RS0027561 – OGH Rechtssatz
Die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar, sodass derjenige, der die Schutznorm übertreten hat, beweisen muss, dass der Schaden auch ohne dieser Übertretung eingetreten wäre.