Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* B* , geboren am **, Beschäftigung unbekannt, C*straße **, D* E*, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Eferding, gegen die beklagte Partei F* - E* G* GmbH Co KG , FN **, **platz **, D* E*, vertreten durch die Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Stadtgemeinde E* , **platz **, D* E*, vertreten durch Mag. Markus Miedl, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwilligung in einen Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag (Interesse: EUR 350.000,-), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 14. April 2025, Cg*-55, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die mit der Berufungsbeantwortung der Beklagten sowie der Nebenintervenientin vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen .
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin die jeweils mit EUR 4.838,82 (darin EUR 806,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,-.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Miteigentümer der Liegenschaft EZ **, KG H* E*, die Beklagte Eigentümerin der östlichen Nachbarliegenschaft EZ I*, KG H* E*. Die Beklagte hat diese Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 21. Februar 2011 von der Stadtgemeinde E* erworben. In jenem Kaufvertrag samt Nachtrag vom 10. Juli 2014 wurde neben einem (in der Folge verbücherten) Vorkaufsrecht auch ein (von bestimmten Kautelen abhängiges) Rückkaufsrecht der Stadtgemeinde E* hinsichtlich dieser Liegenschaft vereinbart.
Der Kläger beabsichtigte, im Zentrum von E* ein Gebäude zu errichten, in dem ua die oberösterreichische Gebietskrankenkasse (fortan: oöGKK) Platz für eine neue Kundenservicestelle finden sollte. Dazu benötigte er Teile der Liegenschaft der Beklagten. Er beauftragte ein Architekturbüro mit der Planung des Projektes, das er bereits 2017 mit dem (damaligen) Geschäftsführer der Beklagten, Dr. J*, besprach. Dieser artikulierte insbesondere folgende Anliegen:
1. Die FOK-EG des geplanten Gebäudes darf das Niveau der C*straße keinesfalls überschreiten. Eine leichte Absenkung im zumutbaren Ausmaß wäre anzustreben.
2. Die beiden Gebäudeteile in der Achse des Musikerheims sind im Bereich C*straße mit maximal zwei Obergeschossen ohne ausgebautes Dachgeschoss, im Bereich des Musikerheims mit maximal einem Obergeschoss ohne ausgebautes Dachgeschoss, wie bereits besprochen, auszuführen (dies auch um die Sichtachse Stadtplatz - Kirchturm nicht zu beeinträchtigen).
Über die Geschoßanzahl einigte man sich insofern, als die beiden erwähnten Gebäudeteile drei- und zweigeschoßig ausgeführt werden sollten. Dies hielt man in einer planlichen Darstellung des Architekturbüros so fest:
„Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt.“
In der Folge übermittelte der Klagevertreter am 15. Jänner 2018 an beide Streitteile jeweils den Entwurf eines Angebots des Klägers an die oöGKK (betreffend den Verkauf eines Wohnungseigentumsobjektes an die oöGKK) und den Entwurf eines Angebots der Beklagten an den Kläger (betreffend den Verkauf von Teilen der Liegenschaft EZ I* an den Kläger). Der damalige Anwalt der Beklagten beanstandete gewisse Punkte. Der Klagevertreter kam diesen Reklamationen teilweise nach, übersandte am 17. Jänner 2018 die Angebote neuerlich (ua) an den Anwalt der Beklagten und erkundigte sich, ob dieser nun „ damit konform “ gehe. Der Anwalt der Beklagten gab die Anbote am gleichen Tag frei, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass „ über die gestern angesprochenen Themen Gesamtkaufpreis/Umsatzsteuerpflicht und Niveau des Erdgeschossfußbodens noch weitere Konsultationen zu führen sein werden “.
Das (bis 31. Mai 2019 befristete) Angebot des Klägers an die oöGKK enthält folgenden Punkt:
3.5 Das Angebot ist aufschiebend bedingt wie folgt:
(i) Aufschiebende Bedingung ist zunächst, dass unser Klient für das zu errichtende Büro-, Wohn- und Geschäftsgebäude die für die Grundstücksteilung, für die Errichtung und für die Benützung erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtskräftig (materiell und formell rechtskräftig) erhält und zwar bis 31.03.2019. Der Nachweis über den Bedingungseintritt erfolgt durch Vorlage der mit Rechtskraftvermerk versehenen Genehmigungsbescheide.
(ii) Aufschiebende Bedingung für die Rechtswirksamkeit dieses Angebotes ist weiters, dass bis 16.03.2018 durch die Stadtgemeinde E* rechtsverbindlich und unwiderruflich zugesichert wird, festzulegende Flächen für einen Weg mit einer maximalen Breite von 3,00 Metern aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ I* KG E* in das Eigentum der Stadtgemeinde E* zu erwerben und eine Infrastrukturinvestition zu leisten; in die Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechts (CINr. 3a, EZ I* KG E*) einzuwilligen; und dass die Stadtgemeinde E* binnen derselben Frist gegenüber der F*-E* G* GmbH Co KG die Punkte V.4, V. 5 und X. des Kaufvertrages zwischen der Stadtgemeinde E* und der F* E* G* GmbH Co KG vom 21.02.2011 jeweils zur Gänze; sowie den Nachtrag zu diesem Kaufvertrag vom 10.07.2014 zur Gänze als gegenstandslos erklärt. Der Nachweis über den Bedingungseintritt erfolgt durch Vorlage eines darauf Bezug habenden Bestätigungsschreibens der Stadtgemeinde E* an die F* E* G* GmbH Co KG unter weiterer Vorlage eines entsprechenden gleichlautenden Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde E* und einer grundbuchsfähig unterschriebenen Löschungserklärung bezogen auf das Vorkaufsrecht.
Im (bis 31. Dezember 2019 befristeten) Anbot der Beklagten an den Kläger heißt es ua:
2.5 In von Ihnen einzuleitenden Behördenverfahren wird die F*-E* G* GmbH CoKG als Grundstückseigentümer alle erforderliche und zweckdienlichen Unterschriften und Zustimmungserklärungen erteilen und mitunterfertigen […]
2.6 Sie sind lediglich dann zur Anbotsannahme berechtigt, wenn die gemäß 3.5 des Angebotes an OÖGKK unter 3.5 i) und ii) genannten aufschiebenden Bedingungen erfüllt sind.
Am 12. Februar 2018 richtete der Anwalt des Klägers ein Schreiben an die Stadtgemeinde E*, in dem er insbesondere ausführte:
5. Gemäß dem rechtsverbindlichen Angebot von B* an die OÖGKK ist das Angebot nur dann annahmefähig (kann also durch die Gebietskrankenkasse nur angenommen werden und damit der Kauf auch getätigt werden), wenn die Stadtgemeinde E* rechtsverbindlich und unwiderruflich zusichert, i) festzulegende Flächen für einen Weg mit einer maximalen Breite von 3 Metern aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ I* KG E* (ehemaliges Stadtsaalareal) in das Eigentum der Stadtgemeinde E* zu erwerben, ii) in die Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechtes (C-LNr 3a in EZ I* KG E*) einzuwilligen und iii) gegenüber F* E* G* GmbH Co KG die Punkte V 4, V 5 und X. des Kaufvertrages Stadtgemeinde E*/F* E* G* GmbH Co KG vom 21.02.2011 zur Gänze sowieso den Nachtrag von diesem Kaufvertrag vom 10.07.2014 zur Gänze als gegenstandslos zu erklären.
Am 15. März 2018 fand eine Gemeinderatsitzung der Stadtgemeinde E* statt. Tags darauf teilte der Klagevertreter (ua) der Beklagten mit, dass der Gemeinderat mehrheitlich dem umfassenden Antrag „ (Infrastrukturinvestition, Aufgabe bücherliche Rechte, etc.) “ zugestimmt und den Bürgermeister ermächtigt habe, die erforderlichen Urkunden zu unterfertigen.
Am 19. März 2018 übermittelte der Klagevertreter ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde E* an beide Streitteile. Der Bürgermeister bestätigte darin, dass die Stadtgemeinde dem vorgeschlagenen Bauprojekt positiv gegenüber stehe und es begrüße, dass die oöGKK am Stadtplatz bleibe, sowie dass nach langer, reiflicher und intensiver Diskussion im Gemeinderat mehrheitlich das Ansuchen angenommen worden sei. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:
Das von dir mit Schreiben vom 12.02.2018 […] vorgelegte Projekt wird zur Kenntnis genommen. Die in Punkt 5 dieses, deines Schreibens formulierten Zusicherungen werden vollinhaltlich angenommen.
Ebenso wird der Infrastrukturinvestitionsbeitrag in Höhe von €300.000 beschlossen und kann dieser unter zwingendem und kumulativ erforderlichem Vorliegen der in Punkt 8 deines Schreibens vom 12.02.2018 formulierten Bedingungen zugesagt werden.
Der Übernahme der Teilfläche 2 […] wird jedoch in nur bereits errichteter Weise (befestigt, staubfrei) ohne zusätzliche Errichtungskosten für die Stadtgemeinde E* zugestimmt; wobei vor Errichtung dieses Fuß- und Gehweges vom jeweiligen Errichter mit dem Stadtrat der Stadtgemeinde E* das Einvernehmen über dessen tatsächliche Gestaltung und Ausführung herzustellen ist.
Das weitere Angebot der B* K* GmbH, für die Kosten der Erstellung eines 3 m breiten fußläufigen Weges zwischen der Nordgrenze des Grundstückes 241/2 KG E* und der Ostgrenze des öffentlichen Wegegrundstückes 955/33 einen Kostenbeitrag von € 100.00 netto pro m² […] zu leisten und zwar Zug um Zug gegen Herstellung dieses fußläufigen Weges, wird angenommen.
Der Beklagten wurde zunächst weder ein Beschluss des Gemeinderates noch ein Protokoll über die Gemeinderatssitzung noch eine grundbuchsfähige Löschungserklärung betreffend das Vorkaufsrecht übermittelt. Die Beklagte urgierte all das aber auch nicht (in der mündlichen Streitverhandlung vom 27. Februar 2025 legte der Kläger allerdings das Gemeinderatsprotokoll vom 15. März 2018 vor).
Das Architekturbüro arbeitete in der Folge am Projekt weiter. Mit den Einreichplan-Entwürfen war die Beklagte aber nicht zufrieden. Mit dem Einreichplan vom 7. März 2019 suchte der Kläger um Baubewilligung an. Dieser Einreichplan war von der Beklagten jedoch nicht unterfertigt worden, weil ihr Geschäftsführer meinte, das Projekt hätte mit dem Erstentwurf nichts mehr oder nur mehr am Rande etwas zu tun. Eine Baubewilligung wurde bislang nicht erteilt.
Am 25. Februar 2019 ersuchte die Beklagte den Bürgermeister, namens der Stadtgemeinde E* in die Löschung des Vorkaufsrechtes per grundbuchsfähig gefertigter Löschungsquittung einzuwilligen und zu bestätigen, dass die Punkte V.4, V.5 und X. des Kaufvertrages vom 21. Februar 2011 sowie der Nachtrag vom 10. Juli 2014 gegenstandslos seien. Der Bürgermeister antwortete darauf erst am 16. Juli 2019, dass der Gemeinderat der Löschung des Vorkaufsrechtes nicht zustimme; die angesprochenen Vertragspunkte seien aus diversen Gründen nicht gegenstandslos.
Die oöGKK hatte dem Klagevertreter bereits am 8. April 2019 mitgeteilt, dass der Nachweis über den Eintritt der Bedingung laut Punkt 3.5 (i) nicht erfolgt sei. Ein weiteres Zuwarten sei nicht mehr möglich, sodass das Angebot des Klägers als gegenstandslos betrachtet werde.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 hatte der Kläger gegenüber der Beklagten erklärt, dass er das Angebot vom 15. Jänner 2018 annehme (und hinsichtlich der Tiefgarage zur „ Variante Dienstbarkeit “ optiere). Die aufschiebende Bedingung gemäß Punkt 2.6 sei wegen der treu- und vertragswidrigen „ Unterlassung der Zustimmung/Unterschriftsleistung zum Bauansuchen “ als eingetreten zu fingieren. Angeschlossen war dem Schreiben ein Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag mit beglaubigter Unterschrift des Klägers.
Der Kläger begehrt nun , die Beklagte schuldig zu erkennen, in jenen „ Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag “ einzuwilligen, mit dem die näher umschriebenen Trennstücke der Liegenschaft EZ I* an ihn übergehen sollen. Hilfsweise begehrt er die Zahlung von EUR 325.668,52 sA sowie eine mit EUR 5.000,- bewertete Haftungsfeststellung.
Im Angebot vom 15. Jänner 2018 habe sich die Beklagte verpflichtet, in den vom Kläger einzuleitenden Behördenverfahren alle zweckdienlichen Unterschriften zu leisten. Das Angebot habe ein zwei- und dreigeschoßiges Büro-, Wohn- und Geschäftsgebäude betroffen; eine Absenkung des Neugebäudes um mindestens 0,75 m sei nicht Angebotsbestandteil gewesen. Im März 2019 habe der Kläger ein konsensfähiges Bauprojekt bei der Baubehörde – mit zwei- bzw dreigeschoßigem Baukörper mit Dachraum, aber ohne ausgebautem Dachgeschoß – eingereicht und um Baugenehmigung angesucht. Dieses Projekt entspreche dem dem Angebot zugrunde liegenden Planungskonzept. Zur Erlangung der Baugenehmigung wäre die Unterschrift der Beklagten (als Grundstückseigentümerin) notwendig gewesen. Die Beklagte habe die Unterschrift aber verweigert, weil sie über das Angebot hinausgehende Bedingungen und Anforderungen an die Bebauung gestellt habe, die vom Kläger nicht akzeptiert worden seien.
Die Bedingung laut Punkt 3.5 (ii) sei unstrittig erfüllt. Die Beklagte habe aber innerhalb der Bindungsfrist des Angebotes mit der Stadtgemeinde Kontakt aufgenommen, um ein anderes Vorhaben parallel zu verwirklichen. Die Baubewilligung entsprechend der Bedingung laut Punkt 3.5 (i) habe nur deshalb nicht erwirkt werden können, weil die Beklagte die Unterfertigung des baubehördlichen Einreichprojekts treu- und vertragswidrig verweigert habe, sodass eine „ Bedingungsfiktion “ eintrete. Ausschließlich wegen der Vereitelung des Bedingungseintritts zu Punkt 3.5 (i) und (ii) sei es zur Nichtumsetzung der beschlossenen Maßnahmen durch die Stadtgemeinde gekommen. Bei rechtzeitiger Mitunterfertigung des Bauansuchens wäre die Baubewilligung rechtzeitig erlangt und mit dem Bau rechtzeitig gestartet worden. Damit wäre der Vertrag mit der oöGKK „ bedingungsfrei rechtswirksam “. Folglich hätte die Stadtgemeinde alle „ Durchführungs- und Vollzugshandlungen aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 15.03.2018 auch gesetzt “, weil mit dem Bau der Bürgerservicestelle das von der Stadtgemeinde verfolgte Ziel erreicht worden wäre.
Zum Eventualbegehren wurde vorgebracht, dass durch die rechtswidrige und schuldhafte Weigerung der Beklagten, das Einreichprojekt zu unterfertigen, für den Fall ein Schaden entstanden sei, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 15. März 2018 nur für die Bauführung „ Projekt Gebietskrankenkasse “ gelte. Zu befürchten sei, dass die Stadtgemeinde einem Eigentumserwerb durch den Kläger nicht mehr zustimme, sodass die Beklagte „ den Bedingungseintritt des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages verhindert “ habe. Diesfalls sei dem Kläger ein Schaden von insgesamt EUR 325.668,52 entstanden, der sich wie folgt zusammensetze: frustrierte Planungskosten EUR 68.043,52 frustrierte Rechtsberatungskosten EUR 22.625,- Erfüllungsinteresse/entgangener Gewinn EUR 235.000,- Die frustrierten Planungs- und Rechtsanwaltskosten seien als Vertrauensschaden wegen culpa in contrahendo zu ersetzen. Weil darüber hinaus eine Verletzung ausdrücklicher vertraglicher Verpflichtungen vorliege, sei auch die Geltendmachung des Erfüllungsinteresses zulässig. Das Erfüllungsinteresse stelle die Differenz aus Verwertungserlösen des geplanten Gebäudes abzüglich der Anschaffungs- und Herstellungskosten dar. Hilfsweise werde der Betrag von EUR 235.000,- auch aus dem Titel des entgangenen Gewinns geltend gemacht, weil sich die Beklagte grob schuldhaft verhalten habe. Da das endgültige Ausmaß des Schadens mangels Information über den Prozess zwischen Beklagter und Stadtgemeinde E* nicht abschätzbar sei, sei die Geltendmachung eines Feststellungsbegehrens angezeigt.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie verwies zusammengefasst darauf, dass die aufschiebenden Bedingungen nicht eingetreten seien. Insbesondere habe die Stadtgemeinde E* abgelehnt, in die bücherliche Löschung ihres Vorkaufsrechts einzuwilligen und zu bestätigen, dass die in der Bedingung Punkt 3.5 (ii) genannten Vertragspunkte gegenstandslos seien. Die Beklagte habe den Kläger im Übrigen darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, ein mit Bescheid vom 1. Februar 2018 bewilligtes Bauvorhaben parallel voranzutreiben. Da die Stadtgemeinde E* zu Cg* des LG Wels aus ihrem Rückkaufsrecht die Beklagte auf Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich der Liegenschaft EZ I* klage, sei auch aus diesem Grund die korrespondierende aufschiebende Bedingung niemals eingetreten und die Beklagte könne nicht schadenersatzpflichtig werden.
Die Nebenintervenientin trat dem Streit erst nach Schluss der Verhandlung bei.
Das Erstgericht wies die Klage im Wesentlichen auf Basis des eingangs dargestellten Sachverhalts ab. Zum Einreichplan und den Erwägungen des Geschäftsführers der Beklagten dafür, diesen nicht zu unterfertigen, stellte das Erstgericht noch fest:
Der definitive Einreichplan stammt vom 7. März 2019. Es wurde ein Ansuchen um Baubewilligung gestellt und gleichzeitig noch ein Schreiben der L* GmbH vom 7. März 2019 angefügt, worin festgehalten wurde, dass der nord-westliche Baukörper lediglich 3-geschossig ohne Dachgeschoss, sondern mit ausgebautem Dachraum zur Genehmigung beantragt und ausgeführt wird. Es wurde nun im Vergleich zur Studie / Erstentwurf 14.06.2017 alles ganz genau definiert, was für eine Einreichplanung für eine Behörde notwendig ist. Im Bezug auf die Höhe bzw. auf die Traufenkante waren nicht allzu viele Unterschiede, wobei es bei der Studie keine Höhenvermessung gab. Soweit es ging, wurde dem Wunsch von Dr. J*, nämlich das Gebäude weiter hinunterzusenken, entsprochen. Die Dächer wurden bei der Einreichplanung mehr schräg gestellt und waren kein Flachdach mehr bzw. nicht mehr flach geneigt. In allen drei Gebäudeteilen waren im Einreichplan ausgebaute Dachräume, die bewohnt werden können, vorgesehen. Nach Meinung von Mag. M* handelt es sich hier um kein Dachgeschoss, damit um kein weiteres Geschoss und seiner Meinung nach ist nach OÖ Bautechnikgesetz ein Dachraum nicht als Geschoss zu werten. Die beklagte Partei hat den Einreichplan und das Ansuchen nicht unterfertigt. Dr. J* war der Meinung, dass dieses Projekt mit den Erstentwurf nichts mehr zu tun hatte oder nur mehr am Rande. Es waren seine Anforderungen wie flach geneigte Dächer nicht ausbaubar, insbesondere Höhe des Bauteils 3 links hinten (anstelle von dreigeschossig viergeschossig), Kleinteiligkeit der Gebäude, Höhenlage der Gebäude nicht erfüllt, zudem war eine zweispurige Einfahrt in die Tiefgarage genau in der Blickachse Stadtplatzkirche vorgesehen.
Rechtlich ging das Erstgericht zunächst auf die Bedingung Punkt 3.5 (ii) ein. Da eine verbücherungsfähige Löschungserklärung nicht vorliege und die Stadtgemeinde E* vielmehr „ das Gegenteil “ erklärt habe, sei die Bedingung nicht eingetreten. Von der Stadtgemeinde sei keine Einschränkung bekannt gegeben und nicht angemerkt worden, dass diese Erklärung im Falle der Realisierung des Projektes mit dem Kläger nicht gelte und in diesem Falle einer Löschung zugestimmt werde. Der Kläger sei daher nicht zur Anbotsannahme berechtigt und die Beklagte müsse den Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag nicht unterfertigen.
Im Hinblick auf die Bedingung Punkt 3.5 (i) sei auszuführen, dass anlässlich der Anbotstellung durch die Beklagte das Projekt noch nicht exakt umschrieben und detailliert ausgestaltet gewesen sei. Lediglich „ ein Erstentwurf, eine Studie “ sei vorgelegen. Daher sei noch mit Veränderungen zu rechnen gewesen. Das Projekt sei weiterentwickelt und verändert worden; insbesondere mit der Geschoßanzahl sei die Beklagte nicht einverstanden gewesen. In „ Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen und obigen Ausführungen “ liege keine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintrittes vor. Der Kläger habe redlicherweise nicht erwarten dürfen, dass die Beklagte sämtliche Änderungen des Projektes akzeptierte und nichts mehr dagegen einwenden werde. Deshalb seien Haupt- und Eventualbegehren abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) sowie „ unrichtiger Feststellungen “ und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Ziel einer Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin streben mit ihren Berufungsbeantwortungen die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung, über die entgegen dem Antrag des Berufungswerbers in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, da eine mündliche Berufungsverhandlung nicht für notwendig erachtet wurde (§ 480 Abs 1 ZPO), ist nicht berechtigt.
1.Die Beklagte und ihre Nebenintervenientin legen in ihren Berufungsbeantwortungen neue Urkunden vor. § 482 Abs 2 ZPO bringt allerdings keine Lockerung des Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungs- und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich (RIS-Justiz RS0041812 [T3]). Nach stRspr lässt § 482 Abs 2 ZPO daher das Vorbringen in erster Instanz nicht vorgekommener Tatumstände und Beweise ausschließlich zur Dartuung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu (RIS-Justiz RS0041812 [T2]; Kodek in Rechberger 5§ 482 ZPO Rz 5), und der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet (§ 19 Abs 1 ZPO).
Die zur Frage des Bedingungseintritts vorgelegten Urkunden der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin sind daher zurückzuweisen. Die mit dem Streitbeitritt erst nach Verhandlungsschluss vorgelegten Urkunden der Nebenintervenientin können – entgegen dem offenbaren Dafürhalten der Beklagten (ON 59, S 6 f) – in diesem Berufungsverfahren aus demselben Grund keine Berücksichtigung finden.
2.Nach stRspr sind die Berufungsgründe getrennt auszuführen. Das Unterbleiben einer getrennten Ausführung schadet nicht, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt. Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, ist mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Berufungswerbers (RIS-Justiz RS0041768; RS0041911; RS0041761).
Die Berufung vermengt sämtliche angezogenen Berufungsgründe, wenn sie ihr Rechtsmittel in die Punkte „ I. Unrichtige Sachverhaltsfeststellung (sekundärer Feststellungsmangel) aufgrund unzutreffender Beweiswürdigung und unvollständige Sachverhaltsfeststellung “ und „ II. Rechtlich wesentlich ist dieser Sachverhalt aus folgendem Grund “ unterteilt. In dieser Berufungsentscheidung kann daher nur versucht werden, die jeweiligen Ausführungen einem bestimmten Berufungsgrund zuzuordnen.
3.1. Als Beweisrüge sind wohl nur die Ausführungen unter der Überschrift „ Leistungszeitraum Architektenleistungen “ (Punkt I. 1. der Berufung) zu verstehen. Dort wird folgende Feststellung als auf einer „ unvollständigen und unzutreffenden “ Beweiswürdigung beruhend sowie als „ aktenwidrig “ bekämpft:
Die B* K* GmbH hat an die L* GmbH für die erbrachten Leistungen betreffend Stadtquartier E* im Leistungszeitraum 01 bis 02/18 ein Honorar in Höhe von EUR 60.000,00 netto bezahlt.
Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen,
dass aufgrund der Rechnung der L* GmbH vom 28.02.2019 die erste Teilrechnung vom 31.08.2018 über € 20.000,00, die zweite Teilrechnung vom 04.10.2018 über € 20.000,00, die dritte Teilrechnung vom 17.01.2019 über € 10.000,00 und vierte Teilrechnung vom 28.02.2019 über € 10.000,00 stammt, sodass der gesamte Leistungszeitraum nach dem 15.03.2018 liegt.
Der zur Feststellung begehrte Sachverhalt ergebe sich aus der vierten Teilrechnung (Beilage ./Z). Betreffend die dritte Teilrechnung sei ein offenkundiger Schreibfehler des Architekten gegeben. Sie datiere – wie sich auch aus der Rechnungsnummer 201908 ergebe – vom 17. Jänner 2019.
3.2. Die Begründung der Berufungswerberin sowie die Überschrift des Punktes I. 1. der Berufung lassen darauf schließen, dass es der Berufung hier nur um die korrekte Angabe des Leistungszeitraums geht. Im übrigen Umgang geht die Ersatzfeststellung über den Inhalt der bekämpften Feststellung hinaus, sodass eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge insofern nicht vorliegt. Für die Relevierung als sekundärer Feststellungsmangel fehlt es an einer – auch von der Berufung nicht dargelegten – rechtlichen Relevanz.
3.3.Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht (RIS-Justiz RS0043347).
Hier ist in Beilage ./Z – der kritisierten Feststellung entsprechend – als Leistungszeitraum „ 01-02 2018 “ angeführt. Eine „ Aktenwidrigkeit “ liegt daher nicht vor.
3.4. Tatsächlich findet die bekämpfte Feststellung freilich im Inhalt der Urkunde keine Deckung, weil sich aus der Textierung klar ergibt, dass dieser Leistungszeitraum – selbst wenn man unterstellen wollte, dass bei der Jahreszahl 2018 kein Tippfehler unterlief – nur die 4. Teilrechnung betreffen sollte. Der Leistungszeitraum für die anderen Teilrechnungen, die im Nettobetrag von EUR 60.000,- enthalten sind, ist in der Urkunde gar nicht angeführt.
Der Beweiswürdigungsfehler des Erstgerichts müsste allerdings für einen Erfolg des Rechtsmittels eine Änderung in der rechtlichen Beurteilung herbeiführen. Inwiefern das hier der Fall sein soll, ist weder ersichtlich noch wird das von der Berufung näher erläutert.
4.1.1.Bei den weiteren unter Abschnitt I. der Berufung angeführten Punkten handelt es sich um zusätzlich gewünschte Feststellungen, die als sekundäre Feststellungsmängel behandelt werden. Erforderlich ist daher insbesondere, dass die Feststellungen aufgrund eines Fehlers in der rechtlichen Beurteilung unterblieben sind, und dass sie die rechtliche Beurteilung im Sinne des Berufungswerbers zu verändern vermögen. Stehen einer Wunschfeststellung hingegen anderslautende Tatsachenannahmen des Erstgericht entgegen, so wären letztere mit Beweisrüge zu bekämpfen gewesen (vgl RIS-Justiz RS0053317 [T3]). Es ist daher zweckmäßig, diese Punkte gemeinsam mit der Rechtsrüge des Klägers zu behandeln.
4.1.2. Ein Gutteil der weiteren Ausführungen der Berufung befasst sich – grob zusammengefasst – damit, ob die Bedingung Punkt 3.5 (ii) erfüllt ist, ob die Beklagte den Kläger darauf hinweisen hätte müssen, dass noch keine verbücherungsfähige Löschungserklärung vorlag, um sich nicht den Vorwurf der Bedingungsvereitelung gefallen lassen zu müssen, und ob in der Nichtunterfertigung des Bauansuchens eine Bedingungsvereitelung zu erblicken ist.
4.2.Ist ein Geschäft (wie hier) unter aufschiebender Bedingung abgeschlossen, so beginnen die Rechtswirkungen grundsätzlich erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt. Bei Ausfall der Bedingung treten die Wirkungen überhaupt nicht ein (RIS-Justiz RS0012681). Wird allerdings der Eintritt einer Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten (RIS-Justiz RS0012728). Bei einem bedingten Vertrag ist nämlich jede Beeinflussung des Ablaufs der Ereignisse wider Treu und Glauben unzulässig; eine Partei darf also auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere Partei nach Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten konnte (RIS-Justiz RS0017391).
Der bedingt Verpflichtete muss alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde (RIS-Justiz RS0017406). Insbesondere muss jeder Partner beim Versuch, die behördliche oder anderweitige Genehmigung zu erlangen, mitwirken; auf keinen Fall darf er die Genehmigung wider Treu und Glauben vereiteln (RIS-Justiz RS0017406 [T3]). Dieser Rechtssatz wird dahin verstanden, dass der bedingt Verpflichtete alles Erlaubte und Zumutbare tun muss, um den Bedingungseintritt zu fördern (RIS-Justiz RS0017406 [T25]). Wer die Erfüllung der zur Bedingung gemachten Verpflichtung ohne stichhältigen Grund verweigert, darf sich nicht auf den Nichteintritt der Bedingung berufen (RIS-Justiz RS0017406 [T22]).
Ob eine treuwidrige Bedingungsvereitelung vorliegt und der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar. Eine treuwidrige und vertragswidrige Unterlassung, die zur Fiktion des Bedingungseintrittes führte, kann nur dann angenommen werden, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestanden hat (RIS-Justiz RS0017486). Die Beurteilung richtet sich damit nach dem (hypothetischen) Willen redlicher und vernünftiger Vertragsparteien, nach dessen Maßgabe zu beurteilen ist, wie weit der betreffenden Partei nach dem Vertragszweck eine Einflussnahme auf den Eintritt der Bedingung geboten, untersagt oder freigestellt war (OGH 9 Ob 49/23f mwH).
4.3. Offensichtlich zur Beantwortung der Frage nach einer Bedingungsvereitelung wünscht die Berufung folgende Zusatzfeststellungen, die zur besseren Nachvollziehbarkeit chronologisch dargestellt werden:
4.3.1. Unter Punkt I. 8. wünscht sich die Berufung die Zusatzfeststellung, dass der Klagevertreter dem Anwalt der Beklagten am 17. Jänner 2018 noch mitteilt habe, dass auf Grundlage der schriftlichen Anbote die Übermittlung an die oöGKK erfolgt und auf dieser Grundlage die Beklagte gegenüber B* und B* gegenüber der oöGKK „ im Wort “ sei (Beilage ./R). In diesen Anboten sei von der Dachneigung, der Größe der Tiefgarageneinfahrt oder einem „ +/- Null des Baukörpers “ keine Rede, sondern nur von der Geschoßigkeit, und die Geschoßigkeit sei eingehalten worden.
Soweit diese Umstände rein tatsächlicher Natur sind und in den Beilagen ./R (Korrespondenz), ./G (Angebot an oöGKK) sowie ./E (Angebot an Kläger) Deckung finden, sind diese Fakten der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, zumal die Beklagte die diesbezüglichen Klagsbehauptungen auch nie in Abrede gestellt hat. Wie die „ Geschoßigkeit “ im baurechtlichen Sinne zu verstehen ist und ob die „ Geschoßigkeit “ im Sinne des zwischen den Parteien Besprochenen „ eingehalten “ wurde, ist hingegen eine nicht feststellungsfähige Rechtsfrage.
4.3.2. Unter Punkt 1.4. vermisst die Berufung die Feststellung, „ dass aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.03.2018 der Vorstand und die Kontrollversammlung der OÖGKK am 21.03.2018 und 22.03.2018 die Verlegung der Kundenservicestelle E* auf das Areal des ehemaligen Stadtsaalgeländes genehmigt haben “.
Dieser (von der Beklagten nicht in Abrede gestellte) Umstand wird in einem Schreiben vom 13. April 2018 von der oöGKK bestätigt; dieses Schreiben ist der Beilage ./LL angeschlossen (vgl zur Vorlage der Urkunde ON 46, S 4). Daher wird für die Zwecke dieses Berufungsverfahrens auch diese Wunschfeststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
4.3.3. Die Berufung kritisiert weiters unter Punkt I. 6., dass Feststellungen zum „ Statusbericht “ des Klagevertreters vom 3. Mai 2018 (Beilage./LL) unterblieben sind, aus dem sich ergeben soll, wie weit der Projektfortschritt im Mai 2018 gediehen war, und dass der Klagevertreter die „ Gesamtzusammenfassung “ mit „ Projektstatus grün “ umschrieb.
Inwiefern all das für den Prozessausgang von Bedeutung sein soll, wird nicht dargestellt und ist auch nicht ersichtlich. Die Beilage ./LL – ein Brief des Klagevertreters – wurde im Übrigen im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Klagevertreters vorgelegt. Ein konkretes Tatsachenvorbringen dazu wurde nicht erstattet (vgl nochmals ON 46, S 4), sodass das Erstgericht auch nicht dazu verhalten war, die nun gewünschten Feststellungen zu treffen.
4.3.4. Unter Punkt I. 7. wird beanstandet, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass es einen gemeinsamen Antrag der Streitteile auf Änderung des Bebauungsplan vom Juli 2018 gegeben habe, damit das Bauvorhaben in der Dimensionierung, wie es die oöGKK gefordert habe, realisiert werden hätte können. Der Bebauungsplan sei mit Beschluss des Gemeinderates vom 31. Jänner 2019 angepasst worden, sodass die Einreichplanung des Klägers genehmigungsfähig gewesen sei und die Baubewilligung fristgerecht vor dem 31. März 2019 erteilt werden hätte können, hätte die Beklagte das Bauansuchen mitunterschrieben.
Das Erstgericht hat ohnehin festgestellt, dass ein Bebauungsplanverfahren geführt und der Bebauungsplan geändert wurde (US 12). Wer es eingeleitet hat, ist im Verfahren nicht strittig, sodass das Erstgericht dazu keine detaillierteren Feststellungen treffen musste. Welche Beweisergebnisse die begehrte Feststellung decken sollen, ist den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen. Der Konnex zwischen der Änderung des Bebauungsplans und der Genehmigungsfähigkeit des Projektes entspricht zwar dem Prozessvorbringen des Klägers, doch ist dieses nicht mit einem Beweisanbot versehen (ON 46, S 15).
4.3.5. Unter Punkt I. 2. moniert die Berufung, dass das Erstgericht unzutreffend festgestellt habe, „ dass (nur) „nach Meinung“ von Architekt Mag. M* der in Beilage./11 mit „2G“ gekennzeichnete Baukörper zweigeschoßig war “. Zutreffend und vollständig hätte das Erstgericht – wie sich „ aus den zitierten Beweismitteln “ ergebe – festzustellen gehabt:
Der Unterschied zwischen Dachgeschoß und Dachraum ist in § 2 Z 7 und 9 OÖ Bautechnikgesetz definiert. Das am 07.03.2019 von L* GmbH bei der Baubehörde eingereichte Baubewilligungsansuchen samt Begleitschreiben über die Geschoßigkeit (Beilage./Y) war ident mit der Geschoßangabe in Beilage./11, konkret auch bezogen auf jenes Gebäude, das in Beilage./11 mit „2G“ gekennzeichnet war. Damit hat das zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben der Geschoßfestlegung in Beilage./11 entsprochen. Die Geschoßigkeit entspricht der dem Angebot der Klägerin von 15.01.2018 (Beilage./R) angeschlossenen Planbeilage.
Das Erstgericht hat (auf US 12) nicht festgestellt, dass „ nur “ Mag. M* von der Zweigeschoßigkeit des in Rede stehenden Baukörpers ausgegangen ist. In der Sache kann daher keine Fehlerhaftigkeit der erstgerichtlichen Feststellung (iS eines Beweiswürdigungsfehlers) vorliegen. Die Berufung zeigt aber auch keinen sekundären Feststellungsfehler auf: Ob (und allenfalls wie) das oöBTG die Begriffe „ Dachgeschoss “ und „ Dachraum “ definiert, ist eine nicht feststellungsfähige Rechtsfrage. Richtig (und ohnehin festgestellt [US 12]) ist, dass im Begleitschreiben zum Baubewilligungsansuchen Beilage ./Y davon die Rede ist, dass der nordwestliche Baukörper „ 3-geschossig ohne Dachgeschoss, sondern mit ausgebautem Dachraum “ beantragt und ausgeführt würde. Festgestellt ist auch, dass im Einreichplan ausgebaute Dachräume, die bewohnt werden können, vorgesehen sind. Dass die in Rede stehenden Baukörper so konzipiert sind, dass zu den zwei bzw drei Geschoßen noch diese bewohnbaren Dachräume dazukommen, ist – zumindest auf Sachverhaltsebene – unstrittig. Ob das bedeutet, dass das zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben der „ Geschoßfestlegung “ der Parteien in der eingangs bildlich wiedergegebenen Beilage ./11 entsprochen hat, ist insofern ebenfalls eine (nicht feststellungsfähige) Rechtsfrage, als dazu zuerst geklärt werden muss, was die Parteien mit „ 2G “ bzw „ 3G “ gemeint haben.
4.3.6. Das Erstgericht hätte – wie unter Punkt I. 5. der Berufung begehrt wird – festzustellen gehabt, „ dass die OÖGKK am 08.04.2019 nicht wegen der fehlenden Löschungserklärung der Stadt E* vom Projekt Abstand genommen hat (Bedingung gemäß 3.5 ii. des Angebotes, Beilage./R), sondern weil der Kläger die für die Errichtung der Kundenservicestelle erforderlichen behördlichen Genehmigungen bis 31.03.2019 nicht bekommen hat, siehe Beilage./W, obwohl die Einreichung bei der Baubehörde (Beilage./Y) den Angaben im Angebot (Beilage./11 und Beilage./R) entsprochen hat “.
Was jenen Teil der Wunschfeststellung anlangt, der von einer Identität von Einreichung und „ Angaben im Angebot “ ausgeht, widerstreitet dieser der Feststellung des Erstgerichts, wonach hinsichtlich Höhe „ bzw “ Traufenkante „ nicht allzu viele Unterschiede “ (US 12), damit aber eben doch Unterschiede vorhanden waren.
Die Motivation der oöGKK zur Abstandnahme von der Annahme des Angebotes ergibt sich – wie die Berufung ausführt – aus Beilage ./W. Ein hinreichendes korrespondierendes Tatsachenvorbringen des Klägers findet sich in ON 52, S 2 („ Bei rechtzeitiger Mitunterfertigung des Bauansuchens wäre rechtzeitig die Baubewilligung erlangt worden, wäre rechtzeitig der Baubeginn gestartet, damit der Vertrag mit der OÖ GKK bedingungsfrei rechtswirksam […]“). Die Beklagte hat dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten. Unsubstantiiertes Bestreiten ist dann als Zugeständnis der vom Prozessgegner behaupteten Tatsachen iSd § 267 Abs 1 ZPO anzusehen, wenn es der Partei leicht möglich wäre, mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu replizieren (RIS-Justiz RS0039977; RS0039927). Hier wäre eine konkrete Bestreitung leicht möglich gewesen wäre, sodass der in Rede stehende Umstand als unstrittig angesehen werden muss.
4.4.1. Die Berufung befasst sich (unter Punkt II. 4.) mit der Bedingung Punkt 3.5 (ii), die (wie auch unter Punkt II. 6. behauptet wird) „ vollumfänglich erfüllt “ sein soll. Soweit im Zusammenhang mit der Auslegung der Bedingung unterstellt wird, die Formulierung stamme zur Gänze vom Rechtsanwalt der Beklagten, geht die Berufung über die Feststellungen des Erstgerichts hinaus, ist doch nicht festgestellt, wie weit die Änderungswünsche des damaligen Anwalts des Beklagten von der Textierung des Klagevertreters abgewichen sind. Ein Blick in die insofern unstrittige Urkundenlage (Beilagen ./N und ./O) zeigt vielmehr, dass die Struktur der Klausel von der Klagsseite stammt, insbesondere was die Nachweisbarkeit des Bedingungseintritts durch Vorlage einer grundbuchsfähig unterfertigten Löschungserklärung betrifft.
4.4.2. Der Kläger führt ferner aus, dass die Bedingung gemäß Punkt 3.5 (ii) zwei Komponenten beinhalte: Als aufschiebende Bedingung (gleichsam als erste Komponente) sei die Zusicherung der Stadtgemeinde E* zu verstehen. Die zweite Komponente betreffe lediglich den Nachweis des Bedingungseintritts, insbesondere durch Vorlage einer Löschungserklärung. Beim Nachweis des Bedingungseintrittes gehe es nicht um den Bedingungseintritt selbst, sondern um ein „ Folgeprozedere “. Mit dieser „ Abfolgelogik “ habe im Gemeinderatsbeschluss, der Gremialgenehmigung durch die oöGKK und der Behördengenehmigung ein belastbares Fundament für das Bauvorhaben bestanden.
Folgt man dieser Argumentation, so ist zunächst ein genauerer Blick auf die erste Komponente der Bedingung zu werfen. Danach werden von der Stadtgemeinde E* „ rechtsverbindliche und unwiderrufliche “ Zusicherungen gefordert. Im Schreiben des Bürgermeisters vom 16. März 2018 ist die Rede davon, dass man dem Projekt positiv gegenüberstehe; die „ Zusicherungen werden vollinhaltlich angenommen“. Ob damit ein rechtsverbindlicher, unwiderruflicher und vor allem bedingungsloser Verzicht auf das Vorkaufsrecht vorliegt, kann insofern dahinstehen, als die Stadtgemeinde E* eine solche Zustimmung jedenfalls mit Schreiben vom 16. Juli 2019 widerrufen hat, indem sie der Löschung ausdrücklich nicht zustimmte und keine Löschungserklärung ausstellte. Der Verzicht wird nach stRspr als Vertrag qualifiziert (RIS-Justiz RS0034122), für dessen Wirksamkeit es eines Titels bedarf (dazu etwa etwa Bydlinski in KBB 7§ 1444 ABGB Rz 3 mwH). Causa für den Verzicht der Stadtgemeinde E* war das stadtpolitische Anliegen, im Gegenzug mit dem vom Kläger zu verwirklichenden Projekt die oöGKK im Ortszentrum zu behalten. Der Kläger hat (mit Recht) nie behauptet, dass die Stadtgemeinde – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nicht berechtigt gewesen wäre, von der einstigen „ Annahme der Zusicherung “ abzugehen, war doch das Projekt mit dem Rückzug der oöGKK als gescheitert zu betrachten.
Damit ist die Bedingung des Verzichts der Stadtgemeinde auf das Vorkaufsrecht letztlich nicht erfüllt worden, ohne dass es auf die rechtliche Bedeutung des Nichtvorliegens der verbücherungsfähigen Löschungserklärung ankäme.
4.4.3. Insbesondere unter Punkt II. 1., 2. und 3. verweist die Berufung darauf, dass der Eintritt der Bedingung nach Punkt 3.5 (ii) auch zu fingieren wäre, weil die Beklagte treu- und rechtswidrig den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass „ die Löschungserklärung “ fehlte und die Beklagte nicht mehr an das Angebot gebunden sei.
Das Angebot an die oöGKK war tatsächlich bis 31. Mai 2019 befristet. Bis zu jenem Zeitpunkt hätte sich daher der Kläger um die Verzichtserklärung der Stadtgemeinde bemühen können. Die Beklagte durfte sich wie eine redliche Vertragspartei darauf verlassen, dass der anwaltlich vertretene Kläger diese Bedingung auch rechtlich verstanden hatte (darauf, dass der Klagevertreter die auflösende Bedingung insofern selbst formuliert hatte, als es um die rechtsverbindlich und unwiderruflich notwendige Zusicherung der Löschung des Vorkaufsrechts und den Nachweis des Bedingungseintritts ua durch Vorlage einer grundbuchsfähig unterschriebenen Löschungserklärung bezogen auf das Vorkaufsrecht ging [Beilage ./N], wurde bereits an anderer Stelle hingewiesen). Eine Rechtsbelehrung diesbezüglich durch die Gegenseite kann nach der Verkehrsauffassung nicht erwartet werden. Damit ist keine treuwidrige Bedingungsvereitelung anzunehmen.
Im Übrigen ist – anders als die Berufung unterstellt – nicht festgestellt, dass die Beklagte bereits seit 17. März 2018 ein Lösungsrecht gesehen hätte. Zu einer derartigen Feststellung war das Erstgericht mangels einer konkreten Tatsachenbehauptung des Klägers in erster Instanz auch nicht verhalten.
4.5.1. Unter Punkt II. 4. macht die Berufung aber auch geltend, dass die Beklagte den Eintritt der Bedingung der Abgabe der Löschungserklärung dadurch vereitelt hätte, als sie (sinngemäß) den Rückzug der oöGKK insofern mitveranlasst hätte, als sie das Bauansuchen nicht mitunterfertigt habe. Auch die Weigerung, das bewilligungsfähige Bauansuchen zu unterschreiben, bedeute eine treuwidrige und schuldhafte Bedingungsvereitelung.
4.5.2. Es stellt sich also die Frage, ob eine redliche und vernünftige Vertragspartei in der Situation der Beklagten das Bauansuchen unterschrieben hätte. Bejahendenfalls wäre (iS des unter Punkt 4.2. Ausgeführten) von einer treuwidrigen Bedingungsvereitelung auszugehen.
Das Berufungsgericht teilt im Kern die Einschätzung des Erstgerichts: Bei Anbotstellung an den Kläger war das Bauprojekt noch nicht exakt geplant. Die Beklagte hat in der Vorkorrespondenz schon im Jahr 2017 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Gebäudehöhe für sie ein wesentliches Thema ist, auch um die Sichtachse vom Stadtplatz auf den Kirchturm nicht zu beeinträchtigen. Dabei kam nicht nur die Geschoßigkeit des Gebäudes zur Sprache, sondern auch das Niveau des Gebäudes an sich (in Bezug auf die „ FOK-EG “). Wenn die Beklagte hier anführte, sie wünsche kein „ ausgebautes Dachgeschoß “, so ist das daher in Bezug auf die absolute Gebäudehöhe zu verstehen, nicht aber in Bezug auf die Abgrenzung von Dachgeschoß und Dachraum nach dem oöBTG – von diesem ist in jenem Schreiben (Beilage ./2) nicht die Rede. Schließlich zeigt ein Blick in die Ziffern 7 und 8 des § 2 oöBTG, dass ein (in die Gesamtgeschoßzahl nach dem oöBTG nicht einzurechnender) Dachraum sich vom (in die Gesamtgeschoßzahl nach dem oöBTG einzurechnenden) Dachgeschoß im Wesentlichen nur durch die Anordnung der Fenster und die Höhe der Übermauerungen unterscheidet, nicht aber durch die Gesamthöhe der Etage. Geht es – wie hier offengelegt – einer Partei ganz offensichtlich um die Gesamthöhe des Gebäudes, kann deren redlicher Vertragspartner im Sinne der Vertrauenstheorie bei der Einigung auf eine Geschoßzahl „ ohne ausgebautes Dachgeschoß “ nicht ernsthaft meinen, die Gegenpartei würde einen (in etwa gleich hohen) ausgebauten Dachraum iSd oöBTG akzeptieren.
Dass trotz Akzeptanz der Formulierung der beiden Angebote die Thematik der Gebäudehöhe für die Beklagte noch nicht abschließend geklärt war, hat der Anwalt der Beklagten außerdem in seinem Schreiben vom 17. Jänner 2018 ausdrücklich klargestellt.
4.5.3. Das bedeutet, dass die Beklagte den Einreichplan nicht unterfertigen musste und weder eine Vereitelung des Bedingungseintritts hinsichtlich des Punktes 3.5 (i) noch – wie etwa unter Punkt II. 6. der Berufung behauptet wird – in der „ Abfolgelogik “ des Punktes 3.5 (ii) vorliegt.
4.6. Soweit die Berufung mit einem „ angeblich anderen Bauvorhaben “ argumentiert (Punkt II. 5.), kann daraus keine unrichtige rechtliche Beurteilung abgeleitet werden, zeigt doch die Berufung selbst auf, dass ein solches Verfahren nicht prozessgegenständlich ist.
5.1. In Punkt II. 8. kommt der Kläger auf sein auf Schadenersatz gestütztes Eventualbegehren zurück. Dieses wird auf die Behauptung eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten in Form der Bedingungsvereitelung gestützt. Da eine solche, wie bereits dargelegt, nicht vorliegt, kann schon von vornherein weder im Fehlen von Feststellungen zur Schadenshöhe ein sekundärer Feststellungsmangel noch in der unterbliebenen Einholung eines Bewertungsgutachtens zur Höhe des „ Erfüllungsschadens “ eine Mangelhaftigkeit des Verfahrenserblickt werden (führt eine unterlassene Beweisaufnahme zum Fehlen rechtlich relevanter Feststellungen, so wäre dies freilich ebenfalls mit Rechtsrüge [iS sekundärer Feststellungsmängel] geltend zu machen: RIS-Justiz RS0043304; Pimmer in Fasching 3§ 496 ZPO Rz 55, 58, 61).
5.2. In Punkt I. 3. beanstandet die Berufung, dass der Leistungszeitraum für die frustrierten Planungs- und Rechtsberatungskosten nicht festgestellt ist. Dieser Leistungszeitraum finde sich in allen Dokumenten und sei zwischen März 2018 und März 2019 gelegen.
Auch diese Zusatzfeststellungen wären wohl allenfalls nur von Relevanz, wenn der Anspruch dem Grunde nach bestünde. Das ist aber nicht der Fall.
6.1. Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
6.2.Da der Kläger nicht erfolgreich war, hat er der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin deren richtig verzeichnete Berufungsbeantwortungskosten zu ersetzen (§ 50, 41 ZPO).
6.3. Der Bewertungsausspruch orientiert sich an der unbeanstandeten Bewertung des Begehrens durch den Kläger.
6.4.Die Revision ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig. Insbesondere ob ein Fall der Bedingungsvereitelung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl RIS-Justiz RS0017406 [T19]; RS0017486 [T3]).
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