Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.7.2025, GZ **-26, und über seine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach der am 16.10.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Anwander, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Laszlo Szabo öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der gegen Schuldspruch I./ gerichteten Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch II./, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie der gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasste Beschluss a u f g e h o b e n und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
Der Angeklagte ist schuldig, er hat am 15.5.2025 in ** B* gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „Ich werde dich fertig machen.“ und „Ich steche dich ab.“.
Der Angeklagte hat hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür unter Einbeziehung des unberührt bleibenden Schuldspruchs zu I./ nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten v e r u r t e i l t .
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom 1.4.2025, 23.22 Uhr bis 2.4.2025, 1.30 Uhr, und vom 17.6.2025, 17.10 Uhr, bis 23.7.2025, 14.55 Uhr, auf die ausgesprochene Strafe angerechnet.
Mit seiner gegen den Schuldspruch /II. gerichteten Berufung sowie seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die dem Angeklagten zu ** des Landesgerichts Innsbruck gewährte bedingte Entlassung w i d e r r u f e n .
Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Ein Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das auch – betreffend Schuldspruch I./ – eine in Rechtskraft erwachsene Verweisung einer Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg enthält, den ** geborenen Angeklagten A* zu I./ „des“ Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 zweiter Fall StGB (vgl jedoch zur gleichartigen Idealkonkurrenz Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 89 Rz 47 mwN) und zu II./ des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig.
Demnach habe der Angeklagte in **
Hiefür verhängte der Einzelrichter über den Angeklagten nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 (Abs 1) StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, verpflichtete ihn zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens nach § 389 Abs 1 StGB und rechnete aktenkonform die erlittene Vorhaft gemäß § 38 (Abs 1 Z 1) StGB auf die ausgesprochene Strafe an. Unter einem fasste er den Beschluss die dem Angeklagten zu ** des Landesgerichts Innsbruck gewährte bedingte Entlassung (Strafrest ein Jahr) nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO zu widerrufen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete „volle Berufung“ des Angeklagten (ON 25, 14), welche in der Folge fristgerecht wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführt wurde (ON 28) und welche primär auf einen Freispruch abzielt, in eventu auf eine Zurückweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, in eventu auf eine Herabsetzung der Strafe.
Die gegen die Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ergriffene (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) und letztlich mit der Berufung ausgeführte Beschwerde des Angeklagten (ON 28, 3) strebt das Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichts Innsbruck an.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck verzichtete auf Gegenausführungen (ON 1.17).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass das Urteil teils in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit und teils aus deren Anlass in beiden Punkten des Schuldspruchs und damit insgesamt im Strafausspruch aufzuheben sei.
Zum Schuldspruch I./:
Der Schuldberufung, die sich auf den Hinweis beschränkt, der Angeklagte bekenne sich nicht schuldig, gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit der Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Das Erstgericht konnte sich sowohl vom Angeklagten als auch den Zeugen Insp. I* und Insp. J*, deren Angaben überdies mit den – durch einvernehmliches Referat nach § 252 Abs 2a StPO im Beweisverfahren vorgekommenen – Schilderungen des Zeugen C* (Lenker des gegnerischen Fahrzeugs) in Einklang zu bringen sind, ein persönliches Bild machen und legte plausibel, ohne Unebenheiten und letztlich subjektiv überzeugend dar, warum es der wechselnden und bagatellisierenden Verantwortung des Angeklagten zu der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit (ON 25, 4: „Ich würde sagen, dass ich vielleicht 40 oder 50 km/h gefahren bin.“ ; ON 16.14, 2: „Ursprünglich war ich etwa mit 60 km/h unterwegs, ich habe also heruntergebremst auf ungefähr 30 km/h.“ ) und seinen Mutmaßungen, wonach für das gegnerische Fahrzeug keine Notwendigkeit zum Ausweichen bestanden habe, nicht glaubte, sondern den Depositionen der Zeugen Insp. I* und Insp. J* sowie (zum notwendigen kollisionsvermeidenden Verhalten) auch des Zeugen C* folgte. Das Oberlandesgericht teilt diese Beweiswürdigung. Dass er sich einer Polizeikontrolle entziehen habe wollen und auch (auch) deshalb die ** entgegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung (Einbahn) befuhr, bestritt der Angeklagte ohnedies nicht. Aus seinem Verhalten ergibt sich aber gerade die von ihm geschaffene Gefährdungssituation, die in casu eine ernst zu nehmende Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Insassen des von C* gelenkten Fahrzeuges besorgen ließ. Daran, dass durch die Handlungen des Angeklagten bzw. sein ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidriges Verhalten auch der Eintritt des Gefährdungserfolgs als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war, bestehen keine Bedenken. Die Feststellungen des Erstgerichts sind damit insgesamt unbedenklich und hatte es daher bei diesen zu bleiben.
Soweit die – jedoch die Konstatierungen des Erstgerichts zur gerade noch rechtzeitigen kollisionsvermeidenden Ausweichreaktion des C* (US 3) ignorierende – Rechtsrüge(§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) auf einen Freispruch abzielt und damit argumentiert, dass eine ausreichende Fahrbahnbreite in der Einbahnstraße zum aneinander Vorbeifahren der beteiligten Fahrzeuge vorgelegen habe, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit, zumal die gesetzliche Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrunds das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung des Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung hat (RISJustiz RS0099810, RS0122006; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 584).
Bleibt mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO anzumerken, dass bei einem – wie fallaktuell vorliegend – Fahrlässigkeitsdelikt (nur) objektive Sorgfaltswidrigkeit, Kausalität, Adäquanz und Risikozusammenhang positive Tatbestandsvoraussetzungen, wohingegen subjektive Sorgfaltswidrigkeit, subjektive Erfolgszurechnung (Vorhersehbarkeit) und Zumutbarkeit als Ausnahmesatz angelegt sind (vgl Ratz aaO Rz 602). Entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft tragen die Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts (US 3f) daher den Schuldspruch, da ein – in der Hauptverhandlung vorgekommenes – Tatsachensubstrat (etwa Anhaltspunkte für einen atyptischen Kausalverlauf oder die Annahme der Berufungswerber wäre infolge seiner individuellen geistigen Verhältnisse zur Tatzeit nicht wie jedermann in der Lage gewesen, den durch das konstatierte Tatverhalten eingetretenen Gefährdungserfolg und – in den wesentlichen Zügen – den zu diesem führenden Kausalverlauf zu erkennen) nach dem Akteninhalt nicht vorliegt.
Zum Schuldspruch II./:
Aus Anlass der Berufung (§ 489 Abs 1 iVm §§ 471, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) überzeugte sich das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft – davon, dass dem Schuldspruch II./ eine sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende, von diesem jedoch nicht hinreichend deutlich geltend gemachte Nichtigkeit (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaftet. Im Anlassfall hat das Erstgericht zwar die inkriminierten Äußerungen des Angeklagten sowie dessen tatbestandsmäßige Absicht, den B* dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen, konstatiert, jedoch keine Feststellungen zum Sinn und Bedeutungsgehalt sowie zur Ernstlichkeit der inkriminierten Äußerungen und einem darauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten getroffen (RIS-Justiz RS0092437, RS0089063; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 74 Rz 28 ff und 34; dazu, dass fehlende Feststellungen in den Entscheidungsgründen [§ 270 Abs 2 Z 5 StPO] nicht durch das Referat der entscheidenden Tatsachen [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO] ersetzt werden können: vgl RIS-Justiz RS0116587 [insb T10]; Ratz aaO Rz 271; Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 260 Rz 8). Damit tragen aber die Konstatierungen den Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB nicht. Dieser Rechtsfehler mangels Feststellung erfordert daher die Aufhebung des Urteils zu II./ im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang, somit auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und des gemäß gefassten Beschlusses.
Das Berufungsgericht wiederholte daher das Beweisverfahren (§ 489 Abs 1 iVm § 476 StPO) durch ergänzende förmliche Einvernahme des Angeklagten, Einvernahme des Zeugen B*, Verlesung einer aktuellen Strafregisterauskunft nach § 252 Abs 2 StPO sowie im Übrigen durch einverständliches Referat des Anlass- und Abschlussberichts der Polizeiinspektion K* samt Beilagen (ON 2 und 15), der Angaben des Zeugen L* (ON 25, 5f) und des Inhalts der Videoaufzeichnung zum Vorfall vom 15.5.2025.
Auf Basis dieser eigenen Beweiswiederholung trifft das Berufungsgericht folgende Feststellungen:
Am 15.5.2025 trafen der Angeklagte und der ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannte B* zufällig anlässlich einer gemeinsamen Fahrt in ** mit der Straßenbahn der Linie ** aufeinander. Sie unterhielten sich unter anderem über ihre jeweilige Nationalität. B* erläuterte dabei, in der Vergangenheit mit einer aus Tschetschenien stammenden Frau befreundet gewesen zu sein und deutete an, mit dieser auch sexuell verkehrt zu haben. Daraufhin forderte der Angeklagte sein Gegenüber auf, die Straßenbahn zu verlassen, um „dies“ zu klären, und teilte B* überdies mit, ihn fertig zu machen und abzustechen.
Die gegenüber B* gerichteten Äußerungen waren dem Angeklagten ernst, gleichsam kam ihnen die Bedeutung einer Drohung mit einer Verletzung am Körper zum Nachteil des B* zu. Dass diese Drohung bzw. Verwirklichung des angedrohten Übels dem Genannten auch als ernstgemeint erschien, wusste und wollte der Angeklagte und lag der gewollte Sinn seiner Äußerungen konkret also darin, bei B* den Eindruck einer ernstgemeinten Ankündigung einer bevorstehenden Verletzung an seinem Körper zu erwecken. Bei seinem Vorgehen kam es dem Angeklagten darauf an, B* in Furcht und Unruhe, also in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden peinvollen Seelenzustand zu versetzen.
Dass der Angeklagte – entgegen seiner Verantwortung – die in Rede stehenden Äußerungen aussprach, stützt das Berufungsgericht auf die unbedenklichen Schilderungen des Zeugen B*. Dieser erläuterte bereits vor der Polizei unmittelbar nach dem gegenständlichen Vorfall den in Rede stehenden Vorfall und gab die inkriminierten Äußerungen des Angeklagten zu Protokoll. Dabei blieb der Zeuge auch anlässlich seiner gerichtlichen Vernehmung vor dem Erstgericht. Das Berufungsgericht konnte sich in der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck vom Zeugen verschaffen. Er wirkte verängstigt und eingeschüchtert und konnte sich nicht mehr an sämtliche Äußerungen des Angeklagten erinnern, insbesondere nicht daran, ob der Angeklagte auch dezidiert vom „Abstechen“ sprach. Das Berufungsgericht geht von der Richtigkeit seiner Erstangaben aus. Diese tätigte der Zeuge zeitnah zum Vorfall und waren diese nachvollziehbar, plausibel und frei von Aggravierungstendenzen. Der Angeklagte war B* vor dem gegenständlichen Vorfall unbekannt. Der Zeuge B*, der aufgrund der vom Angeklagten ausgesprochenen Drohungen auch unverzüglich die Polizei und den Straßenbahnfahrer verständigte, hat keinen Grund diesen zu Unrecht oder über Gebühr zu belasten. Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung fehlen gänzlich. Der Zeuge L* vermag nichts zur Aufklärung beitragen, ergibt sich aus dessen Schilderungen nämlich, dass er keine eigenen Wahrnehmungen zum Vorfall hat, sondern zeitlich erst nach diesem mit seinem Cousin, dem Angeklagten, telefonierte, was auch durch die vorliegenden Videoaufzeichnungen verifiziert werden konnte. Dessen Angaben sind daher weder geeignet den Angeklagten zu exkulpieren noch die Glaubwürdigkeit des Zeugen B* zu erschüttern.
Ausgehend vom unmissverständlichen Wortlaut der Drohung („Ich werde dich fertig machen und ich steche dich ab.“) in Zusammenschau mit der Aufforderung, die Angelegenheit „zu klären“ erblickt das Berufungsgericht den Sinn und Bedeutungsgehalt dieser Äußerungen in einer ernstlichen, vom Willen des Drohenden abhängigen Ankündigung des Angeklagten, B* am Körper zu verletzen.
Die innere Tatseite erschließt der Berufungssenat aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens. Die Ankündigung einer von vom Willen des Drohenden abhängigen Verletzungsfolge gegenüber einem dem Täter zum Tatzeitpunkt nicht bekannten Opfer, ohne dass dieser ein Streit oder sonstig Vergleichbares vorausging, lässt nur den Schluss zu, dass die Ernstlichkeit als Drohung mit einer Verletzung am Körper vom Angeklagten gewollt war und dieser zudem die Absicht hatte, B* dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen, und dass er dies auch wusste. Eine andere Erklärung gibt es bei lebensnaher Betrachtung nicht.
Ausgehend davon hat der Angeklagte das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB begangen und war wiederum schuldig zu sprechen. Die Rechtsfrage der Eignung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist mit Blick auf den nichtigen Anlass (Gespräch über eine damalige tschetschenische Freundin des Tatopfers) des gegenständlichen Vorfalls und dem unmissverständlichen Wortlaut der Äußerungen als ernstliche Ankündigung, das Opfer am Körper zu verletzen, beim heranzuziehenden objektiv-subjektiven Maßstab zu bejahen. Der Bedrohte, und zwar unabhängig davon ob sich dieser tatsächlich fürchtete, konnte im Anlassfall bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem objektiven Maßstab eines Durchschnittsmenschen und Berücksichtigung der in seiner Person gelegenen besonderen Umstände durchaus den Eindruck gewinnen, der Angeklagte sei Willens und in der Lage ihn am Körper zu verletzen (RIS-Justiz RS0092255 [T8 und T19]).
Die erforderliche Strafneubemessung erfolgt in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB, welcher eine Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vorsieht.
Dabei war nichts mildernd zu berücksichtigen. Die vom Berufungswerber relevierte Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) liegt nicht vor. Dieser besondere Milderungsgrund setzt nämlich nicht nur voraus, dass das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026), wovon insbesondere mit Blick auf die zuletzt durch das Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht unter anderem wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB erfolgte Verurteilung des Angeklagten (vierte Eintragung in der Strafregisterauskunft) nicht auszugehen ist.
Erschwerend wirkten sich zwei einschlägige Vorstrafen – die beiden Verurteilungen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG waren mit Blick auf die unwiderlegbaren Angaben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung und weil aus den beiden Verurteilungen per se nicht ohne weiteres eine konkrete Neigung des Angeklagten zu Gewalttätigkeiten abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0091478; 12 Os 103/82), nicht als einschlägig zu werten – das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen, die Tatbegehungen während aufrechter Probezeit (RIS-Justiz RS0090954) und im raschen Rückfall nach Vollzug einer zweijährigen Freiheitsstrafe, aus welcher der Angeklagte nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit am 28.9.2024 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde (RIS-Justiz RS0091386 [T9 und T10]), sowie die am 15.5.2025 erfolgte Tatbegehung mit Blick auf die (in Ansehung des Schuldspruchs I./) am 2.4.2025 durchgeführte Beschuldigteneinvernahme (ON 16.2.6) während anhängigen Strafverfahrens (RIS-Justiz RS0091096 [T5]) aus. Letztlich war ausgehend von der rechtsirrig, aber nicht zum Nachteil des Angeklagten erfolgten Subsumtion zu Schuldspruch I./ lediglich wegen eines Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 Abs 1 zweiter Fall StGB die Opfermehrheit aggravierend in Anschlag zu bringen.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB erachtet das Berufungsgericht beim gegenständlich zur Anwendung gelangenden Strafrahmen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten schuld- und tatangemssen und tätergerecht. Angesichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung und der Tatbegehungen während aufrechter Probezeit ist die Verhängung einer – alternativ möglichen – reinen Geldstrafe ebenso wenig möglich wie eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nach § 43 Abs 1 StGB.
Die Anrechnung der Vorhaftanzeiten gründet sich auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in der Vorhaft (§ 38 StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß § 400 Abs 1 StPO das Erstgericht mit Beschluss zu entscheiden (RIS-Justiz RS0091624).
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie stützt sich die angeführte Gesetzesstelle.
Mit seiner gegen den Schuldspruch II./ gerichteten Berufung sowie seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Zum Widerruf:
Die raschen einschlägigen Rückfälle seit seiner am 28.9.2024 erfolgten bedingten Entlassung aus einer zweijährigen Freiheitsstrafe, welche unter anderem wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über ihn verhängt wurde, erfordern – trotz positiver Ausführungen des Bewährungshelfers – zusätzlich zur Aburteilung in diesem Verfahren und der hier verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten in spezialpräventiver Hinsicht auch den Widerruf der bedingte Entlassung zu ** des Landesgerichts Innsbruck, um den Angeklagten in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB). Ein Absehen vom Widerruf würde jegliche Warnfunktion beim rückfallslabilen Angeklagten verfehlen.
Damit war der Angeklagte mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
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