RS0111453 – OGH Rechtssatz
Der Umstand, dass der Geschädigte im Zuge der Schiabfahrt zu Sturz kam, kann für sich allein den Anscheinsbeweis für ein den Sturz einleitendes Fehlverhalten des Geschädigten schon deshalb nicht erbringen, weil die Tatsache eines Sturzes Verhaltensunrecht nicht indiziert.