Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekurs-und Berufungsgericht durch den Richter Dr. Waldner (Vorsitz), die Richterin Mag. a Zeiler-Wlasich und den Richter Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Unternehmer, **, vertreten durch die ASCHMANN&PFANDL Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. B* , Rechtsanwalt, **, als Masseverwalter im Konkursverfahren C* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz über das Vermögen der D* GmbH, FN E* (vormals F* G* gmbH), wegen EUR 4.752,00 samt Anhang, im Verfahren über den Rekurs (Rekursinteresse: EUR 16.623,78) der klagenden Partei gegen den am 8. September 2025 verkündeten und am 27. November 2025 ausgefertigten Beschluss und die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 4.752,00) gegen das Urteil vom 27. November 2025, je des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, L*-42, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
I.
Das Verfahren wird über Antrag des Klägers fortgesetzt .
Die Bezeichnung der beklagten Partei wird dahin berichtigt , dass sie lautet:
Mag. B*, Rechtsanwalt, **, als Masseverwalter im Konkursverfahren C* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz über das Vermögen der D* GmbH, FN E*.
II.
Dem Rekurs des Klägers wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert , dass er wie folgt lautet:
„Der Antrag der beklagten Partei, das in der Tagsatzung vom 8. September 2025 (ON 39) erstattete neue Vorbringen als Klagsänderung nicht zuzulassen, wird abgewiesen .
Die in der Tagsatzung vom 8. September 2025 vorgenommene Klagsänderung wird zugelassen “.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
III.
Der Berufung des Klägers wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über das geänderte Klagebegehren nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
begründung:
Mit der am 24. Jänner 2023 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu I* eingebrachten (Mahn-)Klage zu nunmehr H* begehrte der Kläger von der D* GmbH, FN E* (zum Zeitpunkt der Klage „F* G* gmbH“), die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung von EUR 19.800,00 für einen Werkauftrag über die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage). Er sei wegen qualifizierten Verzugs berechtigt vom Vertrag zurückgetreten.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird die F* G* gmbH bzw (seit Juni 2025 umfirmiert in) die D* GmbH als „(vormals) Beklagte“ bezeichnet.
Die (vormals) Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Sie habe noch vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin versucht, mit dem Kläger bezüglich eines Termins für die Lieferung und Montage am 28. November 2022 in Kontakt zu treten, worauf der Kläger nicht reagiert habe. Sie habe erfolglos versucht, einen Liefertermin zu vereinbaren. Der Kläger habe am 28. November 2022 gefordert, dass die Photovoltaikanlage termingerecht fertiggestellt werde und angekündigt, ansonsten vom Vertrag zurückzutreten. Am 30. November 2022 habe sie dem Kläger schriftlich mitgeteilt, dass J* G* mehrfach versucht habe, ihn zu erreichen, um einen Liefertermin zu vereinbaren, was gescheitert sei, weshalb die Lieferung habe eingestellt werden müssen. Auch nachfolgende mehrfache Versuche, einen Liefertermin zu vereinbaren, seien gescheitert, weshalb der Kläger selbst die Lieferung und Montage vereitelt habe. Aufgrund eines Schreibens der Klagsvertretung habe sie am 6. Dezember 2022 ihre nochmalige Leistungsbereitschaft erklärt. Darauf sei nicht eingegangen worden, vielmehr habe die Klagsvertretung mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 die Anzahlung zurückgefordert.
Aufgrund des vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluss vom 7. September 2023 zu K* eröffneten Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung über das Vermögen der (vormals) Beklagten, welches mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 nach Bestätigung eines Sanierungsplans aufgehoben wurde, schränkte der Kläger das Klagebegehren nach Verfahrensunterbrechung und Fortsetzung auf die Quote von 24 % in Höhe von EUR 4.752,00 samt Anhang ein (ON 21).
In einer gemeinsamen Ruhensanzeige vom 17. Juli 2024 (ON 30) gaben die Parteien bekannt, dass sie „zwischenzeitig eine kommerzielle Lösung zur außergerichtlichen Bereinigung der gesamten Angelegenheit herbeigeführt haben , welche zeitnah umgesetzt werden soll“.
Nach Verfahrensfortsetzung durch den Kläger (ON 32) dehnte dieser das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 1. September 2025 (ON 36) auf EUR 16.623,78 samt Zinsen unter Änderung des Klagegrundes aus. Die Vergleichsgespräche hätten in das Angebot der (vormals) Beklagten zu Nummer K240029 vom 10. Juli 2024 und die Auftragsbestätigung des Klägers zu Nummer K240107 vom 12. September 2024 gemündet. Die Parteien hätten sich darauf geeinigt , dass die (vormals) Beklagte gegen Zahlung des Angebotspreises die PV-Anlage fertigstelle und in Betrieb nehme. Die (vormals) Beklagte habe diesen Auftrag jedoch mangelhaft durchgeführt, zudem habe sie Schäden an seinem Haus verursacht. Die (vormals) Beklagte verweigere die Verbesserung und den Ersatz der Schäden, weshalb nunmehr die Kosten der Ersatzvornahme, die Sachverständigenkosten und die Kosten der Schadenssanierung von gesamt EUR 28.573,54 abzüglich des vereinbarten Preises von EUR 11.949,76 und somit ein Differenzschaden von EUR 16.623,78 samt Zinsen begehrt würde.
Die (vormals) Beklagte sprach sich gegen die Klagsänderung aus (ON 37).
In der Tagsatzung vom 8. September 2025 (ON 39) verkündete das Erstgericht den Beschluss auf Zurückweisung des Schriftsatzes ON 36. Daraufhin brachte der Klagsvertreter dessen Inhalt mündlich vor; der Beklagtenvertreter sprach sich neuerlich gegen die Klagsänderung aus. Das Erstgericht verkündete sodann den Beschluss auf Nichtzulassung der Klagsausdehnung/-änderung .
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 27. November 2025 (ON 42) fertigt das Erstgericht zunächst den Beschluss auf Nichtzulassung der Klagsausdehnung aus (Spruchpunkt I.) und weist das bisherige Klagebegehren (somit jenes vor der behaupteten materiellrechtlichen Einigung im Umfang von EUR 4.752,00 samt Anhang) ab (Spruchpunkt II.). Es verpflichtete den Kläger zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von EUR 6.186,80 brutto.
Es trifft die auf den Urteilsseiten 4 bis 7 ersichtlichen Feststellungen , auf welche verwiese wird. Rechtlich geht es davon aus, dass die Klagsänderung unzulässig sei, weil damit eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung des Prozesses verbunden gewesen wäre, da einerseits ein vollkommen neuer und vom bisherigen Vorbringen des Klägers abweichender Sachverhalt vorgebracht worden sei und andererseits vollkommen neue Beweise hätten aufgenommen werden müssen. Auch wenn die Zulassung einen zweiten Prozess erspart hätte, hätte sie zu einer erheblichen Erschwerung und Verzögerung des Prozesses geführt, da die Tagsatzung aufgrund der Klagsausdehnung zur Aufnahme weiterer Beweise hätte erstreckt werden müssen. Wenn nach Durchführung des Beweisverfahrens abschließend geklärt sei, dass der ursprünglich geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht bestehe, könne dem Kläger nicht mehr die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung seines Begehrens den Prozess auf neuer Grundlage mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen. Im Wege der zugelassenen Klagsänderung solle nicht ein völlig neuer Prozess begonnen und der Rahmen des bisherigen Prozesses nicht gesprengt werden ( Scholz-Bergerin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 235 ZPO Rz 29 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Die Rechtssache sei nach Durchführung des Beweisverfahrens in der Tagsatzung vom 8. September 2025 entscheidungsreif gewesen.
In der Sache geht das Erstgericht in Bezug auf das ursprüngliche Klagebegehren davon aus, dass sich die (vormals) Beklagte angesichts des ursprünglich vereinbarten Liefertermins am 30. November 2022 zwar in Verzug befunden habe, die ihr vom Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 gesetzte Nachfrist bis 9. Dezember 2022 (und somit von drei bis vier Tagen, je nachdem, ob die Beklagte dieses Schreiben am 5. Dezember 2022 oder 6. Dezember 2022 erhalten habe) jedoch zu kurz gewesen sei. Der Kläger habe sich im Annahmeverzug befunden, ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag sei nicht zustande gekommen, weshalb die geleistete Anzahlung durch die (vormals) Beklagte nicht zu refundieren sei.
Am 8. Jänner 2026 (ON 43) erhob der Kläger Rekurs gegen die Nichtzulassung der Klagsausdehnung und Berufung gegen die Abweisung des ursprünglichen Klagebegehrens.
Am 26. Jänner 2026 (ON 45) erstattete die (vormals) Beklagte eine Rekurs-und Berufungsbeantwortung.
Das Erstgericht legte den Akt am 27. Jänner 2026 dem Rekurs-und Berufungsgericht vor (ON 46).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Februar 2026 , bekannt gemacht am selben Tag, wurde zu AZ C* über das Vermögen der (vormals) Beklagten der Konkurs eröffnet . Mit Beschluss vom 25. Februar 2026 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Der Beginn der Wirkungen der Eröffnung ist der 25. Februar 2026.
Mit Beschluss des Rekurs-und Berufungsgerichts vom 18. März 2026 (ON 47) wurde deklarativ festgehalten, dass das Rekurs- und Berufungsverfahren aufgrund der erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen ist und nur über Antrag fortgesetzt wird.
Der Kläger meldete im Konkursverfahren zu C* zu PNr.9 eine Forderung von EUR 29.283,94 (EUR 16.623,78 Kapital, EUR 430,15 und EUR 320,63 kapitalisierte Verzugszinsen und EUR 11.909,38 Verfahrenskosten zu H*) an (Anmeldung vom 3. April 2026 zu C*). Diese Forderung wurde in der Prüfungstagsatzung vom 5. Mai 2026 vom Insolvenzverwalter bestritten , wovon der Kläger mit Schreiben vom selben Tag verständigt wurde (C*-9).
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2026 beantragte der Kläger beim Rechtsmittelgericht zu 5 R 10/26v die Fortsetzung des Verfahrens und die Richtigstellung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei wie im Spruchpunkt I. ersichtlich.
Das Rekurs- und Berufungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Fortsetzung):
Die Fortführung des nach § 7 IO unterbrochenen Verfahrens setzt einen Aufnahmeantrag des Gegners des Gemeinschuldners nach Abschluss der Prüfungstagsatzung, wenn der Bestand der Forderung - wie hier - bestritten wurde (RS0036735), sowie einen gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus (RS0037128 [T16, 18, 23]; RS0037193).
Das Verfahren ist daher mit dem Masseverwalter als Beklagten fortzusetzen (§ 7 IO) und die Bezeichnung der Beklagten gemäß § 235 ZPO auf diesen zu berichtigen (RS0039713).
Zu Spruchpunkt II. ( Rekurs) :
Der Kläger erhebt gegen die Nichtzulassung der Klagsausdehnung/Klagsänderung Rekurs aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtliche Beurteilung und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, dem Erstgericht die Zulassung der Klagsausdehnung aufzutragen und die Kosten des Rekursverfahrens als weitere Verfahrenskosten zu behandeln; in eventu den Beschluss dahin abzuändern, dass die Klagsausdehnung für zulässig erklärt und die beklagte Partei zum Kostenersatz verpflichtet werde.
Bis zur Klagsänderung hätten nur vorbereitende Tagsatzungen stattgefunden, es sei kein Zeuge einvernommen und kein Sachverständiger bestellt worden. Das Verfahren habe sich erst am Anfang des Beweisverfahrens befunden. Die Zulassung der Klagsänderung vermeide einen zweiten Prozess. Der nunmehr begehrte Schaden sei erst nach (der ersten) Insolvenzeröffnung aufgrund nachträglicher Handlungen der (vormals) Beklagten entstanden. Die PV-Anlage sei erst am 21. Jänner 2025 durch die (vormals) Beklagte demontiert worden, wobei neue Schäden am Haus verursacht worden seien. Der geltend gemachte Differenzschaden sei ein eigenständiger Neuschaden, der erst während des anhängigen Verfahrens entstanden sei. § 156 IO stehe der Klagsausdehnung nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine erst nach (der ersten) Insolvenzeröffnung entstandene Forderung handle. Die Schadenspositionen seien erst nach der letzten Tagsatzung am 21. Mai 2024 entstanden, weshalb keine prozessuale Möglichkeit bestanden habe, die Klagsänderung früher vorzunehmen.
Dazu ist auszuführen:
1. Eine Klagsänderung bedeutet eine Änderung des (zweigliedrigen) Streitgegenstandes ( Rechberger/Wilfinger in Klicka/Koller ZPO 6§ 235 Rz 1). Sie liegt daher vor, wenn der Kläger sein rechtserzeugendes Tatsachenvorbringen, aus dem er seine Ansprüche ableitet, in seinem Kern ändert (RS0039363; RS0040011; RS0109621; RS0039345; RS0037551), oder wenn das Klagebegehren quantitativ erweitert oder qualitativ geändert (also ein Aliud begehrt) wird ( Rechberger/Wilfinger, aaO § 235 Rz 2).
2. Hat der Gegner der Klagsänderung widersprochen, dann entscheidet das Gericht mit Beschluss über die Zulässigkeit der Klagsänderung (§ 235 Abs 3 ZPO). Eine unzulässige Änderung des Klagebegehrens ist nicht zurückzuweisen, sondern muss zum Ausspruch führen, dass die Klagsänderung nicht zulässig ist. Wird eine Klagsänderung nicht zugelassen, dann ist über das geänderte Begehren nicht mehr zu entscheiden. Über das ursprüngliche Klagebegehren ist eine Sachentscheidung zu treffen (RS0107805). Die Wirkung der zulässig erfolgten Klagsänderung liegt darin, dass an die Stelle der ursprünglichen Klage die neue Klage tritt. Wurde die Klagsänderung zugelassen, dann ist der ursprüngliche Streitgegenstand aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ( Klicka in Fasching/Konecny 3III/1 § 235 ZPO Rz 8 [Stand 1.8.2017, rdb.at]).
3. Das Gericht kann eine Änderung selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche Beschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist (§ 235 Abs 3 ZPO). Grundsätzlich sind nach der Rechtsprechung Klagsänderungen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streits erreicht wird (RS0039441; RS0039518). Die bloße Notwendigkeit der Erstreckung der Tagsatzung und der Aufnahme weiterer, nicht allzu umfangreicher Beweise ist kein ausreichender Grund, die Klagsänderung nicht zuzulassen (vgl RS0039619, RS0039441). Auch der Umstand, dass bei einer Klagsänderung „allenfalls“ ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste, macht die Klagsänderung nicht notwendigerweise unzulässig (4 Ob 196/25i). Wenn nachDurchführung eines Beweisverfahrens bereits abschließend geklärt ist, dass der ursprünglich geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht besteht, kann nach älterer Rechtsprechung dem Kläger nicht mehr die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung seines Begehrens den Prozess auf neuer Grundlage mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen (RS0039525 [T3]; Scholz-Bergerin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 235 ZPO Rz 29 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Nach der jüngeren Rechtsprechung kann im Einzelfall dem Kläger aber sogar dann, wenn nach Durchführung eines Beweisverfahrens abschließend geklärt ist, dass der ursprünglich geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht besteht, aus Gründen der Prozessökonomie die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung seines Begehrens den Prozess auf neuer Grundlage mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen ( mwN; ).
4. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann sich die Vorschrift des § 179 Abs 1 ZPO nicht auf ein Vorbringen beziehen, das eine Klagsänderung (Klagserweiterung) darstellt; über ein solches Vorbringen ist gemäß § 235 ZPO zu entscheiden (RS0036873). Eine allfällige (im Verhältnis zu § 179 ZPO weniger streng zu beurteilende) Prozessverzögerung kann im Rahmen des § 235 Abs 3 ZPO mitberücksichtigt werden (RS0036873; Annerl in Fasching/Konecny 3II/3 § 179 ZPO Rz 39).
5. Ausgehend von diesen Prämissen ist das Vorbringen des Klägers im (zurückgewiesenen) Schriftsatz vom 1. September 2025 (ON 36), wiederholt in der Tagsatzung vom 8. September 2025 (ON 39), als Klagsänderung zu bewerten, weil der Klagsanspruch nicht mehr aus einem berechtigten Rücktritt vom ursprünglichen Werkvertrag abgeleitet wird, sondern aus einer (materiellrechtlichen) Einigung während des Verfahrens dahin, dass die (vormals) Beklagte auf Basis ihres Angebots Nr K240029 vom 10. Juli 2024 gegen Zahlung des Angebotspreises die PV-Anlage fertigstellt und in Betrieb nimmt. Nunmehr zieht der Kläger eine mangelhafte Durchführung dieser neu vereinbarten Arbeiten und einen dadurch entstandenen Schaden als anspruchsbegründenden Sachverhalt heran. Wenn der Kläger sein Vorbringen in ON 36 (Seite 2) mit „zur (vermeintlichen) Einigung der Streitteile“ übertitelt, so bezieht sich der Ausdruck „vermeintlich“ auf Grund des Folgevorbringens erkennbar darauf, dass keine außergerichtliche Bereinigung des Verfahrens gelang und daher die Fortsetzung erforderlich war.
6. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte (RS0032681). Die Rechtsprechung billigt dem Vergleich Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation – als Ergebnis einer Auslegung des Parteiwillens – durch eine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzen sollte, sodass ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist (RS0108086 [T1], RS0032310 [T2]). Sollte der Einigung nach dem Parteiwillen Novationswirkung zukommen, wäre es dem Kläger gar nicht mehr möglich gewesen, seinen ursprünglichen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung zufolge berechtigten Rücktritts zu verfolgen.
7. Von einer erheblichen Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung im Sinn des § 235 Abs 3 ZPO durch die Klagsänderung ist nicht auszugehen. Die Tagsatzung vom 8. September 2025 war die erste Tagsatzung nach Fortsetzung des Verfahrens aufgrund der gemeinsamen Ruhensanzeige vom 17. Juli 2024 (ON 30). Die vom Kläger behaupteten Ereignisse im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Klagsgrund ereigneten sich nach seinem Vorbringen danach (vgl Seite 2 des Schriftsatzes ON 36). Bis zur Klagsänderung hatten nur zwei Tagsatzungen (am 22. Mai 2023 und am 21. Mai 2024) stattgefunden, welche ohne Prozessprogramm nach Vortrag der Schriftsätze jeweils zur Führung von Vergleichsgesprächen auf unbestimmte Zeit erstreckt worden waren. Die Klagsänderung erfolgte daher nicht erst nachDurchführung des gesamten Beweisverfahrens, sondern vor jeglicher Beweisaufnahme. Im Fortsetzungsantrag vom 28. Jänner 2025 (ON 32) kündigte der Kläger eine Klagsausdehnung nach Erhebung der Höhe der von der Beklagten verursachten neuen Schäden an. Die Klagsänderung erfolgte letztlich so rechtzeitig, dass es dem Erstgericht möglich gewesen wäre, darauf zu reagieren, ohne dass die nächste Tagsatzung frustriert gewesen wäre. Der die Klagsänderung enthaltende Schriftsatz vom 1. September 2025 (ON 36) hätte als bestimmender Schriftsatz nicht zurückgewiesen werden dürfen (vgl RS0037392).
8. Ergebnis : Der Rekurs erweist sich daher als berechtigt , weshalb der angefochtene Beschluss wie im Spruchpunkt II. ersichtlich abzuändern war.
9. Aufgrund der in § 22 RATG normierten Verbindungspflicht sind dem mit dem Rekurs obsiegenden Kläger keine gesonderten Kosten für den mit der Berufung eingebrachten Rekurs zuzuerkennen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.447, vgl auch Rz 1.319) bzw sind diese Kosten nicht gesondert als Insolvenzforderung festzustellen (siehe dazu unten zu Punkt III.5.1.). Im Übrigen wurde die Anmeldung (auch) der Rekurskosten als Konkursforderung im Fortsetzungsantrag des Klägers weder behauptet, noch geht dies aus der pauschalen Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren in Bezug auf „Verfahrenskosten“ hervor.
10. Ob eine Klagsänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (4 Ob 196/25i; RS0039441 [T11]; RS0039428 [T2]). Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen war.
Zu III. (Berufung):
1. In seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Erstgerichts, er habe eine zu kurze Nachfrist gesetzt.
2. Zufolge Zulassung der Klagsänderung kommt es auf diese Frage (in der Hauptsache) nicht mehr an.
3. Wenn die gemeinsam ergangene Entscheidung des Erstgerichts über Klagsänderung und in der Sache selbst sowohl durch Berufung als auch durch Rekurs angefochten wird, dann hat das Rechtsmittelgericht zunächst über den Rekurs zu entscheiden. Erachtet es die Klagsänderung für zulässig, dann hat es, wenn die Tatsachenfeststellungen des erstgerichtlichen Urteils ausreichen, der Entscheidung über die Berufung sofort die geänderte Klage zugrunde zu legen. Reichen aber – wie hier – die Sachgrundlagen nicht für die Entscheidung über die infolge Berechtigung des Rekurses geänderte Klage aus, so hat das Berufungsgericht in Stattgebung des Rekurses die Klagsänderung zuzulassen und in Erledigung der Berufung das Urteil des Erstgerichts aufzuheben und diesem die Entscheidung über die geänderte Klage aufzutragen (RS0039715).
4. Es war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über das geänderte Klagebegehren zurückzuverweisen. Wegen der aufhebenden Entscheidung ist auf die Tatsachen- und Rechtsrüge sowie die geltend gemachte Aktenwidrigkeit in der Berufung des Klägers nicht mehr einzugehen.
5.1. Im fortgesetzten Verfahrenwird zu berücksichtigen sein, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners gegen diesen während des Insolvenzverfahrens kein Leistungsurteil erwirkt werden kann. Durch die Aufnahme des zunächst unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß § 113 IO zu einem Prüfungsprozess nach § 110 IO (RS0041103 [T 6]; 7 Ob 9/21d, Rz 15). Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Teilnahmeanspruch, so wie er der Prüfungsverhandlung zugrunde lag (RS0065601). Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt (1 Ob 208/17w). Die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Prozesskosten sind bereits mit Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen durch den Prozesserfolg bedingte Konkursforderung (RS0064270 [T4]).
5.2. Die deshalb notwendige Klagsänderung in Form einer Umstellung von einem Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren ist ohne Bedachtnahme auf die sonstigen Voraussetzungen einer derartigen Prozesshandlung zulässig. Sie ist auf Antrag oder auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, also selbst noch im Rechtsmittelstadium, vorzunehmen (RS0041103 [T8]), wenn das Rechtsmittelgericht in einem solchen Fall in der Sache selbst entscheidet (vgl 5 Ob 67/25a; RS0041103 [T9]; 8 ObA 65/19w; vgl auch RS0065967). Hier wird die Umstellung daher vom Erstgericht vorzunehmen sein, weshalb es das Klagebegehren (und die Forderungsanmeldung) mit dem Klagsvertreter zu erörtern haben wird.
6. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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