung ist gemäß § 362 Abs 2 ZPO (nur) dann geboten, wenn das Gutachten ungenügend erscheint oder von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden.
Da das Gericht auf das Fachwissen des gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen ist, hat es sich darauf zu beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und besonderen im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SVSlg 50.106). Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher grundsätzlich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (vgl SVSlg 50.079 uva). Das Gericht kann grundsätzlich auch davon ausgehen, dass die Sachverständigen so weitreichende Kenntnisse haben, dass sie beurteilen können, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Beiziehung von weiteren Sachverständigen erforderlich ist (SVSlg 50.069). Private ärztliche Befunde entkräften ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht; sie dürfen bloß nicht übergangen werden, sondern sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, damit er dazu überprüfbar Stellung nimmt (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 3§ 75 ASGG Rz 8 mwN).
Das Erstgericht hat Gutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie und HNO eingeholt. Beide Sachverständigen haben die Angaben der Klägerin zu einem Fatigue-Syndrom bzw Post-Covid-Syndrom sowie ihre Beschwerdeschilderung berücksichtigt (vgl ON 6, Seite 3; ON 7, Seite 2). Die medizinischen Unterlagen aus dem Anstaltsakt (./1, ./2) und der von der Klägerin vorgelegte Befund ./B fanden ebenfalls Berücksichtigung (vgl insb ON 12.2, Seite 1 f). Die Sachverständigen haben die Klägerin selbst untersucht, weitere Untersuchungen haben sie nicht angeregt.
Die Gutachten sind schlüssig, sodass das Erstgericht nicht gehalten war, weitere (von der Berufung im Übrigen auch nicht näher konkretisierte) Untersuchungen zu veranlassen. Dass die Ergebnisse der gerichtlichen Begutachtung nicht der Einschätzung der Klägerin entsprechen, begründet keine Zweifel an den Gutachten.
Die Klägerin bezieht sich auf journalistische Rechercheergebnisse, wonach „Missstände in der Begutachtung von ME/CFS Patientinnen und Patienten“ bestünden. Die Urkunden waren zurückzuweisen, weil ihre Vorlage gegen das Neuerungsverbot verstößt (siehe oben Pkt I). Generell ist der Berufung in diesem Punkt entgegenzuhalten, dass die Frage der Schlüssigkeit eines gerichtlich beauftragten Gutachtens immer nur im Einzelfall beurteilt werden kann.
Der gerügte Stoffsammlungsmangel liegt daher nicht vor.
1.2 Einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht sieht die Klägerin darin, dass das Gericht sie bzw ihren als Vertreter gemäß § 40 Abs 2 Z 4 ASGG zugelassenen Lebensgefährten nicht angeleitet habe, ihre Vernehmung zu beantragen. Das Gericht hätte sich – so die Berufung – im Zuge einer Einvernahme bzw zumindest des Versuchs einer Einvernahme ein Bild von der Klägerin und ihren tatsächlichen Beschwerden machen müssen.
Medizinische Fachfragen sind grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder durch Parteienvernehmung zu klären, sondern durch Sachverständige; der Versicherte muss die Möglichkeit haben, seine Beschwerden und Befindlichkeiten dem medizinischen Sachverständigen vorzutragen ( Neumayr in Neumayr/Reissner,aaO § 75 ASGG Rz 8 mwN).
Vor diesem Hintergrund bestand für das Erstgericht auch kein Anlass, die Klägerin bzw ihren Vertreter im Rahmen der Manuduktionspflicht des § 39 Abs 2 Z 1 ASGG dazu anzuleiten, ihre Vernehmung zu beantragen.
Soweit die Berufung darauf abzielt, dass das Erstgericht beim Versuch, die Klägerin zu vernehmen, ihre Symptome unmittelbar hätte wahrnehmen und in ihren Auswirkungen beurteilen können, ist darauf zu verweisen, dass dem Gericht dazu die Fachkenntnis fehlt. Eben deshalb wurden die medizinischen Sachverständigen bestellt, die die Klägerin untersuchten und ihr auch Gelegenheit gaben, ihre Beschwerden zu schildern.
1.3 Darüber hinaus wirft die Klägerin dem Erstgericht vor, es hätte sie nicht dahingehend angeleitet, dass die Möglichkeit bestünde, die eingeholten Gutachten ergänzen zu lassen. Wäre die Klägerin entsprechend angeleitet worden, so wäre jedenfalls eine Gutachtensergänzung dahingehend, dass sich die Gutachter auch mit dem Beschwerdebild ME/CFS sowie der damit verbundenen Belastungserholungsstörung PEM entsprechend auseinanderzusetzen hätten, beantragt worden.
Wie bereits ausgeführt, haben sich die Sachverständigen ohnedies mit den befundmäßigen Indizien in Richtung dieses Beschwerdebildes und mit den Beschwerdeschilderungen der Klägerin auseinandergesetzt, sodass kein Anlass bestand, von Amts wegen (§ 87 Abs 1 ASGG) weitere Erörterungen vorzunehmen oder Ergänzungen zu veranlassen.
Das Erstgericht hat mit dem Vertreter der Klägerin auch erörtert, dass die Sachverständigen keine Hinweise auf das Erfordernis weiterer Gutachten sahen, um eine abschließende Beurteilung abgeben zu können. Nach dem Protokoll war sich der Vertreter der Klägerin auch der Möglichkeit bewusst, Anträge zu stellen (vgl ON 12.2, Seite 2).
Im Übrigen legt die Berufung – entgegen den Anforderungen an eine Verfahrensrüge wegen behaupteter Verletzung der Anleitungspflicht (vgl RS0037325 [T5]) – auch gar nicht dar, welche konkreten Anträge zur Ergänzung der Gutachten sie bei nach ihrer Ansicht mängelfreiem Verfahren gestellt hätte.
Somit liegt auch kein Verfahrensmangel wegen Verletzung der gerichtlichen Anleitungspflicht vor.
2. Zur Tatsachenrüge :
2.1 Die Klägerin bekämpft folgende Feststellungen (Urteil Seite 2 f):
„Die am ** geborene Klägerin weist seit der Antragstellung am 12.07.2024 folgenden Gesundheitszustand auf:
Von neurologischer Seite liegt ein unauffälliger Untersuchungsbefund vor.
Auch von psychiatrischer Seite liegt ein durchgehend unauffälliger Untersuchungsbefund vor, mit Verdacht auf ein Somatisierungsgeschehen.
[…]
Es gibt weder Hinweise auf eine peripher vestibulär induzierte Gleichgewichtsstörung noch auf entzündliche oder neoplastische Ursachen.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten (aus den Fachgebieten Neurologie, Psychiatrie und HNO) sind der Klägerin einfache und mittelschwere geistige Leistungen unter zumindest fallweise überdurchschnittlichem Zeitdruck ohne krankheitsbedingte Einschränkung der psychischen Belastbarkeit möglich. Von körperlicher Seite sind der Klägerin leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar. […]
Übliche Arbeitspausen sind ausreichend, die Anmarschwege zur Arbeitsstätte sind gewährleistet. Eine vorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht prognostizierbar. Bei Einhaltung des Kalküls sind keine Krankenstände prognostizierbar. Eine gegenseitige Leidenspotenzierung liegt nicht vor. Dieser Gesundheitszustand besteht seit der Antragstellung.“
Sie begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„Die am ** geborene Klägerin weist seit der Antragstellung am 12.07.2024 nachstehenden Gesundheitszustand auf: Chronique Fatigue-Syndrom bei Post Covid-Syndrom, Long-Covid sowie PEM. Hinzukommt ein rechtsseitiger Gehörverlust von 26 % mit Tinnitus sowie ein linksseitiger Gehörverlust von 9 % mit unterschiedlich auftretendem Tinnitus.
Im Rahmen der Tagsatzung am 11.03.2025 konnte festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Abgeschlagenheit und Müdigkeit nicht in der Lage war, sich am Verfahren tatsächlich zu beteiligen, weshalb mit ihr persönlich nicht gesprochen werden konnte und der Lebensgefährte der Klägerin, C*, als Vertreter gemäß § 40 Abs 2 Z 4 ASGG zugelassen wurde.
Aus diesen Diagnosen sowie dem Gesamtzustand der Klägerin ergibt sich, dass dieser nicht einmal leichte Arbeiten zumutbar sind. Die Klägerin ist schlicht am gesamten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar.“
2.2 Einleitend ist hierzu festzuhalten, dass die vom Sachverständigen erhobene Diagnose nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül bildet, das wiederum die Basis für die Feststellungen ist. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküls (RS0084399).
2.3 Die vom Erstgericht auf die medizinischen Gutachten gegründeten Feststellungen (siehe Urteil Seite 4 f) sind unbedenklich. Dass die Gutachten mängelfrei sind, wurde bereits ausgeführt. Wenn die Klägerin nun meint, das Erstgericht hätte aus dem persönlichen Eindruck, den sie in der Verhandlung hinterließ, gegenteilige Schlussfolgerungen ziehen müssen, so ist neuerlich darauf zu hinzuweisen, dass die Erhebung des Leistungskalküls den Sachverständigen obliegt, weil dem Gericht hierzu die Fachkenntnis fehlt.
Feststellungen zum Zustand der Klägerin während der Tatsatzung waren nicht zu treffen, sodass insoweit auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.
Der Tinnitus der Klägerin und ihre Hörstörung sind im Kalkül berücksichtigt (siehe Urteil Seite 3). Die Feststellung diagnostischer Details hierzu ist – wie dargelegt – nicht geboten.
Die Frage, ob die Klägerin am Arbeitsmarkt „vermittelbar“ ist (worauf sich die begehrte Ersatzfeststellung bezieht), betrifft nicht die im gegebenen Zusammenhang bekämpften medizinischen Feststellungen. Auf die Vermittelbarkeit im Sinn der Möglichkeit einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, kommt es im Übrigen in rechtlicher Hinsicht nicht an (vgl RS0084863, RS0084720).
2.4 Die Klägerin bekämpft weiters die Feststellungen des Erstgerichts, wonach sie (zusammengefasst) trotz ihres eingeschränkten Gesundheitszustandes noch in der Lage ist, die geistigen und körperlichen Anforderungen verschiedener Hilfsarbeiterberufe, wie etwa als Hilfskraft in der industriellen Serienfertigung bzw in der Textilbranche oder als (Hilfs-)Portierin, zu erfüllen.
Sie begehrt die Ersatzfeststellung:
„Aufgrund ihres eingeschränkten Gesundheitszustandes ist die Klägerin nicht einmal in der Lage, die geistigen und körperlichen Anforderungen leichter Hilfsarbeiterberufe, wie etwa Hilfskraft in der industriellen Serienfertigung bzw in der Textilbranche oder als Hilfsportierin zu erfüllen.“
Die Klägerin meint, das Erstgericht stütze auch diese Feststellungen auf die (von ihr als mangelhaft betrachteten) medizinischen Gutachten.
Das ist aber nicht der Fall. Die hier bekämpften Feststellungen betreffen die (berufskundliche) Frage, ob das auf Basis der medizinischen Gutachten festgestellte Leistungskalkül mit den Anforderungen in den genannten Berufen vereinbar ist. Hierzu stützte sich das Erstgericht auf den Kenntnisstand des fachkundigen Senats (siehe Urteil Seite 5).
Die Berufung argumentiert aber auch in diesem Zusammenhang nur mit dem gesundheitlichen Zustand der Klägerin in der Streitverhandlung und zielt somit auf den medizinischen und nicht auf den berufskundlichen Aspekt ab. Die Tatsachenrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu den hier bekämpften Feststellungen ausgeht und damit auch nicht darlegt, welche Beweise das Erstgericht unrichtig gewürdigt hätte und aus welchen Erwägungen sich das ergeben soll (vgl RS0041835). Mit der beantragten Ersatzfeststellung begehrt die Klägerin im Übrigen auch gar nicht die Feststellung anderer als der vom Erstgericht festgestellten Anforderungen an die genannten Verweisungsberufe.
Auch inhaltlich ist die bekämpfte Feststellung nicht zu beanstanden. Die Anforderungen an weit verbreitete, allgemein bekannte Berufe sind den Sozialgerichten aufgrund der besonderen Zusammensetzung der fachkundigen Senate offenkundig (vgl RS0040179; RS0084528). Das trifft auch für die hier getroffenen Feststellungen zu.
Eine Verfahrensrüge führt die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht aus. Nur der Vollständigkeit halber ist daher darauf hinzuweisen, dass bei den im genannten Sinn notorischen Berufsbildern eine Beweisaufnahme, insb durch Beiziehung eines berufskundigen Sachverständigen, in der Regel bei einem – wie hier – nicht kompliziert eingeschränkten Leistungskalkül nicht erforderlich ist (vgl SVSlg 50.098; SVSlg 52.429 ua).
3. Zur Rechtsrüge :
3.1 Das Berufungsgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, sodass hierauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
Ergänzend ist auszuführen:
3.2 Soweit die Klägerin unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung neuerlich die Feststellungen zum Leistungskalkül angreift, ist sie auf die Behandlung der Verfahrens- und der Tatsachenrüge zu verweisen. Eine Rechtsrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RS0043312 [T14]).
3.3 Die Klägerin bemängelt das Fehlen von – in der Berufung näher angeführten – Feststellungen zu ihren Leidensempfindungen.
Zur Beurteilung der beruflichen Verweisbarkeit der Klägerin kommt es aber auf die Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit an, die aus ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultieren. Wie bereits anlässlich der Tatsachenrüge ausgeführt, ist für diese Beurteilung das festgestellte Leistungskalkül maßgeblich (vgl RS0084399). Aus dem Leistungskalkül hat hervorzugehen, in welchen Punkten und in welchem Maß die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gegenüber der eines gesunden Versicherten eingeschränkt ist (RS0084398). Durch Vergleich des Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0084413).
Die begehrten Feststellungen könnten zu diesem Vergleich nichts beitragen, weil daraus keine konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorgeht.
Die Auswirkungen des Gesundheitszustandes der Klägerin auf ihr Befinden und die – in der Rechtsrüge ebenfalls angesprochenen – Beeinträchtigungen ihres Hörvermögens haben im Wege der eingeholten Sachverständigengutachten Eingang in das Leistungskalkül gefunden.
Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
3.4 Die Klägerin vermisst die Feststellung, sie habe sich fast zwei Jahre im Krankenstand befunden. Daraus ließen sich Rückschlüsse auf das Krankheitsbild ziehen.
Mit diesem Argument wendet sie sich neuerlich – im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig und inhaltlich unberechtigt – gegen die Feststellungen zum Leistungskalkül.
Das Gericht hat die Frage der Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin nach den Kriterien des § 273 ASVG selbständig zu beurteilen. Feststellungen zu einer Krankschreibung der Klägerin sind daher nicht entscheidungswesentlich. Im Übrigen sind erfolgte Krankschreibungen auch auf Tatsachenebene nicht geeignet, die hier eingeholten Sachverständigengutachten zu widerlegen.
3.5 Die Berufung ist daher nicht erfolgreich.
4. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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