JudikaturOGH

RS0040011 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2017

Eine Änderung des Klagegrundes im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn die zur Substantiierung des Anspruches geltend gemachten Tatsachen eine solche Änderung erfahren, dass sich daraus ein anderer Sachverhalt ergibt.

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