JudikaturOGH

RS0092255 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2025

Die Eignung, gegründete Besorgnisse einzuflößen, ist unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu beurteilen; daher ist zu untersuchen, ob bei unbefangener Erwägung aller Umstände der Bedrohte den wirklichen Eintritt des angeordneten Übels erwarten musste.

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