RS0107407 – OGH Rechtssatz
Waffen und Munition, die den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Waffengesetz (1986 oder 1996) bilden, sind nach § 26 Abs 1 StGB einzuziehen, und zwar auch dann, wenn die Tat im unbefugten bloßen Besitz besteht, weil auch in diesem Fall die Waffen oder die Munition "zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet" werden.