Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 3b „erster und“ zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die vermögensrechtliche Anordnung gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Mai 2025, GZ **-25.4, sowie die (implizite) Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 50 Abs 1 StGB iVm § 494 Abs 1 StPO gefassten Beschluss (ON 25.5) nach der am 3. September 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* B* und seines Verteidigers Dr. Peter Gloß durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld in Ansehung des Schuldspruches I./ sowie wegen des Konfiskationsausspruches nicht Folge gegeben.
Aus Anlass der Berufung werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO im Schuldspruch II./, demzufolge auch im Strafausspruch sowie der nach § 50 Abs 1 StGB iVm § 494 Abs 1 StPO gefasste Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung (ON 25.5) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner weiteren Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld in Ansehung des Schuldspruches II./ und die Strafe sowie der (impliziten) Beschwerde wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch ein auf § 19a Abs 1 StGB gestütztes Konfiskationserkenntnis eines Notebooks **, eines USB-Sticks **, eines Tablets ** und eines Mobiltelefons ** enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* je eines Verbrechens des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach (zu I./) § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 3b „erster und“ zweiter Fall StGB (vgl jedoch 12 Os 145/24a) und (zu II./) nach § 207a Abs 1 Z 2, Abs 1a StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 207a Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit gleichzeitig gefasstem (zutreffend gesondert ausgefertigtem [RIS-Justiz RS0126528]) Beschluss wurde gemäß § 50 Abs 1 StGB iVm § 494 Abs 1 StPO für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Angeklagten gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und Abs 3 StGB iVm § 494 Abs 1 StPO die Weisung erteilt, eine Psychotherapie mit dem Schwerpunkt Sexualtherapie in Anspruch zu nehmen und die Einhaltung dieser Weisung dem Gericht unaufgefordert vierteljährlich nachzuweisen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er im Zeitraum von 10. August 2017 bis zum 1. August 2024 in ** bildlich sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen (§ 207a Abs 4 StGB), überwiegend von unmündigen Minderjährigen, auf denen wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an Minderjährigen oder von Minderjährigen an sich selbst oder an anderen Personen, Abbildungen der Genitalien sowie der Schamgegend von Minderjährigen sowie Darstellungen, auf denen Minderjährige in aufreizend verzerrten Posen nackt mit Fokussierung auf das primäre Geschlechtsorgan abgebildet sind, wobei er die nachstehenden Taten in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen begangen hat,
I./ besessen, indem er 1976 Bilddateien und zwei Videodateien zeigend mündige und unmündige minderjährige Mädchen, die nackt sexuell motiviert posieren oder gefesselt sind sowie an denen geschlechtliche Handlungen oder Penetrationshandlungen mit Gegenständen vorgenommen werden auf Datenträgern, nämlich einem Notebook **, einem USB-Stick **, einem Tablet ** und einem Mobiltelefon ** speicherte,
II./ eine nicht mehr feststellbare Anzahl, aber jedenfalls über 30, der zu I./ genannten Bild- und Videodateien anderen sonst zugänglich gemacht, indem er sie via WhatsApp und „**“ unter dem Nutzernamen „**“ versendete.
Dazu traf das Erstgericht wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Der am ** in ** geborene A* B* ist österreichischer Staatsangehöriger, seit Oktober 2024 ohne Beschäftigung und bezieht eine monatliche Arbeitslosenunterstützung in Höhe von EUR 1.500,-- netto. Der Angeklagte ist vermögenslos, hat Kreditschulden in Höhe von EUR 270.000,--, wobei die monatliche Kreditratenverbindlichkeit EUR 1.200,-- beträgt, ist verheiratet und sorgepflichtig für eine Tochter, nämlich C* B*, geboren am **.
A* B* besuchte vier Jahre die Volksschule, vier Jahre die Hauptschule, zwei Jahre die Handelsakademie und zwei Jahre die Handelsschule. Ab 2021 war er als Büroangestellter tätig, seit Ende 2007 war er bei der D* beschäftigt.
A* B* ist gerichtlich unbescholten (Strafregisterauskunft ON 22).
Beginnend mit dem Jahr 2017 war der Angeklagte in Chats auf den Plattformen „**“ und „**“ aktiv, wobei er die Benutzernamen „**“ und „**“ verwendete. Zunächst wurden dort pornografische Darstellungen ausgetauscht, anschließend trat der Angeklagte mit verschiedensten Leuten in Kontakt, die auch kinderpornografische Darstellungen erwähnten. Der Angeklagte interessierte sich immer mehr dafür, er kommunizierte mit den Chat-Partnern, wobei er sich oft als Frau oder als Paar ausgab und letztlich auch kinderpornografische Darstellungen erhielt bzw. auch derartige Bilder und Videos versandte.
So kam es im Zeitraum vom 10.08.2017 bis zum 01.08.2024 dazu, dass der Angeklagte auf den in seinem Eigentum stehenden Datenträgern, nämlich dem Notebook **, dem USB-Stick **, dem Tablet ** und dem Mobiltelefon **, bildlich sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen (§ 207a Abs 4 StGB), über wiegend von unmündigen Minderjährigen, auf denen wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an Minderjährigen oder von Minderjährigen an sich selbst oder an anderen Personen, Abbildungen der Genitalien sowie der Schamgegend von Minderjährigen sowie Darstellungen, auf denen Minderjährige in aufreizend verzerrten Posen nackt mit Fokussierung auf das primäre Geschlechtsorgan abgebildet sind, nämlich insgesamt 1976 Bilddateien und zwei Videodateien, zeigend mündige und unmündige minderjährige Mädchen, die nackt sexuell motiviert posieren oder gefesselt sind sowie an denen geschlechtliche Handlungen oder Penetrationshandlungen mit Gegenständen vorgenommen werden, abspeicherte und somit besaß. Weiters übermittelte er in diesem Zeitraum eine nicht mehr feststellbare Anzahl dieser Bild- und Videodateien, jedenfalls über 30, die überwiegend unmündige Personen bei geschlechtlichen Handlungen oder Penetrationshandlungen oder mündige und unmündige Mädchen, die nackt sexuell motiviert posieren oder gefesselt sind, zeigen, anderen, indem er sie via WhatsApp und ** unter dem Nutzernamen „**“ versendete.
Konkret speicherte er auf seinem Notebook ** (SPZ 2 – Auswertung ON 13.1, 4 ff) 1664 Dateien zeigend überwiegend unmündige Mädchen vor Beginn der Pubertät, die einen Zeitstempel vom 26.06.2021 bis 16.04.2024 aufweisen. Teilweise sind diese Mädchen auf den Fotos gefesselt, auf einigen Bildern sind auch Penetrationshandlungen mit Gegenständen und Vollziehung von geschlechtlichen Handlungen ersichtlich. Auch das Bild eines minderjährigen Mädchens auf einem Boot, welches ihre nackte Scheide zeigt (ON 6.15, 5 – Bild Nr. 3) war dort abgespeichert. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei diesem Mädchen um die Tochter des Angeklagten handelt.
Weiters befanden sich auf dem USB-Stick **, der im Eigentum des Angeklagten steht (Auswertung SPZ 2 b in ON 13.7) 271 Bilder und 2 Videos, die zum überwiegenden Teil Abbildungen von unmündigen Mädchen vor dem Alter der Pubertät zeigen, an denen teilweise geschlechtliche Handlungen vorgenommen werden, wobei die Mädchen teils gefesselt sind. Eines der Videos zeigt ein Kind im Alter von ca. 4 bis 6 Jahren, in dessen Gesicht ejakuliert wird. Auch auf diesem Datenträger ist das oben ersichtliche Foto des Mädchens auf dem Boot zu finden (Auswertebericht ON 13.1, 5 ff.). Diese Dateien weisen einen Zeitstempel von 11.11.2019 bis 25.6.2024 auf.
Auf dem Tablet **, welches auch im Eigentum des Angeklagten steht (SPZ 39, Auswertebericht ON 13.1, 5 ff., Bericht ON 13.9), befanden sich zwei Bilder, auf denen ebenso geschlechtliche Handlungen an unmündigen Minderjährigen zu erkennen sind.
Am im Eigentum des Angeklagten stehenden Mobiltelefon ** (SPZ 125 – Auswertebericht ON 13.1, 6 und ON 13.11) speicherte der Angeklagte im Zeitraum 10.8.2017 bis 26.6.2023 37 Bilder ab, die kinderpornografische Darstellungen zeigen (SPZ 125), wobei hier auch das Foto der Tochter des Angeklagten, C* B*, ersichtlich ist (ON 13.10, 7), auf welchem diese in einem blauen Bikini abgebildet ist, wobei sie die Beine gespreizt hat und ihre Hände im Scheidenbereich liegen (siehe Lichtbild ON 6.14,6).
Der Angeklagte führte auch einen WhatsApp-Chat mit einem „E*“ (ON 13.12), wo der Austausch von Missbrauchsphantasien an Unmündigen erfolgte. So verschickte der Angeklagte via WhatsApp und ** unter dem Nutzernamen „**“ eine nicht mehr feststellbare Anzahl, jedenfalls über 30 Stück der oben genannten Bild- und Videodateien an nicht mehr feststellbare Personen im Chat. Er übermittelte unter anderem auch das oben genannte Foto seiner Tochter C* (ON 6.13, Lichtbild Nr. 8, Seite 9 bzw. ON 6.14,6) in einem Chat.
Er führte auch einen Chat mit einem „F*“, worin sehr intensiv über Sexspiele, Foltern und das Anbieten der 14-jährigen G* in einem tschechischen Sexclub geschrieben wird, wobei nicht festgestellt werden kann, dass sich dieser Chat auf die Tochter C* bezog.
Weiters wurde am 21.02.2024 um 18.38 Uhr an „F*“ eine Nachricht übermittelt, welcher um 18.40 Uhr mit „geil blank rasiert! Super Arsch! Da werd ich ja schon wieder geil auf die Kleine!“ antwortet. Der Titel des Bildes trägt bei der Übermittlung den Namen „**“ und zeigt ein Mädchen von hinten im Bikini, das vorgebeugt ihre Bikinihose bis unter das Gesäß hinunterzieht. Es ist die entblößte Scheide zu sehen, das Gesicht ist nur teilweise sichtbar. Es handelt sich dabei nicht um C* B*.
Im Zeitraum zwischen 18.05.2024 und 25.05.2024 chattete der Angeklagte auf der Internetplattform ** unter dem Account „**“ mit „**“, wo von „**“ das Zuschauen der 14-jährigen G* beim Geschlechtsverkehr vorgeschlagen wird (Chatverlauf ON 2.7). Im Anhang ist das Lichtbild eines Mädchens auf dem Boot, welches die Bikinihose hinunterzieht und den nackten Scheidenbereich entblößt, ersichtlich (ON 2.7, 5).
Als der Angeklagte die 1976 Bilddateien und 2 Videodateien zeigend mündige und unmündige minderjährige Mädchen, die nackt sexuell motiviert posieren oder gefesselt sind, sowie an ihnen geschlechtliche Handlungen oder Penetrationshandlungen mit Gegenständen vorgenommen werden, auf seinen Datenträgern, nämlich einem Notebook **, und einen USB-Stick **, einem Tablet ** und seinem Mobiltelefon ** abspeicherte, wusste er, dass es sich dabei um wirklichkeitsnahe, reißerisch verzerrte auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen geschlechtlicher Handlungen unmündiger und mündiger Minderjähriger an sich selbst oder an einer anderen Person oder vom realen Geschehen mit diesen Personen, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vom Vorliegen eines Beischlafes oder diesem gleichzusetzenden Handlungen oder einfachen geschlechtlichen Handlungen unter Mitwirkung von Minderjährigen erweckt, einerseits, der Genitalien oder der Schamgegend von unmündigen und mündigen minderjährigen Personen andererseits, handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen. Dennoch wollte er diese besitzen und speichern. Weiters wusste er auch, dass er, als er eine nicht mehr feststellbare Anzahl, jedenfalls aber über 30 Darstellungen, zeigend vorwiegend unmündige Minderjährige, via WhatsApp und ** unter dem Nutzernamen „**“ versendete, dadurch derartige Darstellungen anderen zugänglich macht und wollte dies auch. Er wusste auch, dass er dadurch, dass er 1976 Bilddateien und 2 Videodateien auf seinen Datenträgern speicherte und sohin besaß, die Tat in Bezug auf viele Abbildungen und Darstellungen beging. Er wusste auch, dass er dadurch, dass er über 30 derartige Bilder weiterleitete, diese anderen zugänglich machte, wobei er die Tat in Bezug auf viele Abbildungen und Darstellungen beging, und wollte dies auch. Er wusste, dass er die Taten jeweils in Bezug auf mehr als 30 Darstellungen von unmündigen Personen beging, und wollte dies auch.
Durch den Betreiber der Internetplattform **, H*, wurde mitgeteilt, dass der User „**“ von einem weiteren User gemeldet wurde, weil dieser in einer Chatunterhaltung angegeben habe, dass er seine 14-jährige Tochter beim Sex zusehen lassen wolle. Auf diese Art und Weise wurde unter der von „**“ verwendeten IP-Adresse der weitere User namens „**“ zugeordnet und so der Angeklagte ausgeforscht (Anlassbericht ON 2.2 vom 04.06.2024).
Beweiswürdigung:
Der Angeklagte bekannte sich bereits in seiner Vernehmung vor der Polizei, ON 8.3 sowie ON 14.4, schuldig und hielt diese geständige Verantwortung auch in der Hauptverhandlung vom 13.05.2025 vollinhaltlich aufrecht. Er begründete seine Handlungen damit, dass er im Internet auf gängigen Erotikforen und Plattformen verkehrt habe, wodurch er dann zu den kinderpornografischen Darstellungen gelangt sei. Anschließend sei er neugierig geworden, habe die Realität verloren und habe, wenn er von einer unter 14-jährigen gesprochen habe, immer eine fiktive Person und nicht seine Tochter gemeint. Er gab jedoch zu, ein Lichtbild, nämlich zeigend seine Tochter C* im Bikini, weitergeschickt zu haben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Lichtbild, auf welchem ein Mädchen auf einem Boot ersichtlich ist, welches die Hose hinuntergezogen hat und ihren nackten Scheidenbereich zeigt, die Tochter C* ist. Dies aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte dies vehement leugnete und auch C* B* in ihrer Aussage angab, dass sie auf diesem Foto nicht ersichtlich sei. Der Angeklagte machte keinen Hehl daraus, dass er die in den Feststellungen angeführten Chats geführt habe, er rechtfertigte sich damit, dass irgendwann die Hemmschwelle gefallen sei und man in solche Sachen hineinrutschen würde (BV ON 8.4, 10 bzw. in der Hauptverhandlung). Er gestand auch zu, die gegenständlichen Nutzernamen „**“ und „**“ verwendet zu haben, er sei auf den Plattformen ** und ** unterwegs gewesen. Er rechtfertigte sich damit, dass sein Handeln wie eine Sucht gewesen sei. Er führte auch aus, auch im Darknet Bilder heruntergeladen zu haben und gab an, eine pädophile Neigung zu haben.
Die Konstatierungen konnten daher aufgrund dieser geständigen Verantwortung in Zusammenschau mit dem Auswertebericht des LKA EB 3 Niederösterreich** vom 12.03.2025 (ON 13.1) unter Bezugnahme auf die jeweiligen ausgewerteten Spurenträger ON 13.2 bis ON 13.11 getroffen werden. Auch die Extraktionsberichte in Bezug auf die Chats ON 13.12 bis ON 13.14 wurden den Feststellungen zugrundegelegt.
Die Feststellung, wonach er die Tathandlungen in Bezug auf mehr als 30 derartige Bilder und Videos begangen hat, beruhen ebenso auf dem Auswertebericht, wo eindeutig ersichtlich ist, dass es sich bei den gegenständlichen Darstellungen hauptsächlich um Darstellungen zeigend unmündige Personen bei geschlechtlichen Handlungen bzw. deren Geschlechtsbereich, handelt.
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sind aus der objektiven Vorgehensweise zwingend abzuleiten. Gerade aufgrund der konstatierten Bilder und Videos, die der Angeklagte besaß und weiterleitete, ist zwingend abzuleiten, dass er wusste, dass es sich dabei um wirklichkeitsnahe, reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen geschlechtlicher Handlungen unmündiger und mündiger Minderjähriger an sich selbst oder an einer anderen Person oder vom realen Geschehen mit diesen Personen, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vom Vorliegen eines Beischlafes oder diesem gleichzusetzenden Handlungen oder einfachen geschlechtlichen Handlungen unter Mitwirkung von Minderjährigen erweckt, einerseits, der Genitalien oder der Schamgegend von unmündigen und mündigen minderjährigen Personen andererseits, handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen und diese dennoch besitzen, speichern und weiterleiten wollte. Aufgrund der großen Anzahl der Daten folgt zweifelsfrei sein Wissen und Wollen, die Tat in Bezug auf viele Abbildungen und Darstellungen zu begehen.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis, als erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, den Besitz einer großen Anzahl von Darstellungen iSd Abs 4 leg cit und den langen Tatzeitraum.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig mit umfassenden Anfechtungswillen („volle Berufung“; RIS-Justiz RS0099951 [T3]) angemeldete (ON 26), zu ON 27 ausschließlich wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit welcher er die schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe sowie deren (gänzlich) bedingte Nachsicht unter Anwendung des § 43 (zu ergänzen:) Abs 1 StGB anstrebt. Gegen den gemäß § 494 Abs 1 StPO gefassten Beschluss richtet sich dessen gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizite Beschwerde.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung des Rechtsmittels noch innerhalb offener Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe, durch die er sich beschwert erachtet, bezeichnete.
Zur amtswegigen Maßnahme:
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Oberlandesgericht jedoch davon, dass das Urteil im Schuldspruch II./ mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 471, 489 Abs 1 StPO; siehe Kirchbacher, StPO 15§ 290 Rz 2) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist.
Denn den wesentlichen Urteilskonstatierungen zufolge übermittelte der Angeklagte im Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 1. August 2024 eine nicht mehr feststellbare Anzahl von Bild- und Videodateien iSd § 207a Abs 4 StGB, jedenfalls über 30, die überwiegend unmündige Personen bei geschlechtlichen Handlungen oder Penetrationshandlungen oder mündige und unmündige Mädchen, die nackt sexuell motiviert posieren oder gefesselt sind, zeigen, anderen, indem er sie via WhatsApp und „**“ unter dem Nutzernamen „**“ versendete (US 3 f). In Ansehung des inkriminierten Zugänglichmachens von einschlägigen Abbildungen oder Darstellungen finden sich Feststellungen zu konkreten Tatzeitpunkten lediglich in Bezug auf den 21. Februar 2024 (Übermittlung eines einschlägigen Bildes an „F*“) sowie hinsichtlich eines im Zuge eines Chats mit „**“ im Zeitraum zwischen 18. Mai 2024 und 25. Mai 2024 übersandten Lichtbildes (US 5).
Die seit 1. Dezember 2023 in Geltung stehende Qualifikation nach § 207a Abs 1a StGB verwirklicht aber nur, wer die Tat nach Abs 1 (hier: Z 2 fünfter Fall) leg cit in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs 4 leg cit begeht. „Viele“ Abbildungen und Darstellungen sollen einem Richtwert von zirka zumindest 30 verpönten Abbildungen und Darstellungen entsprechen (EBRV 2208 BlgNr 27. GP 4).
Fallaktuell enthält das angefochtene Urteil jedoch gerade keine Konstatierungen dazu, dass der Angeklagte (zumindest auch) am oder nach dem 1. Dezember 2023 in einem Angriff – bleiben die einzelnen Teilakte doch materiell selbständige Taten und ist eine Zusammenrechnung über § 29 StGB nicht möglich (JSt 2024/1, 9) - viele solcher Abbildungen oder Darstellungen versendete oder der Entschluss des Angeklagten sukzessive ab dem 10. August 2017 solche, insgesamt mehr als 30 Aufnahmen bis zum 1. August 2024 zu versenden auf einer einheitlichen Absicht einer längerfristig und gleichartig angelegten Tatbegehung in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl RIS-Justiz RS0122006) beruhte (11 Os 150/24d [9 f]). Im letztgenannten Fall wäre – nach dem Urteilssachverhalt (US 5) sind auch nach Inkrafttreten des § 207a Abs 1a StGB idgF (BGBl I 2023/135) zumindest einzelne einschlägige Lichtbilder übermittelt worden - das Verhalten einheitlich dem Verbrechen des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 fünfter Fall, Abs 1a StGB idgF zu subsumieren (RIS-Justiz RS0091813; Schallmoser , SbgK § 61 Rz 34; Salimi, WK 2StGB § 67 Rz 10).
Dieser (zum Nachteil des Angeklagten wirkende) Rechtsfehler mangels Feststellungen zwingt zur Aufhebung des Punktes II./ des Schuldspruches und demzufolge auch zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie des nach § 50 Abs 1 StGB iVm § 494 Abs 1 StPO gefassten Beschlusses (ON 25.5).
Zum verbleibenden Schuldspruch I./:
Zur (unausgeführt gebliebenen) Berufung des Angeklagten wegen Schuld in Bezug auf I./ des Schuldspruchs ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung der Erstrichterin keinen Bedenken, zumal diese ihre Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen als auch zur subjektiven Tatseite auf die diesbezüglich geständige Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei (ON 8.4 und ON 14.4), die er auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhielt (ON 25.3), stützen konnte und die in Einklang mit den auf den im Eigentum des Angeklagten stehenden Datenträgern gespeicherten Bild- und Videodateien stehen, die am 1. August 2024 sichergestellt werden konnten (ON 8.2, 1), und deren Auswertung (ON 13).
In einer Gesamtschau hat auch das Berufungsgericht in Bezug auf I./ des Schuldspruchs bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen Schuld anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Zum Konfiskationserkenntnis:
Mit Blick auf die erstgerichtlichen Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen des Angeklagten an den sichergestellten Datenträgern, nämlich dem Notebook **, dem USB-Stick **, dem Tablet ** und dem Mobiltelefon ** zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz und zu deren Verwendung zu der unter Schuldspruch I./ angeführten Tat (US 3 f), liegen die Voraussetzungen des § 19a Abs 1 StGB weiterhin vor.
Nachdem der Angeklagte über einen Zeitraum von mehreren Jahren fortwährend kinderpornographisches Material iSd § 207a Abs 4 StGB auf diesen Datenträgern speicherte, darunter überwiegend solches unmündiger Minderjähriger und zuletzt in Summe 1976 Bilddateien und zwei Videodateien, kommt eine Anwendung der Verhältnismäßigkeitsklausel des § 19a Abs 2 StGB trotz Aufhebung des Schuldspruchpunktes II./ nicht in Betracht, steht die Maßnahme doch zum Unrechtsgehalt der verbliebenen Tat und dem den Angeklagten diesbezüglich treffenden Vorwurf nicht außer Verhältnis.
Es war daher auch der (unausgeführten) Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs dieser vermögensrechtliche Anordnung keine Folge zu geben.
Im fortgesetzten Verfahren wird sohin vom Erstgericht zu Schuldspruchfaktum II./ zunächst zu klären sein, ob fallaktuell eine tatbestandliche Handlungseinheit vorgelegen hat. Diesfalls wäre das Verhalten des Angeklagten, sollten von diesem Teilakte auch noch nach Inkrafttreten des § 207a Abs 1a StGB idgF gesetzt worden sein, als dasVerbrechen des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 fünfter Fall, Abs 1a StGB idgF zu subsumieren. Anderenfalls blieben die einzelnen Tathandlungen allerdings selbständige Taten, die eigenständig zu beurteilen wären. Dabei wäre wiederum zu beachten, dass der in § 61 Abs 1 zweiter Satz StGB angeordnete Günstigkeitsvergleich für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0089011), wobei § 207a StGB in der bis 31. August 2017 (BGBl I 2015/154) bzw in der bis 30. November 2023 geltenden Fassung (BGBl I 2017/117) die Qualifikation des Abs 1a der nunmehr in Geltung stehenden Fassung nicht kannte und der Grundtatbestand des § 207a Abs 1 StGB nur bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht war. Den einzelnen Tatzeitpunkten kommt unter diesen Umständen somit für die Frage des nach dem Günstigkeitsvergleich anzuwendenden materiellen Rechts entscheidende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0098557 [T16]).
Im weiteren Verfahren wird zudem zu berücksichtigen sein, dass dem Erstgericht auch hinsichtlich des Punktes I./ des Schuldspruches ein vom Angeklagten nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler (Z 10) unterlaufen ist. Denn der erste Fall des § 207a Abs 3b StGB tritt gegenüber jenem des zweiten Falles zurück, wenn es sich bei den nach Abs 4 leg cit verpönten Abbildungen oder Darstellungen (wie hier:) auch um viele solcher einer unmündigen Person handelt (vgl 12 Os 145/24a). Dieser Subsumtionsfehler tangiert den anzuwendenden Strafrahmen jedoch nicht und wirkt sich solcherart in concreto nicht zum Nachteil des Angeklagten aus (RIS-Justiz RS0100259 [T2], RS0099767 [T4]). Das Erstgericht ist angesichts dieser Feststellung bei der Strafneubemessung nicht an die insoweit fehlerhafte Subsumtion der im Schuldspruch I./ festgestellten Tat (auch) unter die Qualifikation des § 207a Abs 3b erster Fall StGB gebunden (RIS-Justiz RS0129614 [T1]).
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld in Ansehung des Schuldspruches II./ und die Strafe sowie der (impliziten) Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung, die sich nicht auf die amtswegige Maßnahme bezieht (RIS-Justiz RS0101558), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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