§ 444
§ 444 — StPO
§ 444 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zur Stellung des Nebenbeteiligten im gerichtlichen Finanzstrafverfahren siehe §§ 236 bis 242 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
2. Zur Stellung des Medieninhabers (Verlegers) im Strafverfahren und im selbständigen Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes siehe § 41 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981.
3. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40123729
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (§ 64) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (§ 221 Abs. 2).
(2) Machen Haftungsbeteiligte ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterter Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.