RS0039713 – OGH Rechtssatz
Die Bezeichnung der beklagten Partei kann dahin richtiggestellt werden, dass die zunächst gegen den Gemeinschuldner gerichtete Klage gegen die Masseverwalter im Konkurse der beklagten Partei gerichtet wird und die Zahlung bei Zwangsvollstreckung in eine dem Kläger verpfändete Liegenschaft des Gemeinschuldners begehrt wird. Darin liegt eine Klageänderung nicht.