RS0092255 – OGH Rechtssatz
Die Eignung, gegründete Besorgnisse einzuflößen, ist unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu beurteilen; daher ist zu untersuchen, ob bei unbefangener Erwägung aller Umstände der Bedrohte den wirklichen Eintritt des angeordneten Übels erwarten musste.