JudikaturOGH

RS0009300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2003

Eine schlüssig getroffene Rechtswahl ist nur anzunehmen, wenn die Parteien ihrem Vorbringen inländisches Recht zugrundegelegt und die Feststellung, daß österreichisches Recht anzuwenden sei, unbekämpft gelassen haben.

Rückverweise