Voraussetzung für die Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG ist die Rechtswirksamkeit der Kündigung. Mangels Erklärung des Arbeitnehmers wird die Anfechtungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
…wird im Falle der Berechtigung der Anfechtung erst durch das Urteil rückwirkend aufgehoben ( Wolliger in ZellKomm § 105 ArbVG Rz 251; RIS Justiz RS0028417 [T1] mwN). Die Klägerin kann sich daher auch nicht auf einen allfälligen Beschäftigungsanspruch im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses oder des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes für die Erlassung der…
… 2 ArbVG in der Anfechtbarkeit der Kündigung mit der Wirkung, dass die Auflösungserklärung durch gerichtliche Rechtsgestaltung ex tunc für unwirksam erklärt wird (RIS Justiz RS0028417 [T2]). Mit der Herstellung des rechtmäßigen Zustands wird dem Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers Rechnung getragen (vgl Marhold in Marhold/Burgstaller/Preyer , AngG § 18 Rz…
…Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist aber im Anfechtungsverfahren selbst zu klären. Mit der Erhebung der Anfechtungsklage unterstellt der Anfechtende die Wirksamkeit der Kündigung (RIS-Justiz RS0028417, insb 9 ObA 40/04d), daher kann im Fall einer Änderungskündigung in der Erhebung der Klage sofern sich aus ihrem Inhalt nichts Gegenteiliges…
…Wirksamkeit der Kündigung - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - in erster Instanz überhaupt nicht strittig. Da die Kündigungsanfechtung die Wirksamkeit der Kündigung voraussetzt (RIS Justiz RS0028417; zuletzt etwa 8 ObA 210/01t), hat der Kläger mit der Erhebung seines Anfechtungsbegehrens die Wirksamkeit der Kündigung unterstellt. Die Beklagte hat die…
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