Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der gefährdeten Partei Dr. A* , vertreten durch Dr. Gernot Klocker, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei B* GmbH , FN **, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Interesse: EUR 10.000,00), über den Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts ** als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.9.2025, signiert mit 28.10.2025, C*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die 66-jährige gefährdete Partei (im Folgenden: Antragsteller) lebt in ** und ist seit ** bei der Gegnerin der gefährdeten Partei (im Folgenden: Antragsgegnerin) in ** als Hochschullehrperson beschäftigt. Mit Schreiben vom 14.5.2025 kündigte die Antragsgegnerin das Dienstverhältnis zum 30.9.2025; die zuvor angebotene einvernehmliche Beendigung zum 31.7.2025 hatte der Antragsteller abgelehnt. Er ficht diese Kündigung im Verfahren D* des Erstgerichts (im Folgenden: Kündigungsanfechtungsverfahren) mit am 26.5.2025 eingelangter Klage als sozialwidrig und altersdiskriminierend an und erhebt dort das Begehren, das Erstgericht möge die Kündigung für rechtsunwirksam erklären.
Die Aufgaben des Antragstellers als Hochschullehrer bei der Antragsgegnerin umfassen:
Aufgrund einer mit 9.2.2024 datierenden Vereinbarung arbeitet der Antragsteller als Projektmitarbeiter im „E*“ im Ausmaß von acht Stunden pro Woche mit; diese Mitarbeit begann am 1.4.2023 und endet am 30.6.2026.
Der Antragsteller bezieht eine österreichische Alterspension in Höhe von ca EUR 32.340,00 brutto pro Jahr sowie eine Rente und eine Riester-Rente aus Deutschland in Höhe von jeweils jährlich EUR 6.600,00 brutto (Rente) und EUR 1.968,00 (Riester- Rente). Im Jahr 2024 erzielte er aufgrund der Beschäftigung bei der Antragsgegnerin ein Einkommen von EUR 123.799,00 brutto. Aus der Mitarbeitervorsorgekasse hat er eine Zahlung von ca EUR 30.000,00 zu erwarten. Er versteuert seine Einkünfte in Deutschland.
Der Antragsteller ist Hälfteeigentümer eines errichteten Einfamilienhauses. Gemeinsam mit seiner Gattin verfügt er über Ersparnisse von ca EUR 80.000,00. Seine Gattin erzielte im Jahr 2023 Einkünfte vor Steuern von EUR 103.000,00. Die am ** geborene Tochter studiert im Wintersemester 2025 das erste Semester ** an der Universität F*; zuvor hatte sie bereits seit 2020 in Deutschland ** studiert.
Die Antragsgegnerin kündigt Dienstverhältnisse, wenn die Beschäftigten das Regelpensionsalter erreichen, und kommuniziert dies auch allen Mitarbeitern.
Von diesem Sachverhalt ist im Provisorialverfahren auszugehen.
Der Antragsteller begehrt in seinem am 3.9.2025 beim Erstgericht eingebrachten Sicherungsantrag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nachstehenden Inhalts:
Die Antragsgegnerin ist bei sonstiger Exekution bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens D* des Landesgerichts ** als Arbeits- und Sozialgericht verpflichtet, den Antragsteller im Ausmaß der bisherigen Tätigkeit gemäß Dienstvertrag vom 2.4.2004 und Stellenbeschreibung vom 30.5.2005 zu beschäftigen, insbesondere
Dazu brachte er vor, die Kündigung sei ausschließlich aufgrund des Erreichens des Regelpensionsalters erfolgt. Dies stelle eine Altersdiskriminierung dar, zumal das Ausscheiden des Dienstnehmers bei Erreichen des Regelpensionsalters nicht arbeitsvertraglich vereinbart worden sei. Das Fehlen einer derartigen Klausel sei der Grund gewesen, weshalb er das Dienstverhältnis eingegangen sei, weil forschende Wissenschaftler mit Eintritt des Pensionsalters nicht einfach zu forschen aufhören würden; eine Kündigung schneide sohin eine der „Lebensadern“ von Forschenden ab. Argumente für die Kündigung, die über sein Alter hinausgingen, seien nicht ersichtlich. Zudem sei die Kündigung sozialwidrig. Er habe in Deutschland nur eine kleine Rente. Das Einkommen seiner Gattin als selbständige ** sei zur Deckung des gemeinsamen Lebensunterhalts nicht ausreichend. Die Tochter studiere ** und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Durch die Kündigung würden daher wesentliche Interessen des Antragstellers beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin sei ihrer sozialen Gestaltungspflicht nicht nachgekommen.
Seine Arbeit und sein „track record“ seien vergleichbar mit einem forschenden Universitätsprofessor. Die Beendigung des Dienstverhältnisses zum 30.9.2025 habe seine totale Abkoppelung von forschungsrelevanten Ressourcen zur Folge; jeglicher infrastrukturelle Zugang zur Hochschule würde „gekappt“:
Zudem müsse er internationale Konferenzen besuchen, um Kontakt zur Community zu halten, und habe im Wintersemester bereits Lehrveranstaltungen eingeplant sowie eine Doktorandin zu betreuen. Auch Antragstellungen für externe Forschungsfinanzierung seien außerhalb einer Anstellung an einer (österreichischen) Forschungsstätte nicht mehr möglich. Als international renommierter Wissenschaftler auf dem Gebiet der Evolutionsstrategien stehe er im internationalen Wettbewerb; sein gegenwärtiger Vorsprung im Forschungsfeld der „limited−memory matrix adaption evolution strategies“ würde durch die Verhinderung einer baldigen Antragstellung beim ** mit hoher Wahrscheinlichkeit verloren gehen.
Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien über die ergänzende Regelung der Mitwirkung des Antragstellers im „E*“, die eine Laufzeit vom 1.4.2023 bis 30.6.2026 ohne Kündigungsmöglichkeit vorsehe, sei darüber hinaus davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer dieser Ergänzungsvereinbarung zumindest schlüssig verzichtet habe.
Wenngleich kein generelles Recht auf Beschäftigung bestehe, könnten mittels einstweiliger Verfügung auch Ansprüche gesichert werden, die „hinter“ einem Gestaltungsanspruch stünden, also auch – wie hier – sich aus dem Gestaltungsanspruch erst ergebende Folgeansprüche. Die Voraussetzungen des § 381 Z 1 EO wie auch § 381 Z 2 EO seien erfüllt; insbesondere drohe ein unwiederbringlicher Schaden durch die Abkoppelung von forschungsrelevanten Ressourcen. Da die einstweilige Verfügung lediglich befristet bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsanfechtungsverfahren begehrt werde, könne sie bereits unter den Voraussetzungen des § 381 Z 1 EO erlassen werden.
Die Antragsgegnerinbestreitet die Sozialwidrigkeit der Kündigung ebenso wie die Altersdiskriminierung und hält dem Vorbringen im Sicherungsantrag – soweit im Rekursverfahren relevant – entgegen, der Antragsteller sei kein Forscher, sondern ein „normaler“ Hochschullehrer an einer Fachhochschule. Auch als Pensionist stünde es ihm frei, die Bibliothek aufzusuchen, und – als externer Lehrbeauftragter, wie von ihr angeboten – internen Zugang zur IT-Infrastruktur zu erlangen sowie sich mit seinen Kollegen im In- und Ausland fachlich auszutauschen. Der Antragsteller habe kein Recht auf Beschäftigung. Ein unwiederbringlicher Schaden im Sinn des § 381 Z 2 EO drohe nicht; diese Bestimmung sei zudem streng auszulegen, wenn – wie hier – der Prozesserfolg durch die einstweilige Verfügung vorweggenommen würde.
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht den Sicherungsantrag ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde. Rechtlich vertrat es die Auffassung, selbst wenn die Bescheinigung der Unwirksamkeit einer Kündigung und damit eines aufrechten Arbeitsverhältnisses gelänge, komme die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur bei Bejahung eines klagbaren Anspruchs auf Beschäftigung in Betracht. Abseits ausdrücklicher Anordnungen bestehe aber kein allgemeines Recht auf Beschäftigung; ein solches habe die Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen bei bestimmten Arbeitnehmern anerkannt, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des Niveaus führe. Im Fall einer – wie hier – im Wesentlichen auf geistigen Fähigkeiten beruhenden Tätigkeit könne ein unwiederbringlicher Schaden durch Nichtausübung während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne Weiteres angenommen werden; ein Schaden Dritter (hier: Studierender) reiche nicht aus. Die Voraussetzungen für die beantragte einstweilige Verfügung seien streng zu prüfen, weil das Prozessergebnis durch die begehrte Maßnahme vorweggenommen werde. Weshalb im vorliegenden Einzelfall aus der Unterbrechung der Arbeitstätigkeit für einen bestimmten Zeitraum auf einen unwiederbringlichen Schaden geschlossen werden könnte, habe der Antragsteller jedoch nicht hinreichend vorgetragen. Hinsichtlich des behaupteten „Netzes“ von nationalen und internationalen Beziehungen sei nicht klar, warum dieses nicht auch außerhalb seiner universitären Tätigkeiten aufrecht erhalten werden könnte. Da die Gefährdung bereits im Antrag schlüssig behauptet werden müsse und unschlüssige Sicherungsanträge ohne Verbesserungsverfahren abzuweisen seien, dringe der Antragsteller nicht durch.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs des Antragstellers , in dem er gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung beantragt; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer fristgerechten Rekursbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs erweist sich aufgrund nachstehender Erwägungen als nicht berechtigt :
1. In seiner Mängelrügekritisiert der Rekurswerber fehlende Feststellungen zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen, wonach ihm ein unwiederbringlicher Schaden in Gestalt a) der Gefahr des Verlusts der „Führerschaft“ in seinem Forschungsgebiet, b) des Rückgangs seiner Reputation als Wissenschaftler, c) verringerter Chancen bei neuen Forschungsanträgen, d) der Abkoppelung von der „Scientific-Community“, e) der Löschung sämtlicher IT-Accounts und f) der Unterbindung des fachlichen Austauschs mit Kollegen drohe. Das Erstgericht habe in seiner rechtlichen Beurteilung unrichtig ausgeführt, er habe kein hinreichendes Vorbringen zu einem drohenden unwiederbringlichen Schaden im Sinn des § 381 Z 2 EO erstattet. Tatsächlich habe er entsprechende Behauptungen aufgestellt und diese im Rahmen seiner Einvernahme auch bescheinigt. Somit stehe die bekämpfte Entscheidung im Widerspruch sowohl zum Vorbringen als auch den Beweisergebnissen, worin ein (weiterer) Verfahrensmangel wie auch eine Aktenwidrigkeit begründet sei.
Mit diesen Rechtsmittelausführungen zeigt der Rekurswerber weder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine Aktenwidrigkeit auf. Soweit er Feststellungen zum drohenden unwiederbringlichen Schaden vermisst, behauptet er der Sache nach einen sekundären Feststellungsmangel. Vermeintliche rechtliche Feststellungsmängel sind aber ebenso wie das weitere Argument des Rekurswerbers, das Erstgericht sei zu Unrecht von mangelndem Vorbringen zur Gefährdung im Sinn des § 381 Z 2 EO ausgegangen, qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen (RIS-Justiz 0043304 [T6]; siehe daher unten Punkt 2.) und können somit nicht erfolgreich als Verfahrensmangel geltend gemacht werden. (Allenfalls unrichtige) Rechtliche Schlussfolgerungen begründen auch keinesfalls eine Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043347 [T21]); ebenso wenig die unterbliebene Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen – hier: Einvernahme des Antragstellers – mit der (rechtlichen) Begründung, bereits das anspruchsbegründende Vorbringen sei nicht ausreichend (vgl RIS-Justiz RS0043284 [T3]).
2. Diese verfehlt unter den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit argumentierte Kritik des Rekurswerbers an der Rechtsansicht des Erstgerichts dringt auch aus dem Blickwinkel der Rechtsrüge nicht durch:
2.1.Sowohl für einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 1 als auch nach § 381 Z 2 EO gilt, dass sich der mit einer während eines Rechtsstreits zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs halten muss und das Prozessgericht nur zur Sicherung dieses konkreten geltend gemachten Anspruchs eine einstweilige Verfügung erlassen kann (RIS-Justiz RS0004861 [T5, T8, T13]; RIS-Justiz RS0004815 [T2]). Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen des durch die einstweilige Verfügung zu sichernden Anspruchs liegt bei der gefährdeten Partei (vgl RIS-Justiz RS0005311). Sie umfasst vorliegend auch die Bescheinigung eines Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Eine allfällige Anfechtung der Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG ändert nichts an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine anfechtbare Kündigung ist grundsätzlich wirksam; erst ein der Anfechtungsklage stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil beseitigt rückwirkend ihre Wirksamkeit ( Wolliger in ZellKomm 3§ 105 ArbVG Rz 251; RIS-Justiz RS0028417 [T1] mwN). Dasselbe gilt auch für eine Anfechtung der Kündigung nach § 26 Abs 7 GlBG (hier: behauptete Altersdiskriminierung; vgl dazu Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG 2§ 12 Rz 76 ff [Stand 1.1.2021, rdb.at]). Die Kündigung des Antragstellers würde sohin – die Berechtigung der Anfechtung nach einer der herangezogenen Anspruchsgrundlagen vorausgesetzt – erst durch ein Urteil im Kündigungsanfechtungsverfahren rückwirkend aufgehoben. Bereits aus diesem Grund kann sich der Antragsteller aber nicht auf einen allfälligen Beschäftigungsanspruch im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses für die Erlassung der einstweiligen Verfügung stützen (so auch 9 ObA 44/11b; OLG Graz 6 Ra 43/19v).
Der Ansicht G. Kodeks (Einstweilige Verfügungen im Arbeitsrecht, in Kozak[Hrsg], Arbeitsrecht in der Coronakrise [2022], S 13 ff), der dieses Ergebnis als „formaljuristisch“ ablehnt, ist entgegenzuhalten, dass (auch) hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzes eine Differenzierung zwischen Konstellationen, in denen das „Unwirksamkeitsprinzip“ gilt (zB § 120 ArbVG), und Anfechtungen nach § 105 Abs 3 ArbVG (und § 26 Abs 7 GlBG) durchaus sachgerecht erscheint. Verstößt der Arbeitgeber gegen § 120 ArbVG, indem er die Kündigung gegenüber einem besonders geschützten Arbeitnehmer ohne vorherige gerichtliche Zustimmung oder trotz deren Verweigerung ausspricht, ist die Kündigung von Anfang an nichtig; das Arbeitsverhältnis besteht unverändert weiter, als wäre die Beendigungserklärung nie ausgesprochen worden, und der Arbeitnehmer kann entweder eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses erheben oder mit einer Leistungsklage auf Zahlung offener Entgelte für die Zeit der Arbeitsbereitschaft vorgehen ( WolligeraaO § 120 ArbVG Rz 75, 77). Demgegenüber ist die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!) Kündigung (nach § 105 Abs 3 ArbVG oder § 26 Abs 7 GlBG) eine Rechtsgestaltungsklage, sodass in diesem Fall erst die Aufhebung (Rechtsunwirksamerklärung) der Kündigung die Rechtslage – wenn auch rückwirkend – verändert (RIS-Justiz RS0052018 [T9]). Richtig ist, dass einstweilige Verfügungen auch zulässig sind, wenn hinter einem – zu sichernden – Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche stecken (RIS-Justiz RS0005153 [T8]). Der Verweis G. Kodeks auf diese im Wesentlichen in Zusammenhang mit Ausschlüssen von Vereinsmitgliedern ergangene Rechtsprechung überzeugt im Kontext eines Arbeitsverhältnisses angesichts der dargestellten Unterschiede hinsichtlich der Wirkung einer Beendigungserklärung aber nicht.
Die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung muss daher hier bereits an der Bescheinigung des Anspruchs scheitern, ohne dass es einer – auch vom Erstgericht nicht vorgenommenen – Prüfung der Bescheinigung der Sozialwidrigkeit und/oder Altersdiskriminierung bedarf.
2.2.Auch bei angenommener Bescheinigung eines aufrechten Arbeitsverhältnisses käme die vom Antragsteller angestrebte einstweilige Verfügung nur bei Bejahung eines klagbaren Anspruchs auf Beschäftigung in Betracht (9 ObA 51/16i). Abseits ausdrücklicher gesetzlicher Anordnungen (zB § 18 TAG) besteht nach gefestigter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0106178) jedoch kein allgemeines Recht auf Beschäftigung. Nur in Ausnahmefällen wurde bestimmten Arbeitnehmern, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des Niveaus führt, ein solches, sich aus der Natur des abgeschlossenen Arbeitsvertrags ergebendes Recht auf Beschäftigung zuerkannt (9 ObA 2263/96a [Gefäßchirurg]; 8 ObA 202/02t [Neurochirurg]; 9 ObA 121/06v [Profifußballer]; nicht hingegen 8 ObA 89/10m [Verkaufsleiter]; 9 ObA 112/19i [Orchestermusiker]). Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, sind derartige Nachteile bei einer wie hier im Wesentlichen auf geistigen Fähigkeiten beruhenden Tätigkeit durch Nichtausübung während eines bestimmten Zeitraums keineswegs offenkundig, sondern ist die Behauptung und Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu fordern (9 ObA 51/16i). Es bedürfte im Einzelfall jedenfalls konkreter schutzwürdiger Interessen, die im Fall eines Wissenschaftlers etwa darin bestehen müssten, dass er ausnahmsweise ein objektiv eigenes nachvollziehbares Interesse an den Arbeitsergebnissen hätte (8 ObA 12/21d [sicherheitspolitischer Forscher und Hauptlehroffizier]).
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie der hier beantragten setzt somit selbst unter Zugrundelegung des Bestehens eines Anspruchs auf Beschäftigung die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO voraus. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Schaden dann als unwiederbringlich anzusehen, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (RIS-Justiz RS0005270). Es kommt darauf an, welchen Schaden der Antragsteller erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird (RIS-Justiz RS0012390). Soll mit der einstweiligen Verfügung – wie hier – der angestrebte Prozesserfolg vorweggenommen werden, sind die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO streng auszulegen (RIS-Justiz RS0005300; 9 ObA 51/16i).
Die Behauptungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (RIS-Justiz RS0005311; RS0005295 [T4]). Sie muss konkrete Tatsachen behaupten und bescheinigen, die den drohenden Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens als wahrscheinlich erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0005118 [T6]). Abstrakt gehaltene Befürchtungen reichen dafür nicht aus (RIS-Justiz RS0005369 [T9]).
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, hat der Antragsteller solche hinreichend konkreten Tatsachen aber in erster Instanz nicht behauptet. Der Zugang zu Bibliotheken (sowie nicht näher erläuterten IT-Accounts) und Kontakte zu anderen Forschern sind „Benefits“, die die wissenschaftliche Tätigkeit erleichtern, reichen aber nicht aus, um ein Recht auf Beschäftigung zu begründen (vgl 8 ObA 12/21d). Im Übrigen legte der Antragsteller nicht nachvollziehbar dar, weshalb der entsprechende Austausch innerhalb der „Community“ nicht auch außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses möglich sein sollte; eine völlige „Abkoppelung“ und ein Verlust seines wissenschaftlichen Netzwerks als Folge der Kündigung scheint im Zeitalter digitaler Kommunikationsmöglichkeiten jedenfalls nicht naheliegend. Auch Nachteile für Studierende (Entfall von Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten) rechtfertigen nicht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anspruchs des Antragstellers auf Beschäftigung (so auch 9 ObA 51/16i). Auf eine Gefahr des Verlusts von „Führerschaft“ und Reputation sowie verringerte Chancen in Zusammenhang mit neuen Forschungsanträgen wies der Antragsteller lediglich allgemein hin, ohne aber konkrete Forschungsvorhaben, beabsichtigte Antragstellungen und überhaupt nähere Inhalte seiner Tätigkeit zu nennen. Wie bereits das Vorbringen in erster Instanz bleiben auch die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen vollkommen abstrakt. Einen aus der Unterbrechung der Arbeitstätigkeit für einen bestimmten Zeitraum resultierenden unwiederbringlichen Schaden hat der Antragsteller in seinem Vorbringen sohin nicht schlüssig zur Darstellung gebracht.
Auch vor diesem Hintergrund war die beantragte einstweilige Verfügung nicht zu erlassen und hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang völlig richtig darauf hingewiesen, dass die Gefährdung bereits im Antrag schlüssig behauptet werden muss und unschlüssige Sicherungsanträge abzuweisen sind, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre (RIS-Justiz RS0005452 [T6]; 9 ObA 51/16i).
3. Ebenso wenig vermag der Rekurswerber mit seinen übrigen Argumenten in der Rechtsrüge eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht aufzuzeigen:
3.1.Soweit er den Standpunkt verficht, das Erstgericht hätte die beantragte einstweilige Verfügung auch auf Grundlage des § 381 Z 1 EO erlassen müssen, genügt der Hinweis, dass ein Sicherungsantrag wie der hier erhobene selbst unter Zugrundelegung des Bestehens eines Anspruchs auf Beschäftigung die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO voraussetzt (vgl 9 ObA 112/19i). Abgesehen davon stützte der Antragsteller seinen Sicherungsantrag in erster Instanz zwar formal auch auf § 381 Z 1 EO, begründete ihn aber mit keinem Sachverhalt, der dieser Bestimmung unterstellt werden könnte.
3.2. Auch aus der befristet vereinbarten Mitwirkung des Antragstellers im E*, die das Erstgericht nach den weiteren Rechtsmittelausführungen in der rechtlichen Beurteilung übergangen habe, ist für den Standpunkt des Rekurswerbers nichts zu gewinnen. Die entsprechende Vereinbarung wurde in erster Instanz zur Begründung eines behaupteten Verzichts auf das (ordentliche) Kündigungsrecht des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende dieser Befristung (30.6.2026) und einem damit verbundenen Recht auf Beschäftigung ins Treffen geführt. Der Antragsteller blieb jedoch erläuterndes Vorbringen dazu schuldig, wie sich diese Tätigkeit als „Projektmitarbeiter“ zu seiner hier interessierenden Beschäftigung als Hochschullehrer verhält, weshalb eine Tatsachengrundlage, die allfällige rechtliche Rückschlüsse auf das hier interessierende Arbeitsverhältnis zuließe, nicht vorgetragen wurde. Auch im Rekurs wird weder ein zwingender Zusammenhang zu letzterem dargestellt noch aufgezeigt, inwiefern die Erfüllung der genannten Vereinbarung durch die Kündigung verunmöglicht würde. Auch aus diesem Blickwinkel zeigt der Rekurswerber sohin nicht auf, aus welchen Gründen die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen gewesen wäre.
4.Das Erstgericht gelangte sohin zusammengefasst zu Recht zum Ergebnis, dass die Antragsbehauptungen – unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – jedenfalls keine ausreichende Gefährdung im Sinn des § 381 Z 2 EO beinhalten und der Sicherungsantrag daher bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Die bekämpfte Entscheidung ist sohin zu bestätigen.
5.Nach § 393 Abs 1 letzter Satz EO richtet sich ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache. Da der Antragsteller sein Begehren im Kündigungsanfechtungsverfahren, dessen Sicherung er mit dem gegenständlichen Antrag anstrebt, nicht nur auf § 105 Abs 3 ArbVG sondern auch auf § 26 Abs 7 GlBG stützt und im Verfahren über Anfechtungen nach letzterer Bestimmung Kostenersatz nach allgemeinen Regeln gebührt (vgl OLG Innsbruck 15 Ra 34/24y), gründet die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens sohin auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Antragsgegnerin verzeichnete die Kosten ihrer Rekursbeantwortung rechtzeitig und tarifkonform.
6.§ 402 Abs 1 EO durchbricht die generellen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren nur insofern, als der Revisionsrekurs – entgegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO – auch gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz zulässig ist; alle übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gelten gemäß §§ 402 Abs 4 und 78 EO auch hier. Da eine Rechtsfrage mit der von § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) geforderten Qualität hier nicht zu lösen war – bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0005118) – ist der ordentliche Revisionsrekurs somit nicht zuzulassen.
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