RS0098795 – OGH Rechtssatz
Für die nach dem § 260 Z 1 StPO erforderliche Individualisierung der Tat im Urteil bilden Spruch und Gründe eine Einheit. Eine ungenaue Konkretisierung wirkt sich regelmäßig insoweit zugunsten des Angeklagten aus, als im Zweifel eine spätere Verfolgung wegen im Urteil undeutlich bezeichneter Tathandlungen nach dem Grundsatz "ne bis in idem" ausgeschlossen wird.