Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 und Abs 3b zweiter Strafsatz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe sowie der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.6.2025, GZ **-38, sowie über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen die unter einem gefassten Beschlüsse nach § 494a StPO nach der am 2.12.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EOStA Mag. Kuznik, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Gerhard Seirer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird F o l g egegeben und es werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen 1.a/ und 1.b/, demzufolge auch im Strafausspruch und die unter einem gefassten Beschlüsse nach § 494a StPO a u f g e h o b e n und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
A* hat durch die zu 1.a/ und 1.b/ beschriebene Tat das Verbrechen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 und Abs 3b zweiter Strafsatz StGB begangen und wird hiefür sowie für die ihm weiterhin zu 2./ zur Last liegenden Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB idF BGBl I 117/2017 unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 207a Abs 3b StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren v e r u r t e i l t .
Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO werden die dem Angeklagten zu B* des Landesgerichts Feldkirch gewährte bedingte Strafnachsicht und die zu C* des Landesgerichts Innsbruck gewährte bedingte Entlassung w i d e r r u f e n .
Mit ihren Beschwerden werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Konfiskationsausspruch enthält, wurde A* jeweils mehrerer Verbrechen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach „§ 207a Abs 3 erster Satz iVm § 207a Abs 3b erster Fall“ StGB idgF (1. a/) und nach „§ 207a Abs 3 zweiter Satz iVm § 207a Abs 3b zweiter Fall“ StGB idgF (1. b/) sowie der Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 zweiter „und fünfter“ Fall StGB idF BGBl I 117/2017 schuldig erkannt.
Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat der Angeklagte in ** und andernorts
Hiefür wurde er in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 207a Abs 3b StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit den unter einem gefassten Beschlüssen wurde die dem Angeklagten zu C* des Landesgerichts Innsbruck gewährte bedingte Entlassung (zwei Monate Strafrest) gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen (1./) und gemäß § 494a Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu B* des Landesgerichts Feldkirch (betreffend des bedingt nachgesehenen Strafteils von zwölf Monaten) unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen (2./).
Gegen die Schuldsprüche 1.a/ und 1.b/ und den Strafausspruch richtet sich zunächst die rechtzeitig angemeldete und schriftlich fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten (ausschließlich) wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Strafe, die auf eine Subsumtion lediglich wegen eines Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 und Abs 3b zweiter Strafsatz StGB sowie eine Reduzierung der Freiheitsstrafe und deren zumindest teilweise bedingte Strafnachsicht abzielt. Mit seiner damit verbundenen Beschwerde bekämpft der Angeklagte zudem den Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung und fordert ein Absehen vom Widerruf „unter Setzung einer Probezeit“ (ON 42). Die Strafberufung des Angeklagten impliziert zudem auch eine Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit zu B* des Landesgerichts Feldkirch (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO).
Die Staatsanwaltschaft wiederum bekämpft mit ihrer rechtzeitig angemeldeten und schriftlich fristgerecht ausgeführten Berufung den Strafausspruch und trägt auf eine Erhöhung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe. Mit der damit verbundenen Beschwerde zielt sie zudem auf einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu B* des Landesgerichts Feldkirch ab (ON 40).
In seiner Gegenausführung beantragt der Angeklagte, „der Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 22.10.2025 keine Folge zu geben“ (ON 43).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten Berechtigung zukomme und das Urteil in seiner rechtlichen Unterstellung zu 1.a/ und 1.b/, demzufolge auch im Strafausspruch sowie die nach § 494a StPO gefassten Beschlüsse aufzuheben und insoweit in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtsmittelwerber mit ihren Strafberufungen und Beschwerden auf die Strafneubemessung durch das Oberlandesgericht zu verweisen sein werden.
Der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit kommt Berechtigung zu.
Die Subsumtionsrüge (nominell § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO, der Sache nach aber Z 10 [falsche Bezeichnung schadet nicht]) zeigt in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft sowie den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Strafberufung zutreffend auf, dass das zu 1.a/ und 1.b/ inkriminierte Verhalten mit Blick auf die (gleichzeitige) Tatbegehung in Bezug auf viele (zur Auslegung dieses Begriffs vgl RIS-Justiz RS0120579) Abbildungen oder Darstellungen auchunmündiger Personen zur Gänze lediglich einem Verbrechen nach § 207a Abs 3 und Abs 3b zweiter Strafsatz StGB zu subsumieren gewesen wäre (11 Os 13/25h).
Aufgrund dieses Subsumtionsfehlers waren das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in Stattgebung der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten in den Schuldsprüchen 1.a/ und 1.b/, demzufolge auch im Strafausspruch und die unter einem gefassten Beschlüsse nach § 494a StPO aufzuheben, in der Sache selbst zu erkennen und der Angeklagte zu 1.a/ und 1.b/ eines Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 und Abs 3b zweiter Strafsatz StGB schuldig zu erkennen.
Bei der dadurch notwendigen Strafneubemessung wertete das Oberlandesgericht mildernd das umfassende und reumütige Geständnis des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie dessen eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB); erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die Begehung der vorsätzlichen strafbaren Handlungen nach dem 10. Abschnitt des besonderen Teils des StGB als Volljähriger gegen minderjährige Personen (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB), weil die Volljährigkeit des Täters keinen subsumtionsrelevanten Umstand des § 207a StGB sowohl idF BGBl I 117/2017 noch in der geltenden Fassung begründet (RIS-Justiz RS0130193; 15 Os 138/20p [Rz 15]; 11 Os 113/23m [Rz 8]) sowie im Zuge allgemeiner Strafbemessung nach § 32 StGB den langen Tatzeitraum, die über das qualifikationsbegründende Ausmaß des § 207a Abs 3b StGB (vgl dazu erneut RIS-Justiz RS0120579) weit hinausgehende hohe Anzahl der Abbildungen oder Darstellungen sowie den äußerst rasche Rückfall innerhalb der Probezeiten zu B* des Landesgerichts Feldkirch und C* des Landesgerichts Innsbruck.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung der Strafbefugnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und weiterer allgemeiner Strafzumessungskriterien des § 32 StGB erachtet das Oberlandesgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als schuld- und tatangemessen und auch präventiven Erwägungen Rechnung tragend.
Einer neuerlichen teilweisen bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe nach § 43a Abs 3 StGB stehen die einschlägige Vorstrafe und der äußerst rasche Rückfall innerhalb der oben angeführten beiden Probezeiten entgegen.
Mit ihren Strafberufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
Infolge Aufhebung der Beschlüsse nach § 494a StPO war vom Oberlandesgericht auch über die Frage der Widerrufe zu entscheiden. Insoweit geboten die äußerst raschen und spezifisch einschlägigen Rückfälle nach der bedingten Strafnachsicht zu B* des Landesgerichts Feldkirch und der bedingten Entlassung zu C* des Landesgerichts Innsbruck deren Widerruf und den Vollzug des seinerzeit bedingten nachgesehenen Strafteils von 12 Monaten sowie des Strafrests von zwei Monaten zusätzlich zur nunmehr verhängten Freiheitsstrafe, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB). Bleibt mit Blick auf die aktuelle Strafregisterauskunft, aus der sich nunmehr die endgültige Strafnachsicht zu B* des Landesgerichts Feldkirch mit 24.10.2025 ergibt, auszuführen, dass das Oberlandesgericht den angeführten Vorakt eingeholt und diesen in der Berufungsverhandlung dargetan hat. Daraus und dem gegenständlichen Strafakt ergibt sich, dass es der Vorsitzende des Schöffengerichts entgegen § 494a Abs 7 StPO unterließ, das Landesgericht Feldkirch (unverzüglich) über die Probezeitverlängerung zu verständigen (zum Zweck dieser Verständigungspflicht vgl RIS-Justiz RS0101932; Jerabek/Ropper,WK-StPO § 494a Rz 12). Diese gesetzwidrige Säumigkeit in Bezug auf die Verständigungspflicht gemäß § 494a Abs 7 StPO bewirkte, dass im Verfahren B* des Landesgerichts Feldkirch am 24.10.2025 - nach vorheriger Anhörung der Staatsanwaltschaft, die am 23.10.2025 die endgültige Strafnachsicht beantragte (ON 92 im Vorakt) - eine „Mitteilung“ über die „endgültige Strafnachsicht“ (ON 93 im Vorakt) an das Strafregisteramt und den Verurteilten erging. Diese bloße Mitteilung des Landesgerichts Feldkirch vermochte aber - unabhängig davon, dass die dreijährige Probezeit mit Blick auf § 49 dritter Satz StGB ohnehin noch nicht abgelaufen ist - angesichts des gesetzlichen Erfordernisses, eine endgültige Strafnachsicht in - hier gerade nicht erfolgter - Beschlussform (§§ 497 Abs 1, 86 Abs 1 StPO;
Mit ihren Beschwerden waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
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