Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegenA* wegen des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz, Abs 3b zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 21. August 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer und des Angeklagten sowie seines Verteidigers Mag. Doppelhofer über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. April 2026, GZ **- 32, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. April 2026 wurde – soweit für die Berufung relevant – der am ** geborene A* des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 3b „erster und“ zweiter Fall, Abs 4 Z 1, 3 lit a und b StGB (zu I.) und zweier Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG (zu II.) schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 43a Abs 2 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 207a Abs 3b StGB zur Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 19 Abs 2 StGB wurde die Höhe des Tagsatzes mit EUR 20,00 bemessen.
Gemäß § 26 Abs 1 StGB wurde der Revolver der Marke B* sowie „das verbotene Magazin“ eingezogen.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* in **,
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 4 bis 12 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 28) und ausgeführte (ON 33.2) Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe. Die nach der inhaltlichen und willentlichen Ausrichtung (RIS-Justiz RS0099973; Ratzin WK StPO § 467 Rz 2) rein auf die Bekämpfung des Schuldspruchs zu Urteilsfaktum I. gerichtete, mithin das Urteilsfaktum II. in Teilrechtskraft erwachsen lassende Berufung (ON 30) strebt in Hinblick auf das Urteilsfaktum I. einen Freispruch in eventu eine Kassation, zumindest jedoch eine schuld- und tatangemessene Reduktion der Strafe sowie die Abweisung des Antrags auf Einziehung des Revolvers der Marke B* an.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz vertrat in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2026 die Ansicht, dass dem Rechtsmittel kein Erfolg zukomme.
Die Berufung ist nicht erfolgreich.
Der Erledigung der Berufung voranzustellen ist, dass Punkt I. des Schuldspruches ein vom Angeklagten nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) anhaftet. Denn der erste Fall des § 207a Abs 3b StGB tritt gegenüber jenem des zweiten Falles zurück, wenn es sich bei den nach Abs 4 leg cit verpönten Abbildungen oder Darstellungen (wie hier:) auch um viele solcher einer unmündigen Person handelt (vgl 12 Os 145/24a; OLG Wien, AZ 17 Bs 159/25v; OLG Innsbruck, AZ 11 Bs 277/25k). Dieser Subsumtionsfehler tangiert den anzuwendenden Strafrahmen jedoch nicht und wirkt sich solcherart in concreto nicht zum Nachteil des Angeklagten aus (RIS-Justiz RS0100259 [T2], RS0099767 [T4]). Angesichts dieser Klarstellung besteht bei der Entscheidung über die Straffrage keine Bindung an den insoweit unrichtigen Schuldspruch (vgl RIS-Justiz RS0118870, RS0129614 [T1]); ebenso wenig bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0129614).
Zur Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor-, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe aber nachgeht ( Ratzin WK StPO § 476 Rz 9).
Das Berufungsverfahren zielt auf eine eigenständige Sachentscheidung des Berufungsgerichts (als Tatsacheninstanz in der Schuldfrage) ab, welches in der Beweiswürdigung – ohne Bindung an vorgebrachte Argumente (15 Os 156/17f) – völlig frei ist (vgl Ratzin WK StPO § 473 Rz 8/1 mwN; vgl RIS-Justiz RS0101780). Befindet das Berufungsgericht im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Festellungen für unbedenklich (und sohin die Vernehmung von – eventuell auch neuen – Zeugen nicht für notwendig), kann es sich bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz (auf validen Verfahrenshandlungen beruhenden) Protokolle beschränken, sodass keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen notwendig sind (vgl Oberlaber in LiK-StPO² § 473 Rz 8 f; Ratzin WK-StPO § 473 Rz 8; vgl auch 15 Os 136/07z; 11 Os 139/08p; 15 Os 156/17f).
An den erstgerichtlichen Feststellungen bestehen für das Berufungsgericht keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO). Das Erstgericht hat alle relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte ausführliche Beweiswürdigung (US 4 ff) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS- Justiz RS0106642) folgend, hat es schlüssig und gut nachvollziehbar gemessen am – einverständlich gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragenen (ON 31, 10) – gesamten Akteninhalt dargelegt, aus welchen Gründen es die Schuld des Angeklagten mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen und die entsprechenden Feststellungen getroffen hat.
Daran Bedenken zu wecken gelingt dem Berufungswerber mit seinen Rechtsmittelausführungen (ON 33.2, 4) nicht.
Dabei ist zu beachten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage verschaffen, bei der nicht zuletzt dem gewonnenen persönlichen Eindruck ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, lässt sich nicht restlos analysieren und in allen Einzelheiten in Worte fassen (RIS-Justiz RS0098519). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies letztlich nichts zur Sache (RIS-Justiz RS0098336).
Die inkriminierten Dateien befinden sich im Akt (ON 13.6 bis ON 13.9; ON 13.11; ON 13.12) und der Besitz der Dateien wird vom Angeklagten auch nicht bestritten (ON 31, 3). Die Unmündigkeit bzw Minderjährigkeit der abgebildeten Personen ist anhand der Ergebnisse der Datenauswertung (ON 13) für jedermann ebenso leicht erkennbar wie die (festgestellten) geschlechtlichen Handlungen. Unverständlich ist das Vorbringen (ON 33.2, 5), wonach es sich bei den inkriminierten Bildern (siehe exemplarisch ON 13.9, 137 ff) lediglich um „ästhetische Aktfotografien“ handle. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich beim Angeklagten um eine Person mit höherer Schulbildung handelt (ON 21.3, 2), der später als selbstständiger Unternehmer (ON 21.5, 4) sein Einkommen bezog, woraus seine Fähigkeit abzuleiten ist, das Dargestellte zu erkennen und einzuordnen. Insoweit ist dem Angeklagten seine vorsätzliche Tatbegehung in Bezug auf Unmündige und mündige Minderjährige einwandfrei zu unterstellen, wobei die vom Erstgericht angestellten Überlegungen uneingeschränkt geteilt werden und ihnen grundsätzlich nichts hinzuzufügen ist. Ihre Untermauerung finden sie in dem Umstand, dass der Angeklagte zu zwei verschiedenen Zeitpunkten im Jahr 2025 eindeutig inkriminierte Bilddateien (ON 2.7, 1) einer Unmündigen in eine Suchmaschine hochlud, um ähnliche im Internet verfügbare Fotos zu suchen (visuelle Suche [ON 2.2, 1]). Seine Angaben (ON 31, 7), Mädchen unter achtzehn Jahren hätten ihn nie interessiert, sind (auch in Anbetracht der Fülle an gefundenen Bildern [ON 21.2, 2]) als klar widerlegt anzusehen. Vielmehr ergeben auch die Suchanfragen des Angeklagten (ON 13.2, 2 [„childporn“, „preteen fashion“, „youngergirls“, „Younger girls short“]) sowie die gespeicherten Favoriten mit dem Namen „**“ ergeben ein eindeutiges Bild. Daraus folgt der zwingende Rückschluss, dass der Angeklagte sich bewusst auf die Suche nach bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen machte.
Das Vorhandensein von doppelten Dateien wird bereits von der Kriminalpolizei eingeräumt (ON 13.2, 2). Warum angesichts der Fülle vorgefundener Bilder (vgl US 9 mwN) dennoch Bedenken an der Feststellung zum Verschaffen bzw. Besitz von zumindest 30 solcher Dateien bestehen sollen, erklärt die Berufung nicht schlüssig. Die (im Übrigen unbelegte) Behauptung, die überwiegende Mehrzahl der vorgefundenen Lichtbilder stamme von „offiziellen Webseiten“, erklärt nur den Beschaffungsweg (vgl auch ON 31, 6), nimmt den Bildern aber nicht ihre Eigenschaft als Tatobjekt. Im Übrigen geht die Argumentation am Kern vorbei, weil die subsumtionsrelevante Feststellung eines Verschaffens bzw. Besitzes von zumindest tatbildlichen 30 Bilddateien von unmündigen Personen (§ 207a Abs 3 zweiter Satz, Abs 3b zweiter Fall StGB) sich auf ON 13.9 (US 4) gründet, sodass mit seiner Kritik an den Feststellungen zu den inkriminierten Bilddateien mündiger minderjähriger Personen (§ 207a Abs 3 erster Satz, Abs 3b erster Fall StGB), die rechtsrichtig (erneut OLG Innsbruck, AZ 11 Bs 277/25k) zu keinem gesonderten Schuldspruch (vgl aber 15 Os 95/25x) führten, keine entscheidenden Tatsachen angesprochen werden (vgl Ratzin WK StPO § 464 Rz 8).
Die Behauptung, die von offiziellen Webseiten stammenden Bilder hätten als unbedenklich eingestuft werden müssen, weswegen dem Angeklagten die subjektive Tatseite gefehlt habe, scheitert an der Anzahl der Bilder in Kombination mit den oben dargestellten eindeutigen Suchanfragen des Berufungswerbers, die gerade den Besuch derartiger „offizieller Webseiten“ ermöglichten. In diesem Sinn konnte die subjektive Tatseite unbedenklich auf die allgemeine Lebenserfahrung und den objektiven Geschehensablauf (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882) gestützt werden.
Die Kritik der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO), die mit Hilfe der verba legalia getroffenen Feststellungen ließen den erforderlichen Sachverhaltsbezug vermissen, legt nicht dar, weshalb die eindeutigen Konstatierungen auf US 4 in Zusammenschau mit dem Verweis auf die jeweiligen Fundstellen dieser Darstellungen im Akt (US 4) keine ausreichende Grundlage für den Schuldspruch darstellen (14 Os 71/25k;RIS-Justiz RS0099620). Im Übrigen verweist die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend darauf, dass Spruch und Entscheidungsgründe eine Einheit bilden (RIS-Justiz RS0098795), wobei eine (hier nicht vorliegende) mangelnde Individualisierung des Tenors (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (RIS-Justiz RS0098433) zu unterstellen wäre.
Die Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) negiert wiederum die höchstgerichtliche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0090431), nach der die Anwendbarkeit des § 26 StGB auch in Fällen bloß unbefugten Besitzes von Waffen (hier Punkt II.1.) bejaht wird ( Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5§ 26 Rz 4 mwN), sowie den Umstand, dass es sich bei Waffen (und Munition [RIS-Justiz RS0107407]) um Gegenstände handelt, bei welchen nach deren besonderer Beschaffenheit die Einziehung geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken (RIS-Justiz RS0082365; RS0082357; siehe auch Röslerin SbgK § 26 Rz 21 mwN). Demnach bedarf es nach Lage des Falles keiner weiteren Anhaltspunkte dafür, dass eine Verwendung der Gegenstände zur Begehung einer strafbaren Handlung zu befürchten wäre (RIS-Justiz Rs0090431). Da der Berufungswerber zum Besitz der Waffe gerade nicht berechtigt war, musste ihm nach § 26 Abs 2 erster Satz StGB auch keine Gelegenheit eingeräumt werden die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen (13 Os 66/19h). Eine dem Einziehungserkenntnis vorgelagerte Sicherstellung bzw. Beschlagnahme ist nicht Voraussetzung für dessen Ausspruch (siehe auch [vgl
Strafbestimmend ist der zweite Strafsatz des § 207a Abs 3b StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren.
Erschwerend ist das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art (hier: ein Verbrechen mit zwei Vergehen) zu werten (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Mildernd ist die Tatsache, dass der Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Ein Geständnis iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB lässt sich aus der Verantwortung des Angeklagten zu Punkt II., der sich auf einen Rechtsirrtum beruft (ON 31, 7), nicht ableiten, jedoch auf Basis der getroffenen Feststellungen (US 6) im eingeschränkten Ausmaß ( Riffel , WK 2§ 34 Rz 29) der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 12 StGB.
Bei einer Gesamtbewertung des dargestellten Strafzumessungssachverhalts erweist sich die vom Erstgericht rechnerisch mit rund einem Viertel der Höchststrafdrohung ausgemessene Sanktion als schuld- und tatangemessene, sodass die Strafe keiner Reduktion zugänglich ist. Im Einklang mit dem Erstgericht wäre eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nicht geeignet, die bestehenden general-, aber auch spezialpräventiven Sanktionserfordernisse zu erfüllen. Es bedarf daher jedenfalls der Sanktionierung mit zumindest einem unmittelbar fühlbaren Teil, der durch die Geldstrafe von 360 Tagessätzen erzielt wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann die restliche Freiheitsstrafe von acht Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen werden. Die Höhe des einzelnen Tagsatzes entspricht den festgestellten persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (US 3) des Angeklagten (§ 19 Abs 2 letzter Satz StGB) zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz ( Lässig , WK 2§ 19 Rz 27). Die Ersatzfreiheitsstrafe gründet auf § 19 Abs 3 StGB, wobei deren Ausmaß dem gesetzlich normierten Verhältnis zur Anzahl der Tagessätze entspricht.
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten auch zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
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