JudikaturOGH

RS0043182 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 1981

Wenn die Unteristanzen in tatsächlicher Beziehung durch Schlußfolgerungen zu Annahmen gekommen sind, die mit weiteren Feststellungen in logischem Widerspruch stehen, ergibt sich ein Aufhebungsgrund im Rahmen des § 503 Z 4 ZPO, weil dann doch eine einwandfreie rechtliche Beurteilung nicht möglich ist (2 Ob 54/64).

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