Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Pensionist, **, **straße **, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 26.548,61 sA , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. März 2025, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.875,92 (darin EUR 479,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist der Sohn des am 20. Februar 2023 verstorbenen C* B*. Die Verlassenschaft wurde ihm sowie seinen zwei Geschwistern zu gleichen Teilen eingeantwortet.
Vor seinem Tod wurde C* B* von D* E* betreut und gepflegt. In diesem Zusammenhang fügte D* E* dem C* B* einen Vermögensschaden von insgesamt EUR 43.849,40 zu, indem er unter anderem die durch Wegnahme widerrechtlich erlangte Bankomatkarte des C* B* mehrmals für Bezahlungsvorgänge verwendete und Überweisungen bei Selbstbedienungsterminals durchführte. So tätigte D* E* am 8. August 2022 eine Überweisung in Höhe von EUR 20.000,00 und am 9. August 2022 eine weitere in Höhe von EUR 9.000,00 auf sein eigenes Konto.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12. September 2022 zu HR* wurde dieses Kontos des D* E* mit dem IBAN ** durch Drittverbot gemäß § 115 Abs 4 StPO beschlagnahmt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich noch ein Betrag von EUR 26.548,61 auf dem Konto. Weiters wurde mit diesem Beschluss gemäß § 115 Abs 5 StPO der Geldbetrag, in dem die für verfallen zu erklärenden Gegenstände Deckung finden, mit EUR 35.130,40 bestimmt.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. Juni 2023 zu Hv* wurde D* E* wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gemäß § 148a StGB und des Vergehens des Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 StGB zum Nachteil von C* B* verurteilt.
Gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB wurde ein Betrag von EUR 35.119,40 für verfallen erklärt, davon entfielen EUR 26.548,61 auf den gemäß § 20 Abs 1 StGB beschlagnahmten Betrag.
Der Kläger hatte in der Hauptverhandlung keine Parteistellung und wurde als Zeuge einvernommen. Der Kläger sowie sein zwischenzeitlich verstorbener Vater haben ihre Rechte im Strafverfahren nicht geltend gemacht. Ein selbständiges Anordnungsverfahren hat nicht stattgefunden. Dem Kläger wurden sämtliche Ansprüche gegenüber der Beklagten von seinen Geschwistern zum Inkasso abgetreten.
Mit der am 2. Juli 2024 eingebrachten Mahnklagebegehrte der Kläger die Zahlung eines später um den Wertersatzverfall in Höhe von EUR 8.570,79 eingeschränkten Betrags von EUR 26.548,61 sA und brachte vor, dass der für verfallen erklärte Betrag nachweislich seinem verstorbenen Vater und damit der Verlassenschaft entzogen worden sei. Die Beschlagnahme habe der Sicherung privatrechtlicher Ansprüche gedient, wobei dem Kläger ein entsprechender Anspruch zustehe. Die Republik bereichere sich zum Nachteil des Opfers und diese Vorgehensweise der Beklagten widerspreche dem Opferschutz. Der Geschädigte habe jedenfalls einen Verwendungsanspruch gegen den Verurteilten, wobei sich der Anspruch bei einem für verfallen erklärten Geldbetrag auf Rückzahlung richte und daher zu Recht gemäß § 444 Abs 2 StPO geltend gemacht werde.
Die Beklagtebestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, § 444 Abs 2 StPO erfasse nur Personen, die entweder ein dingliches Recht an der für verfallen erklärten Sache hätten oder denen obligatorische Rechte auf diese Sache zustünden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da Schadenersatzansprüche keinen rechtlichen Anspruch auf den betreffenden Gegenstand begründen würden. Beim strafgerichtlichen Verfall erfolge der originäre Erwerb des lastenfreien Eigentums durch den Bund mit Eintritt der Rechtskraft des Verfallserkenntnisses, sodass die Beklagte nicht unrechtmäßig bereichert, sondern der Vermögenszuwachs gerechtfertigt sei.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht der Klage statt. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt bejahte das Erstgericht die Voraussetzungen des § 444 Abs 2 StPO. Mit der Sicherstellung habe die Parteistellung des Vaters des Klägers als Haftungsbeteiligter begonnen und dieser Anspruch sei auf die Erben bzw den Kläger übergegangen. Der Kläger habe keine Rechte im Strafverfahren geltend gemacht. Zweck des § 444 Abs 2 StPO sei die Wiedergutmachung des dem Opfer einer Straftat entstandenen Schadens zu fördern und daher sei dem Klagebegehren stattzugeben gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Nach § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Der Begriff „Vermögenswerte“ umfasst nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Forderungen, wie etwa Bankguthaben ( Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 20 [Stand 15.5.2023, rdb.at] Rz 4).
Die Vermögenswerte, die für verfallen erklärt werden sollen, müssen nicht im Eigentum des Täters stehen. Der Verfall kann daher nicht nur den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung, sondern auch Dritte, die an der Tat selbst nicht beteiligt waren, betreffen, sofern nicht einer der Ausschlussgründe des § 20a StGB vorliegt (OGH 3 Ob 222/24d [Rz 12]).
Mit Eintritt der Rechtskraft des Verfallserkenntnisses erwirbt der Bund ex lege originär lastenfreies Eigentum am für verfallen erklärten Gegenstand (OGH 3 Ob 222/24d [Rz 12]; RIS-Justiz RS0128305). Daher ist die Beklagte mit Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts Salzburg vom 14. Juni 2023 zu Hv* Eigentümerin des für verfallen erklärten Bankguthabens geworden.
2 Die Beklagte vertritt nunmehr die Auffassung, dass dem Kläger kein Rechtsanspruch auf das beschlagnahmte und für verfallen erklärte Kontoguthaben in Höhe von EUR 26.548,61 zustehe, zumal er weder einen dinglichen noch einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe des Gegenstands habe. Dem Kläger zustehende Schadenersatzansprüche würden keinen Rechtsanspruch „auf den Gegenstand“ begründen. Richtigerweise sei daher auch seine Stellung als Haftungsbeteiligter im Sinne des § 64 Abs 1 StPO zu verneinen, welche jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 444 Abs 2 StPO darstelle.
3 Nach § 444 Abs 2 StPO kann ein „Haftungsbeteiligter“, der sein Recht nicht vor Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend gemacht hat, seine Ansprüche auf den Gegenstand oder Vermögenswert oder dessen Verkaufs- oder Verwertungserlös (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend machen.
3.1 Dieser Anspruch richtet sich auf Herausgabe des Gegenstands oder auf Herausgabe des Verkaufs- oder Verwertungserlöses. Wurde ein Geldbetrag (Bargeld, Kontoguthaben) für verfallen erklärt und eingetrieben, dann richtet sich der Anspruch auf Rückzahlung (Herausgabe der Bereicherung). Der Anspruch nach § 444 Abs 2 StPO ist der Sache nach daher ein Bereicherungsanspruch und im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Seine Grundlage ist, dass der Verfall oder die Einziehung erfolgten, obwohl die Voraussetzungen dafür in Wahrheit nicht vorlagen. Ob das zutrifft, hat dann das Zivilgericht aufgrund des Vorbringens und Beweisverfahrens im Zivilprozess als Vorfrage zu beurteilen (OGH 3 Ob 222/24d [Rz 19]).
3.2 Der Anspruch nach § 444 Abs 2 StPO setzt aber voraus, dass der Betroffene seine Rechte in dem der Verfallsentscheidung vorausgegangenen Straf- oder selbständigen Verfallverfahren noch nicht geltend gemacht hat. Demjenigen, der an einem solchen Verfahren als Partei beteiligt war, soll der Zivilrechtsweg nicht mehr offen stehen ( Fuchs/Tipold in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 444 [Stand 1.4.2020, rdb.at] Rz 87; die Parteistellung für als Privatbeteiligte Geladene offen lassend OGH 1 Ob 101/23v [Rz 31]).
3.3 Wer als „Haftungsbeteiligter“ (unter anderem) dem selbständigen Verfahren über den Verfall nach §§ 443 ff StPO beizuziehen ist, bestimmt § 64 Abs 1 StPO. Danach sind Haftungsbeteiligte Personen, die in unterschiedlicher Weise von strafgerichtlichen Entscheidungen in ihrem Vermögen betroffen sein können. Dazu zählt das Gesetz – neben Personen, die subsidiär für fremde Leistungen wie Geldstrafen, Geldbußen, Verfalls- und Wertersatz, sowie Kosten des Verfahrens einstehen müssen – auch Personen, die, ohne selbst angeklagt zu sein, (unter anderem) vom Verfall „bedroht“ sind (OGH 3 Ob 222/24d [Rz 13]).
Eine solche „Bedrohung“ liegt dann vor, wenn sich in einem Verfahren die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine vermögensrechtliche Anordnung zu treffen sein wird, die in die Rechte anderer Personen als des Angeklagten eingreifen könnte ( Fuchs/Tipold in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 444 Rz 3). Bezieht sich der Verfall auf ein Kontoguthaben, so ist jedenfalls der Inhaber des Kontos, auf dem sich der von der Anordnung bedrohte Vermögenswert befindet, Haftungsbeteiligter (OGH 1 Ob 101/23v [Rz 22]).
3.4 Bei gegenstandsbezogenen Maßnahmen, wie insbesondere dem Verfall, sind daher (nach der präziseren Formulierung des § 444 Abs 1 StPO aF, die zugunsten des § 64 Abs 1 StPO aufgehoben wurde) alle Personen Haftungsbeteiligte, die „ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen“. Dies können dingliche Rechte an der Sache sein, wie Eigentum, Pfandrecht, Fruchtgenuss oder ein Zurückbehaltungsrecht, aber auch obligatorische Rechte, die sich konkret auf den von der Anordnung betroffenen Gegenstand oder Vermögenswert beziehen, wie das Recht auf Eigentumsübertragung aufgrund eines Kaufvertrags über eine individuelle Sache, ein schuldrechtliches Wohnrecht, das Recht auf Herausgabe des Vermögens oder eine Forderung gegen die Bank auf Auszahlung des Guthabens (OGH 3 Ob 222/24d [Rz 20]; Fuchs/Tipold in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 444 Rz 4).
3.5 In diesem Sinn wurde judiziert, dass Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen keinen Rechtsanspruch „auf den Gegenstand“ begründen, den der Täter empfangen hat (RIS-Justiz RS0090484), so insbesondere auch nicht eine (wenn auch titulierte) Honorarforderung eines Rechtsanwalts gegen seinen ehemaligen Klienten, dessen auf einem Wertpapierdepot erliegendes Vermögen für verfallen erklärt wurde (OGH 1 Ob 69/15a).
4.1 In der Entscheidung 3 Ob 222/24d stellte der Oberste Gerichtshof erstmals klar, dass auch ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Opfers einer Straftat gegen den Inhaber eines Kontos, dessen Guthaben für verfallen erklärt wurde, als „Anspruch auf den Gegenstand“ im Sinne des § 444 Abs 2 StPO zu werten ist (RIS-Justiz RS0135333).
4.2 Diese Entscheidung betraf die Überweisung eines Geldbetrags durch das Opfer auf das Konto einer vom Täter verschiedenen, unwissenden und daher auch nicht verurteilten dritten Person. Das Opfer hatte keinen (außervertraglichen) Schadenersatzanspruch gegen die Kontoinhaberin, sondern nur einen Bereicherungsanspruch, da die Kontoinhaberin ohne Verfallsausspruch unrechtmäßig bereichert gewesen wäre. Ausgehend von diesem Sachverhalt war die einzige Chance für das Opfer, die betrügerisch herausgelockte Zahlung zurückzuerhalten, (anteilig) auf das Kontoguthaben zu greifen.
Der Oberste Gerichtshof begründete nunmehr seine Einbeziehung von Bereicherungsgäubigern in den Kreis der Haftungsbeteiligten mit dem im Strafverfahren verankerten Wiedergutmachungsinteresse des Opfers, das zunächst in dem mit der Strafprozessnovelle 1999 (BGBl I 1999/55) neu eingeführten § 90i StPO Ausdruck gefunden hat und nunmehr als tragender Grundsatz in § 10 Abs 3 StPO normiert ist. Demnach seien Staatsanwaltschaft und Gericht verpflichtet, die Wiedergutmachungsinteressen der Opfer bei jeder Verfahrensbeendigung zu prüfen und bestmöglich zu fördern. Bereits in der Entscheidung 1 Ob 101/23v sei betont worden, dass § 373b StPO dem Zweck diene, Opfer rasch und einfach zu entschädigen. Dies gilt nach Ansicht des OGH in gleicher Weise für § 444 Abs 2 StPO, der ebenfalls der Förderung der Opferentschädigung dient. Ergänzend wird auf Art 15 der Opferschutzrichtlinie (RL 2012/28/EU) verwiesen, wonach beschlagnahmte Vermögenswerte den Opfern unverzüglich zurückzugeben sind, sofern sie nicht für das Strafverfahren benötigt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint daher nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs eine richtlinienkonforme, erweiternde Auslegung des § 444 Abs 2 StPO geboten (OGH 3 Ob 222/24d [Rz 24 ff]).
5 Für den Kläger ergibt sich aus diesen Grundsätzen Folgendes:
5.1 Der Kläger (als Rechtsnachfolger seines Vater) war am Strafverfahren unstrittig nicht als Partei, sondern nur als Zeuge beteiligt. Weder er noch sein Vater haben ihr Recht vor der rechtskräftigen Verfallsentscheidung geltend gemacht.
5.2 Ein dingliches Recht am für verfallen erklärten Kontoguthaben hat der Kläger nicht. Eine Quantitätsvindikation nach § 415 ABGB kommt zwar grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn Gelder verschiedener Eigentümer auf einem Giro- oder Sparkonto erlegt wurden (RIS-Justiz RS0010924). Die Rechtsprechung behandelt nämlich Buchgeld (Forderungen des Kontoinhabers gegen die Bank) analog zu § 371 ABGB wie Bargeld, sodass eine Quantitätsvindikation (Geltendmachung von Miteigentum) gemäß § 415 ABGB möglich wäre, solange es noch nicht zu einer Vermengung im Sinn des § 371 ABGB gekommen ist. Abzustellen ist daher auf einen Anteilsnachweis am Gemenge. Ist aber ein bestimmter Anteil am Gemenge nicht mehr nachweisbar, etwa weil zwischenzeitig Geld in unbestimmter Höhe entnommen wurde oder sich Kontobewegungen nicht mehr nachvollziehen lassen, scheidet eine Quantitätsvindikation aus (OGH 13 Os 71/23z [Rz 33]).
Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass nach dem Zahlungseingang von EUR 29.000,00 jedenfalls Auszahlungen vom Konto vorgenommen wurden, da der beschlagnahmte Kontostand unter dem überwiesenen Betrag liegt. Darüber hinaus kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Einzahlungen erfolgt sind. Somit kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrag des Klägers im Zeitpunkt der Verfallsentscheidung noch in der Masse vorhanden und individualisierbar war.
5.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zukommt.
5.3.1 Die österreichische Rechtsordnung kennt keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch, sondern knüpft an Forderungen aus diesem Titel besondere, im Gesetz (§§ 1041, 1431, 1435 ABGB) festgelegte Voraussetzungen (RIS-Justiz RS0020185). Hat der Geschädigte selbst geleistet, dann kann er nur unter den Voraussetzungen des § 1431 ABGB, nicht aber nach § 1041 ABGB das Geleistete zurückverlangen (RIS-Justiz RS0019905).
Ein Verwendungsanspruch setzt damit im Unterschied zu den Leistungskondiktionen keine Leistung, sondern die sonstige ungerechtfertigte Verwendung einer Sache zum Nutzen einer von seinem Eigentümer verschiedenen Person voraus. Verwendung ist jede dem Recht des Eigentümers zuwiderlaufende Nutzung, so etwa auch die Einziehung einer fremden Forderung (RIS-Justiz RS0019960). Wegen der Grundlagenverwandtschaft zwischen Kondiktionen und Verwendungsklage ist eine scharfe Trennung weder stets möglich noch auch (insbesondere wegen der Gleichheit der Folgen) erforderlich (RIS-Justiz RS0020185 [T 3]).
5.3.2 Ist die Bereicherung nicht durch eine (bewusste) Leistung eingetreten, so kann sie gemäß § 1041 ABGB durch einen „Verwendungsanspruch“ rückgängig gemacht werden, wenn sie rechtsgrundlos erfolgt ist, so zB wenn jemand eine fremde Sache titellos gebraucht oder sie stiehlt und durch untrennbare Verbindung mit eigenen Sachen Eigentum daran erlangt ( Zankl , Bürgerliches Recht 9[2020] Rz 237). Dass dem bisherigen Eigentümer bei einem originären Eigentumserwerb ein Verwendungsanspruch gegenüber dem neuen Eigentümer zukommt, wird etwa bei der Vermischung nach § 371 ABGB bejaht ( Welser/Zöchling-Jud , Bürgerliches Recht II 14 [2015] Rz 1731).
5.3.3 D* E* veranlasste ohne Wissen und Zustimmung des C* B* eine Überweisung von EUR 29.000,00 von dessen Konto auf sein eigenes Konto. Damit liegt keine bewusste Leistung des C* B* zugunsten des D* E* vor. D* E* hat sich vielmehr durch die eigenmächtige Überweisung einen Vermögensvorteil auf Kosten des C* B* verschafft und dessen Kontoguthaben zu seinem eigenen Vorteil verwendet.
Diese betrügerische Vermögensverschiebung führte infolge Vermengung (§ 371 ABGB, siehe oben Pkt 5.2) zwar zu einem Eigentumsverlust des C* B*, aber zugleich im Sinne der vorstehenden Ausführungen (siehe Pkt 5.3.2) zu einem Verwendungsanspruch des Klägers nach § 1041 ABGB (vgl zum Verwendungsanspruch bei unberechtigter Wechseleinlösung OGH 5 Ob 525/94 = SZ 67/79).
5.4 Ohne die Verfallsentscheidung wäre D* E* durch den Zahlungseingang auf seinem Konto unrechtmäßig bereichert. Seit Rechtskraft der Verfallsentscheidung scheidet allerdings die erfolgsversprechende Geltendmachung eines Verwendungsanspruchs gegen den Kontoinhaber aus, weil die in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung bereits zugunsten der Beklagten abgeschöpft wurde. Eine Bedrohung der Rechte des Klägers durch die Verfallsentscheidung ist damit zu bejahen.
5.5 Daher steht dem Kläger ein Bereicherungsanspruch gemäß § 444 Abs 2 StPO gegen die Beklagte in Höhe des eingeklagten Betrags zu.
Es kann nicht im Sinne der Opferschutzrichtline sein, den Kläger auf einen (nicht durchsetzbaren) deliktischen Schadenersatzanspruch gegen (den unauffindbaren [siehe ON 11]) D* E* zu verweisen, während das seinem Vater betrügerisch entwendete Geld der Beklagten zufällt.
Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben.
6 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
7 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 444 Abs 2 StPO jüngst eine inhaltliche Wendung erfahren hat und erstmals klargestellt wurde, dass auch bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Opfers einer Straftat gegen den Inhaber eines Kontos als „Anspruch auf den Gegenstand“ im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sind. Eine gefestigte höchstgerichtliche Judikatur liegt dazu aber noch nicht vor.
Zudem unterscheidet sich der vorliegende Fall vom bisher entschiedenen Sachverhalt insofern maßgeblich, als in der Entscheidung 3 Ob 222/24d der Kontoinhaber eine an der Tat nicht in einer strafbaren Weise beteiligte dritte Person war, sodass deliktische Schadenersatzansprüche gegen den Kontoinhaber ausgeschlossen waren. Im vorliegenden Fall ist der Inhaber des vom Verfall betroffenen Kontos der Täter selbst, sodass deliktische Schadenersatzansprüche ihm gegenüber (theoretisch) bestehen.
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