Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafprozeßordnung 1975
§ 10

§ 10Beteiligung der Opfer

(1) Opfer von Straftaten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes berechtigt, sich am Strafverfahren zu beteiligen.

(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, auf die Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen und alle Opfer über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren sowie über die Möglichkeit zu informieren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten.

(3) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen haben Opfer während des Verfahrens mit Achtung ihrer persönlichen Würde zu behandeln und deren Interesse an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis führen kann, ohne dass dies durch Zwecke der Strafrechtspflege geboten ist. Staatsanwaltschaft und Gericht haben bei ihren Entscheidungen über die Beendigung des Verfahrens stets die Wiedergutmachungsinteressen der Opfer zu prüfen und im größtmöglichen Ausmaß zu fördern.

Entscheidungen
9
  • Rechtssätze
    5
  • RS0053593OGH Rechtssatz

    04. April 1995·1 Entscheidung

    Das Berufungsgericht war - zutreffend - der Auffassung, daß die vom Bestrafungsantrag abweichende rechtliche Beurteilung des nach den wesentlichen Kriterien mit dem unter Anklage gestellten Geschehenskomplex unzweifelhaft identen Urteilssachverhaltes das Erstgericht nicht zum Freispruch des Beschuldigten, sondern, da das Strafverfahren wegen des vom Erstgericht für verwirklicht angesehenen Tatbestandes nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB gemäß § 9 Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit §§ 10 Z 2, 13 Abs 2 letzter Fall StPO dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz obliegt, zum Ausspruch seiner materiellen Unzuständigkeit veranlassen hätte müssen. Dennoch hat es die demzufolge gemäß §§ 468 Abs 1 Z2, 475 Abs 2 StPO gebotene prozessuale Konsequenz, durch Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht nachgeholt, wodurch der Beschuldigte seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde. Die dem Berufungsurteil offenbar zugrundeliegende Meinung, dem Berufungssenat als Spruchkörper eines Gerichtshofes erster Instanz stünde auch die Kompetenz eines Einzelrichters zu, ist verfehlt. Durch das nicht dem Dreirichtersenat gemäß § 13 Abs 3 erster Fall StPO, sondern einem Einzelrichter zustehende Erkenntnis über das Vergehen nach § 105 Abs 1 StGB wurde dem Beschuldigten auch der ihm gegen ein (schuldigsprechendes) Urteil des Einzelrichters zustehende Rechtsmittelzug an das Oberlandesgericht genommen.