(1) Der Verfall gegenüber einem Dritten nach § 20 Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.
(2) Der Verfall ist überdies ausgeschlossen:
1. gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat,
2. soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, oder
3. soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird.
(3) Vom Verfall ist abzusehen, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde.
Rückverweise
StGB · Strafgesetzbuch
§ 20c Unterbleiben des erweiterten Verfalls
…soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind. (2) § 20a StGB gilt entsprechend.…
§ 278c Terroristische Straftaten
(1) Terroristische Straftaten sind 1. Mord (§ 75), 2. Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87, 3. erpresserische Entführung (§ 102), 4. schwere Nötigung (§ 106), (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 40/2023) 6. schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung…