JudikaturOGH

RS0089063 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2025

Der Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht (einfachen) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 StGB) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (§ 74 Z 5 StGB) darstellende Tathandlung und (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei Fehlen einer solchen Absicht kann allenfalls Ehrenbeleidigung vorliegen.

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