14R7/25i – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, vertreten durch die Bock Fuchs Nonhoff Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Mag. Lucas Mäntler LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 30.000,- sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.11.2024, GZ **-31, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.138,12 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 523,02 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründ e
Der Beklagte war im Jahr 2020 Gesellschafter der klagenden Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer (und ebenso Gesellschafter) Ing. C* war.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 30.000,- Euro samt Zinsen mit dem wesentlichen Vorbringen, sie habe dem Beklagten im September 2020 ein Darlehen in dieser Höhe gewährt. Es sei ein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen worden (Beilage ./A). Die Darlehensvaluta sei am 02.09.2020 dem Beklagten ausbezahlt worden (Beilage ./B). Eine bestimmte Laufzeit sei nicht vereinbart gewesen. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens und dessen Zuzählung sei der Beklagte Gesellschafter der Klägerin gewesen, weshalb das Darlehen fremdüblich zu verzinsen sei. Sie habe das Darlehen mit Schreiben vom 31.03.2023 fällig gestellt. Eine Rückzahlung sei nicht erfolgt. Die Darlehensvaluta sei nicht dem Beklagten direkt zugezählt worden, sondern aufgrund einer Anweisung an einen Dritten gezahlt worden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und entgegnete im Wesentlichen, er habe nie einen Darlehensvertrag mit der Klägerin abgeschlossen und auch keine Zahlung erhalten. Er bestritt anfangs auch, dass die Unterschrift auf der Beilage ./A von ihm stamme, zog aber letztlich seinen Beweisantrag auf Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens zurück. Er brachte schließlich vor, es liege ein Scheingeschäft („Schwarzzahlung“ an einen Kreditvermittler) vor, die Urkunde Beilage ./A sei nur für die Buchhaltung erstellt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 2 bis 3 der Urteilsausfertigung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Unter anderem stellte es (unbekämpft) fest, dass die Klägerin die in dem Schreiben „Darlehensvertrag“ (Beilage ./A) angeführten 30.000,- Euro nie an den Beklagten gezahlt habe. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahingehend, dass der Rückforderungsanspruch der Klägerin schon daran scheitere, dass hier keine Leistung an den Beklagten erfolgt sei. Auch das zuletzt von der Klägerin bemühte Argument einer Anweisung, führe nicht zum Erfolg, weil hier der Dritte nicht eine Leistung des Beklagten erhalten habe sollen, sondern eine der Klägerin. Da die Klägerin somit den verfahrensgegenständlichen Betrag weder an den Beklagten, noch an einen Vertreter desselben oder einen zur Empfangnahme auf seine Rechnung ermächtigten Dritten geleistet habe, komme eine Rückforderung vom Beklagten nicht in Betracht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Abänderungsantrag, der Klage (allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung) zur Gänze stattzugeben, und einem hilfsweise erhobenen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt inhaltlich, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung – die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war - ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1 Die Klägerin rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen Verstoß gegen das Verbot von „Überraschungsentscheidungen“. Das Erstgericht habe mit den Parteien seine Rechtsansicht, ein Darlehensvertrag sei schon mangels Zuzählung der Darlehensvaluta an den Beklagten zu verneinen, nicht erörtert. Hätte es den Umstand, dass es das Valutaverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Dritten für anspruchsbegründend hält, mit ihr erörtert, hätte sie ergänzendes Vorbringen erstattet und die Einvernahme des D* dazu beantragen können. Diesfalls hätte das Erstgericht zu einer Klagsstattgebung kommen können.
1.2 Nach § 182a ZPOhat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (vgl RS0037300 ua). Allerdings bedarf es nach ständiger Rechtsprechung keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365).
In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Erörterungspflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte. Solches Vorbringen verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot; es muss darlegen, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann (RS0120056 [T2, T8]; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 182a ZPO Rz 1 ff mwN).
1.3 Die Berufung der Klägerin erfüllt diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darstellung der Mängelrüge nicht . Sie legt nicht dar, welches Tatsachenvorbringen sie erstattet hätte, wenn der Erstrichter in erster Instanz erörtert hätte, dass es rechtlich (auch) auf Umstände des Valutaverhältnisses ankomme. Sie bleibt damit schuldig, die notwendigen Ausführungen zur Relevanz der unterbliebenen Erörterung für das Ergebnis des Verfahrens zu machen.
Die Verfahrensrüge wäre aber auch inhaltlich nicht berechtigt: Nach der Aktenlage liegt es geradezu auf der Hand, dass die Klägerin hier nicht rechtliche Gesichtspunkte, die wesentlich für ihr Rückzahlungsbegehren gewesen sind, übersehen oder für unerheblich gehalten hat, sondern es war von Anfang an klar, dass es in ihrer Beweislast liegt, das Gericht davon zu überzeugen, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Darlehen vereinbart und von ihr an den Beklagten auch zugezählt wurde. Schließlich wurde dies vom Beklagten von Anfang an in Abrede gestellt (vgl Einspruch ON 4).
Vom Erstrichter wurde auch in der Verhandlung vom 9.9.2024 erörtert, dass sich nach den bisherigen diesbezüglich übereinstimmenden Beweisergebnissen herausgestellt habe, dass das Darlehen dem Beklagten nicht zugezählt worden sei, und er hat klargestellt, dass er dazu weiteres Vorbringen für erforderlich hält (Protokoll ON 30 S 1 f). Die Klägerin hat daraufhin nur vorgebracht, dass „die Übergabe der Darlehenssumme an einen Dritten eine Anweisung gewesen sei auf Basis des Darlehens“ (Protokoll ON 30 S 2).
Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, anwaltlich vertretene Parteien zur Erstattung von konkret notwendigem Tatsachenvorbringen oder zur Stellung von Beweisanträgen anzuleiten (RS0036869). Die Erörterungspflicht bezieht sich – wie ausgeführt - nur auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat.
Aus diesem Grund bedurfte es keiner weiteren richterlichen Erörterungen über die rechtlichen Voraussetzungen des Klagebegehrens. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2. Zur Beweisrüge
2.1 Das Erstgericht stellte fest, dass das damals (im Jahr 2020) noch junge Unternehmen (der Klägerin; Anmerkung des Berufungsgerichts ) Kapital benötigte, jedoch bei einer Bank nicht den gewünschten Kreditrahmen erhielt. Die Klägerin bekämpft nun in diesem Zusammenhang folgende Feststellung (Urteil S 2):
„Der Beklagte riet daher dem Geschäftsführer der Klägerin, einem Dritten, D*, € 30.000,- in bar zur Vermittlung eines Kredits für die Gesellschaft mit dem gewünschten Rahmen zu geben. Auf Anraten und Drängen des Beklagten übergab C* namens der Klägerin diesen Betrag auch [ an; Ergänzung des Berufungsgerichts] D*. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte Verbindlichkeiten bei D* hatte oder hat.“
Die Klägerin begehrt anstatt dessen folgende Ersatzfeststellung (Berufung S 3 f):
„Der Beklagte hat als Mehrheitsgesellschafter der klagenden Partei dem Geschäftsführer der Klägerin entgegen dessen Überzeugung die Weisung erteilt, einem Dritten, D*, EUR 30.000,- in bar zu übergeben, was der Geschäftsführer der klagenden Partei, C*, auch getan hat.“
2.2 Damit bringt die Klägerin ihre Beweisrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung:
Bei genauer Betrachtung widersprechen nämlich die ersatzweise begehrten Konstatierungen den bekämpften Feststellungen nicht : Dass der Beklagte Mehrheitsgesellschafter der Klägerin war, wurde an anderer Stelle ohnehin festgestellt und war auch nicht weiter strittig. Dass der Geschäftsführer der Klägerin (C*) namens der Klägerin den Betrag von 30.000,- Euro an D* übergeben hat, wird inhaltlich nicht bestritten, sondern vielmehr eine im Wesentlichen gleichlautende Feststellung gewünscht. Dem letzten Satz der bekämpften Feststellungen , dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beklagte Verbindlichkeiten bei D* hatte oder hat, wird keine gegenteilige Ersatzfeststellung gegenübergestellt.
Eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge erfordert aber, dass zwischen der bekämpften und der alternativ angestrebten Feststellung ein inhaltlicher Widerspruch bestehen muss, weil die bekämpfte Feststellung ersetzt werden soll (vgl RS0041835 [T2]; RS0043150 [T9]). Die eine Feststellung muss die andere somit ausschließen.
Das ist hier nicht der Fall, sodass auf die Beweisrüge inhaltlich nicht weiter eingegangen werden muss.
Die Frage, ob es sich bei dem „Anraten und Drängen“ des Beklagten gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin um eine Weisung als Mehrheitsgesellschafter gehandelt haben könnte, stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die einer Tatsachenrüge nicht zugänglich ist. Abgesehen davon hat die Klägerin entsprechendes Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet.
Das Berufungsgericht legt somit die erstgerichtlichen Feststellungen als durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührte Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge
3.1Das Berufungsgericht billigt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (Urteil S 4 f) und hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig. Es kann daher auf die vom Erstgericht dargelegten Entscheidungsgründe verwiesen werden, und es reicht aus, auf die im Lichte der Berufungsausführungen als wesentlich erscheinenden Punkte begründend einzugehen (§ 500a ZPO).
3.2 Die Klägerin wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, sie habe den verfahrensgegenständlichen Geldbetrag nicht an den Beklagten - weder direkt, noch durch einen Vertreter (bzw einen zur Empfangnahme berechtigten Dritten) – geleistet. Sie meint, die Zuzählung des Darlehens könne – wenn es so vereinbart worden sei – auch an einen Dritten erfolgen. Dies sei hier infolge der unmissverständlichen Anweisung des Beklagten an den Geschäftsführer der Klägerin, auch so erfolgt. Dass der Klägerin der Hintergrund der Anweisung unbekannt geblieben sei, sei unerheblich, weil es sich dabei um eine Weisung eines Mehrheitsgesellschafters an den Geschäftsführer gehandelt habe.
3.3 Dazu ist auszuführen:
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen Darlehensvertrag.
Der Darlehensvertragist nach § 983 ABGB (idFd DaKRÄG, BGBl I 2010/28) als Konsensualvertrag ausgestaltet, der mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen – häufig Geld – mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sache nach seinem Belieben verfügen kann. Dieser ist demgegenüber verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben (§ 983 ABGB). Zu den essentiellen Erfordernissen des Darlehens gehört sohin das Versprechen der Rückzahlung(RS0019325). Allein aus der Zuwendung eines Geldbetrags folgt nicht schlüssig die Rückzahlungsverpflichtung. Fehlt eine Rückzahlungsvereinbarung, kann ein anderes Rechtsgeschäft vorliegen ( Bollenberger/P. Bydlinski in KBB7 § 983 Rz 8).
Dem Darlehensvertrag immanent ist neben dem Versprechen der Rückzahlung auch die Zuzählungder Darlehensvaluta. Die Übergabe der Valuta ist eine anspruchsbegründende Tatsache der Darlehensklage (4 Ob 115/17s).
Bei der Darlehensklage trifft den Gläubiger die Beweislast für die Zuzählung eines Geldbetrages als Darlehen und dessen Höhe sowie für den Ablauf des Rückzahlungstermins. Misslingt der Nachweis dieser den Anspruch begründenden rechtserzeugenden Tatsachen, ist das Klagebegehren abzuweisen (RS0019319).
Richtig ist, dass die Übergabe des Kreditbetrages nicht nur an den Schuldner selbst, sondern auch mittelbar dadurch erfolgen kann, dass der Gläubiger die Kreditsumme vereinbarungsgemäß einem Drittenübergibt (RS0019277); so zB an eine Zahlstelle, einen Treuhänder (vgl RS0115473) oder einen Gläubiger des Darlehensnehmers (vgl RS0119134). Dabei kann dogmatisch eine Anweisung (auf Schuld und/oder zur Zahlung) vorliegen, woran der anweisende Darlehensnehmer, der angewiesene Darlehensgeber und ein Dritter als Anweisungsempfänger beteiligt sind ( Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger ABGB 4 § 984 Rz 33 mwN).
Bei der Anweisung (§ 1400 ABGB) gibt es eine Ermächtigung des Angewiesenen A durch den Anweisenden B (auf Rechnung des B) an den Anweisungsempfänger C zu leisten und die Ermächtigung des C durch B (auf Rechnung des B) von A entgegenzunehmen („doppelte Ermächtigung“; vgl Rummel in Rummel, ABGB 3 Vor § 1431 Rz 14).
3.4 Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin in der letzten Verhandlung dahingehend verstehen will, dass im vorliegenden Fall ein solches Anweisungsverhältnis vorgelegen hätte, so blieb die Klägerin doch letztlich jeden Beweis dafür schuldig.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Beilage ./A („Darlehensvertrag“) erst nachträglich als Beleg für die Entnahme der 30.000,- Euro für die Buchhaltung hergestellt wurde. Dieses Schriftstück stellt daher – entgegen der auch noch in der Berufung aufrecht erhaltenen Meinung der Klägerin - keine Darlehensvereinbarung der Parteien dar. Da die Urkunde erst nachträglich und offenbar einseitig (und zu einem gänzlich anderen Zweck) errichtet worden ist, können aus ihr auch keine Rückschlüsse auf die damaligen Willenserklärungen der Parteien gezogen werden.
Aber auch sonst stellte das Erstgericht keine Umstände fest, die für eine Willenseinigung der Streitteile sprechen könnten, dass 30.000,- Euro von der Klägerin als ein Darlehen an den Beklagten gegen eine Rückzahlung übergeben werden sollten. In der Feststellung, dass der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin riet (bzw ihn dazu drängte), dem Dritten das Geld für die Vermittlung eines Kredits an die Klägerin zu geben, kann weder eine entsprechende Darlehensabrede erblickt werden, noch eine Anweisung auf Rechnung des Beklagten an den Dritten ein Darlehen auszuzahlen.
Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass das Erstgericht vielmehr eine andere Zweckrichtung der Geldübergabe festgestellt hat, nämlich, dass sie „in bar zur Vermittlung eines Kredits für die Gesellschaft mit dem gewünschten Rahmen“ erfolgt ist.
Dass der Beklagte bei seinem Rat (bzw seiner Anweisung) an den Geschäftsführer der Klägerin, einen Geldbetrag an den Dritten zu zahlen, erklärt hätte, dass er damit ein Darlehen auf seine Rechnungeingehen möchte, wurde nicht festgestellt. Dies wurde weder vorgebracht, noch hat es das Beweisverfahren ergeben. Auch aus seiner damaligen Stellung als Mehrheitsgesellschafter der Klägerin kann eine solche Vereinbarung nicht abgeleitet werden. Das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung muss als gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO verstoßend unbeachtet bleiben (vgl RS0041965).
Mangels einer entsprechenden vertraglichen Einigung mangelt es aber – worauf auch das Erstgericht zutreffend hinweist – jedenfalls an einer entsprechenden Zuzählung des Geldbetrags an den Beklagten, bzw an einen Dritten, die in irgendeiner Weise für den Beklagten (auf seine Rechnung) wirksam hätte werden können, wodurch erst der Rückforderungsanspruch begründet werden könnte (vgl 8 ObA 84/11b).
Wenn die Klägerin daher in ihrer Rechtsrüge davon ausgeht, es liege hier ein Fall einer vereinbarten Zuzählung des Geldbetrags durch Anweisung des Beklagten an die Klägerin vor, dann argumentiert sie feststellungsfremd und damit unzulässig ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 471 Rz 16; vgl zb RS0043603 [T2, T8]). Das Erstgericht hat eine solche Anweisung tragende entsprechende Ermächtigungen nicht feststellt, sondern vielmehr, dass die Klägerin die 30.000,- Euro nie an den Beklagten bezahlt hat.
Die Klägerin ist damit ihrer Beweislast, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist, nicht nachgekommen. Der Beklagte ist daher nicht aus dem Titel eines Darlehensvertrags zur Rückzahlung des Geldbetrags verpflichtet. Folglich hat das Erstgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
5.Die Revision war nicht zuzulassen (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.