Ein Rechtsanspruch auf den Gegenstand setzt voraus, daß dieser noch vorhanden ist und der Dritte entweder einen dinglichen Anspruch oder eine obligatorischen Anspruch auf Herausgabe dieses Gegenstandes hat. Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen begründen keinen Rechtsanspruch "auf den Gegenstand", den der Täter empfangen hat.
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