RS0111817 – OGH Rechtssatz
Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet.
…konnte und im Übrigen insbesondere zur Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, die Umstände des Einzelfalles entscheidend waren (RIS Justiz RS0111817 ).…
…RS0105348 ). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist in aller Regel eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 ZPO zukommt ( RS0042834 ; RS0111817 ). [10] 1.2. Als wichtige Gründe zur Auflösung eines Kreditvertrags kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen…
…zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags vorliegt, betrifft den Einzelfall und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ( RS0111817 [T3]); RS0042834 ). Damit ist auszusprechen, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist. Oberlandesgericht Innsbruck Abteilung 4, am 18.2.2026 Dr. Barbara Prantl, Senatspräsidentin Elektronische Ausfertigung gemäß…
…dafür und dagegen sprechender Gegebenheiten des Einzellfalls beantwortet werden, sodass sie regelmäßig nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist (RS0111817; 5 Ob 99/20z). Eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. [6] 3. Der der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung…
…ein wichtiger Grund vorliegt, ist in aller Regel eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042834; RS0111817). 4.1 Die Vorinstanzen haben die zu den neuen Tilgungsträgern (= Lebensversicherungen) getroffenen Vereinbarungen dahin ausgelegt, dass sich der Erstbeklagte auch zu deren Verpfändung verpflichtet hat…
…erforderlichen Interessensabwägung von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0111817; RS0052565 [T4]). Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, die aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, liegt nicht vor. 3. Die vom Berufungsgericht auch unter Berufung auf…
…Abwägung im Anlassfall und kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden (RIS Justiz RS0018305 [T52]; RS0042834; RS0111817). Das gilt auch für die Frage, wie die zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten geschlossene Vereinbarung, für deren Erfüllung - nach der Beurteilung der…
…von den Umständen des Einzelfalls ab, weswegen darin regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu sehen ist (RIS-Justiz RS0111817). Für das Vorliegen eines solchen Grundes für die Aufhebung eines verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbots kann nichts anderes gelten (3 Ob 129/09f = RIS…
… LV/25 = immolex 2004/55). 7. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Auflösung einer Benützungsvereinbarung stellt eine Einzelfallbeurteilung dar (vgl RIS Justiz RS0111817). Mit der von den Rechtsmittelwerbern angesprochenen Frage nach verfügbaren Parkplätzen hat sich das Rekursgericht vertretbar befasst. Der Hinweis auf den mangelnden finanziellen Ausgleich, der etwa…
…das Verhalten des Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund verwirklicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0106298 [T8]; RS0111817). Angesichts der Tatsache, dass der Kläger Fahrbegünstigungen für seine Lebensgefährtin (weiter) erschlichen hat, obwohl er sich von dieser schon seit langem getrennt hatte und für…
…der Abwägung im Anlassfall und kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden (RIS Justiz RS0018305, RS0042834, RS0111817). 2.3 Im zweiten Halbjahr 2009 kam es zu einer Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerinnen, woraufhin umfangreiche Besprechungen folgten. Mit Schreiben vom 28. …
…Zusammenhang mit der Vereinbarung und der behaupteten Auflösung über die Beurteilung im Einzelfall hinausgingen, vermag die Klägerin nicht darzustellen (vgl im Übrigen auch RIS-Justiz RS0111817). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass im Allgemeinen Rechtsfragen zu einer bereits gar nicht mehr in Geltung stehenden Rechtslage meist keine erhebliche Bedeutung…
…und begründet damit von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0111817; RS0052565 [T4]). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die vorzeitige Fälligstellung der beiden Kredite durch die Klägerin sei nicht gerechtfertigt gewesen, ist vertretbar. Eine krasse, für die…
…so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet (RIS-Justiz RS0111817). Von einer erheblichen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die aus Gründen der Rechtssicherheit eine einzelfallbezogene Beurteilung revisibel machen würde, kann keine Rede sein: Die Einstellung der Geschäftstätigkeit…
…hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0111817). Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor. Die Ausführungen, mit denen der Beklagte…
…des Einzelfalls ab, dass darin regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu sehen ist (RIS Justiz RS0111817). Für das Vorliegen eines solchen Grundes für die Aufhebung eines verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbots kann dann nichts anderes gelten. Wie vom Berufungsgericht (und in der…
…werden könne, nicht angefochten werde. Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776; RS0111817) stellt die Frage, ob ein bestimmter Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage…
…des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme (RIS-Justiz RS0111817). Eine Ausnahme nimmt die Rechtsprechung nur an, wenn eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS107771). Eine solche…
…Vertrages vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab, sodass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (RIS-Justiz RS0111817). Dass der von den Parteien ohne Beiziehung von Rechtsbeiständen formulierte Vertrag "sehr wichtig" sein mag, wird nicht in Abrede gestellt; dies macht jedoch seine Auslegung…
…vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass darin regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt (RS0111817; zuletzt 4 Ob 232/01y).…
…Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage bildet (RIS Justiz RS0111817). Da wiederholte Zahlungsrückstände sogar zur Auflösung des (dinglichen) Fruchtgenusses (9 Ob 233/01g) berechtigen, bildet die Annahme einer Auflösungsmöglichkeit durch die Vorinstanzen im…
…ebenso wie die vorgenommene Vertragsauslegung selbst eine von den Umständen des Einzelfalles abhängige Rechtsfrage, der keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 93/99a = RS0111817; RS0108379). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechnung hat auch der freie Handelsvertreter Anspruch auf Rechnungslegung mit nachfolgender Konkretisierung des Leistungsbegehrens in Form einer Stufenklage nach Art 42…
…keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. Insoweit bedarf lediglich eine krasse Fehlbeurteilung einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0042834, RS0111817). 2. 2. Die Vorinstanzen stellten fest, dass anlässlich der (ursprünglichen) Vertragsverhandlungen "über eine Bezahlung durch Wechsel nicht gesprochen" wurde. Nicht feststellen konnten sie dagegen, dass…
…des Einzelfalls ab, dass sie ebenso wie die Vertragsauslegung selbst regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (RIS Justiz RS0111817). Eine rechtliche Fehlbeurteilung bedarf jedoch aus den Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof (RIS Justiz RS0042834), wenn ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorliegt: Das…
…von den Umständen des Einzelfalles ab und bildet - von einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0111817, RS0042834). Eine gravierende Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden müsste, ist dem Berufungsgericht aber nicht unterlaufen. Seine Rechtsansicht, die - für…
…so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (RIS-Justiz RS0111817). Insbesondere auch die Frage, welche schwerwiegenden Gründe die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken, kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden…
…Abwägung im Anlassfall und kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden (RIS Justiz RS0018305 [T52]; RS0042834; RS0111817). 2.3 Ein wichtiger Auflösungsgrund ist insbesondere zu bejahen, wenn ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr möglich ist, wobei dem überwiegend Schuldlosen das Lösungsrecht…
…die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist eine Frage der Abwägung im Anlassfall (RIS Justiz RS0018305 [T52, T65]; RS0042834; RS0111817), die hier von den Vorinstanzen in nicht weiter korrekturbedürftiger Weise bejaht wurde (zB mangelhafte Ernährung und Betreuung des phasenweise besachwalterten Klägers durch den – das…
…daher – von Fällen korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0111817; RS0052565 [T4]). I.2. Wichtige Gründe für eine solche Vertragsaufhebung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt (RIS-Justiz RS0027780 [T21…
…Vertragspartners und des Auflösungsinteresses des anderen, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 ZPO zukommt (RIS Justiz RS0042834; RS0111817). 3.1 Von den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung weicht die Ansicht der Vorinstanzen nicht ab: Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Kündigung liegt nach ihrer Ansicht…
…im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0018305 [T52, T65], RS0042834, RS0111817). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen…
…ist, ist ebenso wie die Vertragsauslegung selbst eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0111817 [T1]). Nur wenn die Vorinstanzen infolge wesentlicher Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätten, läge eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor (RIS Justiz RS0042936…
…nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen (RIS Justiz RS0111817 [T3]). Eine solche zeigt die Revision hier nicht auf. Wesentlich für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind Umstände wie…
…im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0018305 [T52, T65], RS0042834, RS0111817), die hier von den Vorinstanzen im Rahmen der Judikatur bejaht wurde: Trotz der Beanstandungen der Klägerin kam es wiederholt zu Zahlungsrückständen in beträchtlicher Höhe, deren…
…– von Fällen korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0111817). 2. Hier sind die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, dass die sofortige Beendigung der festgestellten Benützungsvereinbarung aufgrund der (unstrittigen) Änderung der Statuten des Erstbeklagten („…
…nicht in Zweifel. Welche schwerwiegenden Gründe die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls (RS0042834, RS0111817 ua). Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind mit deren Beurteilung regelmäßig nicht verbunden (RS0042834 [T1]), es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus…
… 1 ZPO, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte (RS0111817 [T3]). Davon kann hier keine Rede sein. 3.1 Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass die bei der Beklagten als Folge der am 18. …
…ab und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (5 Ob 62/16b mwN; RS0111817). Insbesondere kann auch die Frage, welche schwerwiegenden Gründe die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken, nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden…
…vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0018813 [T2]; vgl auch RS0018842 [T4, T7]; RS0042834; RS0111817). 3. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger das Entgelt für das ihm von der Beklagten eingeräumte Wegerecht für 2013 bis 2015 zwar – trotz…
…so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (RS0111817). Die Frage, welche schwerwiegenden Gründe die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken, kann nur aus umfassender Sicht aller dafür und dagegen sprechender Gegebenheiten des Einzelfalls…
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