Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Lorenz Kirschner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, wider die Beklagte B* C* , geb. **, Pensionistin, **, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in 4600 Thalheim bei Wels, wegen (zuletzt) EUR 23.831,95 s.A. über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 23.831,95) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18. Oktober 2025, Cg*-89, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
BEGRÜNDUNG
Die Klägerin ist eines von zwei Kindern des am ** geborenen und am ** verstorbenen D* E* C* (in der Folge Erblasser). Die Beklagte und der Erblasser waren seit 1978 ein Paar und heirateten 1989. Der Erblasser war dreimal verheiratet, zuletzt mit der Beklagten. Aus der ersten Ehe entstammt der erbliche Sohn E* C*, geboren am **. Aus der zweiten Ehe entstammt die Klägerin als erbliche Tochter. Weitere Nachkommen sind nicht vorhanden.
Der Erblasser hatte seitdem er im Laufe des Jahres 1978 zur Beklagten gezogen war und obwohl er sich darum bemüht hatte, keinen Kontakt mehr mit der Klägerin. Den Kontakt hatte nicht er abgebrochen, sondern die Klägerin, die ihm bei versuchten Kontaktaufnahmen einen Kontakt zu ihr verwehrte. Die Klägerin erhielt jedoch vom Erblasser im Februar 1997 ein Heiratsgut von ATS 50.000,00, was wertgesichert bis zum Todestag (64,5 %) EUR 5.977,34 entspricht.
Vor mehr als 26 Jahren hatte die Beklagte dem Erblasser, der aus zwei Scheidungen mit erheblichen Schulden und Alimentverpflichtungen belastet war, im Laufe der Zeit insgesamt ATS 1.000.000,00 als Darlehen zur Verfügung gestellt. Diese Gelder waren zurückzuzahlen, ein Rückzahlungstermin wurde dafür aber nicht vereinbart. Im Rahmen (und als Teil) dieser Gelder stellte die Beklagte dem Erblasser auch ATS 50.000,00 zur Auszahlung eines Heiratsgutes [an die Klägerin; Anm. des Berufungsgerichts] zur Verfügung. Eine Verzinsungsvereinbarung wurde nicht getroffen. Die Beklagte verlangte zu Lebzeiten des Erblassers die Rückzahlung nicht. Nicht Teil dieses Gesamtdarlehens waren die Anschaffungskosten für einen ** im September 2019. Die Beklagte stellte dem Erblasser auch Geld für ein Wochenendhaus zur Verfügung ( FS 1 ).
Die Beklagte war von Beruf Buchhalterin und verfügte in der letzten Zeit der gemeinsamen Ehe über ein monatliches Nettogehalt von EUR 2.500,00 (14x jährlich) samt Sonderzahlungen (Bilanzgeld etc.). Im Mai 2016 eröffneten der Erblasser und die Beklagte ein gemeinsames Konto.
In den Jahren zuvor hatte die Beklagte die gesamten Haushaltskosten des Ehepaares bestritten und auch die gemeinsamen Urlaube bezahlt. Dann fiel eine Unterhaltspflicht des Erblassers weg. Der Erblasser erstattete einen Teil des davon auf ihn entfallenden Anteils (Haushaltskosten, Urlaube) nun an die Beklagte zurück und überwies am 11. Mai 2016 EUR 35.000,00 auf das gemeinsame Konto oder an die Beklagte ( FS 2 ).
Dies betraf jedoch nicht die Rückzahlungsverpflichtung aus dem Gesamtdarlehen von ATS 1 Mio.
Die Stiefmutter des Erblassers vermachte dem Erblasser in ihrem Testament vom 23. Februar 2017 u.a. eine Liegenschaft in **. Mit Schenkungsvertrag vom 5. November 2019 schenkte der Erblasser der Beklagten diese Liegenschaft. Deren Verkehrswert beträgt bei Unterstellung der gänzlichen Lastenfreiheit zum Bewertungsstichtag November 2019 sowie angepasst auf April 2022 EUR 270.000,00.
Der Erblasser verstarb unter Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung in Form eines fremdhändigen Testaments vom 2. April 1997. In diesem berief er die Beklagte zur Alleinerbin und beschränkte etwaige Noterben auf den gesetzlichen Pflichtteil. Hinsichtlich seines Hälfteanteils an einer Liegenschaft in **, verpflichtete sich der Erblasser den Betrag von ATS 1 Mio. wertgesichert aufrecht zu erhalten. Dazu lautete es im Testament u.a. wie folgt: „(…) Ich (…) errichte hiemit nach reiflicher Überlegung, aus freiem Willen und frei von Irrtum, Betrug oder Zwang meine letztwillige Anordnung wie folgt: (…)
III. Die pflichtteilsberechtigten Noterben haben sich allfällige, zu Lebzeiten erhaltene Schenkungen in ihren Pflichtteil einrechnen zu lassen.
IV. (…) [Der Erblasser] anerkennt, seiner Frau (…) [der Beklagten] aus der Errichtung eines Wochenendhauses auf der ihm zur Hälfte gehörigen Liegenschaft Einlagezahl ** Grundbuch ** einen baren, wertgesicherten Geldbetrag von S 1,000.000,— (Schilling eine Million) aufrecht zu erhalten.
Dieses Wochenendhaus wurde aus dem Einkommen (…) [der Beklagten] finanziert und stellt daher der vorgenannte Betrag im Erbfall eine Forderung gegen die Verlassenschaft dar. (…)“
Auf diesem Testament verfügte der Erblasser am 16. September 2012 noch handschriftlich mittels eines „Sternchens“ dem Beginn des Punktes II. zugeordnet: „ich verfüge, dass etwaige Noterben keinen gesetzlichen Pflichtteil erhalten. **, 16.9.2012 (…) [der Erblasser] “ .
Die Beklagte gab in der Verlassenschaftsabhandlung am 15. November 2022 aufgrund des Testaments vom 2. April 1997 eine bedingte Erbantrittserklärung ab. In dieser Verlassenschaftsabhandlung wurde nachstehendes Inventar errichtet:
Mit (rechtskräftigem) Einantwortungsbeschluss vom 24. November 2022 wurde die Verlassenschaft der Beklagten zur Gänze eingeantwortet. Zugleich wurden die Gebühren des Gerichtskommissärs mit EUR 4.680,00 bestimmt und der Beklagten zur Zahlung binnen 14 Tagen aufgetragen.
Zum Todeszeitpunkt des Erblassers verfügte dieser nur über die im Inventar angeführten Guthaben.
Der Erblasser erkrankte 2012 an Prostatakrebs. Er bekam deswegen 2015 Bestrahlungen. Vor seinem Ableben litt er seit 2016 unter einer Parkinson-Erkrankung. Im Jahre 2017 wurde bei ihm eine Schlafapnoe diagnostiziert, im Jahre 2018 kam eine Augen-Makula-Erkrankung hinzu. Er wurde von der Beklagten intensiv gepflegt und betreut, und zwar von April 2019 bis Jänner 2022 im Ausmaß von zumindest 9.514 Stunden ( FS 3 ). Der pflegekundlich erforderliche Pflegebedarf des Erblassers betrug von April bis Oktober 2019 täglich ca. 305 Minuten bzw. ca. 5 Stunden und von November 2019 bis ** täglich ca. 455 Minuten oder ca. 7,6 Stunden. Für die Pflegeunterstützung ist ein Stundensatz für die Jahre 2019 und 2020 von EUR 14,04 und für die Jahre 2021 und 2022 ein Stundensatz von EUR 14,64 für jene Tage, an denen der Erblasser im häuslichen Umfeld von der Beklagten betreut wurde, adäquat.
Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Die Klägerin erhob wider die Beklagte am 16. Februar 2023 eine Stufenklage und begehrte nach Einschränkungen und Ausdehnung zunächst Rechnungslegung sowie Eidesleistung iZm vom Erblasser erhaltenen Vorempfängen und unentgeltlichen Zuwendungen sowie zu näher konkretisierten Zahlungsflüssen, Ermächtigung der Klägerin zur Auskunftseinholung im Bankensektor samt Eventualbegehren und Leistung des sich nach Hinzurechnung der offenzulegenden Vorempfänge ergebenden Schenkungspflichtteilsanspruchs von einem 1/6-tel, sowie eventualiter zu allen vorherigen Begehren die Leistung von EUR 83.549,87 s.A. (s. explizit Klage vom 16. Februar 2023, ON 1, S. 6 letzter Abs. und Klagsausdehnung vom 3. Juli 2023, ON 19, S. 4 erster Abs.).
Mit (rechtskräftigem) Anerkenntnisurteil vom 21. November 2023 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Leistung von EUR 9.502,54 an die Klägerin (ON 53.5, S. 2).
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 16. Jänner 2025 zu 4 R 119/24h (ON 71.1) verwarf das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit gegen das bekämpfte Ersturteil vom 31. Juli 2024 (ON 63), gab den dagegen erhobenen Berufungen der Parteien im Übrigen teilweise Folge, indem es die Beklagte nach erfolgter Rechnungslegung (teilweise) zur Eidesleistung verpflichtete, und behielt die Entscheidung über das Leistungsbegehren der Endentscheidung vor. Mit Ausnahme jenes Teils der Stufenklage betreffend das Leistungsbegehren ist das Verfahren somit – inzwischen auch hinsichtlich der Kostentragung (s. ON 76 iVm ON 81.1) – rechtskräftig erledigt.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten nach Bezifferung ihres zunächst noch unbestimmten Leistungsbegehrens und Fallenlassens aller Eventualbegehren zuletzt die Zahlung von EUR 23.831,95 s.A. (ON 83) und führte hiezu im Wesentlichen aus, ihr von der Beklagten als Alleinerbin, aber auch als Geschenknehmerin zu deckender, noch offener Pflichtteilsanspruch errechne sich wie folgt:
In seinem Testament aus dem Jahr 1997 habe der Erblasser rein zur Benachteiligung seiner pflichtteilsberechtigten Kinder behauptet, von der Beklagten eine Million Schilling Kredit erhalten zu haben. Ein (weiteres) Testament aus dem Jahr 2020 sei zwar formungültig, aber insofern aufschlussreich, als darin von einem solchen Kredit keine Rede mehr sei. Sowohl die Kreditgewährung, als auch eine vermeintlich unterlassene Rückzahlung seien lebensfremd, zumal der Erblasser das Einkommen in der Familie erzielt und Erbschaften gemacht habe. Letztere seien sogar direkt an die Beklagte umgeleitet worden, damit die Klägerin davon nichts erfahre. Die Beklagte bleibe auch Ausführungen darüber schuldig, welches Einkommen sie vor dem Zeitpunkt der angeblichen Darlehensgewährung über eine Million Schilling erzielt haben sollte oder woher sie sonst dieses Geld gehabt haben sollte. Der Kredit sei überdies nie fällig gestellt worden und wäre am Todestag des Erblassers bereits verjährt gewesen.
Der reine Nachlass sei somit unter Außerachtlassung dieses vermeintlichen Kredits und unter Hinzurechnung des am 5. November 2019 an die Beklagte weitergeschenkten Hauses und der zufolge unklarer Widmung als Schenkung zu qualifizierender Zahlung an die Beklagte, auf das gemeinsame Konto erfolgten Überweisungshälfte von EUR 35.000,00, jeweils bis zum Todestag des Erblassers wertgesichert, entsprechend zu erhöhen. Hingegen sei von der Klägerin lediglich ein anrechenbarer Vorempfang von ATS 50.000,00 als Heiratsgut anzuerkennen. Die Pflichtteilsbemessungsgrundlage sei zudem durch ein allenfalls der Witwe zustehendes Pflegevermächtnis nicht zu verringern. Zzgl. kapitalisierter Zinsen ab dem Todestag gebühre der Klägerin daher ein noch offener Pflichtteil von (zuletzt) EUR 23.831,95 für welchen die Beklagte sowohl aus ihrer Erbenstellung, als auch als Geschenknehmerin hafte.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, der Klägerin stehe nach Zahlung des anerkannten Betrages kein (weiterer) Pflichtteilsanspruch zu. Die Klägerin habe sich das im Jahr 1997 erhaltene Heiratsgut anzurechnen. Das – bereits im rechtskräftig erledigten Teil dieses Prozesses so festgestellte – Darlehen der Beklagten an den Erblasser iHv einer Million Schilling sei bereits in den 1990er Jahren zugezählt worden und zu Lebzeiten nicht an die Beklagte zurückbezahlt worden, weshalb in dem dem Verlassenschaftsverfahren zugrundeliegenden Testament aus dem Jahr 1997 die Darlehensschuld vom Erblasser ausdrücklich gegenüber der Beklagten anerkannt worden sei. Mit diesem Anerkenntnis habe die 30-jährige Verjährungsfrist für die Darlehensforderung neu zu laufen begonnen, weshalb diesbezüglich auch keine Verjährung vorliegen könne. Eine Fälligstellung der Darlehensschuld sei im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung erfolgt.
Bei der Überweisung von EUR 35.000,00 vom 11. Mai 2016 handle es sich um keine pflichtteilsanrechenbare Schenkung. Die Ehegatten hätten im Frühling 2016 vielmehr entschieden, ein gemeinsames Konto einzurichten, weil die Beklagte aufgrund der wirtschaftlich angespannten Situation des Erblassers in den Jahrzehnten davor nahezu die gesamte Haushaltsführung alleine bestritten habe. Künftig sollte sich auch der Erblasser an der Bestreitung des ehelichen Unterhaltes beteiligen, wofür das gemeinsame Konto eingerichtet worden sei. Auf jenes sei vom Erblasser EUR 35.000,00 eingezahlt worden. Von diesem Konto sei dann ein Teil des ehelichen Unterhalts bestritten worden. Das Einkommen der Beklagten sei dabei stets über dem Einkommen des Erblassers gelegen.
Der Erblasser habe seit einigen Jahren an einer schweren Parkinsonerkrankung gelitten aufgrund dessen er seit mehreren Jahren eine 24-stündige Betreuung und Pflege benötigt habe. Die Pflege- und Betreuungsleistungen, die sich sukzessive erhöht hätten, seien seit 2018 von der Beklagten erbracht worden, weshalb ihr ein Pflegevermächtnis iHv zumindest EUR 285.420,00 zustünde. In dieser Höhe sei das Pflegevermächtnis im Verlassenschaftsverfahren angemeldet und vom Gerichtskommissär auch anerkannt worden.
Auf Basis dessen berechne sich der der Klägerin tatsächlich zustehende, auf ein 1/12-tel verminderte Pflichtteil auf lediglich EUR 9.502,54, welcher ausdrücklich anerkannt und auch bereits beglichen worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das verbliebene und nunmehr bezifferte Leistungsbegehren zur Gänze ab. Es legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt sowie die weiteren auf den US 1 f sowie 14 bis 28 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die ansonsten verwiesen wird. Die in der Berufung der Klägerin bekämpften Feststellungen FS 1 bis FS 3 sind oben kursiv gehalten.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Beklagte dem Erblasser ein Darlehen von ATS 1 Mio. gewährt habe, welches bei der Berechnung des halben Pflichtteils zu berücksichtigen sei. Mit dem Testament sei zudem die Anerkennung der Darlehensschuld erfolgt, sodass auch keine Verjährung vorliege. Unter Berücksichtigung des erfüllten Anerkenntnisurteils sei der Pflichtteilsanspruch der Klägerin somit aufgrund nachfolgender Berechnung erfüllt:
Das verbliebene Leistungsbegehren sei somit abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beweisrüge einerseits gegen die vom Erstgericht getroffene o.a. Feststellung FS 1 und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung: „In seinem Testament aus dem Jahr 1997 behauptete der Erblasser rein zur Benachteiligung seiner pflichtteilsberechtigten Kinder, von der Beklagten ATS 1 Mio. an Kredit erhalten zu haben (…) Eine Kreditgewährung durch die Beklagte an den Erblasser fand nicht statt“ , in eventu die Ersatzfeststellung: „Eine Kreditgewährung durch die Beklagte in dieser Höhe an den Erblasser kann nicht festgestellt werden“ ( E 1 ). Andererseits releviert die Klägerin die FS 2 und wünscht hingegen die Ersatzfeststellung: „Der Erblasser überwies schenkungshalber auf das zur Hälfte der Beklagten zuzurechnende Anlagekonto (…) am 11. Mai 2016 EUR 35.000,00“ ( E 2 ). Die monierte Feststellung FS 1 könne aufgrund des Fehlens jeglicher objektiver Beweismittel für die Kreditgewährung, des Widerspruchs zum Verwendungszweck, der widersprüchlichen und lebensfremden Angaben der Beklagten, dem Inhalt des späteren Testaments, der den Kredit nicht erwähne, und des zeitlichen Zusammenhangs der Testamentserrichtung 1997 mit der Heiratsgutforderung der Klägerin nicht getroffen werden. Der Erblasser habe gerade wegen der (Heiratsgut-)Forderungen der Klägerin im Jahr 1997 ein Testament zu ihren Ungunsten errichtet. Es sei zudem lebensfremd, dass ein Mann, der bei seiner Frau derart hohe Schulden habe, im Falle einer Erbschaft oder Übertragung von Liegenschaftsvermögen nicht seine Schulden tilge, sondern damit nur eine Schenkung an die Frau mache. Ähnliches habe hinsichtlich der FS 2 zu gelten, da auch diesbezüglich lediglich lebensfremde und unbelegte Erläuterungen der Beklagten vorliegen würden. Die schon im Testament dokumentierte Absicht des Erblassers, der Klägerin nicht den vollen Pflichtteil zuzugestehen, zeige zudem die Schenkungsabsicht.
Wie die Beklagte bereits in ihrem Bestreitungsvorbringen im fortgesetzten Verfahren nach Bezifferung des zunächst noch unbestimmt gebliebenen Leistungsbegehrens ausführte (ON 86), wonach im vorgelagerten Verfahren der Stufenklage betreffend das Rechnungslegungs-, Eidesleistungs- und Ermächtigungsbegehren bereits rechtskräftige Feststellungen zum Darlehen bestünden, ist an dieser Stelle klarzustellen, dass bei der Erledigung des Rechnungslegungsbegehrens die Grundlagen des Zahlungsbegehrens nur insoweit zu prüfen sind, als sie sich mit den Grundlagen der Rechnungslegungspflicht decken (vgl. RIS-Justiz RS0034978 [insb. T2]). Es sind also jene Grundlagen (Vorfragen), die beide Ansprüche betreffen, bereits bei der Erledigung des Rechnungslegungsbegehrens (mit bindender Wirkung für das Zahlungsbegehren) zu prüfen (4 Ob 243/17i mwN). Daher kann etwa eine Markenrechtsverletzung, aus der eine Rechnungslegungspflicht abgeleitet wurde, im Prozess über das Zahlungsbegehren nicht mehr in Frage gestellt werden (4 Ob 182/13p).
Im vorliegenden Fall wurde die Rechnungslegungs- und Eidesleistungspflicht der Beklagten aus dem zunächst (zumindest teilweise) ungeklärten Verbleib von Vermögenswerten des Erblassers abgeleitet, wobei hiefür neben anderen Vermögensverschiebungen insbesondere auch die Frage der tatsächlichen Gewährung des von der Beklagten behaupteten Kredits an den Erblasser und sein nachfolgendes Anerkenntnis desselben im Testament aus 1997 sowie die Rechtsnatur der Überweisung des Betrags iHv EUR 35.000,00 auf das gemeinsame Konto des Erblassers und der Beklagten durch Ersteren zu klären war. Die Klägerin kann sich daher im fortgesetzten Verfahren (auch) auf Sachverhaltsebene nun nicht mehr darauf berufen, dass es nie zu einer Kreditgewährung iHv ATS 1 Mio. von der Beklagten an den Erblasser sowie zur Überweisung von EUR 35.000,00 aufgrund einer (anteiligen) Schenkung des Erblassers an die Beklagte gekommen wäre. Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen inhaltlicher Natur zu den (neuerlich) relevierten Feststellungen, sodass insbesondere nicht mehr darauf eingegangen werden braucht, ob hinsichtlich der von der Klägerin gegenübergestellten bekämpften Feststellungen und der begehrten Ersatzfeststellungen überhaupt das erforderliche Austauschverhältnis besteht.
Ungeachtet dessen erschöpfen sich die von der Klägerin in ihrer nunmehrigen Berufung vorgetragenen Ausführungen im Wesentlichen ohnedies in bloßen Wiederholungen bzw. in im Ergebnis unerheblichen Ergänzungen ihrer bereits im Berufungsverfahren zu 4 R 119/24h vorgetragenen Argumente. Wie das Berufungsgericht im Zuge dessen festhielt und was aufgrund identer neuerlicher Feststellung und Begründung durch das Erstgericht somit unverändert auch hier Gültigkeit besitzt, bedeuten die vorgetragenen Gründe der Klägerin in ihrer Gesamtheit betrachtet noch nicht mit der in Zivilverfahren nötigen hohen Wahrscheinlichkeit (Regelbeweismaß; RIS-Justiz RS0110701), dass die einzelnen vom Erstgericht gezogenen Schlüsse jedenfalls falsch sein müssen, wenngleich der Klägerin zuzugestehen ist, dass sie hinsichtlich einzelner Teilaspekte gute Gründe für sich haben mag. Diese stellen allerdings lediglich eine (weitere) mögliche Deutung der Beweisergebnisse dar. Wiederholend ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass die Erklärung des Erstgerichts hinsichtlich der Begründung des im Testament von 1997 festgehaltenen kreditierten Betrages durchaus legitim und plausibel erscheint. Legt man das Verständnis des Erstgerichts zugrunde, widerspricht auch die Beklagte mit ihren Angaben betreffend die erst nach und nach erfolgte Zuerkennung der Darlehenssumme nicht unbedingt dem Testament. Nicht einmal das evident erst nach der testamentarisch erfolgten Anerkennung des Darlehens durch den Erblasser ausbezahlte Heiratsgut der Klägerin steht dem zwingend entgegen, muss es sich nach dem vom Erstgericht herangezogenen Verständnis doch noch nicht um eine bereits vollständig ausbezahlte Summe handeln, sondern könnte durchaus auch als Höchstbetrag zu verstehen sein, der erst in der nahen Zukunft (zur Gänze) ausbezahlt sein wird, zumal die Heiratsgutforderung dem Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments – selbst nach dem eigenen Verständnis der Klägerin – bereits bekannt gewesen sein muss (vgl. auch Blg. ./11 und ./20). Der Umstand, dass das Darlehen im nachfolgenden formungültigen Testament keinen Niederschlag fand, kann ein Indiz für dessen inzwischen erfolgte Begleichung sein, könnte aber tatsächlich mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit schlichtweg übersehen, wenn nicht gar vergessen, worden sein. Daran vermag auch dessen Höhe insgesamt nichts zu ändern. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass das auf das Darlehen folgende Verhalten des Erblassers „lebensfremd“ sei, ist ihr abermals zu erwidern, dass Schenkungen zwischen Eheleuten durchaus üblich sind und – mangels Rückforderung durch die Beklagte als Darlehensgeberin – kein Druck für den Erblasser bestanden hat. Es wäre somit auch unabhängig von der hier vorliegenden Bindungswirkung der Feststellungen aus der ersten Stufe der Klage kein (zwingender) Grund vorliegend, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seitens des Berufungsgerichts nicht zu übernehmen.
1.2. Soweit sich die Klägerin in ihrer Beweisrüge des Weiteren gegen die getroffene FS 3 richtet und als Ersatz fordert festzustellen: „Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Erblasser in den letzten 3 Jahren vor dem Tod in einer ihrer ehelichen Beistandspflicht übersteigenden Art und Weise mehr als 3 Stunden täglich betreut und gepflegt hat“ ( E 3 ), trifft obige Begründung nicht auch auf dieses Feststellungspaar zu, weil das konkret erbrachte Ausmaß an Pflegeleistungen für den Erblasser durch die Beklagte die Berechtigung der ersten Stufe der Klage rechtlich nicht tangierte.
Zwar setzt sich die Klägerin in ihrer nunmehrigen Berufung nun näher mit der erstrichterlichen Begründung dieser neuerlich bekämpften Feststellung auseinander und zieht sich nicht mehr auf bloße Mutmaßungen zurück (vgl. dazu noch 4 R 119/24h), allerdings übersieht sie, dass sich das Erstgericht bei der Ermittlung des der Beklagten zugestandenen Pflegevermächntisses gar nicht auf das von der Beklagten behauptete und vom Erstgericht so festgestellte tatsächlich erbrachte Stundenausmaß von (zumindest) 9.514 Stunden stützte, sondern – wie die Klägerin in ihrer Berufung selbst zu erkennen scheint – vielmehr auf das eingeholte Sachverständigengutachten und damit auf das darin angeführte, aus Sicht des Sachverständigen tatsächlich erforderliche Pflegeausmaß (US 31 siebter Abs. iVm ON 32, S. 8 f). Ansonsten hätte sich unter der Annahme von 9.514 Pflegestunden selbst bei Heranziehung des geringeren vom Sachverständigen zuerkannten adäquaten Stundensatzes von EUR 14,04 pro Pflegestunde schon ein Betrag iHv EUR 133.576,56 errechnet. Das Erstgericht hat jedoch lediglich EUR 104.645,88 als berechtigt zuerkannt (US 32). Da sich auch unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen ventilierten – von der Klägerin nicht bekämpften – Ansätze (unbeachtlich der konkret angewandten Berechnungsmethode [minuten- oder stundengenau]) insgesamt ein höherer als der vom Erstgericht zuerkannte Betrag ergeben würde, ist für die Klägerin somit im Ergebnis nichts zu gewinnen. Es mangelt der bekämpften FS 3 sowie der begehrten E 3 an der notwendigen Wesentlichkeit für die abschließende rechtliche Beurteilung dieses Falles.
Sachverständige sind zudem Hilfsorgane des Gerichts, die diesem kraft ihrer besonderen Sachkunde die Kenntnis von Erfahrungssätzen vermitteln, daraus Schlussfolgerungen ziehen oder zufolge ihrer Sachkenntnis streiterhebliche Tatsachen feststellen sollen (RIS-Justiz RS0040535). Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Befundaufnahme unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Ein Sachverständigengutachten kann nach ständiger Rechtsprechung nicht durch den bloßen Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung, ebenso wenig wie durch die Aussagen von Parteien oder Zeugen, entkräftet werden (RS0040598). Das Gericht ist grundsätzlich nicht einmal verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem im Prozess vorgelegten Privatgutachten und dem Gutachten des im Prozess bestellten Sachverständigen aufzuklären; es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592).
Demnach genügt es nicht, wenn sich die Klägerin – so wie hier – auf eine behauptete bloß schematische, pauschale Berechnung (im Ergebnis gemeint: durch den Sachverständigen) sowie einen vermeintlichen Widerspruch zur Inanspruchnahme von Drittleistungen zurückzieht. Der Sachverständige aus dem Fachbereich der Pflege hat in seinem erstatteten Gutachten den tatsächlich erforderlichen Pflegebedarf auch für Laien ausreichend nachvollziehbar dargelegt und erläutert, dass und warum sich trotz (zusätzlich) herangezogener Unterstützung durch ausgebildetes Pflegepersonal kein Unterschied in der Berechnung des tatsächlich erforderlichen Betreuungsumfangs des Erblassers durch die Beklagte ergibt (pflegekundliches SV-GA ON 32, S. 8 f). Dem vermag die Klägerin auch nichts Stichhältiges entgegen zu setzen. Betreffend den weiters relevierten Widerspruch zum Kfz-Bedarf des Erblassers ist im Übrigen noch zu erwidern, dass sich der diesbezügliche Bedarf nach den (in diesem Punkt ebenso unbekämpften) Feststellungen aus dem Umstand ergab, dass dieser bei einem größeren Auto wegen seiner Parkinson-Erkrankung leichter einsteigen und auch seinen Rollstuhl transportieren konnte (US 19 Mitte). Die von der Klägerin suggerierte „aktive“ Nutzung des Fahrzeugs hat das Erstgericht demnach gar nicht erst – in der von der Klägerin insinuierten Form – angenommen, sodass auch nicht auf die Aussage der Beklagten zu diesem Thema weiter einzugehen ist.
Ausreichende Gründe, dass das Erstgericht daher insgesamt zwingend zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, legt die Klägerin somit zusammengefasst nicht dar. Das Berufungsgericht hegt auch keine wesentlichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen aufgrund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, es übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Voranzustellen ist abermals, dass Grundlagen (Vorfragen), die sowohl den Rechnungslegungs- als auch den Zahlungsanspruch betreffen und bereits bei der Erledigung des Rechnungslegungsbegehrens zu prüfen waren, hier nicht nochmals zu untersuchen sind. Sie entfalten bindende Wirkung für das Zahlungsbegehren (vgl. 3 Ob 108/10v; 4 Ob 182/13p; 4 Ob 243/17i; RIS-Justiz RS0035069). Dies betrifft gegenständlich insbesondere das Bestehen sowie das Anerkenntnis des Kredits iHv ATS 1 Mio. sowie die nicht aus einer Schenkung resultierende Überweisung von EUR 35.000,00 auf das gemeinsame Konto des Erblassers und der Beklagten vom 11. Mai 2016.
2.2. Den Parteien ist allerdings weiteres Vorbringen bei der Verhandlung über die weitere(n) Stufe(n) einer Stufenklage erlaubt, selbst wenn über die Grundlagen des Anspruchs im Rahmen der ersten Stufe schon entschieden wurde (vgl. bereits 4 R 119/24h mwN).
Aus diesem Grund ist auf die zuletzt seitens der Klägerin behauptete mangelnde Fälligstellung des Darlehens und die vermeintliche Verjährung des Kreditanspruchs (ON 83, S. 2 Mitte) einzugehen. Die Beklagte erwiderte dagegen, dass das neue Vorbringen den bereits getroffenen Feststellungen zum Kredit widersprechen würde, die Verjährungsfrist betreffend die Darlehensschuld zufolge dessen Anerkenntnisses durch den Erblasser in seinem Testament im Jahr 1997 neu zu laufen begonnen habe und eine Fälligstellung der Darlehensschuld im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung erfolgt sei (ON 86, insb. S. 3).
Unproblematisch ist hier zunächst die Frage der Fälligstellung des Kreditanspruchs, welche nach dem Inhalt der in dieser Hinsicht unstrittigen und somit dem Berufungsverfahren zugrundezulegenden Urkunden (RIS-Justiz RS0121557) jedenfalls mit dessen Anmeldung durch den Beklagtenvertreter (im Namen der Beklagten) im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens zwischen dem Ableben des Erblassers am ** und dem Protokoll vom 15. November 2022 erfolgt sein muss (Blg. ./2, S. 5 iVm Blg. ./C zu GZ A* des Bezirksgerichtes Wels). Die 30-jährige Verjährung könnte diesbezüglich somit – bei gänzlicher Außerachtlassung des nachfolgenden testamentarischen Anerkenntnisses durch den Erblasser und bei Unterstellung des für die Klägerin günstigsten Termins – nur für vor dem 15. November 1992 gewährte Kredite eingetreten sein. Damit der Anspruch der Beklagten aus dem (den) gewährten Kredit(en) verjährt wäre, hätte die Gewährung somit vor diesem Zeitpunkt erfolgen müssen.
Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist von dem zu beweisen, der sich darauf beruft (vgl. RIS-Justiz RS0037797 [T3]; RS0034198 [T1]). Die Klägerin hat daher den Verjährungseintritt zu beweisen. Dies gelingt ihr jedoch auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht, weil ihr lediglich der Beweis gelungen ist, dass die Beklagte dem Erblasser „vor mehr als 26 Jahren“ im Laufe der Zeit insgesamt ATS 1 Mio. als Darlehen zur Verfügung gestellt hatte (US 15 erster Abs.). Diese Feststellung basiert auf der im Rahmen der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 18. April 2024 getätigten Aussage der Beklagten (ON 60.4, S. 6 fünfter Abs.) und ist daher von diesem Zeitpunkt aus zurück zu rechnen. Da die Kreditgewährung auch denklogisch (vollständig) vor dem Verfassen des Testaments vom 2. April 1997 (Blg. ./23), welches das diesbezügliche Anerkenntnis enthält, erfolgen musste, ergibt sich, dass somit zumindest 27 Jahre seit der letzten Kreditgewährung bis zur Aussage der Beklagten vergangen sind. Damit ist es jedoch (weiterhin) möglich, dass die Kreditgewährung (zumindest teilweise) noch innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist – gerechnet von der Fälligstellung im Verlassenschaftsverfahren (s.o.) – geschehen ist. Es ist aufgrund der erstrichterlichen Feststellungen ebenso denkbar, dass die gesamte Kreditsumme innerhalb dieser Frist zugezählt wurde. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch kein hinreichend konkretisiertes Vorbringen dazu erstattet, dass und wenn ja, in welcher Höhe, auch nur Teile der von der Beklagten dem Erblasser gewährten Kreditsumme vor dem 15. November 1992 überwiesen bzw. übergeben worden wären. Zwar hat die Klägerin die vom Erstgericht getroffene Feststellung auch im Rahmen ihrer Beweisrüge (im Ergebnis jedoch erfolglos) moniert, allerdings inhaltlich nicht in dieser Hinsicht, sodass sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung demnach darauf abzielt, dass die (gesamte) Kreditgewährung 30 Jahre vor der Fälligstellung des Darlehens erfolgt sei, entfernt sie sich schlichtweg in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt (vgl. RIS-Justiz RS0043312 [T12, T14]). Die Frage, ob und welche Form eines Anerkenntnisses aufgrund des Testaments des Erblassers aus dem Jahr 1997 gegenständlich vorliegt und ob dieses der Beklagten auch – vor Ablauf der Verjährungsfrist der ursprünglichen Kreditgewährung – zugegangen sein muss, kann somit auf sich beruhen.
Die vom Erstgericht festgestellte Kreditsumme iHv ATS 1 Mio. ist daher zusammengefasst bei der Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin auf der Passivseite der Verlassenschaft nach dem Erblasser zu berücksichtigen.
2.3. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Rechtsrüge (abermals) gegen den Abzug des Pflegevermächtnisses bei der Ermittlung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage wendet, ist ihr – wie bereits zu 4 R 119/24h dargelegt – zu entgegnen, dass es zwar zutrifft, dass das Pflegevermächtnis bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0133432). Dies bedeutet jedoch (nur), dass das Pflegevermächtnis gemäß § 678 Abs 2 ABGB neben dem Pflichtteil gebührt und daher nicht auf diesen anzurechnen ist. Es genießt Vorrang vor anderen Vermächtnissen und muss zur Befriedigung der Pflichtteilsberechtigten gemäß § 764 Abs 2 ABGB nicht beitragen. Daraus ist zu folgern, dass eine anteilige Kürzung des Pflegevermächtnisses gemäß § 692 ABGB zur Deckung der Pflichtteile bei unzureichender Verlassenschaft und bedingtem Erbantritt nicht in Frage kommt. Das Pflegevermächtnis genießt vielmehr aufgrund seines Zwecks wie eine Verlassenschaftsverbindlichkeit absoluten Befriedigungsvorrang gegenüber den Pflichtteilsansprüchen. Wenn demnach – wie hier – bei bedingter Erbantrittserklärung ein Nachlass nicht ausreicht, um die Pflichtteilsansprüche und das Pflegevermächtnis zu erfüllen, werden daher die Pflichtteile und nicht das Pflegevermächtnis (anteilig) gekürzt (2 Ob 64/24h mwN).
Wenngleich nun der Pflichtteil der Klägerin und das Pflegevermächtnis der Beklagten gesondert zu berechnen sind, ist für die Klägerin dadurch noch nichts gewonnen, denn anschließend sind sie jedenfalls dem reinen Nachlass gegenüberzustellen, um ermitteln zu können, ob alle befriedigt werden können; wenn nicht, ist zunächst nur das Pflegevermächtnis daraus zu bedienen. Der reine Nachlass des Erblassers beträgt im vorliegenden Fall EUR 20.404,45 ([unstrittige] Aktiva iHv EUR 162.315,46 abzgl. der Passiva iHv EUR 141.911,01 [inkl. des Kredits iHv EUR 119.546,81 und der Gerichtskommissärskosten iHv EUR 4.680,00, exkl. der Hälfte der Überweisung vom 11. Mai 2016 zu EUR 17.500,00 und des Pflegevermächtnisses iHv EUR 104.645,88). Nach Abzug des vorrangig zu befriedigenden Pflegevermächtnisses (selbst in der von der Klägerin in ihrer Berufung der Beklagten zugestandenen Höhe) verbleibt somit kein an die Klägerin zu verteilender Geldbetrag, sodass auf die weiteren in der Berufung von der Klägerin bei der Berechnung ihres Pflichtteils – wenngleich nur am Rande – aufgeworfenen Themen wie etwa zur Verzinsung bzw. Wertsicherung zufolge der in jedem Fall unzureichenden Verlassenschaft im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage nicht mehr näher eingegangen werden braucht.
2.4. Abschließend ist allerdings zur von der Klägerin erstmals im fortgesetzten Verfahren mit Schriftsatz vom 14. Juli 2025 (in einem Nebensatz lediglich rudimentär) behaupteten und im Rahmen ihrer Berufung gleichlautend wiederholt ventilierten Haftung der Beklagten (auch) als Geschenknehmerin (ON 83, S. 3, zweiter Abs.) zu erläutern, dass eine solche nach §§ 789 ff ABGB im vorliegenden Fall tatsächlich in Frage kommt (s. sogleich). Die Beklagte hat diese (weitere) Anspruchsgrundlage allerdings offenbar gänzlich unbeachtet gelassen, da sie darauf weder in ihrem replizierenden Schriftsatz vom 14. August 2025 (ON 86), noch in ihrer Berufungsbeantwortung vom 11. Dezember 2025 (ON 93) mit irgendeinem Wort eingeht. Auch das Erstgericht hat diese neu vorgetragene Rechtsgrundlage im fortgesetzten Verfahren weder mit den Parteien in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 26. August 2025 in irgendeiner Weise erkennbar thematisiert (ON 87.4), noch im angefochtenen Urteil erwähnt (ON 89.1).
Die nachstehend noch zu erläuternde Rechtsansicht wäre im fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht mit den Parteien iSd §§ 182, 182a ZPO jedoch zu erörtern gewesen und ihnen Gelegenheit zu einer Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. Denn das Gericht muss das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien nach diesen Bestimmungen erörtern und darf seine Entscheidung in der Hauptsache nicht auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, weshalb das Gericht seine Rechtsauffassung den Parteien darzulegen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben hat (RIS-Justiz RS0037300; RS0108816). Das Überraschungsverbot gilt auch im Berufungsverfahren (RS0037300 [T1]). Die Beklagte hat eine Anspruchsgrundlage – hier §§ 789 ff ABGB – offensichtlich übersehen. Die Möglichkeit eines Zuspruchs (eines Teils) der Klagsforderung auf der Basis der Haftung der Beklagten als Geschenknehmerin wäre daher mit den Parteien zu erörtern gewesen, bevor das Berufungsgericht – aufgrund des Fehlens eventueller Einwendungen der Beklagten auf Tatsachenebene – einem der Prozessstandpunkte nicht Rechnung trägt (vgl. RS0037300 [T43]). Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel ist allerdings nur dann entscheidungserheblich, wenn die betroffene Partei, über die relevante Rechtsansicht informiert, ein Vorbringen erstattet, das – zumindest abstrakt – geeignet ist, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen (RIS-Justiz RS0120056 [T2]). Ein solches ist aufgrund nachfolgender Erläuterungen jedoch zumindest nicht auszuschließen.
Nach § 789 Abs 1 ABGB kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte seit 1. Jänner 2017 (vgl. § 1503 Abs 7 Z 1 ABGB) (auch) vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen, wenn – so wie im vorliegenden Fall – bei der Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen (hier: die an die Beklagte geschenkte Liegenschaft in **) hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht (s. dazu bereits vorstehenden Pkt. 2.3.). Die Haftung ist dabei unabhängig davon, ob der Beschenkte die Verkürzung kennt ( Welser , Erbrechts-Kommentar § 789 Rz 4). Ist im Einzelfall der Geschenknehmer zugleich Erbe, treffen zwar in seiner Person beide Haftungen additiv zusammen, dieses Zusammentreffen vermag aber den grundsätzlichen Charakter zum Inhalt der Haftung qualitativ nicht zu verändern (RIS-Justiz RS0012917). Ist aber – so wie hier – nicht nur der (nach § 789 Abs 1 ABGB) Anspruchsberechtigte – und damit Verkürzte –, sondern auch der Geschenknehmer selbst pflichtteilsberechtigt, wird dessen Last durch die Regel des § 791 Abs 1 leg cit auf die beiden (oder gegebenenfalls auf mehrere) verteilt. Der Beschenkte haftet dann dem (den) anderen Berechtigten nur soweit, als er infolge der Schenkung mehr als den ihm bei Berücksichtigung der hinzuzurechnenden Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten hat. Er muss diese Wohltat allerdings ausdrücklich verlangen. Zudem steht einem jeden in Anspruch genommenen Geschenknehmer zu, die Hinzu- und Anrechnung von Geschenken zu verlangen, die der Verkürzte (vom Erblasser) erhalten hatte (vgl. Löcker in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.05 § 791 Rz 13). Der Anspruch nach § 789 ABGB verjährt nach § 1487a Abs 1 leg cit drei Jahre ab Kenntnis der für sein Bestehen maßgebenden Tatsachen und unabhängig von dieser Kenntnis dreißig Jahre nach dem Tod des Erblassers, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass in analoger Anwendung des § 765 Abs 2 ABGB die für Pflichtteilsansprüche geregelte einjährige Wartefrist auch für den Haftungsanspruch nach § 789 leg cit anwendbar ist (2 Ob 214/22t), weshalb die weniger als vier Jahre nach dem Tod erfolgende Geltendmachung (ein Jahr Wartezeit gemäß § 765 zzgl. drei Jahre Verjährungszeit lt. § 1487a ABGB) nicht verjährt sein kann.
Unter Zugrundelegung des bisherigen Parteienvorbringens – und damit ausdrücklich vorbehaltlich allfälligen weiteren wechselseitigen Vorbringens der Streitteile im fortzusetzenden Verfahren – bedeutet dies auf den vom Erstgericht bis dato festgestellten Sachverhalt umgelegt, dass die Beklagte als Geschenknehmerin betreffend die Liegenschaft der Klägerin gegenüber (auch) in Höhe dessen (unbekämpft) festgestellten Verkehrswerts iHv EUR 270.000,00 haften würde, wobei nach den auf dem diesbezüglichen Bewertungsgutachten basierenden Feststellungen des Erstgerichts zwischen dem Schenkungszeitpunkt und dem Todesdatum des Erblassers keine Wertsteigerung eingetreten ist (US 27 fünfter Abs. iVm ON 40, S. 35 oben). Die Klägerin kann daher auch keine – wie in ihrer Berechnung vorgenommene – weitere Werterhöhung iHv EUR 29.700,00 bis zum Todesdatum des Erblassers geltend machen. Selbst nach Abzug der Summe des (fiktiven) Pflichtteils der Beklagten von 1/6-tel und jenem des Sohnes des Erblassers als dritter Pflichtteilsberechtigter in gleicher Höhe sowie des gesamten vom Erstgericht ermittelten Pflegevermächtnisses der Beklagten verbliebe – auf Basis des bisherigen Bestreitungsvorbringens der Beklagten – in jedem Fall ein immer noch ausreichender Restwert aus der Liegenschaftsschenkung des Erblassers an die Beklagte, mit welchem diese der Klägerin nun mangels Deckung aus der Verlassenschaft hinsichtlich deren geltend gemachten ausstehenden Pflichtteils nach §§ 789 ff ABGB einzustehen hätte.
Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin von 1/12-tel beläuft sich auf EUR 24.200,37 (bei einer Pflichtteilsbemessungsgrundlage iHv EUR 290.404,45 [vgl. dazu bereits obige Ausführungen]), wobei hievon noch das erhaltene Heiratsgut sowie der aufgrund des Anerkenntnisurteils von der Beklagten bereits beglichene Betrag abzuziehen ist. Dies würde derzeit – stets beruhend auf dem bisherigen Vorbringen der Streitteile – einen noch offenen Pflichtteilsanspruch der Klägerin iHv EUR 8.720,49 ergeben. Im fortgesetzten Verfahren wird es – mangels auch diesbezüglicher Erörterung im bisherigen Verfahren durch das Erstgericht – in diesem Zusammenhang an der Klägerin liegen, zufolge gänzlichen Fehlens einer substantiierten Begründung konkret darzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage sie bei der von ihr vorgenommenen Berechnung überdies kapitalisierte Zinsen aus dem „Differenzpflichtteilanspruch“ ab dem Todestag des Erblassers bis 3. Jänner 2023, sohin für 9 Monate, begehrt, widrigenfalls ein Zuspruch hiefür nicht erfolgen könnte.
Um einer Überraschungsentscheidung vorzubeugen, war das angefochtene Urteil demnach aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen, welches im fortgesetzten Verfahren die in casu allein noch maßgebliche (weitere) Rechtsgrundlage gemäß §§ 789 ff ABGB auf Basis des vom Berufungsgericht gebilligten, vom Erstgericht bis dato festgestellten Sachverhalts mit den Parteien anhand obiger Erläuterungen zu erörtern hat und ihnen anschließend wechselseitig Gelegenheit einzuräumen hat, hiezu Stellung zu nehmen und allfälliges ergänzendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf die nicht absehbaren, aus den nachfolgenden Erörterungen uU folgenden Weiterungen des Verfahrens und dem damit verbundenen Mehraufwand nicht in Betracht.
Demnach kommt der Berufung der Klägerin zusammengefasst im Ergebnis Berechtigung zu. Das angefochtene Urteil des Erstgerichts war daher – dem in der Berufung hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag folgend – aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden