JudikaturOGH

RS0040535 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 1985

Ein Zeuge hat nur die Wahrnehmung von Tatsachen zu bekunden, darf aber nicht zu Bewertungsproblemen befragt werden, während der Sachverständige auf Grund seiner Sachkunde Erfahrungssätze liefert, daraus Schlüsse zieht oder mit deren Hilfe Tatsachen feststellt.

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