Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Jukic in der Strafsache gegen Benedict O***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juni 2019, GZ 61 Hv 57/19a 69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Benedict O***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I A), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (I B) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II) schuldig erkannt.
Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in W*****
(I B) am 5. März 2019 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 24,2 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von 3,85 % Diacetylmorphin und 0,3 % Monoacetylmorphin), 10,6 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 20 % Cocain) und 2,1 Gramm Marihuana (mit einem Reinheitsgehalt von 0,4 % Delta 9 THC und 4,6 % THCA) erworben und besessen sowie
(II) vom Jänner 2019 bis zum 5. März 2019 einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker, somit eine verbotene Waffe, besessen.
Gemäß § 26 Abs 1 StGB wurde der sichergestellte Elektroschocker eingezogen.
Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) hinsichtlich einzelner der vom Schuldspruch I B umfassten Suchtgiftquanten einen – zusätzlichen – Schuldspruch nach § 27 Abs 1 Z 1, Abs 2 SMG verlangt, wird sie – entgegen § 282 StPO – nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt.
Der von der Sanktionsrüge (Z 11) behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) liegt nicht vor. Das Erstgericht hat die Gefährlichkeit des Verbrechens des Suchtgifthandels bei der Strafbemessung nicht als aggravierend gewertet, sondern auf das stetige Steigen der Suchtgiftkriminalität und daraus resultierende generalpräventive Bedürfnisse verwiesen, die aus seiner Sicht gegen die Gewährung (teilweise) bedingter Strafnachsicht sprechen (US 15). Dies ist aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO unbedenklich.
Die Kritik an der Einziehung des vom Angeklagten nach den Feststellungen unbefugt besessenen (US 7) und als Taschenlampe getarnten Elektroschockers ist ebenso wenig berechtigt:
Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) des Ausspruchs hinsichtlich der für die Einziehung maßgebenden entscheidenden Tatsachen übersieht, dass eine Anfechtung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nur in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem – hier explizit angesprochenen – zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offensteht (RIS Justiz RS0118581).
Dem weiteren Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) zuwider steht die Nichteinräumung einer Gelegenheit, die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen, der Einziehung der verbotenen Waffe (§ 17 Abs 1 Z 1 WaffG) hier nicht entgegen, weil diese Gelegenheit nach § 26 Abs 2 erster Satz StGB dem Berechtigten einzuräumen ist, wogegen der Angeklagte zum Besitz der Waffe gerade nicht berechtigt war (US 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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