Eine Änderung des Klagegrundes ist gegeben, wenn die Tatsachen geändert werden, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet. Nicht als Klageänderung zu werten ist ua eine Berichtigung der tatsächlichen Angaben in der Klage, sofern es dadurch nicht zu einer Änderung des Klagegrundes kommt, also die Identität des Streitgegenstandes nicht verändert wird.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden