Die Berufung kann ergriffen werden:
1. wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;
2.wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;
3. wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.
§ 479 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 479
…Gegen die Urteile der Landesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.…
§ 467
…Erheblichkeit dienenden Umstände anzuzeigen. (2) Er hat entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, durch welchen Ausspruch ( § 464 ) er sich beschwert finde und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, widrigens auf die Berufung oder auf Nichtigkeitsgründe vom Landesgericht keine Rücksicht zu nehmen ist…
§ 445
(1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des Verfalls ( § 20 StGB ), des erweiterten Verfalls ( § 20b StGB ) oder der Einziehung ( § 26 StGB ) gegeben seien, ohne daß darüber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 bis 23 …
Rückverweise