RS0023138 – OGH Rechtssatz
Eine Gemeinde haftet für eigenes Verschulden ihrer leitenden Funktionäre, wenn ihre Organisation unzureichend ist, um einen entsprechenden Schneeräumdienst und Streudienst sicherzustellen (zB Einsatz ungeeigneter Maschinen, mangelhafte Instruktion oder Beaufsichtigung des Besorgungsgehilfen).