Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. a Birgit Ritzberger (Kreis der Arbeitgeber) und KR Ing. Bernhard Steiner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Bürokauffrau, **straße **, **, vertreten durch Zauner, Schachermayr, Koller Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **platz **, **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Juni 2025, Cgs* 86, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 2.3.2022 lehnte die Beklagte den Antrag der am ** geborenen Klägerin vom 7.12.2021 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege, daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe, und dass kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension zuletzt ab 1.10.2023 im gesetzlichen Ausmaß sowie jeweils hilfsweise die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation bzw von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Die Klägerin genieße Berufsschutz als gelernte Bürokauffrau. Sie sei aufgrund der im Detail dargelegten Erkrankungen und Beschwerden nicht mehr in der Lage, die erlernte Tätigkeit, ja nicht einmal irgendeine am Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin könne weiterhin eine innerhalb des Verweisungsfeldes liegende Berufstätigkeit ausüben.
Im ersten Rechtsgang hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 29.7.2024 zu 11 Rs 63/24z die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Zum einen würden zur Einordnung in die Beschäftigungsgruppen der vom Erstgericht herangezogenen KollektivverträgeKollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie (KV1) und Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (KV2)Feststellungen zur zuletzt von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit fehlen. Zum anderen sei eine nähere Befassung mit den Tätigkeitsmerkmalen der der Klägerin noch zumutbaren Tätigkeiten in einer Posteingangs- und -ausgangsstelle bzw als Büro- oder Kanzlei(hilfs)kraft erforderlich, die zur Einordnung in die Beschäftigungsgruppe A2 des KV1 führen sollen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage neuerlich ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 7 ersichtlichenSachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Dem allgemeinen Arbeitsmarkt stand die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Bürokauffrau zur Verfügung, wobei sie im maßgeblichen Beobachtungszeitraum (3/2007 bis 2/2022) 140 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Büroangestellte (mit LAP) erworben hat.
Die konkreten Tätigkeiten, die die Klägerin (zuletzt) verrichtet hat, umfassen:
Nachdem kein Buchhaltungsprogramm im Unternehmen vorhanden ist, wurden die Buchhaltungsbelege vorbereitet, indem die Belege chronologisch in einen Ordner sortiert wurden. Eintragungen oder Buchungen in ein Buchhaltungsprogramm wurden von der Klägerin nicht durchgeführt. Einmal pro Monat wurde der Ordner mit den Buchhaltungsbelegen dem Steuerberater übergeben. Mit dem Steuerberater hat die Klägerin die Bereitstellung von Buchhaltungsunterlagen und Zahlungen abgeklärt (zB fehlende Belege, Zahlungen an Finanzamt und ÖGK); die Arbeitszeiten der Mitarbeiter hat die Klägerin kontrolliert und dem Steuerberater für die weitere Verwendung übermittelt. Löhne und Gehälter hat die Klägerin nach Vorgabe des Steuerberaters ausbezahlt (die Personalverrechnung war an den Steuerberater ausgelagert).
In der Auftragsabwicklung hat die Klägerin Angebote selbständig geschrieben; bei komplizierteren Angeboten wurde ihr Ehegatte beigezogen. Im Zuge dieser Tätigkeit wurden auch Preisverhandlungen mit den Kunden durchgeführt. In der Folge hat sie die Auftragsbestätigungen verschickt. Die Rechnungslegung erfolgte von ihr laut Angebot. Zudem bearbeitete sie Lieferscheine und führte im Zuge der Auftragsabwicklung auch Kundengespräche. Sie gab Einweisung an Kunden, die selbst auf der Baustelle mitarbeiten wollten, und stellte gegebenenfalls Gutschriften aus. Vor Ort auf der Baustelle nahm sie Lieferungen entgegen und erteilte Lieferanten Anweisungen zum Abladen der Ware. Weiters kam es zur Rücknahme von unverbrauchten Materialien von der Baustelle.
Die Nachkalkulation der Baustellen wurde von der Klägerin nicht durchgeführt.
Wenn auf der Baustelle etwas vergessen wurde, hat die Klägerin das nachgebracht. Weiters hat sie Behördenwege wie zB zum Gemeindeamt erledigt, um zB einen Plan vorbei zu bringen.
In der Korrespondenz war sie für den allgemeinen Büro-Schriftverkehr und die Bearbeitung von Reklamationen zuständig. Sie koordinierte Überprüfungstermine und stimmte Termine mit Bankberater ab.
Die Koordination von Baustellen übernahm sie nur in Vertretung des Ehegatten, ebenso die Unterweisung von Mitarbeitern.
Sie führte Bewerbungsgespräche und betreute die Werbung in sozialen Netzwerken und auf der Homepage. Die Homepage ist einfach gestaltet; Soziale Medien benutzt das Unternehmen nur mittels einer Facebook-Seite, die bereits vor 2021 kaum bespielt wurde.
Nachdem es keine Reinigungskraft gab, wurden die Reinigungstätigkeiten von der Klägerin durchgeführt, ebenso die Grünflächenbetreuung; sie mähte den Rasen am Firmengelände (ca 1.000 m²).
Aus berufskundlicher Sicht hat die Klägerin als Büroangestellte im Unternehmen ihres Ehegatten im Rahmen ihrer Tätigkeit einfache Vorbereitungsarbeiten für die Buchhaltung und die Personalverrechnung verrichtet. Sie hat keine qualifizierten Tätigkeiten als Buchhalterin oder Personalverrechnerin laut Berufsbild ausgeübt. Als Büroangestellte lag der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin in der Auftragsabwicklung und allgemeinen Bürotätigkeiten.
Im KV1wird in der Beschäftigungsgruppe A3 angeführt: In diese Gruppe gehören folgende Angestellte: Bauingenieure und Bautechniker für Abrechnung, Bauführung, Entwurf, Kalkulation, Konstruktion (Statik), Vermessung, Baumaschineningenieure und Baumaschinentechniker, Buchhalter, Einkäufer, Lohn- und Gehaltsverrechner, Kassiere, Lagerverwalter, Materialverwalter, Sekretäre, EDV-Fachkräfte. Aus berufskundlicher Sicht ist die Klägerin somit im KV1 in A3 einzustufen.
Zu Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe A4 des KV1 zählen beispielsweise Bilanzbuchhaltertätigkeiten, Baukalkulationen, das Bearbeiten von öffentlichen Ausschreibungen, das Erstellen von Plänen mittels Auto-CAD, bautechnische Daten, Kennziffern und Normen für Bauprojekte berechnen, Bauprojektmanagement, Controlling.
Die Klägerin hat den Beruf einer Bürokauffrau erlernt und keine weiteren Ausbildungen in einer gehobenen kaufmännischen oder technischen Ausbildung absolviert. Das händische Skizzieren von Plänen ohne weitere Ausbildung ist keiner höheren Beschäftigungsgruppe einzuordnen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin derartige handskizzierte Pläne gezeichnet hat, die indizieren, dass sie aus berufskundlicher Sicht über derart hohe Fähigkeiten verfügt, die in die Beschäftigungsgruppe A4 einzuordnen wären.
Beim Betrieb des Ehemannes der Klägerin handelt es sich um einen kleinen Betrieb mit derzeit zwei Mitarbeitern. Für eine besonderes verantwortliche und kaufmännische oder technische Bürotätigkeit müsste die Klägerin beispielsweise in der Lage sein, auch öffentliche Ausschreibungen selbstständig und allein zu bewältigen; Derartiges kann nicht festgestellt werden.
Mit Wirkung vom 1.5.2024 wurde im KV1 die Beschäftigungsgruppe A1 abgeschafft. Alle Angestellten, die zum 30.4.2024 in die Beschäftigungsgruppe A1 eingestuft sind, gehören ab 1.5.2024 der Beschäftigungsgruppe A2 an.
Ausgehend vom KV1 ist die Klägerin somit auf alle Tätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe A3 sowie eine Stufe niedriger auf die Beschäftigungsgruppe A2 zu verweisen. In die Gruppe A2 gehören unter anderem die bautechnischen Gehilfen, bautechnische Zeichner, Bürokaufleute wie: Buchhaltungsgehilfen, Fakturanten, Kalkulationsgehilfen, Verwaltungsgehilfen, Lohn- und Gehaltsverrechnungsgehilfen, Magazingehilfen, Telefonisten, Lagerführer, EDV-Gehilfen.
Weiters erfüllt die Klägerin aus berufskundlicher Sicht die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe D im KV2 . In diese Beschäftigungsgruppe gehören laut Referenzfunktionstabelle Tätigkeiten als Einkaufsassistentin, der Verkauf, Assistenztätigkeiten im Sekretariat, Buchhaltung, Personalverrechnung, Onlinemarketing Management, Onlineshop Management.
Eine Verweisung auf die Beschäftigungsgruppe C, in die laut Referenzfunktionstabelle Tätigkeiten im Verkauf, in der Sekretariatsassistenz, der Rechnungskontrolle und Debitorenbuchhaltung fallen, ist somit möglich. Zu Assistenzberufen im Sekretariat gehören jedenfalls die Büro- und Kanzleikraft sowie die Informationskraft im Handel, die von der Klägerin aus berufskundlicher Sicht ebenfalls unter Berücksichtigung des Leistungskalküls verrichtet werden könnte. Auch für die Empfangskraft in Unternehmen ist die Beschäftigungsgruppe C anzuwenden, weil diese Tätigkeit eine qualifizierte Fachkraft mit vorzugsweise bürokaufmännischer Lehre erfordert und eine Dienstnehmerin mit abgeschlossener Lehre nicht unter die Beschäftigungsgruppe B fällt.
Grundsätzlich kann die Klägerin aufgrund der abgeschlossenen Lehre als Bürokauffrau im KV2 nicht unterhalb der Beschäftigungsgruppe C fallen, weil ab der Beschäftigungsgruppe B keine Ausbildung gefordert wird und hier nur jene Dienstnehmer einzustufen sind, die keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen. Die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Postein- bzw [richtig] Postausgang ist bei Dienstnehmern mit bürokaufmännischer Ausbildung ebenfalls in die Beschäftigungsgruppe C einzustufen.
Trotz der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kommen berufskundlicherseits für die Klägerin im Falle des auf die Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten eingeschränkten Verweisungsfeldes auf dem Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten wie beispielsweise als Postbearbeiterin oder Kanzleikraft ohne überwiegende Scanarbeiten in Betracht. Alle diese Tätigkeiten sind auch in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden am allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden (mindestens 100 Arbeitsplätze).
Als Arbeitnehmerin im Postein- und -ausgang ist keine spezielle Berufsausbildung erforderlich. Die hier tätigen Arbeitnehmer werden innerbetrieblich innerhalb einiger Wochen eingeschult. Eine bürokaufmännische Ausbildung erweist sich als vorteilhaft.
In großen Betrieben und Behörden gibt es eine zentrale Poststelle. Nach dem Öffnen der Post erhalten alle Eingänge einen Eingangsstempel und werden gegebenenfalls in ein Posteingangsbuch eingetragen. Die Poststücke werden anschließend grob sortiert und den einzelnen Abteilungen oder einer zentralen Kanzlei zugeleitet. Beim Postausgang werden die Poststücke aus Unterschriftenmappen, Akten etc entnommen, die Beilagen auf Vollständigkeit geprüft, die Post sortiert, gefalzt, eingelegt, verschlossen, adressiert, frankiert und eventuell in das Postausgangsbuch eingetragen.
Auch die Arbeit als Büro- oder Kanzleikraft wäre der Klägerin möglich. Dabei handelt es sich um Arbeitskräfte, die eine innerbetriebliche mehrwöchige Unterweisung, gegebenenfalls unterstützt durch Kurse absolviert haben (letzteres, wenn keinerlei EDV-Kenntnisse vorhanden sind). Eine bürokaufmännische Ausbildung erweist sich als vorteilhaft.
Die Aufgabe der Büro- oder Kanzleihilfskräfte ist es, den Fachkräften im Büro und in der Verwaltung verschiedene „einfachere“ Tätigkeiten abzunehmen. Nachstehende Tätigkeiten führen sie in großen Betrieben spezialisiert (Protokoll-, Registratur-, Kanzlei-, Scan-, Kopier-, Poststelle), in kleineren universell aus. So erledigen sie Routinearbeiten im administrativen Bereich unter Zuhilfenahme von Vordrucken (zB Adressen schreiben, Akten beschriften). Sie bearbeiten die ein- und ausgehende Post (öffnen, zuordnen, falten, kuvertieren, frankieren), ordnen und verwalten laufend Vorgänge (Akten schlichten, Poststücke einordnen) bzw protokollieren einlangende Poststücke. Sie verrichten Hilfstätigkeiten im Buchhaltungs-, Lager- und Rechnungswesen (Sortieren, Nummerieren, Alphabetisieren, Einordnen von Belegen) und/oder erledigen Botendienste im Haus sowie gegebenenfalls auch zu Behörden, Banken, Post oder Bahn. Ferner sind sie mit dem Verteilen und Liefern von Unterlagen und Akten für Mitarbeiter im Unternehmen oder dem Ordnen derselben befasst (zB Akten, Gesetzesunterlagen, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Belege, Zeichnungen, Schriftverkehr usw auf den neusten Stand bringen). Ferner werden sie zur Herstellung von Kopien oder zum Scannen von Unterlagen (Belege, Krankengeschichten, einlangende Post) herangezogen.
In der rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht unter Zugrundelegung eines Berufsschutzes als angestellte Bürokauffrau die Zumutbarkeit einer Tätigkeit im Postein- und ausgang sowie einer Kanzleikraft. Daher sei die Klägerin nicht berufsunfähig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf vollinhaltliche Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung sieht zunächst eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Unterbleiben der von der Klägerin aufgrund neuer Befunde beantragten Einholung eines (ergänzenden) kardiologischen Sachverständigengutachtens.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist (RS0116273 [T1], RS0043027 [T10], RS0043049 [T6]). Er muss daher in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können ( Pimmer in Fasching/Konecny³§ 496 ZPO Rz 37; Lovrek in Fasching/Konecny³§ 503 ZPO Rz 55; RS0043039). Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]).
1.2 Die Berufung legt nicht einmal ansatzweise dar, welche bislang nicht berücksichtigte Erkrankung bzw welches bislang nicht berücksichtigte Leiden einer weiteren Überprüfung durch einen kardiologischen Sachverständigen im Hinblick auf weitere Leistungseinschränkungen zugeführt hätte werden sollen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil das Erstgericht bereits ein kardiologisches Sachverständigengutachten (vgl ON 7) eingeholt hat, das zu zahlreichen Leistungseinschränkungen aufgrund verschiedener Diagnosen geführt hat, und die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nach der Gutachtenserstattung durch den kardiologischen Sachverständigen keine weiteren Befunde vorgelegt hat.
1.3 Demnach gelingt es der Berufung nicht, in der Nichteinholung eines (ergänzenden) kardiologischen Sachverständigengutachtens einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
2. Soweit die Berufung das Unterbleiben der (amtswegigen) Ergänzung des (offenbar gemeint) berufskundlichen Sachverständigengutachtens aufgrund einer Unschlüssigkeit im Zusammenhang mit den der Klägerin noch zumutbaren Verweisungsberufen als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens releviert, ist die Berufung auf die bezughabenden Ausführungen zur Beweisrüge zu verweisen.
B. Zur Aktenwidrigkeit:
1. Die Berufung erachtet zunächst die Feststellung, dass die „Büro- und Kanzleikraft“ einer der beiden der Klägerin zumutbaren Verweisungsberufe ist, unter Verweis auf teils anderslautende Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen als aktenwidrig. Auch insofern ist die Berufung auf bezughabende Ausführungen zur Beweisrüge zu verweisen.
2. Die Berufung sieht weiters die Feststellung, dass die Tätigkeit als Informationskraft im Handel aus berufskundlicher Sicht unter Berücksichtigung des Leistungskalküls von der Klägerin verrichtet werden könnte, als aktenwidrig an, indem sie auf gegenteilige Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen im vierten und gleichzeitig letzten Ergänzungsgutachten (ON 78) hinweist, und strebt (erkennbar) die Ersatzfeststellung an, dass dies kein tauglicher Verweisungsberuf sei. Damit wird inhaltlich eine Beweisrüge ausgeführt, die auch berechtigt ist. Im vierten Ergänzungsgutachten stellt die berufskundliche Sachverständige nämlich klar, dass ihr im dritten Ergänzungsgutachten ein Fehler passiert sei, weil sie die Informationskraft im Handel irrtümlicher Weise in den Satz eingefügt habe (ON 78, 11). Dies ist auch schlüssig, weil entsprechend den Ausführungen des neurologischen Sachverständigen der Kundenkontakt auf ein Drittel des Arbeitstages einzuschränken sei (vgl ON 37, 7). Die von der Berufung bekämpfte Feststellung wird demnach vom Berufungsgericht nicht aufrecht erhalten, sondern vielmehr infolge bloß mittelbarer Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren ohne Durchführung einer Beweiswiederholung ersatzweise festgestellt , dass die Informationskraft im Handel aufgrund des Leistungskalküls der Klägerin kein ihr zumutbarer Verweisungsberuf ist.
C. Zur Beweisrüge:
1. Die Berufung bekämpft zunächst folgende Feststellungen, die ersatzlos entfallen sollen: Grundsätzlich kann die Klägerin aufgrund der abgeschlossenen Lehre als Bürokauffrau im KV2 nicht unterhalb der Beschäftigungsgruppe C fallen, weil ab der Beschäftigungsgruppe B keine Ausbildung gefordert wird und hier nur jene Dienstnehmer einzustufen sind, die keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen. Die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Postein- bzw Postausgang ist bei Dienstnehmern mit bürokaufmännischer Ausbildung ebenfalls in die Beschäftigungsgruppe C einzustufen.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Der von der Berufung angestrebte ersatzlose Entfall der Feststellungen stellt nach ständiger Rechtsprechung keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge dar (RS0041835 [T3]).
1.2 Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den bekämpften „Feststellungen“ in Wahrheit um Rechtsausführungen handelt. Damit ist die Berufung insofern auf die bezughabenden Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen.
2. Die Berufung bekämpft weiters die Feststellung, dass die Büro- und Kanzleikraft einer der beiden möglichen Verweisungsberufe der Klägerin laut medizinischem Leistungskalkül ist. Dieser Verweisungsberuf soll durch die Büro- und Kanzleihilfskraft ersetzt werden.
Dazu ist auszuführen:
2.1 Die Berufung verweist völlig zu Recht darauf, dass die berufskundliche Sachverständige in ihren Gutachten nur die Tätigkeiten und das Anforderungsprofil von Büro- oder Kanzleihilfskräften/-Gehilfen, nicht aber von Büro- und Kanzleikräften dargestellt hat (vgl ON 19, 15 ff bzw ON 54, 10 ff).
2.2 Im dritten Ergänzungsgutachten verwendet die berufskundliche Sachverständige zwar den Begriff der Büro- und Kanzleikraft, dies allerdings im Zusammenhang mit „Assistenzberufen“ im Sekretariat (vgl ON 68, 26), sodass damit zweifellos die Tätigkeiten von Büro- Kanzleihilfskräften angesprochen sind.
2.3 Im vierten Ergänzungsgutachten spricht die berufskundliche Sachverständige zwar davon, dass der Klägerin laut medizinischem Leistungskalkül als möglicher Verweisungsberuf auch die Büro- und Kanzleikraft möglich sei (vgl ON 78, 11 f). Dabei verweist sie jedoch darauf, dass sie „dabei bleibe“, dass die Klägerin laut medizinischem Leistungskalkül die alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten als Postbearbeiterin und Büro- und Kanzleikraft verrichten könne (vgl ON 78, 12). Damit gibt die berufskundliche Sachverständige klar zu erkennen, dass sie ihre bisherige Einschätzung, die sich allerdings auf die Tätigkeit einer Büro- und Kanzleihilfskraft bezog, aufrecht erhält.
2.4 Insgesamt kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die berufskundliche Sachverständige von einer der Klägerin aufgrund ihres medizinischen Leistungskalküls (nur) möglichen Tätigkeit einer Büro- und Kanzleihilfskraft ausging. Vor diesem Hintergrund wird vom Berufungsgericht infolge bloß mittelbarer Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren ohne Durchführung einer Beweiswiederholung ersatzweise festgestellt , dass die möglichen Verweisungsberufe der Klägerin laut medizinischem Leistungskalkül zusammengefasst Postbearbeiterin und Büro- und Kanzleihilfskraft lauten.
3. Die Berufung bekämpft zudem die „Feststellungen“ zur Einstufung der Klägerin in die Beschäftigungsgruppe A3 des KV1. Ersatzweise soll festgestellt werden, dass die Klägerin in die Beschäftigungsgruppe A4, Fachkraft in gehobener Stellung, einzuordnen sei. Dazu ist auszuführen, dass es sich in Wahrheit um Rechtsausführungen handelt, weshalb die Berufung auch insofern auf die bezughabenden Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen ist.
4. Die Berufung bekämpft schließlich „Feststellungen“ zur Einordnung der der Klägerin zumutbaren Verweisungsberufe im KV2, wobei ersatzweise unter anderem festgestellt werden soll, dass die der Klägerin möglichen Verweisungsberufe des Postein- und ausgangsmitarbeiters und der Büro- und Kanzleihilfskraft in die Beschäftigungsgruppe A fallen würden. Auch dabei handelt es sich in Wahrheit um Rechtsausführungen, sodass die Berufung wiederum auf die bezughabenden Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen ist.
D. Zur Rechtsrüge:
1. Nach § 273 Abs 1 ASVG gilt als berufsunfähig die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt wurde.
2.1 Durch die Tätigkeit als Angestellter wird ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben. Eine Verweisung auf eine andere Angestelltentätigkeit kommt daher insoweit in Betracht, als durch deren Ausübung der Berufsschutz nach § 273 ASVG nicht verloren geht (RS0083709). Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (RS0084943). Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (RS0084867; vgl auch RS0087654). Ein Branchenschutz oder gar Tätigkeitsschutz kommt einem Angestellten im Rahmen einer Verweisung nach § 273 Abs 1 ASVG nicht zu (10 ObS 160/10t mwN).
2.2 Der Versicherte darf innerhalb seiner Berufsgruppe nicht auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden, deren Ausübung für ihn mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre (10 ObS 103/22b; 10 ObS 8/22g mwN). Unzumutbar ist der soziale Abstieg vor allem dann, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt (TRS0084890 [10]). Für diese Einschätzung kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags haben (RS0084890). Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag kann ein Indiz für diese Einschätzung bilden und daher zur Beurteilung des sozialen Werts einer Tätigkeit herangezogen werden (RS0084861 [T3]; RS0084890 [T3] ua). Nicht relevant ist hingegen die Einstufung einer Tätigkeit im Dienstvertrag (RS0064705). Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, ist in der Regel zulässig (RS0085599 [T6, T7, T32]; RS0085727 [T3]). Dies, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen (RS0085599 [T2, T5, T14]; RS0085727 [T4]; RS0084890 [T9]). Wesentlich ist vielmehr die Stellung in der Betriebshierarchie, die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf und das hieraus resultierende Ansehen, das eine bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt ( [T10, T26]).
2.3 Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an (RS0064956; vgl auch RS0064705). Diese Frage ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösen (RS0043547 [T3]).
3. Gegen die vom Erstgericht vorgenommene kollektivvertragliche Einstufung der zuletzt von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Bürokauffrau wendet sich die Berufung nur insofern, als sie eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe A4 des KV1 als zutreffend erachtet. Die Klägerin habe Angebote selbständig geschrieben und im Zuge dieser Tätigkeit auch Preisverhandlungen mit den Kunden geführt sowie die Rechnungslegung erledigt. Diese Tätigkeiten seien selbständige, besonders verantwortliche, gehobene kaufmännische Tätigkeiten.
Dazu ist auszuführen:
3.1 Der KV1 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 8 Beschäftigungsgruppeneinteilung
[...]
2. Für die Einreihung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe bzw. die Belassung in derselben müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
[…]
c) tatsächliche und überwiegende Beschäftigung mit den die betreffende Gruppe kennzeichnenden Arbeiten.
[…]
4. Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, um einer bestimmten Gruppe zugeordnet zu werden, ist den Beschreibungen der verschiedenen Beschäftigungsgruppen zu entnehmen. Werden die dort geforderten Bedingungen nicht erfüllt, so besteht kein Anrecht auf Einreihung in die betreffende Beschäftigungsgruppe. Berufliche Bezeichnungen sind für die Einreihung belanglos. Für sie ist in erster Linie die tatsächliche und überwiegende Beschäftigung mit den im Gruppenverzeichnis enthaltenen Arbeiten maßgebend.
[…]
§ 9 Begriffsbestimmungen
[…]
Gruppe A3: Fachkräfte
Tätigkeit:
Selbständiges und verantwortliches Arbeiten nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen.
In diese Gruppe gehören alle Angestellten, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische, kaufmännische und Büroarbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen.
[...]
Gruppe A4: Fachkräfte in gehobener Stellung
Tätigkeit:
Selbständige, besonders verantwortliche und gehobene kaufmännische, technische oder Büroarbeiten, die in der Regel mit der Führung von Arbeitsgruppen verbunden sind.
In diese Beschäftigungsgruppe sind alle Angestellten einzureihen, die besondere, über das von Angestellten der Beschäftigungsgruppe A3 zu Leistende wesentlich hinausgehende kaufmännische, technische oder Büroarbeiten verrichten, deren Arbeit bereits eigene Initiative voraussetzt und die in der Regel auch Betriebseinheiten oder Gruppen von Arbeitnehmern zu leiten haben.
[...]
Der Beschäftigungsgruppe A4 gehören an:
Baukaufleute,
[...]
Baukaufleute
sind jene Angestellten, denen in Zweigniederlassungen oder auf selbständigen Großbaustellen die Leitung des Büros einschließlich Verwaltung und Gebarung mit den Baustoffen, Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Betriebsmitteln und Fuhrwerken übertragen ist und die für die ordnungsgemäße Abwicklung sämtlicher Arbeiten ihres Aufgabenbereiches durch die ihnen unterstellten Arbeitnehmer die Verantwortung tragen. Baukaufleute können mit demselben Aufgabenkreis auch am Betriebssitz beschäftigt werden.
Baukaufleute können aus dem geschilderten Wirkungskreis herausgehoben und mit der Kontrolle der Arbeiten an den verschiedenen Betriebsstätten einer Bauunternehmung betraut werden, soweit es sich nicht um technische Belange handelt.
Je nach ihrer Verwendung unterstehen sie dem Arbeitgeber, der Geschäftsleitung, dem Leiter der Zweigniederlassung oder dem verantwortlichen Bauleiter unmittelbar.
[...]“
3.2.1 Soweit die Berufung darauf verweist, dass die Klägerin Angebote selbständig geschrieben und im Zuge dieser Tätigkeit auch Preisverhandlungen durchgeführt habe, übergeht sie die weitere Feststellung, dass bei komplizierteren Angeboten ihr Ehegatte beigezogen wurde. Damit beschränkte sich ihre Tätigkeit auch insofern auf grundsätzlich standardisierte, der Beschäftigungsgruppe A3 des KV1 zugehörige Tätigkeiten.
3.2.2 Nach den unbekämpften Feststellungen erfolgte die von der Klägerin durchgeführte Rechnungslegung laut Angebot. Diese Routinetätigkeit fällt ebenso in die Beschäftigungsgruppe A3 des KV1.
3.2.3 Andere vom Erstgericht festgestellte, von der Klägerin zuletzt verrichtete Tätigkeiten, die für eine Einordnung in die Beschäftigungsgruppe A3 des KV1 sprechen würden, werden von der Berufung zu Recht nicht releviert.
3.3 Insgesamt folgt daraus, dass die von der Klägerin zuletzt als Bürokauffrau verrichtete Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppe A3 des KV1 und (von der Berufung unbekämpft) in die Beschäftigungsgruppe C des KV2 einzuordnen ist.
4. Die Berufung meint, dass beide der Klägerin noch möglichen Verweisungstätigkeiten in die frühere Beschäftigungsgruppe A1 des KV1 bzw in die Beschäftigungsgruppe A des KV2 einzuordnen wären.
Dazu ist auszuführen:
4.1 Zum KV1:
4.1.1 Der KV1 sah in der bis Ende Dezember 2023 geltenden Fassung folgende Beschäftigungsgruppe A1 vor:
„Gruppe A1: Hilfskräfte
Tätigkeit:
Schematische und mechanische Arbeiten.
In diese Gruppe gehören alle Angestellten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vorwiegend zu einfachen Vervielfältigungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten bzw zu technischen oder kaufmännischen Hilfsarbeiten herangezogen werden.
In dieser Gruppe sind unter anderem Hilfskräfte aller Art, wie
Kassenboten,
Schreibkräfte,
EDV-Hilfskräfte
aufzunehmen.
Schreibkräfte
sind Angestellte, die mit den Vorarbeiten für Lohn- und Gehaltslisten bzw dem Anlegen von Geräte-, Maschinen-, Materiallisten und anderem mehr beschäftigt werden und einfache Rechenoperationen auszuführen haben. Zu dieser Gruppe zählen auch jene Angestellten, die Arbeitspapiere entgegennehmen oder ausfolgen und sonstige in den Büros, Magazinen und an Betriebsstätten vorkommende Schreibarbeiten verrichten und einfache Ablagen von Schriftstücken, Zeichnungen und Plänen besorgen.
EDV-Hilfskräfte
sind jene Angestellte, die Daten zur elektronischen oder automationsunterstützten Datenerfassung eingeben oder übertragen oder solche Daten überprüfen.“
4.1.2 Die Beschäftigungsgruppe A2 im KV1 lautet auszugsweise wie folgt:
Gruppe A2: Gehilfen
Tätigkeit:
Arbeiten nach Anweisung und Richtlinien, wobei die Arbeit im Wesentlichen nicht mehr rein schematisch oder mechanisch erfolgt.
In diese Gruppe gehören alle Angestellten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und technische, kaufmännische oder Büroarbeiten nach Anweisung oder besonderen Richtlinien unter Aufsicht leisten. […]
In die Gruppe A2 gehören unter anderem die
bautechnischen Gehilfen,
bautechnische Zeichner,
Bürokaufleute: wie:
Buchhaltungsgehilfen,
Fakturanten,
Kalkulationsgehilfen,
Verwaltungsgehilfen,
Lohn- und Gehaltsverrechnungsgehilfen,
Magazinsgehilfen,
Telefonisten und Telefonistinnen,
Lagerführer,
EDV-Gehilfen.
[…]
Bürokaufleute
[…]
Buchhaltungsgehilfen
sind Angestellte, die andere als reine Abschreibarbeiten, jedoch keine selbständigen Arbeiten in der Finanz- und Betriebsbuchhaltung verrichten. Sie haben die Buchung aller vorkommenden Geschäftsfälle nach Anweisung entweder handschriftlich oder maschinell durchzuführen, Buchungsbelege und Auszüge aus den Konten anzufertigen, den Inhalt der Buchungsunterlagen mit den Eintragungen zu vergleichen, oder einfache Abstimmungsarbeiten zu erledigen.
[...]
Lohn- und Gehaltsverrechnungsgehilfen
sind Angestellte, die ohne besondere Anleitung die Bezüge der Lohn- und Gehaltsempfänger errechnen und die Lohn- und Gehaltslisten und Lohn- und Gehaltszettel ausfertigen, das Entgelt, die Zuschläge und Abzüge usw ermitteln, alle Formalitäten vor, bei und nach Aufnahmen, Kündigungen und dergleichen, die Angestellte betreffen, erledigen und die einschlägigen Karteien führen bzw die Arbeitspapiere der Lohn- und Gehaltsempfänger verwalten und den Schriftverkehr ihres engeren Fachgebietes, sofern es sich um regelmäßig wiederkehrende, gleich bleibende Fälle handelt, selbst, ansonsten aber nach Diktat erledigen.
[...]
Verwaltungsgehilfen
sind Angestellte, die Bezugsquellen-, Preis- und Tarifverzeichnisse, Übersichten betreffend Geräte, Maschinen, Material und Werkzeuge, Fuhrwerke und Betriebsmittel usw sowie statistische Aufzeichnungen jeglicher Art führen, Zahlen und Werte aufgrund von Karteien bzw Dateien, statistischem Material oder Meldungen zusammenstellen und den mit ihrem Aufgabenkreis zusammenhängenden Schriftverkehr, sofern es sich um Regelfälle handelt, selbst, ansonsten nach Diktat, erledigen.
[...]“
4.1.3 Die vom Erstgericht festgestellten, der Klägerin noch zumutbaren Tätigkeiten einer Büro- und Kanzleihilfskraft überschreiten zweifellos das Niveau einfachster Hilfstätigkeiten im Sinn der früheren Beschäftigungsgruppe A1 des KV1. Die der Klägerin noch möglichen Routinearbeiten im administrativen Bereich werden im Wesentlichen nicht mehr rein schematisch ausgeführt, sodass sie zwanglos in die Beschäftigungsgruppe A2 des KV1 einzuordnen sind, wie insbesondere auch aus den beispielhaften Tätigkeitsbildern eines Buchhaltungs-, Lohn- und Gehaltsverrechnungs- bzw Verwaltungsgehilfen folgt.
4.1.4 Aber auch die der Klägerin noch zumutbare Tätigkeit in einer Postein- undausgangsstelle stellt keine bloß schematische Tätigkeit und damit eine einfache Hilfstätigkeit im Sinn der früheren Beschäftigungsgruppe A1 des KV1 dar, dies insbesondere vor dem Hintergrund des groben Sortierens und Zuleitens an die einzelnen Abteilungen oder an eine zentrale Kanzlei sowie der Überprüfung des Postausgangs auf Vollständigkeit der Beilagen und des Sortierens der Post samt anschließendem, eigenständig abzuwickelndem Versendungsvorgang.
4.2 Zum KV2:
4.2.1 Die von der Berufung angestrebte Einordnung der der Klägerin noch möglichen Tätigkeiten in einer Postein- und ausgangsstelle sowie als Büro- und Kanzleihilfskraft in die Beschäftigungsgruppe A des KV2 scheitert schon daran, dass darunter nur Tätigkeiten fallen, für die keine besonderen Fach- oder Sachkenntnisse, keine Ausbildung bzw Berufserfahrung erforderlich sind und nur eine sehr kurze Einarbeitung im Ausmaß von höchstens einem Tag (maximal 8 Stunden) notwendig ist. Nach den unbekämpften Feststellungen ist nämlich jeweils eine innerbetriebliche, mehrwöchige Einschulung bzw Unterweisung erforderlich.
4.2.2 Vor dem Hintergrund der vorangeführten Feststellung kommt auch eine Einordnung in die Beschäftigungsgruppe B des KV2 nicht in Betracht. Davon sind nämlich nur Tätigkeiten erfasst, für die keine besonderen Fach- oder Sachkenntnisse, keine bzw keine abgeschlossene Ausbildung bzw geringe Berufserfahrung erforderlich sind und nur eine kurze Einarbeitung im Ausmaß von höchstens drei Tagen (maximal 24 Stunden) notwendig ist.
4.2.3 Damit sind die der Klägerin noch möglichen Tätigkeiten in einer Postein- und ausgangsstelle sowie als Büro- und Kanzleihilfskraft in die Beschäftigungsgruppe C des KV2 einzuordnen.
5. Die Berufung wendet sich nicht gegen die Verweisung auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist. Dies ist hier auch zulässig, weil die Klägerin noch dazu in der Lage ist, die (einfacheren) Routinetätigkeiten der zuletzt von ihr ausgeübten Tätigkeit einer Bürokauffrau auszuüben, sodass damit kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist.
6. Die von der Berufung relevierten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor:
6.1 Die von der Berufung monierten fehlenden Feststellungen zum Berufsbild eines Arbeitnehmers im Postein- und -ausgang bzw zum Berufsbild der Büro- und Kanzleihilfskraft hat das Erstgericht ohnedies getroffen.
6.2 „Feststellungen“ zu den Merkmalen von Beschäftigungsgruppen sind Gegenstand der rechtlichen Beurteilung und wurden soweit erforderlich im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge nachgetragen.
6.3 Die von der Berufung geltend gemachte Einschränkung des Kundenkontakts auf maximal ein Drittel der Arbeitszeit wurde im Rahmen der Feststellungen zu den der Klägerin möglichen Tätigkeiten in einer Postein- und ausgangsstelle sowie als Büro- und Kanzleihilfskraft berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund legt die Berufung nicht schlüssig dar, warum eine Einordnung in die Beschäftigungsgruppe C des KV2 nicht möglich wäre.
E. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und es diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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