(1) Der/Die Theaterunternehmer/in ist verpflichtet, das Mitglied angemessen zu beschäftigen. Bei Beurteilung der Angemessenheit der Beschäftigung ist auf den Inhalt des Vertrages, die Eigenschaften und Fähigkeiten des Mitgliedes und die Art der Führung des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(2) Wenn es der/die Theaterunternehmer/in trotz wiederholter Aufforderung ohne wichtigen Grund unterlässt, das Mitglied angemessen zu beschäftigen, kann das Mitglied den Vertrag vorzeitig auflösen und eine angemessene Vergütung begehren, die der/die Richter/in nach billigem Ermessen feststellt, die aber den Betrag der festen Bezüge eines Jahres nicht übersteigen darf. Ein Mitglied, dessen Arbeitsverhältnis noch mindestens fünf Jahre gedauert hätte, kann überdies eine Entschädigung in dem gleichen Betrag verlangen, jedoch nur unter Anrechnung dessen, was es im zweiten Jahr nach der Vertragsauflösung infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat.
(3) Die Auflösung ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Mitglied dem/der Theaterunternehmer/in schriftlich eine entsprechende Frist zur Nachholung der angemessenen Beschäftigung erteilt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 18 Gemeinschaftspraxen und andere Tierärztegesellschaften
(1) Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte können durch schriftlichen Vertrag eine Gemeinschaftspraxis (Tierärztegesellschaft) begründen. Diese stellt nach außen rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit dar (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft). (2) Andere Tierärztegesellsch…
§ 8 Tierärzteliste
…Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke (§ 24); 16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18; 17. TGD-Teilnahme(n); 18. amtliche Beauftragungen; 19. Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr…
§ 16 Ordinationen und private Tierkliniken
…1) Berechtigt zum Betreiben einer Ordination oder einer privaten Tierklinik sind nur freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte oder Tierärztegesellschaften (§ 18). Jede Ordination oder private Tierklinik muss von einer Tierärztin oder einem Tierarzt fachlich eigenverantwortlich geführt (tierärztlich geleitet) werden; eine Person darf jeweils nur eine private…
§ 41 Strafbestimmungen
…16 Abs. 4 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt; 8. Meldungen gemäß § 16 Abs. 5, § 17, § 18 Abs. 4 oder § 19 Abs. 1 nicht durchführt oder gegen die in § 18 Abs. 2 und 3 genannten…
TÄKamG · Tierärztekammergesetz
§ 2 Allgemeines und Begriffsbestimmungen
…Kammermitglieder; 6. persönliche, berufsbezogene Daten der Kammermitglieder: die in § 8 Abs. 2 Z 3 bis 7 und Z 16 bis 18 TÄG genannten Daten der Kammermitglieder; 7. schriftliche Mitteilung: persönlich gefertigtes Schreiben in Papierform, sowie telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege elektronischer Datenübertragung oder in jeder…
Tierärzteliste und -ausweisV
§ 1 Tierärzteliste
…von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der geführten tierärztlichen Hausapotheke(n) (§ 24 TÄG); 16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18 TÄG; 17. TGD-Teilnahme(n) und 18. amtliche Beauftragung(en); 19. Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl…