Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, C*weg **, D*, vertreten durch Mag. Josef Herr, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagten Parteien 1. E* F*, geboren am **, 2. G* F*, geboren am **, beide C*weg H*, D*, beide vertreten durch Dr. Christoph Dr. Gabriele Gernerth Mautner Markhof, Dr. Alexander Schalwich, Rechtsanwälte in Hallein, wegen Feststellung und Unterlassung (Gesamtstreitwert: EUR 20.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Mai 2025, Cg*-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 2.442,16 (darin enthalten EUR 407,03 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Übergabsvertrag vom 7. Juli 1978 wurde dem Kläger von seinen Eltern, A* und I* B*, das durch Vermessung neu entstandene Grundstück Nr. 124/2, EZ **, KG J* K* übertragen (im Folgenden angeführte Grundstücksnummern beziehen sich jeweils auf die KG J* K*). Die neu gebildete Grundstücksfläche entstand durch Neuvermessung und Unterteilung der Grundstücke Nr. 124, 127 und 128 aus dem Gutsbestand der zum Übergabszeitpunkt im Eigentum der Eltern des Klägers stehenden Liegeschaft EZ L*, KG J* K*. Zudem wurde von den seinerzeitigen Übergebern im Übergabsvertrag zugunsten des übergebenen Grundstücks ein Geh- und Fahrtrecht über die (nunmehr) im Eigentum der beklagten Parteien stehenden Grundstücke Nr. 124/1, 125 und 130, EZ L*, KG J* K* eingeräumt, um auf einem Zufahrtsweg in der Breite von vier Metern zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren. Dieser Zufahrtsweg besteht seit 1979/80.
Die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ M*, KG J* K*, darin unter anderem innenliegend das Grundstück Nr. 546. Dabei handelt es sich um ein Gewässer bzw. einen Bach.
Die Liegenschaft ,, Das C*gut Nr. H* K*‘‘, EZ L*, KG J* K* mit den darin unter anderem innenliegenden Grundstücken Nr. 124/1, 125, 126, 127, 128, 130 und 135 steht aufgrund des Übergabsvertrages vom 13. Mai 1991 jeweils im Hälfteeigentum der beiden beklagten Parteien. Diese Liegenschaft befand sich ursprünglich im Eigentum der Eltern des Klägers und der Erstbeklagten.
Die Lage der Grundstücke stellt sich wie folgt dar:
„Der an dieser Stelle dargestellte Plan wurde entfernt.“
Bevor der heutige Zufahrtsweg zum Haus des Klägers ausgehend vom Grundstück Nr. 546 in Richtung des Wohnhauses errichtet wurde, befand sich in diesem Bereich eine durchgehende Wiesenfläche. Diese wurde von den Eltern des Klägers sowie der Erstbeklagten landwirtschaftlich genutzt. Die Fläche der heutigen Grundstücke Nr. 127 und ein Teil von Nr. 130 bildeten damals eine zusammenhängende Wiese, die ohne trennende Straße überfahren werden konnte.
Am 23. August 1978 schlossen der Kläger und die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) ein Benützungsübereinkommen. Zweck der Benützung war die Errichtung einer Brücke auf Grundstück Nr. 546 für die Dauer des Bestandes der Anlage. Im Benützungsübereinkommen wurde Folgendes geregelt:
„Für die Benützung gelten die nachstehenden, allgemeinen Bedingungen soweit sie nicht durch die allenfalls vereinbarten besonderen Bedingungen abgeändert werden.“ Besondere Bedingungen wurden nicht vereinbart.
„Allgemeinen Bedingungen:
[…]
3. Wahrung der Besitzrechte – Haftung:
Der Benützungsberechtigte ist verpflichtet, darauf zu achten, daß die zur Benützung übergebenen Flächen und die damit verbundenen Besitzrechte nicht gefährdet werden. Insbesondere hat er jede wahrnehmbare Änderung oder jeden Eingriff Dritter sogleich den Österr. Bundesforsten anzuzeigen, widrigenfalls er diesen für den aus der Unterlassung dieser Anzeige erwachsenden Schaden zu haften hat. Weiters haftet der Benützungsberechtigte für den Schaden, den die ihm zur Benützung überlassene Fläche durch seine, seiner Angehörigen und seiner Leute Schuld erleidet. Der Benützungsberechtigte hat auch die Österr. Bundesforste gegen sämtliche Schadenersatzansprüche Dritter, die im Zusammenhang mit dem ihm vertraglich zustehenden Benützungsrecht stehen, schad- und klaglos zu halten. Die Organe der Österr. Bundesforste haben jederzeit Zutritt zu den zur Benützung überlassenen Flächen, wobei sie auch die Beseitigung von festgestellten Vertragswidrigkeiten oder sonstigen Mängeln verlangen können. […]
9. Übertragung der Benützungsrechte:
Eine Übertragung der in diesem Übereinkommen eingeräumten Rechte auf Dritter [sic!] ist nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung der Österr. Bundesforste gestattet. Bei Ableben der Benützungsberechtigten geht das Benützungsübereinkommen auf dessen Erben über. […]
10. Kündigung:
… Im Falle eines Verkaufes oder Tausches sowie im Falle einer Beanspruchung der zur Benützung überlassenen Flächen oder eines Teiles derselben für gemeinnützigen Bauten und Anlagen, wie z.B. öffentliche Wege und Straßen, erlischt das Benützungsübereinkommen hinsichtlich der betroffenen Fläche (also entweder zur Gänze oder zum Teil) mit dem Tage der Rechtswirksamkeit des bezüglichen Vertrages oder Bescheides, ohne daß es einer vorherigen Aufkündigung bedarf. Jedoch ist der Benützungsberechtigte vorher von der beabsichtigten Verfügung, bzw. anderen Verwendung der zur Benützung überlassenen Flächen zu verständigen. Im Falle eines Erlöschens des Benützungsübereinkommens im vorstehenden Sinne steht dem Benützungsberechtigten keinerlei Ersatzanspruch gegen die Österr. Bundesforste zu, jedoch ist ein allenfalls zu viel vorausbezahltes Entgelt zurückzuerstatten. Bei einer Verringerung des Ausmaßes der zur Benützung überlassenen Flächen ist das Entgelt entsprechend herabzusetzen. […]“
Der Kläger errichtete eine sogenannte „Brücke“, indem er im Bereich des Bachlaufs, der über das Grundstück Nr. 546 (EZ M*) verläuft und an die Grundstücke Nr. 544 sowie Nr. 124/1 angrenzt, ein Rohr mit einem Durchmesser von 100 cm einbaute. Dieses Rohr wurde in das Bachbett eingelegt und anschließend überdeckt, sodass eine befahrbare Verbindung über den Bach entstand.
Von den Österreichischen Bundesforsten wurde hinsichtlich der gegenständlichen Brücke mit Ausnahme des Klägers mit keiner weiteren Person ein Vertrag abgeschlossen.
Die Situation vor Ort stellt sich vom Grundstück Nr. 124/2 Richtung „Brücke“ betrachtet wie folgt dar (die rote Markierung hebt dabei die ungefähre Positionierung der „Brücke“ bzw. der vom Kläger verlegten Rohrdurchführung am Grundstück Nr. 546 hervor):
„Das an dieser Stelle befindliche Bild wurde entfernt.“
Links im Lichtbild findet sich eine steile Böschung; rechts ist ein Teil des Grundstückes Nr. 130 dargestellt. Diese steile Böschung war ab Errichtung des Zufahrtsweges bzw. Erbauung der „Brücke“ vorhanden. Diese Gegebenheit verhindert eine direkte Befahrung mit dem Traktor vom Grundstück Nr. 127 auf den Zufahrtsweg bzw. zum Grundstück Nr. 130.
Die Beschaffenheit der Grundstücke Nr. 127 und 130 hat sich durch das Hochwasser im Jahr 2002 nur leicht verändert, indem die Seite beim Grundstück Nr. 130 bis zum Bach hin etwas flacher wurde.
Im Jahr 2021 teilte der Kläger den Beklagten erstmalig mit, dass er Einwände gegen die Benützung der „Brücke“ durch sie habe.
Mit seiner auf § 523 (iVm § 372) ABGB gestützten Klage begehrt der Klägerdie Feststellung, dass die Beklagten nicht berechtigt seien, die vom Kläger allein errichtete Brücke zu befahren, zu begehen oder in sonstiger Weise zu benützen sowie die Beklagten dazu zu verpflichten, künftig derartige Störungshandlungen zu unterlassen. Der Kläger sei durch das Benützungsübereinkommen mit der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) berechtigt gewesen, eine Brücke auf dem Grundstück Nr. 546 zu errichten. Aus diesem Übereinkommen ergebe sich überdies die Verpflichtung des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass die zur Benützung überlassene Fläche sowie die damit verbundenen Besitzrechte nicht gefährdet würden. Durch dieses Übereinkommen sei der Kläger daher gemäß § 523 ABGB aktiv klagslegitimiert. Die Beklagten würden ohne Zustimmung des Klägers oder der Eigentümer die Brücke seit dem Hochwasser im Jahr 2002 benützen. Damals sei eine Mauer an der Böschung des zweiten etwas nördlich gelegenen Baches errichtet worden, wodurch eine neue Wiesenfläche zum Einfüttern einer Kuh gewonnen worden sei. Ausschließlich zu diesem Zweck würden die Beklagten ohne Zustimmung des Klägers oder des Eigentümers seit 2002 die Brücke befahren, um auf die neu gewonnene Wiese zu fahren. Das restliche Grundstück Nr. 130 werde von den Beklagten durch eine Furt nördlich der klagsgegenständlichen Brücke erreicht. Vom Grundstück Nr. 127 zum Grundstück Nr. 130 könne von den Beklagten nicht zugefahren werden, da eine steile Böschung zur Zufahrtsstraße von der Brücke zum Grundstück des Klägers südlich von der Zufahrtsstraße bestehe. Durch die Benutzung der Brücke, sei es zu einer Störung des ausschließlichen Benützungsrechtes des Klägers gekommen und bestehe deshalb auch Wiederholungsgefahr. Ein Nutzungsrecht der Beklagten liege nicht vor. Die strittige Brücke gehöre jedenfalls nicht zum C*weg (Güterweg) und sei daher auch nicht Teil des ländlichen Straßennetzes. Die Eigentümer (die Österreichischen Bundesforste) seien auch kein Mitglied der Bringungsgemeinschaft, weshalb auch der diesbezügliche Bescheid über die Bringungsgemeinschaft und den Güterweg auf das gegenständliche Grundstück keine Wirkung entfalte. Eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde betreffend das streitgegenständliche Grundstück liege daher nicht vor, vielmehr gelte hierfür ausschließlich die zwischen dem Kläger und der Republik Österreich bzw. den Österreichischen Bundesforsten abgeschlossene Benützungsvereinbarung.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten primär die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, da es sich bei dem Güterweg C*, der auch die strittige Brücke umfasse, um einen Teil des ländlichen Straßennetzes handle, welcher von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfe. Dass die Österreichischen Bundesforste als Grundeigentümer weder beigezogen noch befragt worden seien, ändere nichts am rechtsgültigen Bestand des Bescheides der ** Landesregierung, wonach der betroffene Teil des Weges dem ländlichen Straßennetz zuzuordnen sei. Der betroffene Abschnitt des C*weges sei unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel asphaltiert worden, dem habe der Kläger niemals widersprochen. In den maßgeblichen Bescheiden sei nie eine Brücke erwähnt worden, da vielmehr der Kläger lediglich eine Rohrdurchführung errichtet habe. Die Frage über die Nutzung eines ländlichen Weges sei nicht vor ordentlichen Gerichten auszutragen, sondern gehöre vor Verwaltungsgerichte. Solange keine abweichende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vorliege, sei vom rechtswirksamen Bestand des entsprechenden Bescheides auszugehen. Die Parteien seien Mitglieder der Bringungsgemeinschaft, weshalb etwaige Streitigkeiten innerhalb dieser Gemeinschaft bzw. vor der zuständigen Aufsichtsbehörde und nicht vor ordentlichen Gerichten zu klären seien. Offensichtlich sei es nachträglich zu einer Erweiterung des C*weges gekommen, da sowohl der streitgegenständliche Bereich, wie auch der anschließende Verlauf bis zur Grundstückseinfahrt des Klägers mit Hilfe von öffentlichen Fördermitteln asphaltiert worden sei. Der Kläger habe zumindest die ihm aufgrund des Benützungsübereinkommens vom 23. August 1978 zustehenden Nutzungsrechte an die Bringungsgemeinschaft C* übertragen bzw. damit jedenfalls seine Zustimmung erteilt, dass auch dieser Bereich von den anderen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft benützt werden könne. Unabhängig davon sei das Benützungsübereinkommen des Klägers mit den Österreichischen Bundesforsten überholt und als rechtlich nachrangig zu werten. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, da ihm kein ausschließliches Nutzungsrecht zukomme und er somit auch nicht berechtigt sei, andere von der Nutzung auszuschließen. Durch das Benützungsübereinkommen treffe ihn lediglich eine Informationspflicht gegenüber den Österreichischen Bundesforsten über wesentliche Umstände. Die Österreichischen Bundesforste als Eigentümer hätten nie Einwendungen bezüglich der Nutzung der streitgegenständlichen (Teil)Fläche durch die Beklagten erhoben und habe das Begehen und Befahren der streitgegenständlichen Fläche durch die Beklagten auch keinerlei Auswirkungen auf die Benützung durch den Kläger, sodass insoweit eine schikanöse Rechtsausübung vorliege. Die Österreichischen Bundesforste hätten generell keine Einwände dagegen, dass die Beklagten die streitgegenständliche Fläche nutzen würden. Der Kläger könne sich nicht über die Österreichischen Bundesforste als Eigentümer hinwegsetzen. Unabhängig davon hätten die Beklagten das Nutzungsrecht am streitgegenständlichen Teil des C*weges ersessen, da sie diesen bereits seit den Jahren 1979/80 regelmäßig benützt hätten. Erstmals im Jahr 2021 habe der Kläger in einem Schreiben Einwendungen gegen die Nutzung erhoben. Die Nutzung durch die Beklagten sei somit über mehr als 40 Jahre hinweg sowohl vom Kläger als auch von den Österreichischen Bundesforsten geduldet worden, weshalb die Beklagten ein Geh- und Fahrtrecht ersessen hätten.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, das Klagebegehren jedoch abgewiesen und dazu neben den bereits eingangs wiedergegebenen unstrittigen Tatsachenauf den Urteilsseiten sieben bis 16 weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen, auf welche verwiesen wird (§ 500a ZPO). Für das Berufungsverfahren sind davon insbesondere noch nachstehende Sachverhaltsfeststellungen wesentlich:
Die Österreichischen Bundesforste haben gegenwärtig und hatten auch in der Vergangenheit keine Einwände dagegen, dass die streitgegenständliche Fläche überfahren wird, damit die umliegenden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt werden können. So erklärten die Österreichischen Bundesforste ihre ausdrückliche Zustimmung dazu, dass die streitgegenständliche Fläche durch die Beklagten zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen genutzt wird; auch in der Vergangenheit bestand dagegen seitens der Österreichischen Bundesforste kein Einwand. Mit Punkt 3. der „Allgemeinen Bedingungen“ des Benützungsübereinkommens wollten die Österreichischen Bundesforste festlegen, dass diese durch den Benützungsberechtigten zB über Änderungen und Eingriffe Dritter auf ihrem Grundstück informiert werden muss, was der [gemeint wohl richtig] Kläger auch so verstand.
Die streitgegenständliche Brücke wird von den Beklagten und deren Familienangehörigen bereits seit der Errichtung des Zufahrtsweges zu Grundstück Nr. 124/2 im Jahre 1979/80 regelmäßig genutzt, bzw. vom Zweitbeklagten seit dem Jahr 1991. Seitdem die Erstbeklagte 15 Jahre alt ist, bewirtschaftet sie die angrenzenden Grundstücke (Nr. 127, 130, 124/1). Die Grundstücke Nr. 127 und 130 wurden vor und nach dem Hochwasser im Jahr 2002 von den Beklagten bewirtschaftet. Im Zuge der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke Nr. 127 und 130 überquerte und überfuhr die Erstbeklagte, seitdem sie ca. 15 Jahre alt war, und ab 1991 auch der Zweitbeklagte mehrmals pro Jahr den Erfordernissen der landwirtschaftlichen Nutzung entsprechend und zum Setzen und Entfernen der Schneestempen (ab 1992) die streitgegenständliche „Brücke“.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht primär davon aus, dass die Beklagten als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft C*weg ein zeitlich unbegrenztes Geh-, Fahrt- und Viehtriebsrecht über die streitgegenständliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 546 zukomme, weshalb insgesamt kein unbefugter Eingriff der Beklagten in das Benützungsrecht des Klägers vorliege. Zudem ergäbe die Auslegung des zwischen dem Kläger und den Österreichischen Bundesforsten geschlossenen Benützungsübereinkommens, womit dieser zur Erbauung einer Brücke Grundstück Nr. 546 berechtigt wurde, lediglich eine „Anzeigepflicht“ im Sinne einer Meldepflicht, nicht jedoch ein ausschließliches Nutzungsrecht des Klägers. Die Aktivlegitimation des Klägers liege daher nicht vor. Darüber hinaus hätten sich die Österreichischen Bundesforste auch bereits in der Vergangenheit ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass ihr Grundstück Nr. 546 und sohin auch die streitgegenständliche „Brücke“ zur landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen durch die Beklagten überfahren werden dürfe. Ein unberechtigter Eingriff durch die Beklagten liege daher auch aus diesem Grund nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten streben mit ihrer Berufungsbeantwortung die Urteilsbestätigung an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Mängelrüge:
1. Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, das erstgerichtliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht seine Erörterungspflicht dadurch verletzt habe, dass es mit dem Kläger nicht erörtert habe, dass es von dessen mangelnder Aktivlegitimation ausgehe. Der Kläger sei von dieser unerörterten Rechtsansicht überrascht und ihm dadurch die Möglichkeit genommen worden, ein weiters Vorbringen zu erstatten und weitere Beweise vorzulegen. Im Falle der erforderlichen Erörterung hätte der Kläger die Frage der Aktivlegitimation noch näher ausgeführt und wäre - diesen Punkt betreffend - in der Einvernahme des Klägers sowie in den vorliegenden Urkunden noch näher darauf eingegangen, dass die Aktivlegitimation durchaus gegeben sei , sodass sich daraus die Aktivlegitimation des Klägers zweifelsfrei ergeben hätte.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Klagsabweisung des Erstgerichtes primär wegen eines Nichtvorliegens eines unberechtigten Eingriffs der Beklagten in das Benützungsrecht des Klägers erfolgte. Lediglich als Zusatzargument wurde festgehalten, dass es dem Kläger mangels Ausschließlichkeit dieses Benützungsrechts auch an der Aktivlegitimation mangle, weshalb allein aus der als fehlend monierten Erörterung dieses Umstands für den Kläger noch nichts gewonnen wäre.
1.2 Darüber hinaus hat § 182a ZPO nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0120056 [T6]). Die Beklagten haben bereits in der Klagebeantwortung ausführlich die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers unter anderem deshalb eingewendet, dass das vom Kläger mit den Österreichischen Bundesforsten geschlossene Benützungsübereinkommen diesem kein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen würde, das ihn dazu berechtige, andere Personen von der Nutzung des Teilgrundstückes auszuschließen (ON 3, S 4, vorletzter Absatz). Darauf hat der Kläger seinerseits im vorbereitenden Schriftsatz vom 26. August 2024 ausdrücklich erwidert, dass ihm das alleinige Benützungsrecht an der Brücke auf Dauer ihres Bestandes zukommen würde (ON 8, S 3, vorletzter Absatz), weshalb auch nicht von einem eine Erörterungspflicht auslösendem offensichtlichen Übersehen des Vorbringens der Beklagten ausgegangen werden kann.
1.3.1 Unabhängig davon hat jedoch der Rechtsmittelwerber in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Erörterungspflicht darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte. Solches Vorbringen verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot, weil es noch nicht als Prozessvorbringen zu werten ist; der Rechtsmittelwerber muss aber dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er über die relevante Rechtsansicht informierterstattet hätte, andernfalls ist ein auf das Verbot von Überraschungsentscheidungen gestützte Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0120056 [insb. T2 und T18]).
1.3.2 Nachdem den Berufungsausführungen kein konkretes Vorbringen, das für den Fall der als unterblieben beanstandeten Erörterung erstattet worden wäre, entnommen werden kann, ist die Mängelrüge auch nicht gesetzmäßig ausgeführt und einer inhaltlichen Stellungnahme durch das Berufungsgericht daher nicht zugänglich.
1.4 Der Mängelrüge war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Zur Beweisrüge:
2. Mit seiner Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber insbesondere die oben gesondert, als für das Berufungsverfahren noch wesentlich wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts zu
a) nicht bestehenden Einwänden der Eigentümerin des Grundstückes Nr. 546 und deren mit Punkt 3. der „Allgemeinen Bedingungen“ des mit dem Kläger geschlossenen Benützungsübereinkommens verfolgter Regelungsintention sowie
b) der Nutzung der streitgegenständlichen Brücke durch die Beklagten und deren Familienangehörigen.
Stattdessen werden nachfolgende Ersatzfeststellungen begehrt, und zwar
2.1 zu 2a):
2.1.1 Der Kläger ist aufgrund eines Benutzungsübereinkommens mit der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) vom 28. August 1978 berechtigt, auf dem Grundstück Nr. 546 der EZ M*, KG J* K*, eine Brücke zu errichten und auf Dauer des Bestandes der Anlage diese zu benutzen. Gemäß Punkt 3. dieser Vereinbarung ist der Benützungsberechtigte verpflichtet, darauf zu achten, dass die zur Benützung übergebenen Flächen und die damit verbundenen Besitzrechte nicht gefährdet werden. Er ist sohin Benützungsberechtigter. Für das gegenständliche Grundstück gilt ausschließlich die Vereinbarung des Klägers mit der Republik Österreich bzw. den Österreichische Bundesforsten gemäß Benutzungsvereinbarung vom 23. August 1978. Der Kläger hat das alleinige Benützungsrecht auf Dauer des Bestandes der Brücke an dieser. Aufgrund des Benützungsübereinkommens hat der Kläger das Recht, die Beklagten vom Befahren, Begehen etc. der Brücke auszuschließen. Es liegt daher die Zulässigkeit des Rechtsweges, aber auch die Aktivlegitimation vor. Auch Bestandnehmern, sohin dem Kläger steht gegenüber Dritten, sohin den Beklagten die Unterlassungsklage zu.
2.1.2 Auf die streitgegenständliche Fläche ist ausschließlich die schriftliche Vereinbarung des Klägers mit der Republik Österreich bzw. den Österreichischen Bundesforsten gemäß Benutzungsvereinbarung vom 23. August 1978 anzuwenden. Aus dieser geht eindeutig hervor, dass dem Kläger auf Dauer des Bestandes der Anlage das Benützungsrecht an dieser Brücke zusteht. Es wurde ein Benützungsentgelt von einmalig öS 500,00 vereinbart.
2.1.3 Dem Kläger wurde von der Österreichischen Bundesforsten jede andere Benützung der Flächen als die im Benützungsvertrag bezeichnete untersagt. Weiters wurde vereinbart, dass der Kläger bei Veränderungen auf den zur Benützung überlassenen Flächen (hinsichtlich Art und Form) die Zustimmung der Österreichischen Bundesforste einzuholen hat.
2.1.4 Jede Veränderung der Bodensubstanz wurde dem Kläger untersagt. Der Kläger verpflichtete sich, darauf zu achten, dass die zur Benützung übergebenen Flächen und die damit verbundenen Besitzrechte nicht gefährdet werden.
2.1.5 Vertraglich wurde auch vereinbart, dass der Kläger jede wahrnehmbare Änderung oder jeden Eingriff Dritter sogleich den Österreichischen Bundesforsten anzeigt, und erklärte der Kläger seine Haftung für den Schaden, den die ihm zur Benützung überlassenen Fläche durch seine, seiner Angehörigen und seiner Leute Schuld erleidet. Der Kläger musste sich auch verpflichten, die Österreichischen Bundesforste gegen sämtliche Schadenersatzansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
2.1.6 Unter dem Punkt "Übertragung der Benützungsrechte" wurde ausdrücklich vereinbart, dass eine Übertragung der in diesem Übereinkommen eingeräumten Rechte auf Dritte nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung der Österreichischen Bundesforste gestattet ist.
2.1.7 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass kein Übereinkommen vorliegt, wonach die im gegenständlichen Überkommen eingeräumten Rechte an Dritte übertragen worden seien.
2.1.8 Vertragspartner des gegenständlichen Übereinkommens sind lediglich die Österreichischen Bundesforste und der Kläger, der als Benützungsberechtigter aufscheint. Es liegt kein weiterer Vertrag vor. Der gegenständliche Vertrag wurde nur mit dem Kläger alleine geschlossen.
2.2 zu 2b):
2.2.1 Die streitgegenständliche Brücke wird von den beklagten Parteien und deren Familienangehörigen nicht bereits seit der Errichtung des Zufahrtsweges zu Grundstück Nr. 124/2 im Jahre 1979/80 regelmäßig genutzt bzw. vom Zweitbeklagten nicht seit dem Jahr 1991.
2.2.2 Das Grundstück Nr. 130 und das Grundstück 127 wurde vor dem Hochwasser im Jahr 2002 nicht bewirtschaftet. Dieser Bereich rund um den Bach wurde lediglich als Hutweide, sohin eine Weide, die rein von Kühen abgegrast wird und für deren Bewirtschaftung kein Traktor notwendig ist, verwendet.
2.2.3 Die beklagten Parteien fahren erst seit dem Hochwasser 2002 regelmäßig über die gegenständliche Brücke.
3.1 Zunächst ist vorauszuschicken, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge generell die bestimmte Angabe bedarf, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw. durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Daher muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, das heißt die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145).
3.2 Um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, reicht es nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen (RS0041830). Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek,JNZPO 18§ 467 ZPO [Stand 1.9.2018] E 39/1). Die Beweiswürdigung kann daher nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden ( Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff).
4. Davon ausgehend ist zu den bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes und den statt dessen begehrten Ersatzfeststellungen im Einzelnen Folgendes auszuführen:
4.1 Die vorliegend ersatzweise begehrte bloße indirekte Wiedergabe eines in den bekämpften Feststellungen ohnehin ausdrücklich und wortwörtlich wiedergegebenen konkreten Urkundeninhaltes (siehe oben Punkt 2.1 zu 2a) steht in keinem für die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erforderlichen Austausch- oder Alternativverhältnis zu den damit bekämpften Feststellungen, sondern betrifft inhaltlich das Gleiche.
4.1.1 Darüber hinaus ist nur die Feststellung der Willenserklärungen der Parteien Tatsachenfeststellung, die Auslegung der festgestellten Willenserklärungen hingegen revisible rechtliche Beurteilung (RS0017882). Daher ist auch die Auslegung einer wie vorliegendnach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Dabei ist der Wortlaut einer Urkunde für die Auslegung allein maßgeblich, solange keine der Vertragsparteien behauptet und im Bestreitungsfalle beweist, aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ergäbe sich ein übereinstimmender Wille der Parteien oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung (RS0043422 [insb T6, T8 und T13]).
4.1.2 Mangels Behauptung einer vom Text bzw. Inhalt des Benützungsübereinkommens vom 23. August 1978 abweichenden Parteienabsicht bildet die Auslegung der darüber von beiden Streitteilen übereinstimmend vorgelegten Urkunde (Beilagen ./C und ./10) daher eine Frage der rechtlichen Beurteilung und keine Tatfrage. Die mit den begehrten Ersatzfeststellungen im Ergebnis auf der Tatsachenebene angestrebte Vertragsinterpretation zum Inhalt der mit dem vorliegenden Benützungsübereinkommen dem Kläger von den Österreichischen Bundesforsten eingeräumten Rechten und Pflichten ist daher nicht zulässig. Vielmehr ist auf die Auslegung dieser vertraglichen Vereinbarung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, mithin bei der Erledigung der Rechtsrüge einzugehen.
4.1.3 Aufgrund dieser formalen Aspekte ist der Beweisrüge in diesem Umfang daher ohne weiterer inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Berufungsargumenten ein Erfolg zu versagen.
4.2 Soweit die Beweisrüge darüber hinaus die erstgerichtlichen Feststellungen zur Nutzung der streitgegenständlichen Brücke durch die Beklagten und deren Familienangehörigen bekämpft, zeigen die Berufungsausführungen lediglich auf, dass auch die begehrten, für den Standpunkt des Berufungswerbers günstigeren Ersatzfeststellungen hätten getroffen werden können, wenn allein dessen Angaben vor dem Erstgericht Glauben geschenkt und diese den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt worden wären. Das alleine reicht jedoch für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht aus.
4.2.1 Die vom Erstgericht zu dieser Thematik getroffenen und in der Beweisrüge bekämpften Feststellungen wurden im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere mit dem von den einvernommenen Personen gewonnenen (glaubhaften bzw. -würdigen) Eindruck begründet. Es liegt jedoch im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass der/die Richter:in aufgrund seiner/ihrer persönlichen Wahrnehmungen und des Eindrucks, den er/sie von den einvernommenen Personen gewonnen hat, der einen oder der anderen Aussage folgt. Er/Sie darf im Sinne der freien Beweiswürdigung auch den Eindruck von der Glaubwürdigkeit einer Person mitverwerten, den er/sie von ihr anlässlich der Vernehmung selbst wenn dieser aus einem früheren Prozess stammt gewonnen hat (vgl. Klauser/Kodek,JNZPO18 § 272 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 35).
4.2.2 Demgegenüber gelingt es der Berufung in ihren Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht, nachvollziehbare Argumente dafür aufzuzeigen, warum die begehrten Ersatzfeststellungen eher zu treffen gewesen wären und weshalb diesen eine höhere Plausibilität zukommen würde als den mit der Beweisrüge bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes.
4.3 Der Beweisrüge war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen, wobei es aus noch darzulegenden rechtlichen Erwägungen auf den Verlauf bzw. den konkreten Endpunkt der Straße „C*“ nicht ankommt, weshalb vom Berufungsgericht auch auf die in diesem Umfang erhobene Beweisrüge nicht näher eingegangen wird.
Zur Rechtsrüge:
5. Vorauszuschicken ist, dass die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge erfordert, dass ausgehend vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltdargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht unrichtig erscheint (RS0043603, RS0043605). Der vorliegend vom Berufungswerber pauschal erfolgte Verweis, dass die Ausführungen zur Mängelrüge und Beweisrüge auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht würden, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen verwiesen werde, stellt demgegenüber eine bloße Leerformel dar, die nicht geeignet ist, eine Rechtsrüge zur gesetzmäßigen Ausführung zu bringen.
6. Gemäß § 914 ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Ein vom Text bzw. dessen objektivem Verständnis des zwischen dem Kläger und den Österreichischen Bundesforsten abgeschlossenen Benützungsübereinkommens abweichender übereinstimmender Parteienwille wurde vorliegend nicht behauptet. Daher bildet der Wortlaut dieser Vereinbarung den Ausgangspunkt der Interpretation ( Kolmasch in Schwimann/Neumayr , ABGB-Taschenkommentar 6§ 914 ABGB Rz 2 mwN).
6.1 Dem Text dieses Übereinkommens kann jedoch darauf wurde bereits vom Erstgericht zutreffend hingewiesen kein ausschließliches Benützungsrecht des vertragsgegenständlichen Teilstückes des Grundstückes Nr. 546 entnommen werden. Auch der Grundstückseigentümerin wird darin eine Benützungsüberlassung dieser Teilfläche an Dritte aus welchem Rechtsgrund auch immer nicht untersagt, weshalb allein aus dem Umstand, dass die Österreichischen Bundesforste hinsichtlich der dem Kläger darauf zu errichten gestatteten Brücke mit keiner weiteren Person einen Vertrag abgeschlossen haben, für diesen noch nichts gewonnen ist. Dies insbesondere deshalb, weil die Beklagten und ihre Familienangehörigen bzw. Rechtsvorgänger seit der Errichtung des Zufahrtsweges zum Grundstück Nr. 124/2 im Jahre 1979/80 die streitgegenständliche Brücke regelmäßig zur Bewirtschaftung ihrer darüber erreichbaren und daran anschließenden Grundstücke genutzt haben, wogegen von der Grundstückeigentümerin nicht nur zu keiner Zeit ein Einwand erhoben, sondern dies jedenfalls zuletzt auch ausdrücklich gestattet wurde.
6.2 Unabhängig davon, ob damit den Beklagten auch der Nachweis der Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Geh- und Fahrtrechts über mehr als 40 Jahre, mithin die Ersitzung gegenüber der Grundstückseigentümerin, die jedoch nicht Partei des Verfahrens wurde, gelungen ist, erfolgt die Benützung durch die Beklagten daher jedenfalls nicht gegen deren Willen, sondern sogar mit deren ausdrücklichen Zustimmung. Diese Möglichkeit der Duldung bzw. Zustimmung der Eigentümerin wird im zwischen dem Kläger und der Grundstückseigentümerin abgeschlossenen Benützungsübereinkommen nicht ausgeschlossen.
6.2.1 Zwar hat auch ein nicht verbücherter Servitutsberechtigter nach §§ 372 ff ABGB die publizianische Klage, ist also aktiv klagslegitimiert, wenn er seinen rechtlichen, rechtmäßigen und echten Besitz nachzuweisen in der Lage ist (RS0010956). Gleiches gewährt die Rechtsprechung wie vorliegend dem Klägerauch den bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten (vgl. RS0106815). Die Aktivlegitimation des Klägers zur Klagsführung liegt daher vor.
6.2.2 Die Eigentumfreiheitsklage nach § 523 ABGB gibt das Klagerecht nicht nur gegen die Anmaßung einer Servitut, sondern auch gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht (RS0012040). Der Eigentumsfreiheitsanspruch kann daher wie vorliegend in Analogie zu § 372 ABGB bzw. als publizianische Klage nach §§ 372 ff ABGB auch auf das bessere Recht zum Besitz gestützt werden; Anspruchsvoraussetzung dafür ist neben dem gültigen Erwerbsgrund und der gemäß § 328 ABGB zu vermutenden Redlichkeit der den des Beklagten übertreffende Naturalbesitz. (RS0109764). Nachdem vorliegend jedoch sowohl der Kläger als auch die Beklagten ihr jeweils auch ausgeübtes und damit in ihrem jeweiligen Naturalbesitz stehendes Benützungsrecht der streitgegenständlichen Teilfläche des Grundstückes Nr. 546 aus einer Gestattung durch die Liegenschaftseigentümerin ableiten, ist dem Kläger der Nachweis seines gegenüber den Beklagten besseren Rechts zum Besitz nicht gelungen. Die vom Erstgericht erfolgte Abweisung der auf § 523 iVm § 372 ABGB gestützten Klage ist daher nicht zu beanstanden.
6.3 Darauf, ob die streitgegenständliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 546 (auch) Teil der Straße „C*“ ist bzw. die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 546 und der Kläger auch Verfahrensparteien des Verwaltungsverfahrens betreffend der Bringungsgemeinschaft „C*weg“ und dessen Aufnahme in das öffentliche Straßennetz waren dabei handelt es sich jedoch um die einzigen in der Rechtsrüge aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es daher gar nicht an, weshalb auch auf den diesbezüglichen Teil der Beweisrüge nicht näher einzugehen war.
Ergebnis:
7. Es hat daher insgesamt beim erstgerichtlichen Urteil zu bleiben.
8. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
9. Der Bewertungsausspruch orientiert sich und berücksichtigt die unbeanstandet gebliebene, unbedenkliche Bewertung des der Klagsführung zugrundeliegenden Interesses durch den Kläger vor dem Erstgericht.
10. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil in der Berufung keine über den Einzelfall hinausgehend relevanten Rechtsfragen aufgezeigt wurden.
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