Sowohl für kaufmännische und administrative als auch für technische Angestellte gilt nicht nur ein Kollektivvertrag. Ihre Zugehörigkeit zu einer für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG entscheidenden Berufsgruppe ist deshalb nicht davon abhängig, welchem Kollektivvertrag sie angehören, sondern von der Ähnlichkeit der Ausbildung und der Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten.
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