JudikaturOGH

RS0012390 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2024

Für die Beurteilung des unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO kommt es nur darauf an, welchen Schaden die Klägerin erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird.

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