Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , 2. C* B* , beide vertreten durch Achammer Mennel OG in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei D* , vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer Dr. Mag. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in 6870 Bezau, wegen EUR 96.839,55 s.A. (in eventu: Feststellung), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 96.839,55) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.12.2025, **-59, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Antrag der beklagten Partei, auf Ergänzung des Beweisverfahrens durch Berücksichtigung einer (Ton-)Aufzeichnung über ein Streitgespräch vom 13.7.2024, wird zurückgewiesen .
II. 1. Der Berufung wird keine Folge gegeben.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 4.277,94 (darin EUR 712,99 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche der Kläger aus einem (behaupteten) Darlehensvertrag vom 30.9.2009.
Die Beklagte ist Eigentümerin einer Liegenschaft, die zu Gunsten ihres am ** geborenen Vaters mit einem lebenslangen Wohnrecht sowie einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet ist.
Zur Finanzierung des Umbaus des auf der Liegenschaft errichteten Gebäudes nahm die Beklagte mehrere Kredite in Anspruch. Die E* verlangte als Sicherheit den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags, aus dem alle Rechte und Forderungen an das Kreditinstitut abgetreten wurden. Zudem musste sich der Erstkläger zur Übernahme von Bürgschaften bereit erklären.
Sowohl für die Kredite als auch für die Lebensversicherung erbrachten beide Kläger Zahlungen.
Mit Schreiben vom 26.7.2023 stellten die Kläger die von ihnen erbrachten Leistungen fällig.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Die Kläger brachten anspruchsbegründend vor, sie hätten mit der Beklagten einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Ihnen stünde gemäß § 987 ABGB ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Beklagte habe nämlich angekündigt, sie werde nichts zurückzahlen. In weiterer Folge habe sie sogar ihre Rückzahlungsverpflichtung bestritten. Das legitime Interesse der Kläger sei damit derart gefährdet, dass ihnen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen sei. Dazu komme der Umstand, dass sich die Beklagte erkundigt habe, ob und auf welche Weise sie die Liegenschaft auf ihre Kinder übertragen könne, wodurch die Durchsetzung der den Klägern zustehenden Darlehensforderung verunmöglicht werde. Über ein exekutionsfähiges Einkommen habe die Beklagte nie verfügt. Die Gefahr werde noch dadurch verschärft, dass der Erstkläger für die aushaftenden Kredite als Bürge hafte. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Verzinsung von 2 % stünde den Klägern mit Stand Juli 2023 eine Darlehensrückforderung von EUR 89.944,35 zu. Zudem hätten sie Anspruch auf die einzig zum Nutzen der Beklagten geleisteten Versicherungsprämien von EUR 6.895,20.
Eventualiter begehrten die Kläger die Feststellung, „ dass in Bezug auf die in der Klage dargestellten (Darlehens-)Zahlungen der Kläger von EUR 89.944,35 zwischen den Streitteilen der Darlehensvertrag vom 30.9.2009 rechtswirksam abgeschlossen worden sei “.
Die Beklagte wendete die Unschlüssigkeit des die Versicherungsprämien betreffenden Klagebegehrens ein. Außerdem seien die Prämien im Interesse des Erstklägers bezahlt worden. Die Beklagte habe nach der Übergabe der Liegenschaft wegen der seinerzeitigen Vorstellungen des Vaters nicht auch den Keller umbauen können. Die von den Klägern geleisteten Zahlungen seien zur Kompensation des damit einhergehenden Verlusts an Mieteinnahmen erbracht worden. Eine Darlehensvereinbarung, in der eine Rückzahlungsverpflichtung festgelegt worden sei, habe es nie gegeben.
Zudem lägen die Voraussetzungen für das behauptete außerordentliche Kündigungsrecht nicht vor. Bis 2022 hätte die Beklagte nicht nur Zinsen, Spesen und Rückzahlungsraten abgedeckt, sondern EUR 87.405,00 an Sondertilgungen geleistet. Die Behauptung der Kläger, die Beklagte wolle sich einer allfälligen Zahlungsverpflichtung dadurch entziehen, dass sie die gegenständliche Liegenschaft an ihre Kinder verschenke, sei absurd. Ohne Zustimmung des Vaters könne die Beklagte die Liegenschaft gar nicht veräußern. Richtig sei lediglich, dass sich die Beklagten grundsätzliche Gedanken darüber mache, welches ihrer Kinder geeignet sein könnte, die Liegenschaft zu übernehmen.
Zunächst wendete die Beklagte zudem ein, sämtliche Zahlungen seien vom Erstkläger geleistet worden, sodass die Zweitklägerin aktiv nicht legitimiert sei. In weiterer Folge behauptete sie, von den in der Klage aufgelisteten Zahlungen seien EUR 60.800,00 vom Erstkläger und EUR 22.400,00 von der Zweitklägerin überwiesen worden.
Das Erstgericht gab dem (in der Tagsatzung vom 17.9.2025 im Zinsenpunkt modifizierten) Hauptbegehren statt. Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es noch nachstehende Feststellungen, die im Umfang der Beweisrüge der Beklagten in Fettdruck hervorgehoben sind:
„Aufgrund des guten Auskommens erklärte sich der Erstkläger bereit zu monatlichen Zahlungen als Rückzahlungen für die Kredite. Auch die Zweitklägerin hat zu diesen Zahlungen beigetragen.
Insgesamt haben die beiden Kläger Zahlungen in Höhe EUR 83.200,00 auf das Verrechnungskonto lautend auf die Beklagte bei der [E*] überwiesen. Eine Gutschrift von EUR 6.000,00 erfolgte auf diesem Verrechnungskonto als Rückzahlung für Hochwasserschäden.
(A) Die Überweisungen der Kläger wurden von ihrem gemeinsamen Konto durchgeführt. An Versicherungsprämien wurden aus dem gemeinsamen ehelichen Vermögen der beiden Kläger insgesamt EUR 7.993,44 für die Lebensversicherung des Erstklägers bezahlt.
Die Beklagte hat am 30.09.2009 eine Urkunde, bezeichnet als „Darlehensvertrag zwischen [der Zweitklägerin und dem Erstkläger] als Darlehensgeber und [der Beklagten] als Darlehensnehmerin, unterschrieben. Zum Inhalt des Darlehensvertrages wird die auf die der Entscheidung angeschlossene Urkunde verwiesen die einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet (Beilage AG).
Die Beklagte hat die von den Klägern auf das Verrechnungskonto überwiesenen Gelder angenommen und war auch Willens dieses Geld an die Kläger zurückzuzahlen.
Mit Schreiben vom 26.7.2023 hat der Rechtsvertreter der Kläger das der Beklagten gewährte Darlehen mit einer aushaftenden Forderung von insgesamt EUR 96.839,55 fällig gestellt und zur Zahlung binnen 14 Tagen aufgefordert. Die Fälligstellung hatte den Hintergrund, dass die Beklagte zuvor gegenüber den Klägern mitgeteilt hatte, dass sie die Gelder niemals zurückbezahlen würde. Weiters haben die Kläger erfahren, dass sowohl der Sohn der Beklagten als auch die Beklagte selbst auf der E* waren wegen Abklärungen in Bezug auf die Übertragung der Liegenschaft. Aus diesem Grund befürchteten die Kläger eine Übertragung der Liegenschaft der [richtig] Beklagten an ihre Kinder und dadurch ein Risiko, dass die Durchsetzung der Darlehensforderung verunmöglicht werden könnte.“
In rechtlicher Sicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, die Kläger hätten mit der Beklagten einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Kläger seien zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Aufgrund der anhaltenden Behauptungen der Beklagten, dass sie nicht zur Rückzahlung verpflichtet und dazu ebenso nicht gewillt sei, sei die Gefahr der Nichterfüllung vorgelegen. Zudem sei das Vertrauen der Kläger in die Beklagte erschüttert worden. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Verzinsung von 2 % p.a. stünde den Klägern daher eine Darlehensforderung von EUR 89.944,35 zu. Für jenen Betrag, den die Kläger für die auf die Lebensversicherung geleisteten Prämien begehrten (EUR 6.895,20), sei die Beklagte nach § 1037 ABGB zum Aufwandersatz verpflichtet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung.
Die Kläger beantragen, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
1.1 Vorab sieht sich das Berufungsgericht zu nachstehender Klarstellung veranlasst. Die Beilage AG, deren Echtheit von der Beklagten bestritten wurde (vgl Protokoll vom 17.9.2025 = ON 56.4, Seite 2), ist im digitalen Akt mit „ Darlehensvertrag vom 30.9.2009 “ bezeichnet. Das Erstgericht erklärte die Beilage AG zum integrierten Bestandteil der angefochtenen Entscheidung. In der Zustellverfügung vom 29.12.2025 ordnete die Erstrichterin an, die Beilage AG sowohl in der für den Akt bestimmten Ausfertigung als auch in den den Parteien zuzustellenden Ausfertigungen als Bestandteil des Urteils beizuschließen (ON 60). Wie sich aus dem - für das Berufungsgericht einsehbaren - „Erledigungsordner“ ergibt, wurde den Parteien die Beilage AG tatsächlich mit der für sie bestimmten Urteilsausfertigung zugestellt. Dass die Beilage AG daher nicht (nochmals) gemeinsam mit der angefochtenen Entscheidung unter der ON 59 journalisiert oder mit der Urschrift zu einem Dokument „verschmolzen“ wurde, schadet vor diesem Hintergrund nicht. Ausgehend von der Aktenlage und der den Parteien mit der Urteilsausfertigung zugestellten Beilage AG, die ebenfalls die Bezeichnung „ Darlehensvertrag vom 30.9.2009 “ aufweist, kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, welchen Inhalt der vom Erstgericht zum integrierten Bestandteil erklärte Darlehensvertrag hat. Die Gefahr, dass ein Vorgehen nach § 169 Geo (Zurückstellen von Urkunden) die gebotene Nachvollziehbarkeit der Aktenlage erschüttern könnte, ist in digital geführten Akten, in denen die vorgelegten Urkunden auch nach Abschluss des Verfahrens gespeichert und damit zuordenbar bleiben, nicht gegeben.
Daraus folgt, dass der gesamte Inhalt der Beilage AG auch tatsächlich als festgestellt anzusehen ist (vgl RS0119746).
1.2 Selbst wenn die Aktenlage keine klare Zuordnung ermöglicht hätte, welcher Inhalt vom Erstgericht zum integrierten Bestandteil erklärt wurde, ergäbe sich keine gegenteilige Beurteilung. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte das Erstgericht nämlich fest (US 8), dass „ jedenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass inhaltlich die beiden Kläger und die Beklagte diese Vereinbarung getroffen haben und es auch der übereinstimmende Wille der Parteien des Darlehensvertrags war, dass die Beklagte die an sie überwiesenen Beträge samt 2 % Zinsen auf Jahresbasis zurückzahlen wird “. Auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass der Darlehensvertrag zwischen beiden Klägern und der Beklagten zustande kam. Aufgrund diesen von der Berufungswerberin nicht bekämpften Urteilspassagen steht ohnedies bindend fest, dass beide Kläger die Darlehensvereinbarung vom 30.9.2009 mit der Beklagten schlossen und sich die Beklagte zu einer Rückzahlung samt 2 % Zinsen verpflichtete.
1.3 Zudem kommt, dass die Kläger den wesentlichen Inhalt der Beilage AG im Schriftsatz vom 10.9.2025 (ON 52) ohnedies vorbrachten. Die Beklagte bestritt in weiterer Folge zwar, dass zwischen den Streitteilen ein Darlehensvertrag wie in Beilage AG zustande gekommen sei. Zuvor sagte die Beklagte aber - und zwar entgegen ihrer anderslautenden Urkundenerklärung - aus, dass die Unterschrift in Beilage AG von ihr stamme (Protokoll ON 56.4, Seite 14). Ausgehend von dieser Aktenlage kann das den Inhalt der Beilage AG wiedergebende Prozessvorbringen der Kläger als unstrittige Tatsache im Sinn des § 267 ZPO angesehen und damit der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch vor diesem Hintergrund würde es nicht schaden, dass die Beilage AG nicht mit der Urschrift der angefochtenen Entscheidung „verschmolzen“ wurde.
Zur Beweisrüge
2.1 Die Beweisrüge richtet sich gegen die Feststellung (A), für die die Beklagte nachstehenden Ersatz anstrebt:
„Von dem von beiden Klägern insgesamt auf das auf die Beklagte lautende Verrechnungskonto überwiesenen Betrag von EUR 83.200,00 wurde ein Gesamtbetrag von EUR 60.800,00 mit dem Namen des Erstklägers und ein Gesamtbetrag von EUR 22.400,00 mit dem Namen der Zweitklägerin überwiesen. “
Begründend wird ausgeführt, die Ersatzfeststellung sei entscheidungswesentlich, weil im Falle einer Klagsstattgebung jedem Kläger nur jener Betrag zugesprochen werden könne, der jeweils von ihm bzw. ihr überwiesen worden sei.
2.2 In Vorgriff auf die Behandlung der Rechtsrüge ist darauf zu verweisen, dass im Berufungsverfahren die Wirksamkeit des von allen Streitteilen unterzeichneten Darlehensvertrags vom 30.9.2009 nicht mehr strittig ist. Nach dem Inhalt dieses Vertrags verpflichtete sich die Beklagte aber gegenüber beiden Klägern zur Rückzahlung der auf ihr Verrechnungskonto überwiesenen Beträge. Im Hinblick auf das mit beiden Klägern bestehende einheitliche Vertragsverhältnis kommt es somit auf die Frage, wer konkret die Überweisungen veranlasste bzw in welchem Namen die Überweisungen auf dem Verrechnungskonto der Beklagten eingingen, nicht an. Bereits davon ausgehend haftet der Entscheidung kein Feststellungsmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO an. Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317).
2.3 Abgesehen davon ist die der Feststellung (A) zu Grunde liegende Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Das Erstgericht stützte sich auf die Angaben der Kläger. Diese gaben übereinstimmend an, die überwiesenen Gelder stammten aus ihrem gemeinsamen Vermögen. Diesen Verfahrensergebnissen vermag die Berufung nichts entgegen zu setzen, weil die vom Erstgericht mit nachvollziehbarer Begründung als überzeugend gewerteten Aussagen der Kläger durch den Verweis auf die Kontoblätter Beilage 1 und 2 nicht erschüttert werden können. Aus den von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Urkunden ergibt sich nur, von welchem Konto das Geld auf das Verrechnungskonto überwiesen wurde, nicht hingegen, aus welcher Vermögenssphäre das Geld konkret stammte.
Der Beweisrüge kommt sohin keine Berechtigung zu.
Zur Rechtsrüge
3.1 Die Berufung kommt auf den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation der Zweitklägerin, die vom Erstgericht bejahte Wirksamkeit des Darlehensvertrags sowie die Ersatzfähigkeit der nach den Feststellungen aus gemeinsamen Finanzmitteln der Kläger geleisteten Versicherungsprämien nicht mehr zurück. Diese Themen sind vom Berufungsgericht nicht mehr zu prüfen (RS0039435; RS0042365; RS0041490; RS004148).
3.2 Im Hinblick auf den Wohnort der Kläger in der Schweiz liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor. Der Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der Rechtsstreit nach österreichischem materiellen Recht zu beurteilen ist, treten die Streitteile auch in den Rechtsmittel(gegen)schriften nicht entgegen. Vielmehr berufen sich beide ausdrücklich auf österreichisches Recht. Bereits deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien die österreichische Rechtsordnung als maßgebend annahmen und daher eine schlüssige Rechtswahl trafen (vgl RS0040169; RS0009300; Musger in Bydlinski/Perner/Spitzer 7 Art 3 Rom I-VO Rz 6).
4. Die Rechtsrüge argumentiert, die vom Erstgericht festgestellten Gründe (Abklärungen in Bezug auf die Übertragung der Liegenschaft; Befürchtung, dass die Durchsetzung der Darlehensforderung verunmöglicht werden könnte) könnten kein außerordentliches Kündigungsrecht begründen. Zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten sei es nicht gekommen. Wegen des zu Gunsten des Vaters bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbots sei die Liegenschaft nicht übertragbar. Die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses sei von den Klägern bewusst herbeigeführt worden. Nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung habe die Beklagte Kenntnis von einer Tonaufzeichnung erlangt, die die Tochter der Beklagten aus Anlass eines Streitgesprächs der Streitteile am 13.7.2024 aufgenommen habe. Daraus ergebe sich, dass der Erstkläger die Beilagen AG und AH offensichtlich bewusst erst spät im Verfahren vorgelegt habe.
Hierzu ist auszuführen:
5. Vorbringen dahin, dass die Kläger das zwischen den Streitteilen bestehende Vertrauensverhältnis bewusst erschüttert hätten, wurde von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet. Die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen stellen daher unzulässige Neuerungen im Sinn des § 482 ZPO dar, die nicht berücksichtigt werden dürfen. Aus denselben Erwägungen war auch das Beweisanbot von der Berufungswerberin auf Abhören der Tonbandaufnahme über das Streitgespräch vom 13.7.2024 zurückzuweisen.
6.1 Die Kläger berufen sich auf das in § 987 ABGB normierte außerordentliche Kündigungsrecht. Nach dieser Gesetzesstelle kann jeder Vertragsteil einen Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
6.2 In dieser Fassung trat § 987 ABGB mit 11.6.2010 in Kraft. Auf entgeltliche Darlehensverträge, die seit dem DaKRÄG als Kreditverträge legaldefiniert sind (§ 988 ABGB idF BGBl I Nr 28/2010), ist die hier in Rede stehende Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der Vertragsschluss nach dem 10.6.2010 erfolgte (Art 11 BGBl I Nr 28/2010). Dies war nach den Feststellungen nicht der Fall.
6.3 Allerdings konnten Darlehensverträge - wie andere Dauerschuldverhältnisse - nach einhelliger Judikatur und Lehre schon vor dem Inkrafttreten des DaKRÄG jederzeit vorzeitig gekündigt werden. Dabei wurden von der Judikatur folgende Grundsätze entwickelt, die letztlich durch § 987 ABGB idF des DaKRÄG positiviert wurden ( Ramharter in Schwimann/Neumayr 6 , § 987 ABGB Rz 1).
Als Auflösungsgründe kommen etwa erhebliche Änderungen der Verhältnisse, die eine weitere Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung unzumutbar erscheinen lassen ( Ertl in Klang³ § 987 ABGB Rz 4; RS0019365; RS0018842), Vertragsverletzungen sowie der dadurch bedingte berechtigte Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner (RS0027780 [T7]; RS0018286 [T8]) in Betracht. Häufig ist entscheidend, ob die Rückzahlung gefährdet ist (vgl etwa 9 Ob 35/16m). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Rechtsverhältnisses bewirkt, ist im Wege einer Abwägung der Bestandinteressen des einen Vertragspartners und des Auflösungsinteresses des anderen festzustellen (10 Ob 53/17t).
Der wichtige Grund muss objektiv gesehen im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegen (3 Ob 220/16y). Die Klage ersetzt die Rücktrittserklärung ( Ramharter, aaO § 987 ABGB Rz 1). Wichtige Gründe für eine außerordentliche Vertragsauflösung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung fordert (RS0027780 [T21]).
6.4 Im Schriftsatz vom 10.9.2025, in dem nochmals (vorsichtshalber) die außerordentliche Kündigung erklärt wurde (ON 52, Seite 7), brachten die Kläger vor, sie hätten unter anderem jegliches Vertrauen in die Beklagte verloren, weil diese bereits vorprozessual angekündigt habe, das Darlehen nie zurückzuzahlen. Im Prozess habe sie sogar das Zustandekommen der Darlehensvereinbarung und ihre Rückzahlungsverpflichtung in Abrede gestellt.
Tatsächlich bestritt die Beklagte ihre Rückzahlungsverpflichtung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Selbst nach Vorlage der Beilage AG hielt sie diesen Prozessstandpunkt aufrecht. Erst im Berufungsverfahren stellt sie ihre gegenüber den Klägern vertraglich übernommenen Verpflichtungen dem Grunde nach nicht mehr in Abrede. Bereits davon ausgehend ist die Rechtsansicht des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Das berechtigte Vertrauen der Kläger wurde durch die beharrliche Bestreitung der von der Beklagten tatsächlich eingegangenen Rückzahlungsverpflichtung so tiefgreifend erschüttert, dass den Klägern die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses nicht mehr zumutbar war (vgl RS0018286). Durch dieses Verhalten der Beklagten war für die Kläger bei objektiver Betrachtung eine relevante vermögensrechtliche Gefährdung, nämlich der Gesamtverlust der der Beklagten zur Rückzahlung der von den Klägern zur Verfügung gestellten Beträge, zu befürchten. Eine derartige - durch eine massiv vertragswidrige Bestreitung hervorgerufene - Gefährdung berechtigt nach der Ansicht des Berufungssenats zur vorzeitigen Auflösung eines Darlehensvertrags (vgl. RS0019365 [T1]).
Ob zu befürchten ist, dass die Beklagte die unentgeltliche Veräußerung der Liegenschaft beabsichtigt, um die Einbringlichmachung des von den Klägern gewährten Darlehens zu verunmöglichen, braucht somit nicht mehr geprüft werden.
7. Im Ergebnis kommt damit auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu.
Verfahrensrechtliches
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die unterlegene Beklagte ist verpflichtet, den Klägern die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Daran ändert auch die der Beklagten gewährte Verfahrenshilfe nichts, weil sich diese nur auf die eigenen Kosten der Beklagten bezieht ( Fucik in Klicka/Koller 6 § 63 ZPO Rz 1).
9. Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags vorliegt, betrifft den Einzelfall und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0111817 [T3]); RS0042834). Damit ist auszusprechen, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
Oberlandesgericht Innsbruck
Abteilung 4, am 18.2.2026
Dr. Barbara Prantl, Senatspräsidentin
Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG
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