RS0043182 – OGH Rechtssatz
Wenn die Unteristanzen in tatsächlicher Beziehung durch Schlußfolgerungen zu Annahmen gekommen sind, die mit weiteren Feststellungen in logischem Widerspruch stehen, ergibt sich ein Aufhebungsgrund im Rahmen des § 503 Z 4 ZPO, weil dann doch eine einwandfreie rechtliche Beurteilung nicht möglich ist (2 Ob 54/64).