RS0027780 – OGH Rechtssatz
Dauerschuldverhältnisse (hier: Abbauverträge) können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.
…nach § 1435 ABGB kondizieren könne. Zwar müssen wichtige Gründe, die die vorzeitige außerordentliche Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen könnten, grundsätzlich unverzüglich geltend gemacht werden (RS0027780 [T67]). Dies begründet die Rechtsprechung aber mit einem stillschweigenden Verzicht iSd § 863 ABGB (vgl 8 Ob 97/16x mwN), der hier…
…Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird (zB RIS Justiz RS0019365 ; RS0018305 ; RS0018377 [T5]; RS0027780 ). 3.2.3. Hier haben die Parteien zudem im Kreditvertrag und in den AGB der Beklagten bestimmte (demonstrativ aufgezählte) Kündigungsgründe vereinbart. Insbesondere ist demnach der Vertrag bei…
…9] 1.1. Nach gesicherter Rechtsprechung können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Rücksicht auf Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden ( RS0018305 ; RS0027780 ; RS0018368 ). Danach kann auch ein Kreditvertrag aufgelöst werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zumutbar ist ( RS0019365 ), was nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und…
…unzumutbar erscheinen lassen ( Ertl in Klang³ § 987 ABGB Rz 4; RS0019365 ; RS0018842 ), Vertragsverletzungen sowie der dadurch bedingte berechtigte Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner ( RS0027780 [T7]; RS0018286 [T8]) in Betracht. Häufig ist entscheidend, ob die Rückzahlung gefährdet ist (vgl etwa 9 Ob 35/16m ). Ob ein wichtiger Grund vorliegt…
… 859 Rz 27; Würth in Rummel, ABGB3 § 1118 Rz 2 f; Koziol/Welser II12, 8; Hofmann aaO 375 mwN; RIS Justiz RS0027780 und RS0018305). Die Möglichkeit einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grund kann auch in Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgenommen werden (Krejci in Rummel, ABGB 2 § 6 KSchG…
…dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens des Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0027780 ua). Richtig wies das Berufungsgericht in seiner Begründung der Nichtzulassung der ordentlichen Revision auch darauf hin, dass die Zumutbarkeit von den Umständen des Einzelfalls abhängt…
…in Rummel ABGB³ § 859 Rz 27, Würth in Rummel ABGB³ § 1118 Rz 21 f RIS Justiz RS0027780, RS0018305). Entscheidend ist daher, ob die Fortsetzung des Schuldverhältnisses für den Vertragspartner insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung unzumutbar wird (RIS Justiz RS0027780). In der Entscheidung…
… Nach gesicherter Rechtsprechung können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Rücksicht auf Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden (RIS-Justiz RS0018305; RS0027780; RS0018368). Danach kann auch ein Kreditvertrag aufgelöst werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zumutbar ist (RIS-Justiz RS0019365), was nach wirtschaftlichen…
…können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt (RIS Justiz RS0027780; Rummel in Rummel ³ § 859 ABGB Rz 27; Würth in Rummel ³ § 1118 ABGB Rz 2 je mwN). Dass…
…Grund jederzeit möglich ist. Der Grund für die einseitige Lösung liegt darin, dass die Vertragsfortsetzung für den kündigenden Teil unzumutbar ist (RIS Justiz RS0018305; RS0018377; RS0027780). Das Versicherungsverhältnis ist im besonderen Maß vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht (RIS Justiz RS0018055). Auch Versicherungsverträge können daher mit außerordentlicher Kündigung aus wichtigem…
…jedes durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt (RIS Justiz RS0027780). Beide Parteien gehen davon aus, dass die Vereinbarung ein „Gestattungsvertrag“ ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liegt aber ein ausreichend wichtiger Grund zur…
…bei Vertragsabschluss von der geplanten Errichtung eines weiteren Einkaufszentrums wussten und ein Umsatzrückgang daher objektiv vorhersehbar war (6 Ob 59/00w; RIS-Justiz RS0027780 [T28, T29]).…
…Justiz RS0009392). Als wichtige Gründe für den Widerruf von Dauerschuldverhältnissen kommen insbesondere Vertragsverletzungen in Betracht, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen (RIS Justiz RS0027780, RS0018305 [T57], RS0018377). 3.4. Die Dauer der Lizenz bestimmt sich nach der Lizenzabrede. Fehlt es an einer ausdrücklichen Abrede über die Dauer der Nutzung…
…einseitige Erklärung (außerordentliche Kündigung) aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0027780). Diese Regel ist ein der Natur der Dauerschuldverhältnisse angepasster Spezialfall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (8 Ob 648/88 = SZ 61/281 [Pfersmann, ÖJZ…
…für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen (RIS-Justiz RS0018813, RS0027780). Es müssen jedenfalls Umstände vorliegen, die den Auflösungsgründen des § 1118 ABGB an Bedeutung nahekommen (4 Ob 145/04h = EWr I/33/83 mwN). Einer…
…aufgelöst werden. § 1212 ABGB normiert damit nur das, was ganz allgemein für Dauerschuldverhältnisse mit unbestimmter Dauer zu gelten hat (vgl dazu RIS-Justiz RS0027780): Die freie Kündbarkeit eines nicht auf bestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnisses bildet zwar die Regel, es ist aber immer die Absicht der Parteien maßgebend, die unter…
…§ 859 ABGB Rz 27; Würth in Rummel ³ § 1118 ABGB Rz 2 je mwN) und ständiger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0027780; zuletzt 7 Ob 235/13d) können Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch einseitige außergerichtliche Erklärung vorzeitig aufgelöst werden. 3.2 Dieser Grundsatz…
…des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindungen nicht zumutbar erscheinen lassen (RIS Justiz RS0018305 [T57]; RS0018377 [T20]; RS0027780 [T47]). 2. Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist eine Frage der Abwägung…
…7; Rummel in Rummel ³, § 859 Rz 27; RIS Justiz RS0018368; RS0018305; vgl auch RS0018864 [nicht typisierte Vertragsverhältnisse]; RS0013376 [Gesellschaft bürgerlichen Rechts]; RS0027780 [Abbauvertrräge]; 5 Ob 607/88). Die Zusage und Abwicklung einer betrieblichen Pensionszusage, die auf periodisch wiederkehrende, einander wechselseitig bedingende und auf unbestimmte Zeit…
…wichtigem Grund jederzeit möglich ist. Der Grund für die einseitige Lösung liegt darin, dass die Vertragsfortsetzung für den kündigenden Teil unzumutbar ist (RIS Justiz RS0018305, RS0027780, RS0018377, Fenyves , Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis, 190 f). Das Versicherungsverhältnis ist im besonderen Maß vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht (RIS Justiz RS0018055). Auch…
… 134/12b). Der Monopolist könne Wasserbezugsverträge aufkündigen, wenn die Aufrechterhaltung der Verträge für ihn unzumutbar werde (1 Ob 143/10a; RIS-Justiz RS0027780). Die Änderungskündigung eines Dauerschuldverhältnisses komme insbesondere dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche Existenz eines Vertragspartners durch die Aufrechterhaltung des Dauerschuldverhältnisses gefährdet wäre (RIS-Justiz RS0069880…
…Klägerin auch nicht der Umfang jedes einzelnen, mit Minderjährigen getätigten Geschäfts festgestellt werden. Insgesamt ist demnach die von den Umständen des Einzelfalls abhängige (RIS Justiz RS0027780 [T41]) Beurteilung des Berufungsgerichts, den beklagten Parteien sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar gewesen, nicht zu korrigieren. Die Frage der Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen beim…
…Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bedingungen nicht mehr zumutbar erscheinen lassen (RIS Justiz RS0018305, RS0018377, RS0027780, RS0019365). Maßgebend für die Beendigung der Geschäftsverbindung aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage, und die sofortige Fälligstellung der Salden ist…
…des Wasserzinses, nicht erfüllte (AS 124). Ein Dauerschuld- oder Dauerrechtsverhältnis kann grund sätzlich auch ohne diesbezügliche Vereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl. RIS-Justiz RS0027780, RS0018305, RS0018377, RS0018368 ua). Ein wichtiger Grund für die Beendigung eines Dauerschuld- oder Dauerrechtsverhältnisses ist ein solcher, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der…
…Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bedingungen nicht mehr zumutbar erscheinen lassen (RIS Justiz RS0018305, RS0018377, RS0027780, RS0019365). Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus. Vielmehr ist Voraussetzung, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist…
…das kein bedenkliches Auslegungsergebnis. Ein außerordentliches Kündigungsrecht setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Voraussetzung des Vertragsverhältnisses für die Klägerin unzumutbar machen würde (RIS Justiz RS0027780). Wie schon das Berufungsgericht an sich zutreffend ausgeführt hat, müssen die der Rechtsvorgängerin der Klägerin unterlaufene Fehleinschätzung der wirtschaftlichen bzw touristischen Entwicklung sowie die bei…
…können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt (RIS Justiz RS0027780). Die Klägerin durfte als Monopolistin ihre faktische Übermacht grundsätzlich nicht in unsachlicher Weise ausüben (RIS Justiz RS0110808 [T1]), was auch beim Gebrauch ihres außerordentlichen Kündigungsrechts…
…einseitige Erklärung (außerordentliche Kündigung) aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0027780). Dies gilt insbesondere auch für atypische und gemischte Dauerschuldverhältnisse (1 Ob 737/81 = MietSlg 33.197). Wenngleich der vorliegende Vertrag unzweifelhaft als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren ist…
…die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindungen nicht zumutbar erscheinen lassen (RIS Justiz RS0018305; RS0018377; RS0027780). 2.1. Die Beklagte bekämpft im Rechtsmittel die Ablehnung einer vorzeitigen Auflösung des seit mehr als zehn Jahren bestehenden Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund nur mehr mit…
…der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen (RIS Justiz RS0027780; RS0018305 [T57]). Die Rechtsprechung anerkennt, dass ein Vertrag gelöst werden darf, wenn die objektive (typische) Geschäftsgrundlage, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet, weggefallen und…
…Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist nach allgemeinen Grundsätzen zulässig, wenn die Fortsetzung des Vertrags für den Vertragspartner - insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung - unzumutbar wird (RIS-Justiz RS0027780; zuletzt etwa 4 Ob 221/06p [Klausel 9] und 3 Ob 12/09z [Klauseln 13, 14 und 15] mwN); dies kann sich sowohl…
…Dauerschuldverhältnisse durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt (RIS Justiz RS0027780; P. Bydlinski in KBB2 § 918 ABGB Rz 16 mwN; vgl Binder/Reidinger in Schwimann3 § 918 ABGB Rz …
…entsprechend den sonstigen allgemeinen Grundsätzen für Dauerschuldverhältnisse - eine sofortige Auflösung aus besonders wichtigen Gründen, die eine Fortsetzung unzumutbar machen, zulässig ist (vgl allgemein RIS Justiz RS0027780, RS0018305; ähnlich RIS Justiz RS0018368, RS0018377). In der Regierungsvorlage (202 BlgNR 23. GP, 11 f) finden sich dazu keine näheren Ausführungen. Kathrein (in …
…Vertrauens in die Person des Vertragspartners nicht (Reischauer aaO Vor §§ 918-933 Rz 7 mwN; SZ 57/186 ua; RIS-Justiz RS0018305; RS0018377; RS0027780 ua). Die Beurteilung der Frage, ob eine vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie…
…dargestellten Entscheidungen kann bereits abgeleitet werden, dass es sich um Rechtsverhältnisse handelt, die - jedenfalls auch - den Charakter von Dauerschuldverhältnissen haben (RIS Justiz RS0110645; vgl auch RS0027780) und bei denen nicht die Bestandsdauer als solche, sondern nur die (überlange) Bindung des Verbrauchers als teilnichtig angesehen wurde. Auch wenn man davon ausgeht, dass…
…können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Streitteile unzumutbar erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0027780; vgl RS0018377). Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden…
…in Rummel ABGB³ § 859 Rz 27; Würth in Rummel ABGB³ § 1118 Rz 2 f; RIS Justiz RS0027780, RS0018305). Entscheidend ist daher, ob die Fortsetzung des Schuldverhältnisses für den Vertragspartner insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung unzumutbar wird (4 Ob …
…hatte die Begünstigte aus der Bankgarantie doch noch keine Rechte erlangt. Die Frage der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund (vgl dazu RIS Justiz RS0027780 [T47]) stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht. 2.1. Vielmehr reduziert sich die Rechtsfrage im vorliegenden Fall darauf, ob eine Aufklärungspflicht der beklagten Partei bestand…
…Rechtsprechung sieht das Berufungsgericht den verfahrensgegenständlichen Schotterabbauvertrag als gemischtes Dauerschuldverhältnis (RIS-Justiz RS0020433), welches bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst werden kann (RIS-Justiz RS0027780; 1 Ob 283/00z). Eine solche Auflösung bedarf in der Regel auch keiner Nachfristsetzung (RIS-Justiz RS0018305; 10 Ob 45/08b). Es wurde festgestellt, dass…
…wenn dessen Einhaltung durch außerhalb ihrer Verantwortung liegende Umstände erheblich gefährdet würde und ihr deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar wäre (RIS-Justiz RS0027780 [T21] = SZ 71/141; 8 Ob 628/91). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, es liege kein wichtiger Grund für die…
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