JudikaturOLG Wien

13R115/24p – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
19. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, Fernwirktechniker, **, vertreten durch Celar Senoner Weber Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B*-Aktiengesellschaft , **, vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 17.870,13 sA und Feststellung (EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 14.451,98) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 1.500,--) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11.6.2024, ** 130, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten.

Die Revision ist jeweils nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 27.7.2015 ereignete sich in ** auf der **straße ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker eines Motorrades und der von C* als Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren. Das Alleinverschulden am Unfall trifft den Beklagtenlenker. Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt, sein Motorrad samt Kennzeichentafel und auch seine Schutzbekleidung beschädigt. Als Folge des Unfalls waren ein Feuerwehreinsatz sowie der Abtransport des verunfallten Motorrades erforderlich. Vorprozessual erhielt der Kläger von der Beklagten eine Zahlung von EUR 14.078,65, die sich wie folgt zusammensetzt:

Kosten des Feuerwehreinsatzes EUR 270,06

Kennzeichentafel EUR 9,80

Transport des Motorrades EUR 298,79

Frustrierte Aufwendungen EUR 100,--

Kleidungsschäden EUR 700,--

Verdienstentgang EUR 700,--

Schmerzengeld EUR 12.000,--

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Zahlung von weiteren EUR 17.870,13 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall. Seine Ersatzansprüche bezifferte er insgesamt mit EUR 31.948,78 und schlüsselte diese wie folgt auf:

Positiver Schaden :

Wertminderung des Motorrades EUR 900,--

Kosten Feuerwehreinsatz EUR 270,06

Kennzeichentafel EUR 9,80

Transport Motorrad, Ersatzbatterie EUR 298,79

Verlust von zwei Bienenvölkern EUR 1.250,--

Selbstbehalt Krankenhausaufenthalt EUR 51,45

Frustrierte Aufwendungen :

Versicherung 10 x EUR 53,60 EUR 536,--

Garagengebühr für Arbeitsstätte 10,3 x 26 EUR 267,80

Jahresvignette 2015 aliquot EUR 11,20

Monatskarte eine Außen- und Kernzone EUR 533,40

Badeteichkarte EUR 45,--

Kleidungsschäden : EUR 1.072,89

Unkosten :

Kopierkosten Aktenabschrift EUR 8,82

Kopierkosten Krankengeschichte EUR 40,--

Taxirechnung EUR 10,--

Ersatz für erhöhten Zeitaufwand EUR 1.463,57

Verdienstentgang :

Einnahmen aus Honigverkauf EUR 180,--

Schmerzengeld EUR 25.000,--

Dazu brachte der Kläger vor, er habe durch den Unfall ein Schädel Hirn Trauma, Prellungen und Zerrungen im Bereich der Wirbelsäule, eine Luxation der linken Schulter mit Ausbruch eines Teiles der Gelenkspfanne sowie Brüche der Mittelhandknochen erlitten. Nach zweimaliger Operation bestünden weiterhin massive Bewegungseinschränkungen, eine psychische Traumatisierung sowie Koordinations- und Kontrollstörungen wie beispielsweise ein unkontrollierter Speichelfluss. Er sei nebenberuflich als Imker mit eigenem Honigverkauf tätig und als Folge des Unfalls über Monate hinweg körperlich außer Stande gewesen, seine Bienenvölker entsprechend zu pflegen, sodass es zum kompletten Absterben zweier Bienenvölker gekommen sei. In den Jahren vor dem Unfall habe er einen Ertrag von über 30 kg pro Bienenvolk verzeichnet, welche aufgrund des Absterbens der beiden Bienenvölker ausgeblieben sei. Die gesamte beim Unfall getragene Kleidung sei in einem neuwertigen Zustand gewesen und dabei bzw im Zuge der Erstversorgung völlig zerstört worden. Infolge des Unfalls habe er seinen Arbeitsweg mit der Schnellbahn bestritten und statt 48 Minuten mit dem Motorrad durchschnittlich 80 Minuten pro Arbeitstag benötigt. Er leide an einer schwerwiegenden psychischen Traumatisierung, welche andauernder therapeutischer Maßnahmen bedürfe und im Alltag eine erhebliche Einschränkung bedeute. Spätfolgen seien jedenfalls nicht auszuschließen.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, dass über die vorprozessual geleisteten Zahlungen hinaus kein Anspruch zustehe. Eine Wertminderung des Motorrades liege nicht vor. Der Kläger hätte eine Ruhendstellung des Motorrades sowie der Garage vornehmen können. Durch das Weiterlaufen der Versicherung habe er seine Schadensminderungspflicht verletzt. Bei den Kopierkosten handle es sich um vorprozessuale Kosten, für die der Rechtsweg unzulässig sei. Der erhöhte Zeitaufwand stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar. Der Verlust der Bienenvölker stehe in keinem Kausalzusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall. Der Kläger habe sich zudem Eigenersparnisse an Fahrtkosten anzurechnen. Unfallbedingte Spätfolgen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage im Umfang von EUR 48,82 sA zurück (I.), erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger EUR 3.418,15 sA zu zahlen (II.1.), wies ein Zahlungsmehrbegehren von EUR 14.403,16 sA ab (II.2.) und gab dem Feststellungsbegehren bis zur Höhe der Versicherungssumme des Kfz Haftpflichtvertrages betreffend das Beklagtenfahrzeug statt (II.3.). Die Kostenentscheidung behielt es bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor (II.4.).

Zu den Unfallfolgen traf es die auf den Seiten 5 bis 9 der UA ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird und deren für das Berufungsverfahren wesentlicher Inhalt hier wiedergegeben sei (bekämpfte Feststellungen durch Unterstreichung hervorgehoben):

„Der Kläger erlitt bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall eine untere Schulterverrenkung links mit knöcherner Absprengung des unteren Pfannenrandteiles, eine Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung der Lendenwirbelsäule, einen Bruch des Dreieckbeines an der linken Hand sowie eine Hüftprellung rechts. Er befand sich nach dem Unfall vom 27.7. bis 31.7.2015 in stationärer Behandlung des UKH D*. [...] Der Kläger befand sich bis Ende Oktober 2015 im Krankenstand. Ca elf Monate nach dem Unfall ist er erstmals wieder mit dem Motorrad gefahren. Von 26.4.2016 bis 31.5.2016 war der Kläger stationär im Rehabilitationszentrum E* aufhältig.

Beim Kläger trat unfallbedingt eine Belastungsreaktion auf, die in eine etwas ängstlich gefärbte geringe Anpassungsstörung überging und welche mittlerweile abgeklungen ist. Diese äußerte sich dahingehend, dass bei ihm im Straßenverkehr zunächst als Beifahrer eine erhöhte Schreckbarkeit und vermehrte Angstgefühle für etwa zwei Monate bestanden haben [bekämpfte Feststellung 1] . Als er selbst wieder als Lenker am Straßenverkehr teilnahm, litt der Kläger unter einer gewissen Anspannung insbesondere beim Befahren der Südost Tangente und Angstgefühlen beim verkehrsbedingten Anhalten. Eine krankheitswertige unfallbedingte psychische Störung liegt beim Kläger seit dem Abklingen der Anpassungsstörung nicht mehr vor. Gelegentlich bei ihm auftretende Nachhallerinnerungen stellen keine krankheitswertige Störung dar. Der Kläger fährt nun mehr etwas vorsichtiger und defensiver, was weder krankheitswertig noch krankhaft ist [bekämpfte Feststellung 2] .

Der Kläger leidet an einem vermehrten Speichelfluss, welcher aber nicht durch die Folgen des gegenständlichen Unfalles bedingt ist und weder auf das Unfallereignis an sich noch auf die anschließende Behandlung zurückzuführen ist [bekämpfte Feststellung 3] . Auch die bestehenden Beschwerden des Klägers im Bereich der rechten Hüfte mit unregelmäßig auftretenden Schmerzzuständen sowie derzeit vorhandene Bewegungseinschränkungen und Schmerzen bei Belastung im Bereich der linken Schulter sind nicht Folge einer beim gegenständlichen Unfall erlittenen Verletzung, sondern durch schon vor dem Unfall bestehende arthrotische Abnützungsveränderungen der Hüfte bzw der Schulter bedingt. Die Hüftprellung hat auch nicht zu einer Aktivierung der vorbestehenden Arthrose in der rechten Hüfte geführt [bekämpfte Feststellung 4] .

Der Kläger litt aufgrund der beim Verkehrsunfall vom 27.7.2015 erlittenen körperlichen Verletzungen gerafft auf den 24 Stunden Tag zwei Tage an starken Schmerzen, zehn Tage an mittelgradigen Schmerzen und 50 bis 55 Tage an leichten Schmerzen. Aus psychiatrischer Sicht litt der Erstkläger unfallbedingt darüber hinaus 20 Tage an leichten Schmerzen [bekämpfte Feststellung 5] .

Unfallkausale Spätfolgen in Form einer posttraumatischen Arthrose am linken Schultergelenk nach der erlittenen knöchernen Absprengung des unteren Pfannenrandes können nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Aus den übrigen körperlichen und psychischen Verletzungen sind daraus resultierende Spätfolgen nicht zu erwarten [bekämpfte Feststellung 6] .

[...]

Das Motorrad des Klägers der Marke ** mit dem Kennzeichen ** wurde am 15.6.2011 erstmalig zugelassen, wobei der Kläger Erstbesitzer war. Es wies zum Unfallzeitpunkt eine Gesamtlaufleistung von 42.087 km auf und war unfallfrei. Beim klagsgegenständlichen Unfall wurden Tank, Auspuff, Verkleidung und weitere sekundäre Schraubteile beschädigt. Diese Beschädigungen konnten allesamt im Zuge der durchgeführten Reparatur behoben werden, wobei die beschädigten Teile durch fabriksneue Originalteile ersetzt wurden. Durch den Unfall trat an dem Motorrad keine über die Reparaturkosten hinausgehende merkantile Wertminderung ein [bekämpfte Feststellung 7] .

Die Bekleidung, der Helm und der Rucksack, die der Kläger beim Unfall getragen hat, wurden dabei gänzlich beschädigt. [...] Ferner trug der Kläger eine Jeans und ein Pinlock Visier, wobei deren Anschaffungswert wie ebenso jene des T Shirts nicht festgestellt werden kann. Wie hoch der Zeitwert der beschädigten Kleidungsstücke war, kann ebenfalls nicht festgestellt werden [bekämpfte Feststellung 8] .“

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Aktenabschrift und für die Kopie der Krankengeschichte handle es sich um vorprozessuale Kosten, die nicht als Teil des Hauptbegehrens geltend gemacht werden könnten, sodass das Klagebegehren im Umfang von EUR 48,82 sA zurückzuweisen gewesen sei.

Der erhöhte Zeitaufwand für die Bestreitung des Arbeitsweges sei kein ersatzfähiger Vermögensschaden, der an Hand des Bruttolohnes zu bemessen wäre. Dass es ihm aufgrund des zeitlich längeren Arbeitsweges nicht möglich gewesen sei, Überstunden zu machen, habe der Kläger nicht behauptet. Allerdings könne das mit einem Verlust an Freizeit verbundene Ungemach sehr wohl in die Schmerzengeldbemessung einfließen. Unter Berücksichtigung der festgestellten Verletzungen und der hieraus resultierenden Schmerzperioden einschließlich einer gewissen verbliebenen psychischen Alteration in Form des Unbehagens im Straßenverkehr und des mit dem längeren Arbeitsweg verbundenen Verlusts an Freizeit sei ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 13.500,-- angemessen. Aus dem Titel des Schmerzengeldes seien dem Kläger daher im Hinblick auf die bereits erfolgte Zahlung lediglich EUR 1.500,-- zuzusprechen.

Der Wert der gebrauchten Sachen im Zeitpunkt des Unfalls sei nach § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen. Der Kläger habe für die beschädigte Schutzausrüstung und Kleidung der Höhe nach vorwiegend Neupreise aus den Jahren 2011 und 2012 mit insgesamt EUR 1.072,89 geltend gemacht. Berücksichtige man das Alter der beschädigten Schutzausrüstung im Zeitpunkt des Unfalles, sei der bereits von der Beklagten beglichene Betrag von EUR 700,-- aber durchaus angemessen, weshalb dem Kläger die darüber hinaus begehrten EUR 372,89 nicht zustünden.

Eine merkantile Wertminderung des Motorrades liege nach den Feststellungen nicht vor. Der hiefür begehrte Betrag von EUR 900,-- stehe daher nicht zu.

Dem Kläger sei der Beweis für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verlust der Bienenstöcke gelungen. Der Schaden daraus sei als adäquate Folge des gegenständlichen Unfallereignisses anzusehen. Der geltend gemachte Schaden von insgesamt EUR 1.250,-- für den Verlust der beiden Bienenvölker und den Ernteausfall von insgesamt 60 kg sei der Höhe nach nicht konkret bestritten worden und erachte das Gericht unter Heranziehung des § 273 ZPO die hiefür geltend gemachten Beträge für angemessen. Davon getrennt zu beurteilen sei der Verdienstentgang aus dem Honigverkauf.

Verdienstentgang sei grundsätzlich positiver Schaden, nicht entgangener Gewinn. Bei den EUR 180,--, welche der Kläger als Verdienstentgang geltend mache, handle es sich um einen derartigen positiven Schaden. Eine etwaige Anrechnung einer Eigenersparnis habe nicht zu erfolgen, weil es sich bereits um verkaufsfertigen Honig gehandelt habe. Insgesamt stehe dem Kläger in diesem Punkt noch ein Betrag von EUR 730,-- (= 1.430 - 700) zu.

Der Krankenhausselbstbehalt sei ein kausal verursachter positiver Schaden und daher ersatzfähig.

An frustrierten Aufwendungen stünden dem Kläger EUR 536,-- Versicherung und EUR 267,80 Garagengebühr, der aliquote Anteil der Jahresvignette in Höhe von EUR 11,20 sowie das anteilige Entgelt für die Badeteichkarte in Höhe von EUR 45,-- zu.

Bei den Kosten für den öffentlichen Verkehr handle es sich teilweise um Sowieso Kosten, da dem Kläger auch ohne das schädigende Ereignis Beförderungskosten in Form von Benzinund laufenden Instandhaltungskosten für das Motorrad entstanden wären. Inwieweit dem Kläger durch den erzwungenen Umstieg auf den öffentlichen Verkehr tatsächlich ein finanzieller Nachteil erwachsen sei, könne nur unter Heranziehung des § 273 ZPO beurteilt werden, wobei das Gericht die Hälfte des geltend gemachten Betrages, sohin EUR 266,70 als gerechtfertigt erachte. Auch die Taxikosten von EUR 10,-- habe der Beklagte dem Kläger zu ersetzen.

Insgesamt erweise sich das Zahlungsbegehren in Höhe von EUR 3.418,15 (EUR 1.500,-- Schmerzengeld + EUR 730,-- für Bienenstöcke, Ernte- und Verdienstausfall aus Honigverkauf + EUR 10,-- Taxikosten + EUR 51,45 Selbstbehalt + frustrierte Aufwendungen EUR 860,-- und EUR 266,70) sowie das Feststellungsbegehren als berechtigt.

Gegen den zurück und abweisenden Teil dieses Urteils, sohin gegen die Spruchpunkte I. und II.2., richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unzutreffender Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit einem auf vollinhaltliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Gegen den Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldbetrages in Höhe von EUR 1.500,-- sA richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, das angefochtene Urteil in seinem Punkt II.1. dahin abzuändern, dass die Beklagte nur schuldig sei, dem Kläger EUR 1.918,15 sA zu bezahlen. Hilfsweise wird in diesem Umfang ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Parteien beantragen wechselseitig, der Berufung der Gegenseite jeweils nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Berufungen sind nicht berechtigt .

1. Verfahrensrüge:

Einen Begründungsmangel sieht der Kläger darin, dass das Erstgericht seine Annahme, dass der von der Beklagten beglichene Betrag von EUR 700,-- für unfallbedingte Kleidungsschäden angemessen sei, nicht nachvollziehbar begründet habe.

1.1. Die in § 272 Abs 3 ZPO normierte Begründungspflicht bezieht sich auf die objektiven Elemente der richterlichen Beweiswürdigung; der Richter muss offen legen, aufgrund welcher Erfahrungssätze er zur Auffassung gelangt ist, die festgestellten Tatsachen seien für wahr zu halten. Das Urteil muss somit klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 3).

1.2. Das Erstgericht hat den Zeitwert der beim Unfall beschädigten Schutzausrüstung und Kleidung des Klägers nach § 273 ZPO auf Grundlage der Neupreise und deren Alters nach freier Überzeugung festgesetzt. Dass das Erstgericht seine Feststellungen zu den Grundlagen seiner Ermessensentscheidung nicht hinreichend begründet hätte, wird mit der Verfahrensrüge nicht geltend gemacht. Ebensowenig, dass das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Schadensschätzung nach § 273 zu Unrecht angenommen hätte, was einen Verfahrensmangel darstellen würde ( Rechberger/Klicka , aaO Rz 3). Die Betragsfestsetzung selbst ist nicht das Ergebnis einer Beweiswürdigung sondern nach herrschender Meinung als rechtliche Beurteilung zu qualifizieren ( Rechberger/Klicka, aaO Rz 5). Darauf wird bei Behandlung der Rechtsrüge noch zurückzukommen sein. Ein Beweiswürdigungsmangel im Sinne des § 272 Abs 3 ZPO wird vom Kläger in diesen Zusammenhang nicht zur Darstellung gebracht.

2. Tatsachenrüge:

Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung erfordert die bestimmte Angabe, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw. durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnisse einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]).

Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, welchen davon mehr Glaubwürdigkeit zukommt (RS0043175; Rechberger/Klicka, aaO § 272 ZPO Rz 1). Dabei ist das Erstgericht als Tatsacheninstanz an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden, sondern hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jene hohe Wahrscheinlichkeit erreicht wird, die es rechtfertigt, eine fragliche Tatsache für wahr zu halten und festzustellen. Gerade in Fällen, in denen das Erstgericht keine sicheren objektiven Beweisergebnisse zur Verfügung hat, sondern Aussagen von Beweispersonen zu würdigen hat, kommt dem persönlichen Eindruck, den das Erstgericht von den vernommenen Beweispersonen gewinnt, besondere Bedeutung zu. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RS0041830). Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E39/1). Die Beweiswürdigung kann daher nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden ( Rechberger in Fasching/Konecn y 3§ 272 ZPO Rz 4ff). Dafür ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen. Dies gelingt dem Kläger mit seiner Tatsachenrüge nicht.

2.1. Statt der bekämpften Feststellungen 1 und 2 begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellungen:

„Beim Kläger trat unfallbedingt eine Belastungsreaktion auf, die in eine etwas ängstlich gefärbte Anpassungsstörung überging und welche nach wie vor nicht abgeklungen ist. Dies äußert sich dahin gehend, dass bei ihm im Straßenverkehr als Beifahrer eine erhöhte Schreckbarkeit und vermehrte Angstgefühle bestehen.

Eine krankheitswertige unfallbedingte psychische Störung liegt beim Kläger seit dem gegenständlichen Unfall in Form von Angstzuständen, Flashbacks, Albträumen und Schlafstörungen vor.“

Die bekämpften Feststellungen zur unfallbedingten Belastungsreaktion mit nachfolgender geringer Anpassungsstörung gründete das Erstgericht auf die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. F*. Deren Aussage, wonach beim Kläger keine krankheitswertige Störung mehr vorliege, sei damit im Einklang zu bringen, dass eine derartige Anpassungsstörung laut Sachverständiger üblicherweise bis zu sechs Monate, manchmal bis zu zwei Jahre andauere. Die Sachverständige habe vor allem darauf hingewiesen, dass das Alltagsverhalten des Klägers nicht dafür spreche, dass er weiterhin unter (krankheitswertigen) Angstzuständen leide. Dass der Kläger sein Fahrverhalten von offenbar früher riskanter jetzt auf defensiver umgestellt habe, habe keinen Krankheitswert. Die Sachverständige habe auch ausgeführt, dass die Schilderungen des Klägers sehr emotionslos und wenig angstbesetzt gewesen seien, weshalb nicht von echten Flashbacks mit massiven Ängsten und panikbesetzten Situationen gesprochen werden könne, sondern nur von ängstlich besetzten Nachhallerinnerungen ohne Krankheitswert. Dass er zunächst als Beifahrer unter einer erhöhten Schreckbarkeit und vermehrt auftretenden Angstgefühlen gelitten habe, sei dem Kläger durchaus zu glauben, ebenso, dass er danach selber als Lenker unter einer gewissen Anspannung, besonders beim Befahren auf der Südosttangente und Angstgefühlen beim Anhalten gelitten habe. Dies sei angesichts des Erlebten nachvollziehbar. Dass seinen diesbezüglichen Angaben kein Krankheitswert entnommen werden könne, habe die Sachverständige aber nachvollziehbar dargelegt (Seiten 12ff der UA).

Der Kläger hält der Einschätzung der Sachverständigen Dr. F* den Befundbericht seiner behandelnden Fachärztin Dr. G* vom 18.10.2023 entgegen, wonach der Kläger als Unfallfolge weiterhin an Angstzuständen, Flashbacks, Albträumen und Schlafstörungen leide. Diesen hat die Sachverständige Dr. G* bei ihrer gutachterlichen Einschätzung aber ohnehin berücksichtigt und nachvollziehbar begründet, warum sie dennoch zum Ergebnis kam, dass die beim Kläger nach den Unfall aufgetretenen krankheitswertigen psychiatrischen Beschwerden abgeklungen sind. Auch im Rahmen der mündlichen Erörterung ihres Gutachtens nahm sie zu den Befundberichten der behandelten Fachärztin Stellung und führte aus, dass das Alltagsverhalten des Klägers dagegen spreche, dass er weiterhin unter Angstzuständen, Flashbacks und Albträumen leide, wobei aus sogenannten Flashbacks noch keine krankheitswertige Störung abgeleitet werden könne (Seiten 1ff in ON 128).

Wenn der Kläger dagegen vorbringt, dass unklar bleibe, aus welchem Grund die Sachverständige aus seinem Alltagsverhalten ableiten könne, dass keine unfallkausalen Angstzustände mehr bestünden, zumal sie keine Wahrnehmungen zu seinem Alltagsverhalten haben könne, so nahm die Sachverständige auf die Angaben des Klägers Bezug, wonach er weiterhin mit dem Auto und dem Motorrad fahre und einen Job als Außendienstmitarbeiter ausübe. All dies wäre bei einer wirklich krankheitswertigen Störung nicht möglich. Das Triggern von Angstsituationen sei im Befund nicht nachvollziehbar, denn der Kläger arbeite als Außentechniker. Wenn dies wirklich eine so angstbesetzte Situation darstellen würde, könnte er nicht im Außendienst selbstständig fahren, könnte auch nicht wieder mit einem Motorrad fahren. Das Alltagsverhalten des Klägers spreche gegen eine massive Angststörung und auch gegen massives Triggern beim Fahrzeugfahren. Nachhallerinnerungen bestünden oft über viele Jahre, würden jedoch nicht per se den Rückschluss auf eine krankheitswertige Störung bedingen (Seite 3 in ON 128).

Diese nachvollziehbar begründete gutachterliche Einschätzung kann durch den Befundbericht der den Kläger behandelnden Fachärztin nicht entkräftet werden.

2.2. Statt der bekämpften Feststellung 3 begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung:

„Der Kläger leidet an einem vermehrten Speichelfluss, welcher durch die Folgen des gegenständlichen Unfalles bedingt ist und auf das Unfallereignis an sich bzw. auf die anschließende Behandlung zurückzuführen ist.“

Der Kläger beruft sich auf seine und die damit übereinstimmenden Angaben seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau, aus denen sich ein Auftreten des vermehrten Speichelflusses in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall ergebe, was das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung völlig außer Acht gelassen habe.

Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung zur mangelnden Unfallkausalität des vermehrten Speichelflusses ausführlich begründet und sich dabei – entgegen den Berufungsausführungen – auch mit der Aussage des Klägers auseinandergesetzt. Diesem sei durchaus zu glauben, dass er unter vermehrtem Speichelfluss leide, was auch im Einklang mit der Befundaufnahme durch den HNO-Sachverständigen Dr. H* stehe. Während die neurologisch-psychiatrische Sachverständige Dr. F* eine neurologische Ursache mangels stattgefundener Hirnverletzung definitiv verneint habe, habe der Sachverständige H* das beim Kläger stattgefundene Hinterkopftrauma in Form einer Kopfprellung zwar als Ursache nicht ausschließen wollen, es jedoch für sehr unwahrscheinlich gehalten. Er habe dies damit begründet, dass im CT keine Auffälligkeiten der Hirnsubstanz auf eine Verletzung des Schädelinneren hingedeutet hätten und tatsächlich überwiegend andere Faktoren, wie das Auftreten des Problems überwiegend Nachts, die beim Kläger vorliegende Nasenverengung, die körperliche Anatomie des Klägers sowie der hochgradige Verdacht des Vorliegens einer obstruktiven Schlafapnoe für eine anlagebedingte Ursache für den vermehrten Speichelfluss sprächen. Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis hätte sich laut Sachverständigem zwar durch die Narkotisierung oder das Intubieren ergeben können. Dies hätte sich aber wieder zurückgebildet, weshalb auch die Behandlung als Ursache nicht erweisbar sei. Das Beweisverfahren habe somit letztlich keinen eindeutigen Hinweis dafür ergeben, dass der vermehrte Speichelfluss beim Kläger durch den Unfall verursacht worden sei (Seiten 11f der UA). Dem vermag die Berufung nichts entgegenzusetzen. Die bekämpfte Feststellung erweist sich daher als unbedenklich.

2.3. Alternativ zur bekämpften Feststellung 4 wird die Feststellung angestrebt:

„Auch die bestehenden Beschwerden des Klägers im Bereich der rechten Hüfte mit unregelmäßig auftretenden Schmerzzuständen sowie derzeit vorhandene Bewegungseinschränkungen und Schmerzen bei Belastung im Bereich der linken Schulter sind Folge einer beim gegenständlichen Unfall erlittenen Verletzung und nicht durch schon vor dem Unfall bestehende arthrotische Abnützungsveränderungen der Hüfte bzw. der Schulter bedingt. Die Hüftprellung hat zu einer Aktivierung der fortbestehenden Arthrose in der rechten Hüfte geführt.“

Der Kläger verweist auf seine Aussage, wonach er seit dem Unfall Beschwerden an der rechten Hüfte und der linken Schulter habe und davor beschwerdefrei gewesen sei.

Das Erstgericht hat die Feststellungen zur mangelnden Unfallkausalität dieser Beschwerden auf die Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. I* gestützt. Demnach sei die vorbestehende Arthrose für die vom Kläger geschilderten Beschwerden im Bereich der linken Schulter verantwortlich. Bereits im CT vom Unfallstag seien vorbestehende Veränderungen an der linken Schulter in Form einer Verkalkung im Bereich der Supraspinatussehne sowie einer Schultereckgelenk-Arthrose zu erkennen gewesen und auch im MRT vom 29.7.2015 seien unfallfremde Veränderungen im Bereich der linken Schulter beschrieben worden. Auch die vom Kläger geschilderten Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte stünden nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht im Zusammenhang mit der beim Unfall erlittenen Hüftprellung, sondern seien arthrosebedingt, zumal bereits auf dem Röntgen vom 9.7.2020 eine moderate Hüftabnützung in Form einer Coxarthrose zu erkennen gewesen sei. Der Sachverständige habe festgehalten, dass die Therapie durch die den Kläger behandelnde Orthopädin eine gängige Arthrosetherapie darstelle. Er habe auch ausgeschlossen, dass durch die erlittene Hüftprellung die Arthrose aktiviert worden sei, da es sich dabei um eine Bagatelltrauma gehandelt habe (Seiten 10f der UA).

Mit den Schilderungen des Klägers zu den Beschwerden in der rechten Hüfte und der linken Schulter haben sich somit sowohl der unfallchirurgische Sachverständige als auch das Erstgericht auseinandergesetzt. Das Erstgericht hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen nachvollziehbar begründet, warum es eine Unfallkausalität dieser Beschwerden nicht als erwiesen ansah. Mit dem bloßen Hinweis auf seine Parteienaussage vermag der Kläger die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern.

2.4. Statt der bekämpften Feststellung 5 begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung:

„Der Kläger litt aufgrund der beim Verkehrsunfall vom 27.7.2015 erlittenen körperlichen Verletzungen (gerafft auf den 24-Stundentag) 5 Tage an starken Schmerzen, 13 Tage an mittelgradigen Schmerzen und 58 Tage an leichten Schmerzen. Aus psychiatrischer Sicht litt der Erstkläger unfallsbedingt darüber hinaus mehr als 20 Tagen an leichten Schmerzen.“

Die Feststellungen zu den Schmerzperioden und –intensitäten finden Deckung im Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. I* (ON 24) sowie im nervenärztlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. F*. Der Kläger beruft sich auf das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten Dris. J*, der zu Schmerzperioden von 4 bis 5 Tagen schwere Schmerzen, 11 bis 13 Tagen mittlere Schmerzen und 52 bis 58 Tagen leichte Schmerzen ausschließlich aus unfallchirurgischer Sicht gekommen sei.

Privatgutachten sind aber lediglich Urkunden, die Beweis dafür machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Verfassers entspricht (RS0040363, RS0040636). Sie sind daher nach der Rechtsprechung auch nicht geeignet, in einer Sachverständigenfrage für sich allein die Entscheidung zu stützen. Ein im Sinn der §§ 351ff ZPO „notwendiges“ Gutachten kann nicht durch ein Privatgutachten ersetzt werden. Aus diesen Grund können im Zivilprozess Feststellungen aufgrund von Privatgutachten nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden (17 Ob 21/10b; RS0040636). Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einen Privatgutachten und dem Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen aufzuklären; es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen und zwar auch dann, wenn das Gerichtsgutachten im Widerspruch zum Ergebnis eines von den Parteien privat beauftragten Gutachtens steht (RS0040592; 6 Ob 193/16z; 6 Ob 55/19k ua).

Das Erstgericht hat sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten ohnehin auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, dass der Sachverständige Dr. I* zu etwas anderen Schmerzperioden gekommen sei, als der von der Beklagten beauftragte Privatgutachter, sei kein Grund, hievon abzuweichen, weil die gutachterliche Einschätzung immer einer gewissen Bandbreite unterliege und ohnehin lediglich bei den starken Schmerzen eine deutlichere Abweichung bestehe. Der Sachverständige Dr. I* habe seine diesbezügliche Einschätzung damit begründet, dass er für einen Operationstag einschließlich der postoperativen Schmerzen einen Tag starke Schmerzen annehme. Aufgrund der zwei durchgeführten Operationen bestünden gegen die von ihm angenommenen zwei Tage starken Schmerzen keine Bedenken (Seite 11 der UA).

Die darauf gegründeten Feststellungen des Erstgerichts zu den Schmerzperioden erweisen sich ebenso als unbedenklich.

2.5. Statt der bekämpften Feststellung 6 wird die Feststellung angestrebt:

„Aus den übrigen körperlichen und psychischen Verletzungen sind darüber hinaus Spätfolgen zu erwarten.“

Die bekämpfte Feststellung 6 findet Deckung in den Gutachten der Sachverständigen Dr. I* und Dr. F*. Die Berufung legt nicht dar, warum die darauf gestützte Feststellung des Erstgerichts unrichtig sein soll und aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen sei. Sie erweist sich daher in diesen Punkt nicht als gesetzmäßig ausgeführt.

Davon abgesehen wäre die angestrebte Ersatzfeststellung für die rechtliche Beurteilung der Sache auch ohne Bedeutung, weil das Erstgericht dem Feststellungsbegehren aufgrund nicht mit Sicherheit auszuschließender unfallkausaler Spätfolgen in Form einer posttraumatischen Arthrose am linken Schultergelenk ohnehin Folge gab.

2.6. Anstatt der bekämpften Feststellung 7 sei folgende Feststellung zu treffen:

„Durch den Unfall entstand an dem Motorrad eine über die Reparaturkosten hinausgehende merkantile Wertminderung in Höhe von EUR 900,--.“

Der Kläger beruft sich auf die gutachterlichen Ausführungen des KFZ-Sachverständigen Ing. K*, wonach bei vorbeschädigten Motorrädern beim durchschnittlichen Käufer bei Vorliegen eines reparierten Schadens durchaus Misstrauen und Unbehagen vorliege, selbst wenn das Unfallfahrzeug wieder optimal in Stand gesetzt worden sei.

Der Sachverständige Ing. K* hat zur Frage einer am Motorrad des Klägers eingetretenen Wertminderung in seinem Gutachten dahin Stellung genommen, dass zwar grundsätzlich auch bei Motorrädern beim durchschnittlichen Käufer Misstrauen und Unbehagen entstehe, wenn ein aufklärungspflichtiger reparierter Schaden vorliege und dieses Misstrauen auch bei Motorrädern in der Verkaufspraxis im Regelfall als Rabatt berücksichtigt werde. Dabei seien allerdings die Schadensschwere und die Reparaturart zu berücksichtigen. Bei einem mehr als vier Jahre alten Motorrad mit einer Laufleistung von deutlich mehr als vierzigtausend Kilometern, bei dem nur einige sekundäre Schraubteile getauscht werden müssten, gebe es keinen Grund für ein Misstrauen. Durch den gegenständlichen Unfall seien nur sekundäre Schraubteile wie der Kotflügel hinten, zwei Blinkleuchten, eine Rückleuchte, Auspufftopf, ein Lenkerende, ein Rückspiegel, der Seitenständer, ein Gepäckträger, ein nicht originaler Sturzbügel, Fußrasten und der Reifen hinten geschädigt worden. Die geschädigten Bauteile seien durch fabriksneue originale Ersatzteile ersetzt worden. Dabei handle es sich um Arbeiten, wie sie auch bei der Montage von Zubehör oder bei einem Service durchgeführt würden. Es ergebe sich somit keine über die Reparaturkosten hinausgehende merkantile Wertminderung (ON 27).

Die bekämpfte Feststellung 7 findet in diesen gutachterlichen Ausführungen Deckung. Hingegen lässt sich die begehrte Ersatzfeststellung zur Wertminderung des Motorrades daraus gerade nicht ableiten.

2.7. Statt der bekämpften Feststellung 8 wird die Ersatzfeststellung begehrt:

„Ferner trug der Kläger eine Jean und ein Pinlock-Visier, wobei deren Anschaffungswert mit EUR 89,90 (Jeans), EUR 49,90 (Pinlock-Visier) und EUR 4,-- (T-Shirt) festgestellt wird. Der Zeitwert der beschädigten Kleidungstücke bestand in dem Anschaffungswert der Kleidungsstücke.“

Die Feststellungen zu dem beim Unfall vom Kläger getragenen und beschädigten Kleidungsstücken hat das Erstgericht auf die Aussage des Klägers gestützt, jene zum Anschaffungsdatum und den jeweiligen Neupreisen auf die vom Kläger vorgelegten Rechnungen Beilagen ./H bis ./F.. Für das Pinlock-Visier, die Jeans und das T-Shirt hätten hingegen keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden können (Seite 13 der UA).

Der Kläger verweist auf sein Vorbringen zum Wert der Kleidungsstücke und des Pinlock-Visiers in der Klage sowie darauf, dass dieses Vorbringen nicht substanziiert bestritten worden sei.

Dem ist zu entgegnen, dass die Beklagte im gegenständlichen Verfahren das Bestehen eines über die vorprozessual geleisteten Zahlungen hinausgehenden Zahlungsanspruchs des Klägers generell bestritt und diesbezüglich ausdrücklich auf dessen Beweispflicht verwies. Von einem Zugeständnis in Bezug auf den Anschaffungs- oder Zeitwert der vom Kläger beim Unfall getragenen Kleidung über den vorprozessual für Kleidungsschäden ersetzten Betrag von EUR 700,-- hinaus kann daher nicht ausgegangen werden. Dass das Erstgericht dazu, soweit keine Beweisergebnisse vorlagen, Negativfeststellungen traf, ist unbedenklich.

Der Tatsachenrüge des Klägers kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu. Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen daher als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung (§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Rechtsrüge:

3.1. Mit der Rechtsrüge macht der Kläger geltend, dass neben den Reparaturkosten auch die dadurch eingetretene Wertminderung am Motorrad in Höhe von EUR 900,-- als positiver Schaden zu ersetzen gewesen sei. Eine solche Minderung des Wertes eines Unfallfahrzeuges sei selbst bei einwandfreier Reparatur anzunehmen.

Ob beim Motorrad des Klägers aufgrund der unfallkausalen Reparatur eine Wertminderung eintrat, war auf Tatsachenebene zu klären und ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen trat am Motorrad des Klägers keine über die Reparaturkosten hinausgehende merkantile Wertminderung ein (siehe dazu bereits bei Behandlung der Tatsachenrüge). Wenn der Kläger im Rahmen der Rechtsrüge vom Vorliegen einer derartigen Wertminderung ausgeht, so entfernt er sich unzulässigerweise vom erstgerichtlichen Sachverhalt, sodass sich die Rechtsrüge insoweit nicht als gesetzmäßig ausgeführt erweist (RS0043603).

3.2. Die Berufung des Klägers bekämpft auch das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht bei der Festsetzung des zu ersetzenden Kleiderschadens. Das Erstgericht habe nicht näher ausgeführt, aus welchem Grund es bei Neupreisen für die vollständige Zerstörung der Kleidung von EUR 1.072,89 einen zu ersetzenden Betrag von EUR 700,-- als angemessen beurteilt habe. Die Berechnung des Erstgerichts sei verfehlt, tatsächlich sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch unter Heranziehung des § 273 ZPO der Neupreis der zerstörten Kleidung in Höhe von EUR 1.072,89 als angemessener Schadenersatz zu beurteilen gewesen.

Die „freie Überzeugung“ des § 273 ZPO ist zwar nicht das Ergebnis einer Beweiswürdigung, der Richter hat aber auch hier (ähnlich wie bei § 272) nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis und der Ergebnisse der gesamten Verhandlung den Betrag zu schätzen. Da es sich inhaltlich um eine Entscheidungstätigkeit handelt, wird die Betragsfestsetzung selbst nach herrschender Meinung als rechtliche Beurteilung qualifiziert ( Rechberger/Klicka, aaO § 273 ZPO Rz 5).

Das Erstgericht hat die Festsetzung des zu ersetzenden Kleiderschadens mit EUR 700,-- damit begründet, dass der Neupreis der in den Jahren 2011 und 2012 angeschafften Kleidung insgesamt EUR 1.072,89 betragen habe. Der vorprozessual beglichene Betrag von EUR 700,-- sei unter Berücksichtigung des Alters der beschädigten Schutzausrüstung im Unfallzeitpunkt als angemessen anzusehen (Seite 15 der UA). Diese Einschätzung erscheint dem Berufungsgericht plausibel. Warum der Zeitwert der im Unfallzeitpunkt drei bis vier Jahre alten Schutzkleidung dem Neupreis entsprochen haben sollte, ist hingegen nicht nachvollziehbar und wird in der Berufung auch nicht weiter begründet. Den Berufungsausführungen kommt in diesem Punkt somit keine Berechtigung zu.

3.3. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte bekämpfen die Ausmessung des Schmerzengeldes durch das Erstgericht.

Der Kläger meint, die Festsetzung eines Schmerzengeldes von insgesamt EUR 13.500,-- sei unangemessen niedrig ausgefallen. Das Erstgericht habe übersehen, dass auch die festgestellten psychischen Einschränkungen des Klägers in Form von Anspannung und Angstgefühlen beim verkehrsbedingten Anhalten ein durch den Unfall ausgelöstes „Unlustgefühl“ darstellten und demgemäß in die Bemessung des Schmerzengeldes einzubeziehen seien, was es unterlassen habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der klagsweise begehrte Schmerzengeldbetrag voll umfänglich zuzusprechen gewesen.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung wiederum geltend, dass dem Kläger kein weiteres Schmerzengeld im Ausmaß von EUR 1.500,-- zuzusprechen gewesen wäre, weil eine verbliebene psychische Alteration in Form des Unbehagens im Straßenverkehr und der mit dem längeren Arbeitsweg verbundene Verlust der Freizeit bei der Bemessung des Schmerzengeldes nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Das Unbehagen im Straßenverkehr sei von der psychiatrischen Sachverständigen jedenfalls nicht als krankheitswertig qualifiziert worden. Selbst nach den Angaben des Klägers sei es mittlerweile vergangen und lediglich ein eher defensiver Fahrstil zurückgeblieben, was nicht geeignet sei, Schmerzengeldansprüche zu begründen. Dies gelte auch für den mit dem längeren Arbeitsweg verbundenen Verlust an Freizeit. Diesen Umstand habe der Kläger bei seinem Schmerzengeldbegehren auch nicht geltend gemacht, weshalb der aus dieser Überlegung heraus vom Erstgericht darauf gestützte Zuspruch an Schmerzengeld unzulässig sei.

Dazu war Folgendes zu erwägen:

3.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, dass der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (RS0031415, RS0031307). Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln, etwa nach Tagessätzen oder Schmerzperioden, zu erfolgen. Diese dienen nur als Berechnungshilfe (RS0122794). Zur Vermeidung von Ungleichheiten ist bei der Schmerzengeldbemessung ein objektiver Maßstab anzulegen. Für die Bemessung des Schmerzengeldes ist somit der Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen angezeigt. Dabei ist die inflationsbedingte Geldentwertung zu berücksichtigen (RS0031075 [T10]).

3.3.2. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist zunächst die Behauptung des Klägers unzutreffend, das Erstgericht habe es unterlassen, das bei ihm durch den Unfall ausgelöste – wenngleich nach dem Abklingen der Anpassungsstörung nicht mehr als krankheitswertig zu qualifizierende – Unlustgefühl im Straßenverkehr in die Bemessung des Schmerzengeldanspruches einzubeziehen. Vielmehr hat es die beim Kläger verbliebene psychische Alteration in Form des Unbehagens im Straßenverkehr bei der Schmerzengeldbemessung neben den aus den festgestellten (physischen und psychischen) Verletzungen resultierenden Schmerzperioden ausdrücklich berücksichtigt (Seite 15 der UA).

3.3.3. Richtig ist, dass der Kläger sein Schmerzengeldbegehren nicht auf eine mit einem längeren Arbeitsweg verbundenen Verlust an Freizeit gestützt hat. Ob das Erstgericht dies bei der Schmerzengeldbemessung dennoch berücksichtigen durfte, kann aber auf sich beruhen. Denn die Heranziehung von Vergleichsfällen (https://rdb.manz.at/schmerzengeld) zeigt, dass sich die Ausmessung des Schmerzengeldes hier unabhängig davon jedenfalls innerhalb des von der Judikatur allgemein bei der Bemessung des Schmerzengeldes gezogenen Rahmens bewegt.

In der Entscheidung des Oberlandesgerichte Wien vom 7.10.2004, 16 R 186/04x, erlitt die Verletzte eine Schulterprellung und einen Riss der Obergrätensehne in der rechten Schulter mit zwei Tagen starken, 12 Tagen mittelstarken und 100 Tagen leichten Schmerzen, wofür ein Schmerzengeld von EUR 15.000,-- (valorisiert gemäß Verbraucherpreisindex auf den Unfalltag: EUR 18.480,--) für angemessen erkannt wurden.

In der Entscheidung vom 28.6.1999 (11 R 202/98a; leichte Zerrung der Halswirbelsäule und Schultergelenksverrenkung; 4 Tage starke, 6 Tage mittelstarke und 60 Tage leichte Schmerzen) hielt das Oberlandesgericht Wien ein Schmerzengeld von EUR 9.229,-- (valorisiert: EUR 12.699,10) für angemessen.

In der Entscheidung 12 R 78/12x vom 14.1.2013 sprach das Oberlandesgericht Wien EUR 12.500,-- (valorisiert: EUR 13.000,--) für eine bei einem Sturz vom Operationstisch erlittene Schädelprellung und Zerrung der rechten Schulter (verbunden mit einem Teileinriss der Rotatorenmanschette) sowie Anpassungsstörung mit nur kurz andauernder depressiver Reaktion (3 Tage starke, 12 Tage mittelstarke und 25 Tage leichte Schmerzen; für die Zukunft 4 Tage leichte pro Jahr) zu.

In der Entscheidung 3 R 87/01w vom 5.6.2001 erkannte das Oberlandesgericht Innsbruck einen Schmerzengeldbetrag von EUR 10.901,-- (valorisiert: EUR 14.214,90) als angemessen. Der Kläger erlitt eine Schulterluxation (mit knöchernem Abriss eines kleinen Fragments des großen Rollhöckers im Oberarmkopf und Abriss im knorpeligen Anteil der Schultergelenkspfanne sowie Bewegungseinschränkung bei Außendrehung des Arms) mit zwei Tagen starken, 10 Tagen mittelstarken und 10 Wochen leichten Schmerzen.

Das vom Erstgericht im vorliegenden Fall gemäß § 273 ZPO global mit insgesamt EUR 13.500,-- als angemessen ausgemittelte Schmerzengeld erweist sich bei Berücksichtigung dieser Vergleichsfälle nicht als korrekturbedürftig.

3.4. Die Berufung des Klägers wendet sich zwar ausdrücklich auch gegen das angefochtene Urteil „in seinem klagszurückweisenden Umfang“, sie enthält aber keine darauf bezugnehmenden Berufungsausführungen. Insoweit kann daher auf die vom Berufungsgericht für zutreffend erachteten Erwägungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO; vgl. Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.427 mwN).

Beiden Berufungen war somit keine Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO.

Da keine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten war, war die Revision nicht zuzulassen. Ermessensentscheidungen (über die Höhe des Schmerzengeldes) kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042887 [insbesondere T2, T8, T9, T10], RS0044088 [T19]).