RS0042365 – OGH Rechtssatz
Hat das Erstgericht in seinem Urteil über die Frage der Aufrechnung eines Überbezuges nicht entschieden und wird diese Unterlassung von der beklagten Partei im Berufungsverfahren nicht gerügt, so ist es dem Berufungsgericht verwehrt, diese Entscheidung nachzutragen.