RS0052018 – OGH Rechtssatz
Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!) Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 61 Abs 1 Z 1 und § 62 Abs 3 ASGG können auch Rechtsgestaltungsklagen zugrundeliegen, mit denen eine zunächst schwebend rechtswirksame Kündigung gemäß § 105 Abs 7 ArbVG (idF BGBl 1990/411) rückwirkend für unwirksam erklärt wird. (§ 48 ASGG)