RS0005452 – OGH Rechtssatz
Die Behauptungen der gefährdeten Partei sind die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Keineswegs ist es Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ergänzendes Vorbringen zu dringen (Vgl SZ 4/14; SZ 10/171; RZ 1954,28).